Nachfolgende aktuelle Informationen über aktuelle Entwicklungen in der Rechtssprechung und dem Steuerrecht wurden mit aller Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird nicht übernommen.
0 Aktuelles generell 0 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0V E R A N S T A L T U N G S H I N W E I S !
Wir laden Sie zu unserer Kanzlei-Informationsveranstaltung am
Donnerstag den 30. November 2006, um 19:15 Uhr in den Haberkasten nach Mühldorf
recht herzlich ein. Neben aktuellen Hinweisen zum Steuerrecht informieren wir Sie auch über Interessantes aus den Bereichen Recht und Banken. Die Themen im Einzelnen:
Aus organisatorischen Gründen dürfen wir Sie bitten, sich bis spätestens 23. November zu dieser Veranstaltung in unserem Sekretariat anzumelden.
0 VeranstaltungshinweisMax Oelmaier
Diplom-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
oelmaier@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
Partner
Georg Zehentner
Diplom-Volkswirt
Steuerberater
Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
zehentner@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
Partner
Florian Loserth
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 (0) 86 31 / 1 60 35 - 0
loserth@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
Partner
Johannes Hinterberger
Diplom-Kaufmann
Steuerberater
Tel.: +49 (0) 86 71 / 95 77 77 0
hinterberger@oelmaier.com
Niederlassung Altötting
Partner
Johann Schranner
Diplom-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
schranner@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
Partner
Gabriele Wagner
Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
wagner@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
(angestellte Steuerberaterin, § 58 StBerG)
Andrea Bronnert
Rechtsanwältin
Tel.: +49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
bronnert@oelmaier.com
Niederlassung Mühldorf
(freie Mitarbeiterin)
Jan Kindermann
Rechtsanwalt
Tel. +49 (0) 86 31/16 03 - 0
Niederlassung Mühldorf
1185809939.jpg 0 Jan Kindermann Kindermann Jan 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 abstand 1Michael Kesselgruber
Rechtsanwalt
Tel. +49 (0) 86 31/16 03 - 0
Niederlassung Mühldorf
1330508208.jpg 0 Michael Kesselgruber Kesselgruber Michael 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0 Neuer Seitenbaustein 1Stefanie Scheibl
Rechtsanwältin
Tel. +49 (0) 86 31/16 03 - 0
Niederlassung Mühldorf
1333103028.jpg 0 Stefanie Scheibl Scheibl Stefanie 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 AbstandStandort Mühldorf
Oelmaier - Zehentner & Partner
Richard-Wagner-Straße 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel.: + 49 (0) 86 31 / 16 03 - 0
Fax: + 49 (0) 86 31 / 16 03 - 33
Standort Kastl / Lkr. Altötting
Oelmaier - Zehentner & Kollegen GbR
Endfelln 1
84556 Kastl / Lkr. Altötting
Tel.: + 49 (0) 86 79 / 98 38 20
Fax: + 49 (0) 86 79 / 98 38 30
Zweigniederlassung München
Oelmaier-Zehentner & Partner
Rechtsanwalt/Steuerberater Florian Loserth
Isabellastrasse 17
80798 München
Telefon (089) 273 777 41
Telefax (089) 273 777 42
Standort Altötting
Oelmaier - Zehentner & Partner
Reischlstrasse 2
84503 Altötting
Tel: +49 (0) 8671 / 95 77 7 - 70
Fax: +49 (0) 8671 / 95 77 7 -80
Sowohl das deutsche als auch internationale Handelsrecht schreiben in einer Vielzahl von Einzelvorschriften Prüfungen für Unternehmen bestimmter Rechtsformen und Größen durch gesetzlich zugelassene Prüfer vor.
Im nationalen Bereich stehen Ihnen dafür unsere qualifizierten Fachleute, wie auch unser Verbundpartner Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG zur Verfügung. Dies gilt auch für freiwillige Prüfungen und Prüfungen nach § 16 MaBV.
Darüber hinaus bieten wir Ihnen unsere Unterstützung bei Unternehmensbewertungen und -umstrukturierungen, z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen ebenso an, wie bei sonstigen betriebswirtschaftlichen Analysen.
Gerne beraten wir Sie auch bei der Optimierung Ihrer Unternehmensfinanzierung, z.B. bei der Vorbereitung bzw. Durchführung von Ratingverfahren oder im Zusammenhang mit Kredit- bzw. Finanzierungsverhandlungen.
Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.
0 Neuer Seitenbaustein 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0 Neuer SeitenbausteinAls Unternehmer oder Privatperson brauchen Sie einen zuverlässigen Partner, der Sie sicher durch die Klippen des Steuerrechts weist. Wir unterstützen Sie dabei durch eine umfassende Steuerberatung und -planung. Sowohl die laufende als auch die gestaltende Steuerberatung bilden die Eckpunkte unseres Beratungsangebots.
Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen innovative und für Sie maßgeschneiderte Steuerkonzepte. Wir beraten Sie unter anderem bei Nachfolgeregelungen, Unternehmenskauf und -verkauf oder gesellschaftlichen Umstrukturierungen.
Die laufende Steuerberatung umfasst sämtliche steuerrechtlichen Angelegenheiten im Lebenszyklus Ihres Unternehmens: Von der Gründung über die laufende Beratung und Betreuung, in Zeiten der Expansion und des Wachstums, in der Konsolidierung, bei Liquidation oder Verkauf.
Im Bereich Ihrer privaten Steuerangelegenheiten unterstützen wir Sie von der Erstellung Ihrer Steuererklärungen bis hin zur Durchführung von Verfahren vor den Finanzgerichten. Wir beraten sie interdisziplinär in Zusammenarbeit mit den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung und machen Ihnen somit unser gesamtes Leistungsspektrum zugänglich.
Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.
0 Neuer SeitenbausteinDie wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei ergänzt den umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen. Der Schwerpunkt der Beratung liegt im Bereich des Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts sowie der Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung der familien- und erbrechtlichen Rahmenbedingungen.
In Krisenzeiten bieten wir Ihnen kurzfristig eine Unterstützung zur Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im laufenden Insolvenzverfahren.
Die Besonderheiten der überwiegend inhabergeführten Unternehmen behalten wir im Rahmen der sehr persönlichen Beratung stets im Auge. Unser Leistungsspektrum wird ergänzt durch die Unterstützung beim Forderungseinzug und -management sowie beispielsweise im privaten Baurecht.
Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, vor allem bei Insolvenz- und Steuerstraftaten, sowie bei steuerverfahrens-rechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Verfahren vor dem Finanzgericht, betreuen wir Sie in enger Abstimmung mit unserer Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.
Für detailierte Informationen zu einzelnen Bereichen klicken Sie bitte links.
0 Rechtsberatung 1 Rechtsberatung 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Neuer SeitenbausteinOelmaier - Zehenter & Partner
Richard-Wagner-Strasse 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631 / 1603-0
Fax: +49 (0) 8631 / 1603-33
Email: info@oelmaier.com
Reischlstrasse 2
84503 Altötting
Tel: +49 (0) 8671/95777-70
Fax: +49 (0) 8671/95777-80
Name und Anschrift
Oelmaier-Zehentner & Partner
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte
Richard-Wagner-Straße 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631-1603-0
Fax: +49 (0) 8631/1603-33
Email: info@oelmaier.com
Internet: www.oelmaier.com
Amtsgericht Traunstein PR 86
Niederlassung Altötting:
Reischlstr. 2
84503 Altötting
Tel: +49 (0) 8671/95 77 7 70
Fax: +49 (0) 8671/95 77 7 80
Email: hinterberger@oelmaier.com
Namen der Vertretungsberechtigten
Die Oelmaier Zehentner & Partner wird vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Partner:
· Dipl.-Kfm. Max Oelmaier WP / StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 133039
Wirtschaftsprüferkammer Berlin Nr: 120856400
· Dipl.-Vw Georg Zehentner StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 150135
· Florian Loserth RA / StB, FA Steuerrecht, FA Insolvenzrecht
Steuerberaterkammer München Nr.: 129149
Rechtsanwaltskammer München Nr: 19920
· Dipl. Kfm. Johannes Hinterberger StB
Steuerberaterkammer München Nr.: 122889
· Dipl.-Kfm. Johann Schranner WP / StB
Steuerberaterkammer München Nr.: XXX
Wirtschaftsprüferkammer Berlin Nr: 1218152
Steuernummer: 141/171/01305
Berufsrechtliche Hinweise
Der Inhalt der Seiten http://www.oelmaier.com dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Beratung dar und sollte auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf der Grundlage dieser Informationen unternommen werden. Alle in dieser Website aufgeführten Berufsträger ( WP / StB / RA ) oder Gesellschaften von Berufsträgern haben ihre Berufsqualifikationen / Zulassungen in Deutschland erworben.
Alle hier aufgeführten RAe gehören der Rechtsanwaltskammer München an, alle gelisteten WP sind Mitglied der Wirtschaftsprüfkammer in Berlin und alle hier aufgeführten StB sind Mitglied der Steuerberaterkammer München.
Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. http://www.wpk.de ):
· Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
· Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer ( Vereidigte Buchprüfer BS WP / vBP )
· Satzung für Qualitätskontrolle
· Siegelverordnung
· Wirtschaftsprüfer - Berufshaftpflichtverscherungsordnung
Der Berufsstand der Rechtsanwälte unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. auch http://www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de ):
· Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
· Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
· Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen ( vgl. http://www.stbk-muc.de ):
· Steuerberatungsgesetz
· Durchführungsverordnung zum StberG
· Berufsordnung
· Steuerberatergebührenverordnung
Berufshaftpflichtversicherung:
Versicherungsstelle Wiesbaden
Dotzheimer Str. 23
65185 Wiesbaden
(vgl. http://www.versicherungsstelle-wiesbaden.de )
Victoria Versicherung
Victoriaplatz 1
40198 Düsseldorf
(vgl. http://www.victoria.de )
Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter:
Im Rahmen der Insolvenzverwaltung halten sich die Anwälte an die Berufsgrundsätzen des Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (vgl. http://www.vid.de )
© Copyright 2004 - 2007
Oelmaier-Zehentner & Partner, Richard-Wagner-Straße 15, 84453 Mühldorf a. Inn
Alle Rechte vorbehalten. Texte, Bilder, Grafiken, Sound, Animationen und Videos sowie deren Anordnung auf der Website unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und anderer Schutzgesetze. Der Inhalt dieser Websites darf nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Einige Websites enthalten außerdem Bilder, die dem Copyright Dritter unterliegen.
Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft
Richard-Wagner-Str. 15
84453 Mühldorf a. Inn
Tel: +49 (0) 8631-1603-0
Fax: +49 (0) 8631/1603-33
Email: info@oelmaier.com
Namen der Vertretungsberechtigten
Geschäftsführer:
Dipl.-Kfm. Max Oelmaier
Dipl.-Kfm. Johann Schranner
Dipl.-Vw. Georg Zehentner
Registereintragungen: HRB Traunstein 6359
Steuernummer: 141/130/70022
Öffentliches Verfahrensverzeichnis nach § 4 e Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
I. Angaben zur verantwortlichen Stelle (§ 4 e Satz 1 Nr. 1-3 BDSG)
1. Name der verantwortlichen Stelle
Oelmaier – Zehentner & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte
2. Leiter der verantwortlichen Stelle und der Datenverarbeitung
Dipl.-Kfm. Max Oelmaier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dipl.-Vw. Georg Zehentner, Steuerberater
Florian Loserth, Rechtsanwalt, Steuerberater
Dipl.-Kfm. Johannes Hinterberger, Steuerberater
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle
Richard-Wagner-Str. 15
84453 Mühldorf
Tel: 08631/1603-0; Fax: 08631/1603-33; info@oelmaier.com
II. Angaben zu den Verfahren automatisierter Verarbeitung ( 4 e S. 1 Nr. 1-8 BDSG)
1. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
Steuerberatende, rechtsberatende, wirtschaftsberatende und wirtschaftsprüfende Tätigkeiten mit Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und ggf. Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Erstellung bzw. Erledigung der Finanzbuchführungen, Lohn- und Gehaltsbuchführungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Teilnahme und Beratung im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, Beratung in steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, Abschlussprüfungen und sonstige Prüfungen.
Personalverwaltung: Datenerhebung, -nutzung und -übermittlung zu eigenen Zwecken und zur Erfüllung gesetzlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen.
2. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien Personengruppe
Eigene Mitarbeiter, Auftraggeber bzw. Mandanten und deren Familienangehörige, Mitarbeiter von Mandanten, Kunden und Lieferanten der Mandanten, eigene Lieferanten, Dienstleister, Vertragspartner und Kontaktpersonen zu vorgenannten Gruppen.
Daten
Name und Adresse, Ordnungsmerkmale, Kontaktpersonen, Angaben zu Bankverbindung, Geburtsdatum und Geburtsname, Beruf, Arbeitsverhältnisse, Familienverhältnisse, Güterstand, Staats-angehörigkeit, Steuernummern, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Angaben zu Sozialversiche-rungsnummern, Gesundheitsdaten soweit dies zur Erledigung des Auftrags oder zur Vertragsab-wicklung erforderlich ist.
Im Bereich der Personalverwaltung werden zusätzlich Angaben zur Qualifikation, Ein- und Austritt in das Beschäftigungsverhältnis, Lohn-, Gehalts-, Renten- und Sozialversicherungsdaten, Bankverbindung, Abmahnungen ggf. Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen gespeichert.
Im Bereich der Telekommunikation werden Telefon-, Telefax-, Internet- und e-Maildaten gespeichert.
Im Bereich der Bearbeitung und Erstellung von Steuererklärungen werden Daten über steuerliche Verhältnisse gespeichert.
3. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden
Intern zuständige Sachbearbeiter sowie externes Datenverarbeitungszentrum, Finanzbehörden, Gerichte und sonstigen Stellen, Personalabteilung und Buchhaltung der Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Bankinstitute zur Zahlungsabwicklung.
4. Regelfristen für die Löschung der Daten
Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, wenn sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind, soweit gesetzlich Aufbewahrungspflichten und -fristen dem nicht entgegenstehen. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die unter II.1. genannten Zwecke wegfallen.
5. Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten.
Eine Übermittlung der Daten in Drittstaaten ist nicht geplant.
Bund der Steuerzahler:
http://www.steuerzahler.de
Bundesministerium der Finanzen:
http://www.bundesfinanzministerium.de
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen:
http://www.stmf.bayern.de
Bundesministerium der Justiz:
http://www.bmj.bund.de
Bayerisches Staatsministerium der Justiz:
http://www2.justiz.bayern.de
Rechtsanwaltskammer München:
Steuerberaterkammer München:
www.stbka.org
Haftung
externe Links
Die Inhalte externer Links werden von uns nicht geprüft. Sie unterliegen der Haftung der jeweiligen Anbieter.
0 Inhalt
Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Die im selben Hause niedergelassene Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG bietet Ihnen und uns ein Mehr an Flexibilität: Bei besonderen Aufgaben, wie gesetzlichen oder freiwilligen Abschlussprüfungen und umfangreichen betriebswirtschaftlichen Beratungen erfolgt die Betreuung durch die Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH WPG StBG .
Inn-Consult GmbH
http://www.inn-consult.de/
In den Bereichen Controlling, Finanzierungsoptimierung und Dienstleistungen für öffentliche Verwaltungen arbeiten wir mit der Unternehmensberatung Inn-Consult GmbH (Werkstr. 13 a, 84513 Töging a. Inn) zusammen.
Die Inn-Consult GmbH unterstützt Sie bei der Einrichtung und Betreuung einer Kostenrechnung, der Erstellung von Planungsrechnungen und Businessplänen und übernimmt Finanzbuchhaltungen. Darüber hinaus gibt die Inn-Consult GmbH Hilfestellung bei der Unternehmensnachfolge und weiteren speziellen Controlling-Aufgaben.
Gerne unterstützen Sie die Mitarbeiter der Inn-Consult GmbH auch bei der Optimierung Ihrer Finanzierungsstruktur, begleiten Sie zu Bankengesprächen und helfen Ihnen bei der Vorbereitung. Wir erstellen Finanz- und Liquiditätsplanungen und unterstützen Sie beim Aufbau eines Forderungsmanagements und eines Mahnwesens.
Außerdem hat sich die Inn-Consult GmbH auf die Übernahme von Verwaltungen spezialisiert, wobei vor allem kommunale Gesellschaften zu ihren Kunden zählen.
msg systems ag:
www.msg.de
Im Rahmen der Wirtschaftsprüfung arbeiten wir für IT-Prüfungen nach dem IDW PS 330 mit der msg systems ag, Robert-Bürkle-Straße 1, 85737 Ismaning/München, zusammen.
Diplom Kaufmann (univ.), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
0 Subtitle 1Herr Oelmaier hat die Kanzlei am 01.12.1979 gegründet.
Davor war er nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg einige Jahre bei einer großen deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer beschäftigt und anschließend bis zur Kanzleieröffnung bei der Flughafen München GmbH zunächst als Mitarbeiter der betriebswirtschaftlichen Abteilung und dann bis zu seinem Ausscheiden als Leiter des kaufmännischen Rechnungswesens tätig.
Im Zuge der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer hat Herr Oelmaier zusätzlich zur Steuerkanzlei eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegründet, die mittlerweile seit der Aufnahme weiterer Gesellschafter als Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH firmiert.
In der Kanzlei Oelmaier, Zehentner & Partner ist Herr Oelmaier als Seniorpartner stets für alle Ihre Anliegen, Wünsche und Anregungen und ggf. auch Ihre Beschwerden zuständig.
Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im Bereich Unternehmer und Familie und umfassen dort vor allem die betriebswirtschaftlichen, ertrags- und erbschaftsteuerlichen Problemfelder.
Als Wirtschaftsprüfer ist er zudem für alle entsprechenden Vorbehaltsaufgaben zuständig.
Herr Oelmaier ist seit vielen Jahren Verwaltungsrat des Bundes der Steuerzahler in Bayern und dort Vorsitzender des Arbeitskreises Steuern.
Herr Oelmaier hat im Laufe seiner Berufsjahre mehrere Fachbücher und Aufsätze zu einer Reihe von steuerlichen Themen geschrieben bzw. als Co- Autor an einem Kommentar zum Bilanzsteuerrecht mitgewirkt.
In einer Vielzahl von Vorträgen bzw. Seminaren hat er immer wieder zum Themenbereich Unternehmer und Familie – vor allem aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht – referiert.
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:
Gesellschaftsrecht
Unternehmensgründungen
Umstrukturierungen
Unternehmensnachfolge
Vertragsgestaltungen
Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen
Beratung bei Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Vertretung von Schuldnern und Gläubigern im Insolvenzverfahren
Unternehmenssanierungen und außergerichtliche Gläubigerverhandlungen
Insolvenzstrafrecht
Steuerrecht
Steuerverfahrensrecht
Vertretung vor den Finanzgerichten
Steuerstrafrecht
allgemeines Zivilrecht
Arbeitsrecht einschließlich Verhandlung und Abschluss von Dienst-/Arbeitsverträgen
Forderungsbeitreibung einschließlich Mahn- und Klageverfahren
Handels- und Wirtschaftsrecht
Erbrecht einschließlich der Unternehmensnachfolge
Mitgliedschaften:
Bund der Steuerzahler
Wirtschaftsjunioren Mühldorf
Veröffentlichungen:
"Vorsorge für den Erbfall durch Testament, Erbvertrag, Schenkung"; Bayerisches Staatsministerium der Justiz und Verbraucherschutz; 3. Auflage; November 2009
0 Text 1
Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Steuerberater Florian Loserth ist seit dem 30.07.2002 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Mühldorf sowie beim Landgericht Traunstein zugelassen. Am 19.2.2004 wurde Herr Loserth von der Steuerberaterkammer München zum Steuerberater bestellt.
Für die Insolvenzgerichte Mühldorf am Inn, Traunstein, Rosenheim und Landshut ist Herr Loserth regelmäßig als gerichtlich bestellter Sachverständiger, (vorläufiger) Insolvenzverwalter und Treuhänder tätig. In der Immobiliarzwangsvollstreckung ist Herr Loserth in den Bezirken der Amtsgerichte Traunstein, Landshut und Mühldorf am Inn als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter tätig.
Aufgrund der nachgewiesenen theoretischen und praktischen Kenntnisse wurde Herrn Loserth durch die Rechtsanwaltskammer München die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" und "Fachanwalt für Insolvenzrecht" gestattet.
In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Loserth als Ansprechpartner schwerpunktartig für zivilrechtliche Fragen, einschließlich des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts sowie steuerverfahrensrechtliche und steuerstrafrechtliche Fragen zur Verfügung.
Bis zu seinem Eintritt in die Kanzlei Oelmaier – Zehentner & Partner war Herr Loserth als selbständiger Rechtsanwalt in Mühldorf tätig. Vor seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat Herr Loserth mehrere Jahre in Nebentätigkeit im Fachbereich von Herrn Prof. Dr. Arndt Raupach für die Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München gearbeitet. Während des Referendariats am Landgericht Traunstein war Herr Loserth auch mehrere Monate für die Anwaltskanzlei Alston & Bird in New York, USA tätig.
Herr Loserth ist in seiner Eigenschaft als Steuerberater auch als Prokurist für unseren im gleichen Haus ansässigen Kooperationspartner Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft tätig.
Neben seiner Tätigkeit in unserer Kanzlei ist Herr Loserth regelmäßig als Referent für den Bund der Steuerzahler bundesweit tätig. Für die IHK Fachakademie ist Herr Loserth als Dozent im Rahmen der Ausbildung der Betriebswirte IHK und der Wirtschaftsfachwirte im Einsatz.
Herr Johannes Hinterberger ist seit dem 27.02.2004 als Steuerberater bei der Steuerberaterkammer München bestellt.
Er leitet seitdem als verantwortlicher Berufsträger den Standort Altötting.
In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Hinterberger als Ansprechpartner schwerpunktartig für steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen zur Verfügung.
Weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Betreuung unserer Mandanten im Bereich innovativer EDV-gestützter Buchführungssysteme.
Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:
Steuerrecht
Erstellung von Jahresabschlüssen
Steuergestaltungs- und Durchsetzungsberatung
Vermögensnachfolgekonzepte
Branchenspezifische Beratung im Bauhaupt- und Nebengewerbe
Betriebswirtschaft
Kostenrechnung
Controlling
Unternehmensplanung
Einrichtung und Betreuung von EDV-gestützten Buchführungs- und Controllingsystemen
Diplom Volkswirt (univ.), Steuerberater
0 Subtitle 1Herr Zehentner wurde nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre an der Ludwig Maximilians Universität in München sowie den erforderlichen Berufsjahren, die in einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München absolviert wurden, im Jahr 1991 zum Steuerberater bestellt.
Im Juli 1992 trat Herr Zehentner in die Steuerkanzlei Oelmaier ein und ist darüber hinaus als weiterer Geschäftsführer der heutigen Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Mit Wirkung zum 01.01.2000 hat sich Herr Zehentner als Partner an der jetzigen Oelmaier, Zehentner & Partner beteiligt.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sowohl in der GmbH als auch in der Partner Kanzlei liegen vor allem in den Bereichen umfangreicher und schwieriger Jahresabschlusserstellungen mit den zugehörigen Jahressteuererklärungen. Steuerliche Einzelfragestellungen und Gestaltungen im Ertrags-, Umwandlungs-, Außen- und Internationalem Steuerrecht runden seine Tätigkeit ab.
Die Qualitätskontrolle der fertiggestellten Arbeiten ist im Innenverhältnis weiterer Tätigkeitsschwerpunkt. Somit steht Ihnen Herr Zehentner für diesen Bereich als Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Im Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. ist Herr Zehentner seit mehreren Jahren als Regionalverbandsvorsitzender für Mühldorf und Altötting tätig.
Verschärfung der Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften – Bereitstellung von Unterlagen
Zum 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) in Kraft getreten. Die im Rahmen dieses Gesetzes beschlossenen Änderungen über Bekanntmachung und Recherche von Unternehmensdaten, Einreichung und Offenlegung der Jahresabschlüsse betreffen Kapitalgesellschaften, also „GmbH“ und „AG“ sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Dies betrifft insbesondere die Rechtsform der „GmbH & Co. KG“. Jahresabschlüsse sind seit diesem Datum zwingend beim „Elektronischen Bundesanzeiger“ im Internet zu veröffentlichen.
Die wesentlichen geänderten Rechnungslegungsvorschriften sind erstmals für das nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 unterliegt i. d. R. daher dem neuen Recht.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, die Unterlagen für den Jahresabschluss so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Jahresabschluss und die Unterlagen für die Offenlegung ohne Zeitdruck fertiggestellt werden können.
Die Einhaltung der Offenlegungspflichten wird künftig von Amts wegen kontrolliert. Bei Verstoß können Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro festgesetzt werden.
Der bevorstehende Ruhestand eines Unternehmers hat weitreichende Auswirkungen auf dessen Unternehmen. Eine frühzeitige und vorausschauende Planung der Unternehmensnachfolge ist daher dringend erforderlich.
Eine kompetente Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater ist Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge. Zur Gestaltung der Übergabe stehen, abhängig von den individuellen Zielen des Altinhabers und des Nachfolgers, verschiedene Modelle zur Verfügung. Zu weitergehenden Informationen verweisen wir auf den Download unseres Merkblattes.
0 Unternehmensnachfolge 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 29.12.2004 in Kraft getreten.
SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000 Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Europaweit tätige Unternehmen können grenzüberschreitend zur Form der SE verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen.
Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Unternehmen sich jetzt rechtlich einheitlich organisieren. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem – in Deutschland bekannten – dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem – etwa in England und Frankreich üblichen – monistischen Modell.
Kennzeichnend für das monistische Modell ist:
• Ein Verwaltungsrat leitet die SE, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
• Der Verwaltungsrat bestellt für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden.
Für das deutsche Recht neu ist die Regelung der Mitbestimmung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften festgelegt.
0 Europäische Gesellschaft 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Elektronisches Handelsregister zum 1.1.2007 geplant
Das Bundeskabinett hat im Dezember 2005 den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte des Entwurfs aufgezeigt werden:
• Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Spätestens bis zum 1.1.2007 werden das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen – mit Ausnahmen – nur noch elektronisch eingereicht werden. Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden.
• Offenlegung der Jahresabschlüsse: Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein.
• Elektronisches Unternehmensregister: Durch die Schaffung eines zentralen Unternehmensregisters – www.unternehmensregister.de – sollen die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral elektronisch abgerufen werden können.
0 Elektronisches Handelsregister 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften ab 2007 strenger geahndet
Ab 2007 sollen Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Jahresabschlüsse sind dann zwingend beim "Elektronischen Bundesanzeiger" im Internet zu veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Dies gilt auch für die GmbH & Co KG.
Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das Bundesministerium für Justiz, das dann in der Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr nötig.
Betroffene sollen dann sechs Wochen Zeit haben, ihre Zahlen vorzulegen, ansonsten wird das Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
Seit Einführung der Insolvenzordnung besteht für Unternehmen in der Krise die Möglichkeit unter dem Schutz des Staates neben der Zerschlagung und Liquidation des Unternehmens auch zur Sanierung und des (teilweisen) Erhaltes von Arbeitsplätzen. Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung.
Das Merkblatt informiert über den wesentlichen Ablauf eines Insolvenzverfahrens.
Aufgrund unserer Spezialisierung unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung von Forderungen gegen insolvente Kunden bzw. Insolvenzverwalter und bei der Realisierung Ihrer Sicherheiten (z.B. Eigentumsvorbehalt, Forderungszession) sowie bei der Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens oder Ihrer Vermögensverhältnisse. Soweit unvermeidbar oder zur langfristigen Sanierung erforderlich, bereiten wir den Insolvenzantrag vor und begleiten Sie im Insolvenzverfahren.
0 Ende o Neuanfang 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Haftungsrisiken des GmbH Geschäftsführers 1134373270.pdf 0 Haftung GmbH Geschäftsführer PDF 1Bisher realisierten sich die Haftungsrisiken der GmbH-Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen, doch mittlerweile werden die Sitten auch im Mittelstand rauer: Beispielsweise hat der BGH jüngst entschieden, dass bei einem Haftungsprozess der Geschäftsführer nachweisen muss, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Gelingt ihm das nicht, werden die Forderungen schnell existenzbedrohend.
Deshalb müssen rechtzeitig wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken getroffen werden. Das gilt zunächst für den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflicht (D&O- Versicherungen).
Ist der Geschäftsführer erst einmal abberufen, greifen die Gesellschafter oft zum Mittel der fristlosen Kündigung, um anschließend Haftungsansprüche geltend zu machen. Hier ist es meist ratsam, auch einer geringeren Abfindung zuzustimmen, wenn dafür eine Erledigungsklausel in den Aufhebungsvertrag aufgenommen wird, die alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ausschließt.
I. Haftungsbestände
1. Haftung für die GmbH in Gründung
Gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG haftet der GmbH- Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH bezüglich Geschäften, die er nach notarieller Beurkundung der GmbH- Satzung bis zur Eintragung des Unternehmens im Handelsregister veranlasst hat. Neben der GmbH kann ein Gläubiger in derartigen Fällen also auch den Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Da dessen persönliche Haftung mit der Eintragung erlischt, sollten bis dahin keine Geschäfte getätigt werden.
2. Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag
Nach § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich gegenüber den Gläubigern der GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.
3. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, macht er sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig. Der Sorgfaltsmaßstab entspricht dem des Verwalters fremden Vermögens bzw. eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen. Soweit der Geschäftsführer diese Sorgfalt nicht wahrt und der GmbH hierdurch ein Schaden entsteht, ist er zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
Sonderfälle der Haftung sind geregelt in § 43 Abs. 3 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer, wenn er beispielsweise an die Gesellschafter Ausschüttungen vornimmt, obwohl keine Gewinne vorhanden sind. Darüber hinaus kommt eine Haftung beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch den Geschäftführer entgegen seinen Pflichten aus § 33 GmbHG in Betracht, also dann, wenn die erworbenen Geschäftsanteile nicht voll einbezahlt sind.
4. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer
Bei nicht rechtzeitig abgeführter und damit verkürzter Lohnsteuer handelt es sich um sogenannte einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer. Die Frage des Verschuldens des GmbH- Geschäftsführers bei Abführung einbehaltener Lohnsteuer ist streng zu beurteilen. Wenn die vorhandenen Gelder für die Abführung der Lohnsteuer nicht ausreichen, muss der Unternehmer die Löhne entsprechend gekürzt als Vorschuss- oder Teilbetrag auszahlen und die entsprechende Lohnsteuer abführen. Verstößt er gegen diese Pflicht, entsteht eine persönliche Haftung des GmbH- Geschäftsführers.
Wird Stundung beantragt, muss unabhängig von dem gestellten Antrag für die rechtzeitige Bereitstellung der Lohnsteuer so lange gesorgt werden, wie über den Stundungsantrag nicht positiv entschieden ist.
Infolge dieser ungemein harten Entscheidung des BFH ist allen Geschäftsführern dringend zu raten, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in jedem Fall auf die Lohnsteuerzahlungen zu achten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.
5. Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch für Umsatzsteuerschulden, die vor Stellung des Insolvenzantrages entstanden sind, sofern er die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger benutzt. Daher ist immer zu prüfen, ob bei Fälligkeit der Steuer noch Forderungen anderer Gläubiger bezahlt werden. Sollte
dies gegeben sein und ist die fällige Steuer nicht entrichtet, besteht eine Haftung des Geschäftsführers. Es werden die während des Haftungszeitraumes zur Verfügung stehenden Mittel zugrunde gelegt und eine Tilgungsquote sämtlicher Verbindlichkeiten ermittelt. Mit dieser Tilgungsquote haftet der Geschäftsführer für die Umsatzsteuer.
Daher genügt der Geschäftsführer seinen Pflichtigen nicht, wenn er das Finanzamt lediglich anteilig berücksichtigt. Vielmehr ist er zu einer – bezogen auf den Haftungszeitraum – überschlägigen Ermittlung der Tilgungsquote verpflichtet. Die für Haftungsbescheide zuständigen Finanzämter überprüfen im Zuge eines jeden Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, den GmbH- Geschäftsführer der insolventen Firma in Haftung zu nehmen.
6. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Der GmbH- Geschäftsführer haftet schließlich auch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266a StGB für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, soweit diese nicht rechtzeitig abgeführt wurden. Die Haftung erstreckt sich allerdings nur auf den Arbeitnehmeranteil. Der GmbH- Geschäftsführer muss daher darauf achten, dass neben der Lohnsteuer zumindest auch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge entsteht nämlich auch dann, wenn tatsächlich kein Nettolohn ausbezahlt wird.
II. Die wichtigsten Verhaltensregeln im Überblick:
1. Haftung für Mitgeschäftsführer minimieren:
Mit einem Geschäftsverteilungsplan können Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt werden. Wichtig ist dann, dass aus den anderen Ressorts regelmäßig Informationen abgefordert und diese auch dokumentiert werden.
2. Richtig delegieren:
Der Geschäftsführer muss – abgesehen von Kernaufgaben – nicht alles selbst erledigen. Delegiert er Verantwortungen, sind die Dokumentation der Zuständigkeiten und die Überwachung der Mitarbeiter entscheidend.
3. Berater einschalten:
Besonders große Verantwortungen können oft effektiv ausgelagert werden, beispielsweise an vertrauenswürdige und kompetente Berater. Beruhigend dabei: Mit dem Beratungsvertrag wird die Haftpflichtversicherung gleich mit abgeschlossen.
4. Gesellschafter informieren:
Im Zweifel sollte immer die Gesellschafterversammlung informiert werden. Besonders wichtig ist dann, die Hintergründe für Entscheidungen zu dokumentieren. So belegt der Gesellschafterbeschluss, dass der Geschäftsführer entsprechend den Weisungen der Versammlung gehandelt hat.
5. Entlastung erteilen lassen:
Damit können an den Geschäftsführer für Tatbestände, die zum Zeitpunkt der Entlastung bestanden und ggf. sogar bekannt waren, keine Haftungsansprüche gestellt werden.
6. Risikomanagement einführen:
Die wirtschaftliche Situation sollte mit Hilfe geeigneter Controllinginstrumente – z. B. Soll- Ist- Abgleich und monatliche Standardberichte – beobachtet werden. Ein Wirtschaftprüfer sollte die Wirksamkeit des Risikomanagementsystem bestätigen.
7. Rechtzeitig Insolvenz anmelden:
Bleibt nur noch der Gang zum Insolvenzrichter, sollte dies zum richtigen Zeitpunkt geschehen. Durch das Versäumen von entsprechenden Fristen macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig.
Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.
0 Haftungsrisiken Geschäftsführer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger/Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes
In der Februar-Ausgabe wurde bereits über das geplante Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger berichtet. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, ist es zum 31.3.2007 in Kraft getreten.
Dadurch soll der Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge Selbstständiger, insbesondere Lebens- und private Rentenversicherungen, deutlich verbessert werden. Künftig sind diese Formen der Altersvorsorge vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Ebenfalls in der Februar-Ausgabe wurde über die geplanten Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes berichtet, welches nun zum 1.7.2007 in Kraft tritt. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten.
Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen.
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen.
Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es musste ermittelt werden, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen angemessen, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Reform im Insolvenzrecht für Verbraucher
Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der sogenannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden, beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte.
Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens – bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge über 985 Euro – an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach sechs Jahren gestrichen.
Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert werden soll, nachdem das alte System sehr kostenintensiv war. Die Reform sieht folgende Eckpunkte vor:
· Neuer Gang des Verfahrens: Der Schuldner kann, sofern er nicht unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos war. „Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.
Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern.
Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten zehn Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Liegt kein Versagungsgrund vor, kündigt das Gericht die sechsjährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von sechs Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.
· Neues Vermögen des Schuldners: Kommt der Schuldner während dieser sechsjährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen (z. B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft), gilt folgendes Prozedere:
Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder abgetreten wurden, so werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt. Das weitere Verfahren bestimmt sich danach, ob die eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die Gläubiger rechtfertigen oder ob die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses über ein Feststellungsverfahren unverhältnismäßig wäre.
Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an – etwa, wenn der Schuldner eine Erbschaft über 10.000 Euro gemacht hat – so werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden. Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in einem Insolvenzverfahren.
· Kostenbeteiligung des Schuldners: Vorgesehen ist ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode. Dafür erhält der Schuldner den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase sowie eine Entschuldung nach sechs Jahren.
0 Reform Insolvenzrecht 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.
Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.
Mehr Schutz bei Kontopfändungen – das neue P-Konto
Das Bundeskabinett hat am 5.9.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz pro Monat erhält.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
· Automatischer Pfändungsschutz: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages von 985,15 Euro wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können.
- Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen.
- Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.
- Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.
· Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto („P-Konto“): Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.
· Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger: Die Reform soll einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger schaffen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Sozialleistungen und Arbeitseinkommen behandelt.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Mit Inkrafttreten kann Ende 2008 gerechnet werden.
0 Kontopfändung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Besserer Schutz von Kreditnehmern geplantIn der Praxis verkaufen Banken Forderungen aus Krediten zunehmend an Finanzinvestoren. Vielen Investoren ist jedoch nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren.
Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, den Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen zu verbessern. Ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer soll durch ein Bündel von Maßnahmen erreicht werden. Folgende Vorschläge hat das Bundesjustizministerium zum besseren Schutz der Darlehensnehmer unterbreitet:
• Pflicht des Darlehensgebers zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge: Kreditinstitute sollen künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank – bzw. einem Finanzinvestor – konfrontiert wird. Gerade bei langfristigen Krediten kann es für den Kreditnehmer entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein Vertrauen genießt. Die Bank muss den Kreditinteressenten vor Abschluss eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen.
• Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages: Kreditgeber sollen künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird.
• Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers: Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Auf diese Weise kann er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers – etwa eines Finanzinvestors – kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte.
• Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen: Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muss der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das soll sich in Zukunft ändern.
• Nicht abtretbare Unternehmenskredite: Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Auch Unternehmer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.
• Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde: Bei Abschluss eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber – z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers – unmittelbar vollstrecken. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Zukünftig soll der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, seinen Schaden deutlich einfacher ersetzt bekommen können.
0 Schutz Kreditnehmer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 AbstandUnsere wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei bietet einen umfassenden Service für die Mandanten aus dem Bereich der mittelständischen Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen.
Telemediengesetz schränkt E-Mail-Werbung weiter ein
Das Telemediengesetz (TMG), das zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist, soll einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung schaffen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
In dem Gesetz ist geregelt, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden dürfen, wenn kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt werden.
Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor einer Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
Die Vorschriften des TMG sollen die sich bereits heute aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb (UWG) ergebenden speziellen Vorgaben ergänzen. So stellt Werbung mittels elektronischer Post, also mittels E-Mail oder SMS, ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten nach dem UWG grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist damit unlauter und unzulässig.
Das UWG regelt, dass die Werbung mit sog. elektronischer Post – also E-Mail, aber auch SMS oder MMS – nur mit Einwilligung zulässig ist (Opt-In-Prinzip). Hier ist es gleichgültig, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist. Die Einwilligung ist eine Zustimmung des Empfängers, die vor der Zusendung der E-Mail erklärt worden sein muss.
Neben der Einwilligung sieht das UWG eine weitere Zulässigkeitsvariante vor. Demnach ist die E-Mail-Werbung auch dann zulässig, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Die Verbote des UWG können Wettbewerber oder nach dem UWG anerkannte Klageverbände durchsetzen.
Die Vorschriften des TMG gelten auch außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen. So kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger grundsätzlich in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt hat oder ob bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, sondern der Empfänger soll stets unmittelbar beim Empfang der E-Mail entscheiden können, ob er sie überhaupt öffnen oder gleich löschen möchte.
Vertragsstrafen in Bauverträgen
Zu der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Bauverträgen entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 23.1.2003 (VII ZR 210/01) Folgendes: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.
Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu 13 Mio. DM (ca. 6.65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz beufen, wenn die Auftragssumme den Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt."
Ergänzend dazu führten die Richter in ihrem Urteil vom 8.7.2004 (VII ZR 24/03) aus: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Mio. DM (ca. 7,67 Mio. Euro) ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23.1.2003 geschlossen worden ist. Bei Verträgen unterhalb dieser Abrechnungssumme kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30.6.2003 geschlossen worden sind."
0 Vertragsstrafe Bauverträge 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Urheber- und Wettbewerbsrecht beim Übernehmen von Webdesigns
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm hatten mit Urteil v. 24.8.2004 (4 U 51/04) darüber zu entscheiden, ob das Übernehmen von Grafiken und Stylesheets von der Web-Site eines Konkurrenten gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht verstößt.
Sofern es sich bei übernommenen Bildern nicht um Werke der bildenden Kunst handelt, die einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen können, verstößt die Übernahme von Web-Site-Bestandteilen nicht gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht. Als Begründung führten die Richter an, dass es solchen Bildern an der dafür erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt, da nicht ersichtlich ist, dass für die verwendeten Effekte des Bildbearbeitungsprogramms eine Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben ist.
Kfz mit Tages- oder Kurzzulassung gilt als Neuwagen
Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Urteil vom 12.1.2005 (VIII ZR 109/04).
Zunächst hat der BGH die ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute kommt, ist entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung u. a. die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.
Informationspflicht bei Verkauf im Internet
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach der Preisangabenverordnung die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (Verkauf über das Internet) anbietet, hat zusätzlich zu den o. g. Informationen anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts müssen sich die o. g. Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der o. g. Angaben hingeführt werden. Dies kann z. B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die o. g. Angaben finden lassen. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. (OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03)
0 Verkauf Internet 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 AbstandAnzeigepflicht aufgrund von Massenentlassungen
Bislang war es möglich, die Anzeige von Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit nach der Kündigungserklärung zu erstatten. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 27.1.2005 (C-188/03) müssen Arbeitgeber nun bei Massenentlassungen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nachkommen, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.
Vom Anzeigeverfahren betroffen sind Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und eine nach Betriebsgröße gestaffelte im Kündigungsschutzgesetz festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen.
Bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen und Problemen beraten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
Unsere mittelständischen Mandanten beraten wir in den wesentlichen Fragen des Arbeitsrechtes, insbesondere beim Entwurf von Arbeitsverträgen, Aufhebungsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen.
In Arbeitsgerichtsprozessen treten wir für die rechtlichen Interessen unserer Mandanten ein.
0 Arbeitsrecht generell 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 1113217610.pdf 0 Schwarzarbeit PDF 1 Am 1.8.2004 ist das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammen-hängender Steuerhinterziehung in Kraft getreten. Detailinformationen können Sie als PDF-Datei herunterladen. 0 Merkblatt Schwarzarbeit 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung
Grundsätzlich bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. So verstößt es in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten.
Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 659/03)
Anrechnung tariflicher Einmalzahlung auf übertarifliche Gesamtbezüge
In der betrieblichen Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber i. d. R. im Arbeitsvertrag einen sog. Anrechnungsvorbehalt, sofern übertarifliche Zulagen gewährt werden. Diese Vereinbarung ermöglicht dem Arbeitgeber die Anrechnung positiver Veränderungen der Tarifansprüche auf übertarifliche Gesamtbezüge des Arbeitnehmers. Die Richter des Bundesarbeitsgericht stellten nun in einem Urteil klar, dass dies nicht nur für Tariferhöhungen gilt, sondern auch für tarifliche Einmalzahlungen. (BAG-Urt. v. 19.5.2004 – 5 AZR 354/03).
0 Tarifliche Bezüge 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Keine Befristung bei Dauerurlaubsvertretung
Der sachliche Befristungsgrund liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht, mit ihm seinen regulären Arbeitskräftebedarf gedeckt hat und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht von vornherein ein zeitlich begrenzter Bedarf für eine Vertretungskraft. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ist Teil des Sachgrundes.
Ein solcher Sachgrund ist nach Auffassung der Richter vom Landesarbeitsgericht Hamm für eine Befristung jedoch nicht gegeben, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur Urlaubsvertretung erfolgt, die sich aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von mehreren Arbeitnehmern ergibt. Im Urteilsfall waren es 15 Arbeitnehmer.
Hier fehlt es an einem vorübergehenden Bedürfnis für die Beschäftigung, da der Beschäftigungsbedarf aus der Zusammenfassung der Erholungsurlaubszeiten zahlreicher Mitarbeiter über fast das ganze Jahr resultiert und derartige Urlaubszeiten Jahr für Jahr regelmäßig in gleicher Weise anfallen.
Die Richter führten in ihrer Erklärung weiter aus, dass vielmehr erst mit der Beschäftigung der "Vertretung" eine Personalstärke erreicht war, wie sie zur Erledigung des betrieblichen Arbeitsanfalls erforderlich war. Es liegt demnach eine "Dauervertretung" vor, die den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt.
Ärztliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt.
Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er den Lohn weiterzahlen muss und von der Umlagekasse nur dann eine Erstattung erhält, wenn die Kriterien eines Kleinbetriebs erfüllt sind.
Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und ggf. beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlass geben. In einem Fall aus der Praxis entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.5.2004 (9 Sa 2109/03), dass der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Vorlage einer Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot von dem behandelnden Arzt weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom Arbeitgeber abgestellt werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen. Insoweit bedarf es keiner Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Dementsprechend hat der Arzt der Schwangeren zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten. Schweigt der Arzt zu berechtigten Fragen des Arbeitgebers, geht dies zu Lasten der Arbeitnehmerin.
Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt sich:
• Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.
• Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.
• Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
(BAG-Urt. v. 23.11.2004 - 9 AZR 644/03)
Auswirkungen der Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt
Wie schon mehrfach berichtet, bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich der Schriftform. Diese ist, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004, auch dann nicht gewahrt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 - 7 AZR 198/04)
0 Befristeter Arbeitsvertrag 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Donnerstag lediglich den Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
(BAG-Urt. v. 1.12.2004 - 5 AZR 68/04)
Private Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit
Verrichtet ein im Betrieb mit ähnlichen Arbeiten beschäftigter Arbeitnehmer während bestätigter Arbeitsunfähigkeit umfangreiche Garten- und Baumfällarbeiten, dann stellt dies auch dann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung dar, wenn er sich damit verteidigt, er habe sich nicht genesungswidrig verhalten, weil seine Arbeitsunfähigkeit auf psychische Probleme zurückzuführen ist, die auf Mobbing seiner Kollegen beruhten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer bereits einschlägig abgemahnt ist. Der Einwand, es habe sich nur um „Nachbarschaftshilfe“ gehandelt, ist zumindest dann unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer derartige Tätigkeiten in einem eigens hierfür angemeldeten Gewerbe auch gegen Entgelt anbietet. (LAG Nürnberg, Urt. v. 7.9.2004 - 6 Sa 116/04)
0 Nebentätigkeit 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Abgeltung von Urlaubstagen
Das Bundesurlaubsgesetz regelt u. a., dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ferner muss im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Kann der Urlaub jedoch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Mitarbeiter darum bittet, seinen Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis abzugelten. Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht ausbezahlen, weil in einem laufenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht zulässig ist. Demnach liegt keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs vor, wenn entgegen dem Abgeltungsverbot ein noch bestehender gesetzlicher Urlaubsanspruch abgegolten wird. In einem solchen Fall bleibt das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers erhalten.
Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers – schnelle Reaktion gefordert
Gesetzlich ist geregelt, dass ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf.
Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm o.g. obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann stattdessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lassen und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 28.1.2004 (2 Sa 76/03) ergänzend dazu erklärt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für alle Arbeitsverhältnisse entsprechend Anwendung findet. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, sodass der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein soll. Damit unterliegen technische Angestellte einem gleich weit reichenden Wettbewerbsverbot wie kaufmännische Angestellte. Demnach kommt es für die Verjährung der Schadensersatzforderung nicht darauf an, ob jemand als technischer oder als kaufmännischer Mitarbeiter in einem Unternehmen tätig ist.
Unverzügliche Meldung als arbeitssuchend bei einem befristeten Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 3.11.2004 (L 5 AL 3835/04) bei Verletzung dieser Pflicht entschieden, dass der Arbeitslose mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruches rechnen müsse. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Pflicht kannte. Es handele sich hier letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die von jedem Arbeitnehmer, dem Arbeitslosigkeit droht, zu erwarten sei, nämlich das Bemühen, die drohende Arbeitslosigkeit möglichst ganz zu vermeiden oder zumindest die Dauer so kurz wie möglich zu halten. Hierzu zähle neben den selbstverständlichen Eigenbemühungen auch die unverzügliche Meldung bei der Agentur für Arbeit, damit sofort entsprechende Vermittlungsbemühungen begonnen werden können.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei kürzerer Beschäftigungszeit (3 Monate, 2 Monate oder 1 Monat) hat die Meldung demnach umgehend, also bereits bei Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn bereits zum maßgeblichen Meldezeitpunkt eine verbindliche Zusage für ein Anschlussarbeitsverhältnis besteht.
Anmerkung: Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.9.2004 (12 Sa 1323/04) klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei fehlendem Hinweis keine Schadensersatzforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hat. Dennoch sollte der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nachkommen, um solchen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorzubeugen.
Abfindungszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zu einem Betrag von höchstens 7.200 Euro steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hatdas Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist u. a., dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat. Für die Anwendung der Steuerfreiheit ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses gewollt hat.
Nach Auffassung des BFH kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer, der sich in der Elternzeit befindet, während dieser Zeit wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten. Dazu ist es u. U. erforderlich die ursprüngliche Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Zu den Voraussetzungen gehören, dass • der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt; • das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht; • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll; • dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich bereits in Elternzeit befindet und vorher keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat, dieses noch während der Elternzeit nachholen kann.
Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nicht gehindert sind im Laufe der Elternzeit die oben beschriebene Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit jedoch eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. (BAG-Urt. v. 19.4.2005 – 9 AZR 233/04)
Zu viele Abmahnungen können schaden
Gesetzliche Vorschriften über arbeitsrechtliche Abmahnungen gibt es keine, wohl aber unterliegen Abmahnungen sehr engen rechtlichen Grenzen, die sich jedoch praktisch ausschließlich aus der Rechtsprechung ergeben.
Eine Mindestanzahl von Abmahnungen gibt es nicht, denn besonders schwerwiegende Verstöße erfordern keine Abmahnungen, andere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten wiederum können zu einer Kündigung führen, wenn ein oder zwei Abmahnungen vorausgegangen sind.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass zu viele Abmahnungen für den Arbeitgeber sogar schädlich sein können, da sie schließlich eine Warnfunktion haben sollen. Daher muss die Abmahnung zwingend eine Kündigungsandrohung enthalten. So entfällt die Warnfunktion vor einer Kündigung beim nächsten arbeitsrechtlichen Verstoß, wenn der Arbeitgeber bei jedem neuen Verstoß immer wieder nur eine Abmahnung, nicht jedoch eine Kündigung ausspricht.
In einem früher entschiedenen Fall hatte das BAG festgelegt, dass Arbeitnehmer nach sieben oder acht Abmahnungen nicht mehr mit einer Kündigung rechnen müssen, da sich die Kündigungsandrohung in den Abmahnungen dann schon verbraucht habe. Dies ist nur dadurch zu lösen, dass der Arbeitgeber die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten muss. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03 u. v. 15.11.2001 – 2 AZR 609/00)
Unterlassener Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender
Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Arbeitgeber sollen jedoch die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten in ihrem Urteil v. 29.9.2005 (8 AZR 571/04) die Entscheidungen mehrerer Landesarbeitsgerichte, nachdem einem Arbeitnehmer, der wegen zu spät gemeldeter Arbeitslosigkeit nur gekürzte Leistungen von der Agentur für Arbeit erhält, gegenüber dem Arbeitgeber auch dann kein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn dieser ihn über die o.g. Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht informiert hat.
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitgeber eine sog. Sozialauswahl vorzunehmen, an die strenge Maßstäbe gesetzt werden. Es geht dabei nicht um die Frage, ob gekündigt, sondern wer gekündigt werden darf. Es müssen also diejenigen vergleichbaren Arbeitnehmer herausgefiltert werden, die wirtschaftlich gesehen am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen sind. Die Sozialauswahl erfolgt in mehreren Schritten:
• Ermittlung des vergleichbaren Personenkreises: Bei der Ermittlung des Personenkreises sind alle vergleichbaren (austauschbaren) Arbeitnehmer einzubeziehen. Hier richtet sich die Auswahl in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und somit nach der ausgeübten Tätigkeit. Der Vergleich einzelner Arbeitnehmer darf nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (sog. horizontale Vergleichbarkeit) vollzogen werden. Ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Hierarchieebenen findet nicht statt.
• Auswahlentscheidung (Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte): Die Kriterien der Sozialauswahl müssen arbeitsplatzbezogen sein. Im weiteren Sinne können sie auf das Arbeitsverhältnis und die Person des Arbeitnehmers bezogen sein. Dazu zählen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten, persönliche Umstände des Arbeitnehmers (z. B. Erkrankungen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung).
Unberücksichtigt bleibt die Vermögenssituation des Arbeitnehmers. Der Verdienst des Ehegatten bzw. des Lebenspartners kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf haben mit Urteil v. 13.7.2005 entschieden, dass Arbeitnehmer wegen ihrer Rentennähe (im entschiedenen Fall 57 Jahre) nicht weniger schutzbedürftig sind als jüngere. Das Kündigungsschutzgesetz lässt die Nähe zur Rente nicht als Auswahlkriterium für die Sozialauswahl zu.
• Weiterbeschäftigung aufgrund betrieblicher Belange: Der Arbeitgeber kann einen oder mehrere Mitarbeiter als sog. "Leistungsträger" von der Sozialauswahl ausnehmen. Und zwar dann, wenn deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln kamen zu der Sachlage in ihrem Urteil vom 24.3.2005 zu dem Entschluss, dass die generelle Herausnahme von sog. Leistungsträgern aus der Sozialauswahl gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt, weil eine einzelfallbezogene Interessenabwägung stattfinden muss.
Bonuspunkte für Vielflieger gehören dem Arbeitgeber
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Tätigkeit eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen unternimmt und so durch ein sog. Miles-and-More-Programm Bonusmeilen erlangt, diese an den Arbeitgeber herausgeben muss oder für sich privat nutzen kann.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind.
Dies gilt auch für durch Dienstflüge erlangte Bonusmeilen. So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer untersagen, die Bonusmeilen zu privaten Zwecken zu nutzen, damit diese im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens zur Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt werden können.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten
Das zum 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Frauen und Männer im Arbeits- und Geschäftsleben vor Diskriminierungen schützen. Das Gesetz regelt, dass niemand wegen des Geschlechts, Alters, der Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung oder sexuellen Orientierung benachteiligt werden darf.
Auf die wichtigsten Neuregelungen soll nachfolgend stichpunktartig hingewiesen werden. Bei der Umsetzung der einzelnen Punkte erfordert es unter Umständen einer gezielten Beratung.
• Änderungen am Arbeitsplatz: Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz. Insbesondere bei Stellenausschreibungen sind Anforderungsprofile, die nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz übereinstimmen, so zu definieren, dass Konfliktpotenzial von Anfang an vermieden wird. Absagen sollten fachlich und niemals wegen des Geschlechts, des Alters oder der Religion begründet werden. Hier sei jedoch angemerkt, dass nicht jede unterschiedliche Behandlung gleich eine verbotene Benachteiligung darstellt. Sie muss sachlich gerechtfertigt sein. So ist zum Beispiel ein Höchstalter bei der Einstellung für bestimmte Tätigkeiten möglich.
Aber auch Bewerbungsgespräche, Eingruppierung in Vergütungsgruppen, Weiterbildung, Beförderungen, Gratifikationen, Altersvorsorge oder Kündigung sind von den Neuregelungen betroffen. Alle vorhandenen Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen sollten deshalb auf die neuen unzulässigen Benachteiligungen hin überprüft werden.
Diskriminierten Arbeitnehmern steht ein Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu. Den individuellen – vor den Arbeitsgerichten einzuklagenden Schaden – müssen sie innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Dabei können betroffene Arbeitnehmer unter weiteren Voraussetzungen auf Beweiserleichterungen hoffen.
• Auswirkungen im Bereich des täglichen Lebens: Auch im Bereich des täglichen Lebens werden Rechtsbeziehungen künftig neu geregelt. Das betrifft beispielsweise Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern und Vermietern. Ausgenommen sind Mietverhältnisse, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Erst ab einer Vermietung von mehr als 50 Wohnungen findet das AGG Anwendung. Bei der Vermietung von Wohnraum soll aber weiterhin eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig bleiben. Bei Massengeschäften des täglichen Lebens (z. B. Einkauf im Supermarkt) darf es künftig keine Diskriminierung in Bezug auf Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität geben. Der private Bereich (z. B. der Verkauf eines gebrauchten Autos) ist davon ausgenommen. Auch im zivilrechtlichen Bereich muss der Schaden ersetzt werden, der durch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot entstanden ist.
• Änderungen bei Versicherungsgeschäften: Versicherungen können weiterhin die Risiken sachlich kalkulieren und zu unterschiedlichen Vertragsbedingungen für einzelne Risikogruppen kommen.
• Geltendmachung des Rechts: Die Betroffenen müssen ihre Ansprüche wie im Arbeitsrecht innerhalb von zwei Monaten mit Beweisen (Indizien) ihrer Benachteiligung geltend machen.
0 GleichbehandlungsG 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 12. Verbesserte Einstellungsmöglichkeiten älterer Arbeitnehmer – „Initiative 50 plus“Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen wurde die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für den Renteneintritt von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Ergänzend soll durch die sog. „Initiative 50 plus“ die Erwerbstätigenquote Älterer verbessert werden. Um diese Initiative umzusetzen hat der Bundesrat am 30.3.2007 dem „Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen“ zugestimmt, das in den wesentlichen Punkten am 1.5.2007 in Kraft getreten ist. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
· Befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres: Voraussetzung für die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags ist künftig, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme, d. h. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder an einer sog. Arbeitsgelegenheit („Ein-Euro-Job“) teilgenommen hat. Die Höchstbefristungsdauer bei demselben Arbeitgeber beträgt fünf Jahre.
· Einstellung von älteren Arbeitnehmern ab dem 50. Lebensjahr: Künftig können Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für mindestens ein Jahr, höchstens für drei Jahre in Höhe von 30 % und höchstens 50 % der Lohnkosten erhalten, wenn sie ältere Arbeitnehmer (ab dem 50. Lebensjahr) einstellen, die in den letzten sechs Monaten arbeitslos waren oder an bestimmten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilgenommen oder persönliche Vermittlungshemmnisse haben.
· Laufende Beschäftigungsverhältnisse: Arbeitnehmer, die in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen, kommen ab dem 45. Lebensjahr (bisher ab 50) in kleinen und mittleren Betrieben bis zu 250 Beschäftigten (bisher bis zu 100) in den Genuss einer weitergehenden Förderung bei der beruflichen Weiterbildung. Für frei wählbare, zertifizierte Weiterbildungsanbieter können sie von der BA ihre beruflichen Weiterbildungskosten über sog. Bildungsgutscheine erstattet bekommen.
· Neuer Kombilohn: Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr, die eine geringer bezahlte Tätigkeit aufnehmen und die noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben, können den neuen Kombilohn beanspruchen. Dieser schafft einen teilweisen Ausgleich der Differenz zwischen dem Nettoentgelt vor der Arbeitslosigkeit und dem Nettoentgelt in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Im ersten Jahr wird die Nettoentgeltdifferenz zu 50 % und im zweiten Jahre zu 30 % ausgeglichen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus der neuen Beschäftigung werden durch einen Zuschuss auf 90 % der früheren Beiträge aufgestockt.
· Telefonische Arbeitsuchendmeldung: Neu ist auch, dass bei abzusehender Arbeitslosigkeit die (zunächst) fernmündliche Arbeitsuchendmeldung bei der BA ausreicht. Da Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hinweisen sollen, sind sie durch diese Neuregelung ebenfalls betroffen.
0 Initiative 50plus 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 8.5.2007 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer bei einem Automobilclub als Disponent in der Pannenhilfe mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern vereinbart. Nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36 Stunden und kann mit seiner Zustimmung auf 40 Stunden verlängert werden. Vom Automobilclub wurden vier neu zu besetzende Disponentenstellen in Vollzeit ausgeschrieben. Der in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber daraufhin die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Das lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze im Sinne des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse zu besetzen, denn die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze sollten „tariffrei“ mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden.
Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat. Da der Arbeitgeber einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ als Disponent in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers bevorzugt berücksichtigen müssen.
Die Sozialversicherungsgrenzen 2008
Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung stehen fest. Damit werden die für das Versicherungsrecht sowie Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt. Für das Jahr 2008 gelten folgende Grenzen:
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr als 48.150 € bzw. im Monat mehr als 4.012,50 € verdienen.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 43.200 € bzw. von monatlich höchstens 3.600 € berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 63.600 € (West) bzw. 54.000 € (Ost) im Jahr.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.300 € (West) bzw. 4.500 € (Ost) monatlich berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.485 € (West) bzw. 2.100 € (Ost) monatlich.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 € monatlich geblieben.
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt.
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung reduziert sich von 4,2 % auf 3,3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen (Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, Arbeitgeberanteil 0,35 %) sowie für bestimmte kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Entgeltfortzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitverhältnisses unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeitsleistung freigestellt wird, entfällt nur die Arbeitspflicht. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Arbeitgeber. So gelten hier weiterhin die Regelungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn der freigestellte Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Das bedeutet, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nach mehr als sechswöchiger Arbeitunfähigkeit entfällt.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall trafen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses am 16.12. folgende vergleichsweise Regelung: „Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.3. sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer ab 15.12. unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird.“
Im Zeitpunkt des Vergleichs war der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Nach seiner Behauptung hatte er am 15.12. seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt. Ein ärztliches Attest wurde erst am 26.1. ausgestellt. Der Arbeitgeber leistete für Dezember keine und für Januar lediglich eine anteilige Vergütung.
Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts schuldet der Arbeitgeber nur Arbeitsvergütung bei Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung.
Bei erbrechtlichen Fragestellungen beraten wir Sie zur Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen. In Zusammenarbeit mit unserer Steuerabteilung erhalten Sie eine sowohl erbrechtlich als auch steuerrechtlich abgestimmte Beratung aus einem Hause. Gerne unterstüzen wir Sie auch bei Testamentsvollstreckungen.
Zu erbschaftssteuerlichen Fragen verweisen wir auf unsere Informationen in der Rubrik Steuerberatung. Weitere Informationen für die erbrechtliche Gestaltung bei Unternehmern finden Sie auch unter Unternehmensnachfolge.
0 Erbrecht generell 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Die Vererblichkeit von Verlusten wird auf den Prüfstand gestellt
Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde jetzt vom XI. Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Sollte dies der Fall sein, so soll der Große Senat weiterhin klären, ob im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zusteht, der die Einkunftsquelle fortführt, die den Verlust verursacht hat, und ob für den Fall einer Sondererbfolge Besonderheiten gelten.
Der BFH stellte in früheren Entscheidungen darauf ab, dass das Recht zur Inanspruchnahme des Verlustabzugs kein unvererbliches höchstpersönliches Recht sei. Es stehe vielmehr wegen der mit dem Verlustabzug verfolgten Annäherung an eine mehrjährige Durchschnittsbesteuerung in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung, bei der Erbe und Erblasser insbesondere hinsichtlich der stillen Reserven wie ein und dieselbe Person behandelt würden. Demgegenüber führte der BFH aus, dass zwar die Fortführung des Betriebs des Erblassers durch den Erben nicht Voraussetzung für den Abzug eines in der Person des Erblassers begründeten Verlustes sei, wohl aber sei beim Erblasser und beim Erben Voraussetzung, dass der Verlust auch wirklich von ihnen getragen werde.
Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung. Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.
Der XI. Senat des BFH hält jetzt die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben für so schwer wiegend, dass er die bisherige Rechtsprechung aufgeben will.
Sollte der Große Senat des BFH zu dem gleichen Entschluss kommen, könnten vererbte Verluste nicht mehr abgezogen werden.
Anrecht auf Erbschaftspflichtteil
Eltern können ihre Kinder nicht vollständig enterben. Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsetzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei "normalen" familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.
Der bevorstehende Ruhestand eines Unternehmers hat weitreichende Auswirkungen auf dessen Unternehmen. Eine kompetente Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater ist Grundlage für eine erfolgreiche Unter-nehmensnachfolge. Eine frühzeitige und vorausschauende Planung der Unternehmensnachfolge ist daher dringend erforderlich. Wir unterstützen Sie insbesondere in folgenden Punkten:
Weiter verweisen wir auch auf unsere Informationen in den Bereichen Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Erbrecht.
0 Unternehmensnachfolge generell 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Unternehmensnachfolge 1113217666.pdf 0 Merkblatt Unternehmensnachfolge pdf 1Zur Gestaltung der Übergabe stehen, abhängig von den individuellen Zielen des Altinhabers und des Nachfolgers, verschiedene Modelle zur Verfügung. Vorstehend steht Ihnen ein Merkblatt zum Download zur Verfügung in welchem die verschieden Grundkonzeptionen einer Unternehmensnachfolge im Überblick dargestellt sind.
0 Merkblatt Unternehmensnachfolge 0 Neuer Seitenbaustein 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 AbstandUnsere Mandanten betreuen wir in Ergänzung zum Rechnungswesen und der Debitorenbuchhaltung auch beim Einzug und Management von Forderungen. Wir erbringen hier unter anderem folgende Leistungen:
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
1.1.2002 - 30.6.2002 = 2,57 % 1.7.2002 - 31.12.2002 = 2,47 %
1.1.2003 - 30.6.2003 = 1,97 % 1.7.2003 - 31.12.2003 = 1,22 %
1.1.2004 - 30.6.2004 = 1,14 % 1.7.2004 - 31.12.2004 = 1,13 %
1.1.2005 - 30.6.2005 = 1,21 % 1.7.2005 - 31.12.2005 = 1,17 % 1.1.2006 - 30.6.2006 = 1,37 % 1.7.2006 - 31.12.2006 = 1,95 % 1.1.2007 - 30.6.2007 = 2,70 % 1.7.2007 - 31.12.2007 = 3,19 %
ab 1.1.2008 = 3,32 %
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
Das Merkblatt zum Inkasso stellt den Verlauf des außergerichtlichen sowie des gerichtlichen Mahnverfahrens graphisch dar. Die Übersicht steht als pdf-Datei zum Download bereit.
0 Inkasso 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Schneller Geld für Handwerker durch das Forderungssicherungsgesetz
Mit Hilfe des Gesetzesentwurfs zur Forderungssicherung sollen Handwerker und andere Gläubiger schneller an ihr Geld kommen. Gerade kleine und mittelständische Betriebe geraten häufig in finanzielle Schwierigkeiten, wenn ihre Schuldner nicht pünktlich zahlen.
Kernstück der Änderungen durch das Forderungssicherungsgesetz ist die vorläufige Zahlungsanordnung, die es den Gerichten ermöglicht, frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen.
Die neue Vorschrift wird nicht nur für Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern auch für alle Geldforderungen, insbesondere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Unfallopfern relevant sein.
Zudem sind folgende materiell-rechtlichen Änderungen im Werkvertragsrecht geplant:
• Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, d.h. das Erfordernis einer "abgeschlossenen Leistung" entfällt. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs – falls der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat – angemessen berücksichtigt.
• Der Subunternehmer (Bauhandwerker) soll seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren können, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch dann einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.
• Die Höhe des "Druckzuschlags", also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll anstatt wie bisher „mindestens das Dreifache“ nur noch „im Regelfall das Doppelte“ der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.
• Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.
• Ergänzend schlägt die Bundesregierung vor, die gesetzlich vorgesehene "Privilegierung" der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) für Verbraucherverträge aufzuheben. Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wurden, sollen in Zukunft die Gerichte entscheiden können, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
• Jahresabschlussarbeiten und Deklarationsberatung:
• Laufende Steuerberatung:
• Buchführung:
• Personalabrechnung:
Formularklauseln in Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen
Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf den Mieter übertragen, jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen bietet der im vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrag von 1976, Fassung I, enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wonach Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden.
In einem Urteil vom 23.6.2004 (VIII ZR 361/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter – ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der einzelnen Räume – zu Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet, der die o. g. allgemein üblichen Fristen unterschreitet, in vollem Umfang unwirksam ist.
Eine mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überlässt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.
Wenn der Vermieter einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustands der Mietwohnung beauftragt, weil der Mieter seine Zahlungspflicht aus einer solchen Kostenabgeltungsklausel bestreitet, sind die Kosten des Sachverständigen im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruchs i. d. R. als Schadensposten erstattungsfähig. (BGH-Urt. v. 26.5.2004 – VIII ZR 77/03)
0 Schönheitsreparaturen 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnungsfrist wird nach einhelliger Ansicht mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Abrechnung angegebene Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels einen inhaltlichen Fehler, aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Er hat dies aus dem Sinn und Zweck der Abrechnung hergeleitet, die den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.
Für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es ankommt, ist bei einer Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, dass diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel einen inhaltlichen Fehler aufweist und der Korrektur bedarf.
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (BGH-Urt. v. 17.11.2004 - VIII ZR 115/04)
Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters
In einem Fall aus der Praxis war eine Mieterin mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand geraten. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten – hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete – schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob die nachträgliche Begleichung von Mietrückständen eine fristlose Kündigung und auch eine vorsorglich ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam werden lassen. Die Richter entschieden, dass ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden lässt, nicht dagegen ohne Weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Die Richter wiesen in ihrer Begründung darauf hin, dass die Vorschriften über die fristlose Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. (BGH-Urt. v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04)
Kündigungsverzicht in Formularmietverträgen
Ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Auch nach der Mietrechtsreform besteht das Recht, eine ordentliche Kündigung bei einem unbefristeten Mietvertrag für einen bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitraum auszuschließen. In seiner Rechtsprechung aus 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem formularmäßigen beiderseitigen Ausschluss des Kündigungsrechts für ein bis zwei Jahre keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gesehen.
In einem neueren Fall aus der Praxis hatten BGH-Richter nun zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Kündigung für fünf Jahre wirksam vereinbart werden kann. Sie kamen zu folgendem Entschluss: "In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt." (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – VIII ZR 27/04)
Fristenplan für Schönheitsreparaturen mit Endrenovierungsklauseln in Gewerberaummietverträgen
Nach der gesetzlichen Regelung hat die Schönheitsreparaturen nicht der Mieter, sondern der Vermieter vorzunehmen. Von diesem gesetzlichen Leitbild weicht die Vertragspraxis, insbesondere in Formularverträgen, seit langem ab. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat es gebilligt, dass in Formularverträgen Schönheitsreparaturen regelmäßig auf den Mieter verlagert werden dürfen.
Eine Regelung in einem Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende renoviert zu übergeben, ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Ob diese Auffassung auch auf Mietverträge über Geschäftsräume übertragen werden kann, hatten nun die BGH-Richter zu entscheiden. Sie kamen zu folgendem Urteil:
"Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Gewerberäume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln." (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – XII ZR 308/02)
Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarf auch bei beruflicher Nutzung
Nach ständiger Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, grundsätzlich zu achten. Auch wenn der Vermieter die Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke und überwiegend für eigene berufliche Zwecke nutzen möchte, kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nichts anderes gelten.
Das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses ist schon im Hinblick auf die geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten, als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.
Zurückbehaltungsrecht an der Mietkaution wegen möglicher Betriebskostennachforderungen
Die Mietkaution sichert alle – auch noch nicht fällige – Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben.
Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt. Fällig wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution jedoch nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will. Erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig.
Ob von der Kaution auch ein Betrag für eine mögliche Betriebskostennachzahlung aus der noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode zurückbehalten werden darf, war bisher umstritten.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Sicherung durch eine Mietkaution jedoch auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter auch zumutbar sind.
Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung
Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.
Der Vermieter hat i. d. R. ein berechtigtes Interesse daran, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen, die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt, um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern.
Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann.
Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist unwirksam
Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist – außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt – mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Danach hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen und auf dieser Grundlage die Kosten auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Durch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung soll das Nutzverhalten bei der Raumheizung und beim Warmwasserverbrauch mit dem Ziel einer Energieeinsparung beeinflusst werden.
Hierzu stehen Vertragsgestaltungen in Widerspruch, die für Heizung und Warmwasser unabhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch des Nutzers ein pauschales Entgelt vorsehen. So liegt es auch bei einer Bruttowarmmiete, weil hierdurch im Regelfall alle umlagefähigen Betriebskosten einschließlich der Heiz- und Warmwasserkosten abgegolten werden.
Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass die mietvertragliche Warmmietenvereinbarung gemäß der Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist, aber nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens zur Folge.
Tapetenklausel in Mietverträgen unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter – ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der einzelnen Räume – zu Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet, unwirksam ist.
Darüber hinaus kamen die Bundesrichter in zwei weiteren Urteilen zu dem Entschluss, dass auch eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist.
Nach Auffassung der Richter würde eine solche Klausel den Mieter in einem unzulässigen Umfang mit Renovierungsverpflichtungen belasten, weil ihm unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen die Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten auferlegt wird. Sie würde den Mieter nach ihrem Wortlaut sogar dann zu einer Entfernung der Wand- und Deckentapeten verpflichten, wenn er diese im Rahmen der fälligen Schönheitsreparaturen gerade erst erneuert hat.
Nebenkosten leer stehender Wohnungen muss der Vermieter tragen
Im Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001 ist die Wohnfläche als Regelmaßstab für die Verteilung der Betriebskosten gesetzlich verankert worden. Nur für Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, gilt dies nicht. Für den Fall einer fehlenden Vereinbarung ist der Flächenschlüssel nunmehr gesetzlich vorgeschrieben.
Sind nun Betriebskosten nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen, hat der Vermieter die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.
Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass der Vermieter das Vermietungsrisiko und damit das Leerstandsrisiko selbst zu tragen hat.
Will der Vermieter den vereinbarten Verteilungsschlüssel für die Umlegung der Betriebskosten ändern, so ist dies nur im Wege einer Vertragsänderung zulässig, für die es der Zustimmung des Mieters bedarf.
Ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen der Vermieter bei einem Leerstand von Wohnungen die Zustimmung des Mieters zur Änderung des vereinbarten Flächenschlüssels dahingehend verlangen kann, dass die Flächen leer stehender Wohnungen in die Umlegung bestimmter – insbesondere verbrauchsabhängiger – Betriebskosten nicht einbezogen werden, ist umstritten.
Als mögliche Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch kommt z. B. die Bestimmung über eine Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Diese Bestimmung sieht Folgendes vor:
"Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen."
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist ein Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu der begehrten Vertragsänderung nur dann begründet, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Schadensersatzansprüche des Vermieters verjähren in sechs Monaten
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Hierzu gehören neben Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen auch Schadensersatzansprüche wegen der unterlassenen Entfernung von Einbauten und anderer vom Mieter zurückgelassener Gegenstände. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.
Eine Rückgabe der Wohnung mehr als sechs Monate vor Vertragsende kann also dazu führen, dass Ersatzansprüche des Vermieters bei Vertragsende bereits verjährt sind, obwohl sie – wie der vertragliche Anspruch auf eine Endrenovierung durch den Mieter – zu diesem Zeitpunkt erst entstehen oder – wie Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis – bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden können.
In den jedoch eher seltenen Ausnahmefällen einer Rückgabe der Wohnung mehr als sechs Monate vor Ende des Mietvertrages kann der Vermieter seine berechtigten Interessen jedoch auf andere Weise wahren.
Hinsichtlich der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen kann der Vermieter bereits vor Vertragsende eine Leistungsklage erheben. Diese Klage hemmt auch die Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Für den Fall der Endrenovierung kann der Vermieter die Hemmung der Verjährung auch für den Schadensersatzanspruch herbeiführen, indem er noch vor Beendigung des Mietverhältnisses Klage auf Feststellung erhebt, dass der Mieter zur Renovierung verpflichtet ist.
Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2006 entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Formularmäßige Wohnraummietverträge enthalten in der Praxis meist Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine damit verwandte, in formularmäßigen Wohnraummietverträgen ebenfalls häufig gebrauchte, sog. Abgeltungsklausel.
Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Formularbestimmungen unwirksam, wenn sie dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem "starren" Fristenplan auferlegen. Denn dadurch kann der Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet werden, obwohl unter Umständen tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht, weil der Mieter die Wohnung beispielsweise nur unterdurchschnittlich genutzt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf Abgeltungsklauseln zu übertragen sind. Abgeltungsklauseln auf einer "starren" Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine "starre" Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Soweit der BGH Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen und Prozentsätzen in früheren Entscheidungen als wirksam angesehen hat, hält er daran nicht fest.
Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung
Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Diese Abrechnungsfrist wird nur mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Lediglich inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden. Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt den Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung voraus.
Zu der Angabe von Gesamtkosten, die nicht umlagefähig sind, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs: „Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.“
Es genügt nicht, nur die insoweit schon bereinigten Kosten mitzuteilen. Fehlt es an einer solchen Offenlegung, liegt ein formeller Mangel der Abrechnung vor, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Zieht sich der Fehler durchgängig durch die Abrechnung, ist sie insgesamt nicht formell ordnungsgemäß.
Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.9.2007 entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung: „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben.“ In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: „Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen.“
Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.
Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, sodass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.
Auf unserer Homepage bieten wir Ihnen
einen ausführlichen Einblick in unser Beratungsangebot
Aktuelle Hinweise zu steuerlichen und rechtlichen Themen finden Sie unter dem Punkt "Aktuelles"
Wir freuen uns auf Ihr Feedback im Bereich "Kontakt"
Oelmaier-Zehentner & Partner
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte
Optimierung der Unternehmensstruktur, betrieblicher Abläufe und Funktionen:
Wir suchen gemeinsam mit Ihnen nach der passenden Organisationsform und optimieren die Abläufe in Ihrem Unternehmen. Dabei sind Beteiligungsverhältnisse ebenso unser Thema wie private Vermögensdispositionen im Hinblick auf Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Zielvorstellungen.
Herr Johann Schranner ist seit dem 30.04.2004 als Steuerberater bei der Steuerberaterkammer München bestellt. Am 21.06.2006 wurde Herr Schranner als Wirtschaftsprüfer vereidigt.
In der Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft steht Ihnen Herr Schranner als Ansprechpartner schwerpunktmäßig für die Bereiche Wirtschaftsprüfung und gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen zur Verfügung.
Vor seinem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Passau und der California State University Fresno war Herr Schranner bei einem börsennotierten Industrieunternehmen im Bereich Controlling beschäftigt. Nach Abschluss des Studiums trat er eine Stelle bei der DATEV eG in Nürnberg an. Dort beschäftigte er sich überwiegend mit der Entwicklungen von Softwarelösungen für Steuerberater. Seit seinem Eintritt in die Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist Herr Schranner überwiegend für unsere mittelständischen Mandanten im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Konzernrechnungslegung und Steuergestaltung tätig.
Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:
Handelsrecht
Prüfung von Jahresabschlüssen
Zivilrechtliche Umstrukturierungen
Internationale Rechungslegung
Konzernrechnungslegung
Steuerrecht
Internationale Steuergestaltung
Unternehmenssteuerplanung
Steuerliche Probleme im Baugewerbe
Diplom Kaufmann (univ.),
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Frau Wagner wurde am 02.03.2004 von der Steuerberaterkammer zur Steuerberaterin bestellt.
Sie studierte Wirtschaftswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und war für Firmen wie Netzsch-Mohnopumpen GmbH, Gummiwerk Kraiburg GmbH & Co. KG, Schörghuber Spezialtüren GmbH & Co. KG im Controllingbereich tätig.
Vor ihrem Eintritt in unsere Gesellschaft im Januar 2001 übernahm Frau Wagner mehrere Jahre die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung in der Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt , Steuerberater, vBP, Dr. Eckhard Görg in München und erstellte nebenberuflich Projektarbeiten für Firmen wie Audi AG, Deller KG und Sanyo GmbH.
Bei Oelmaier Zehentner & Partner steht Ihnen Frau Wagner für die Steuergestaltung und –optimierung zur Verfügung. Weiteres Aufgabengebiet ist die Sicherstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Teilnahme am System der Qualitätskontrolle nach „ 57a (6) WPO (Peer Review) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH.
Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte:
Existenzgründungsberatung
Erstellung von Businessplänen,
Rechnungslegung nach IAS/IFRS
Jahresabschlusserstellung mit und ohne Plausibilitätsbeurteilung
Steuergestaltungsberatung
erbschaftsteuerliche Beratung
Interne Qualitätssicherung im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
gesetzliche und freiwillige Prüfungen für die Oelmaier, Schranner & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1108736978.jpg 0 Gabriele Wagner Bild GW 1 Gabriele Wagner 0 Überschrift 1
Diplom-Kauffrau (univ.), Steuerberaterin
0 TitelEdith Grünfelder
Bürokauffrau
Chefsekretariat
Eintritt: 01.06.2000
1103544378.jpg 0 Edith Grünfelder Edith Grünfelder 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Gabriele Gisnapp
Bürokauffrau
Verwaltungssekretariat
Eintritt: 01.05.2002
1103544476.jpg 0 Gabriele Gisnapp Gabriele Gisnapp 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Alexandra Egginger
Bürokauffrau
Empfangssekretariat
Eintritt: 05.07.2004
1263406668.jpg 0 Alexandra Egginger Alex Egginger 0 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0Andrea Mehringer
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwaltssekretariat
Eintritt: 01.03.2006
1145463947.JPG 0 Andrea Mehringer Mehringer 1 Steuern, Jahresabschluss 0 Steuern, Jahresabschluss 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Michaela Gill
Steuerfachangestellte
Eintritt: 01.12.1993
1153375677.jpg 0 Michaela Gill Gill 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Annette Kraus
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwaltssekretariat
Eintritt: 01.03.2008
1211209425.jpg 0 Annette Kraus Kraus 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0Elisabeth Eckart
Dipl.-Betriebswirtin (FH)
Eintritt: 01.10.2001
1103545193.jpg 0 Elisabeth Eckart Eckart 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Simone Huber
Steuerfachangestellte
Eintritt: 01.09.2006
1194944244.jpg 0 Simone Huber Huber 0 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Buchhaltung, Lohnabrechnung 0 Buchhaltung, Lohnabrechnung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Edith Hackner
Buchhalterin
Eintritt: 01.07.1993
1103545420.jpg 0 Edith Hackner Hackner 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Sylvia Meier
Steuerfachangestellte
Eintritt: 01.04.2008
1211790765.jpg 0 Sylvia Meier S_Meier 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Simone Häuslein
Industriekauffrau
Eintritt: 01.06.1999
1103545647.jpg 0 Simone Häuslein Häuslein 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Auszubildende 0 Auszubildende 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Monika Pfriender
Steuerfachangestellte
Eintritt: 01.04.2009
1254843311.jpg 0 Monika Pfriender M_Pfriender 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Silke Greißl
Steuerfachangestellte
Eintritt: 01.07.2005
1123138567.JPG 0 Silke Greißl Greißl 1Stefanie Mayerhofer
Bilanzbuchhalterin
Eintritt: 01.02.2008
1211790989.jpg 0 Stefanie Mayerhofer Mayerhofer 1 Revision und Prüfungswesen 0 Wirtschaftsprüfung 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Rosemarie Kral
Steuerfachwirtin
Eintritt: 01.06.2006
1153375888.jpg 0 Rosmarie Kral Kral 0 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 0 Neuer Seitenbaustein 1Christina Maier
Rechtsanwaltsfachangestellte
Fortbildung zur Steuerfachangestellte
Eintritt: 01.01.2010
1279616865.jpg 0 Maier Christina Maier_Chr. 1Dominik Back
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Eintritt: 01.08.2009
1254842826.jpg 0 Dominik Back D_Back 0Lena Wassermann
Auszubildende zur Bürokauffrau
Eintritt 01.09.2007
1194944420.jpg 0 Lena Wassermann Wassermann 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Anwaltskanzlei 0 Anwaltskanzlei 1Emil Schörghuber
Dipl.-Kaufmann
Eintritt: 1. Juli 2006
1211209051.jpg 0 Emil Schörghuber Schörghuber 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Claudia Niedermeier
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwaltssekretariat
Eintritt: 10.01.2005
1107440439.JPG 0 Claudia Niedermeier Niedermeier 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Michael Hegen
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Certified Rating Analyst BdRA
freiberuflicher Mitarbeiter
1103545106.jpg 0 Michael Hegen M_Hegen 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Verena Dischner
Auszubildende zur Steuerfachangestellten
Eintritt 01.09.2008
1228809393.jpg 0 Verena Dischner Dischner 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Thomas Vales
Dipl.-Kaufmann
Rita Eschli-Bernhardt
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwaltssekretariat
Eintritt: 01.09.2009
1263404970.jpg 0 Rita Eschli-Bernhardt Eschli 0 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Anja Ancateu
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwaltssekretariat
Eintritt: 01.09.2009
1263405664.jpg 0 Anja Ancateu Ancateu 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Michaela Schalck
Steuerfachangestellte
Eintritt: 01.09.2009
1263405982.jpg 0 Michaela Schalck Schalck 1Manuela Hofmann
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Eintritt: 01.04.2010
1277710512.JPG 0 Hofmann Manuela Hofmann_M 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Sabrina Hirz
Bilanzbuchhalterin
Eintritt: 01.02.2010
1277710778.JPG 0 Hirz Sabrina S_Hirz 1Marion Ederer
Bürokauffrau
Verwaltungssekretariat
Eintritt: 12.07.2010
1287046826.jpg 0 Ederer Ederer 1Anja Scherr
Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwaltssekretariat
Eintritt: 16.08.2010
1287495976.jpg 0 Anja Scherr Scherr_A 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Cornelia Ober
Bilanzbuchhalterin
Eintritt: 01.03.2011
1333104192.jpg 0 Cornelia Ober Ober_C 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Michaela Eulberg
Bürokauffrau
Eintritt: 01.10.2010
1333104702.jpg 0 Michaela Eulberg Eulberg_MDer Weg in die Selbständigkeit ist steinig und voller wirtschaftlicher Risiken.
Der Gesetzgeber hat mit den Instrumenten des Überbrückungsgelds und dem Existenzgründungszuschuss (sogen. Ich-AG) Instrumente geschaffen, die Existenzgründern diesen Weg in den ersten Monaten ihrer Selbständigkeit erleichtern.
1. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen müssen ab 2005 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz bezüglich der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005 geändert. Danach hat der Unternehmer bzw. Arbeitgeber die (Vor-)Anmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Die Änderung tritt am 1.1.2005 in Kraft, so dass (Vor-)Anmeldungen aus dem Jahr 2004 noch auf Papier eingereicht werden dürfen. Für den Januar 2005 und folgende Zeiträume ist dann grundsätzlich das elektronische Verfahren vorgesehen.
Mit ElsterFormular stellt die Finanzverwaltung eine kostenfreie Software dafür zur Verfügung. Hersteller von kommerzieller Buchführungssoftware bieten in den meisten Fällen für Unternehmer oder Arbeitgeber, die diese Software einsetzen, Updates an.
Sofern im Einzelfall Gründe gegen eine elektronische Übermittlung sprechen, kann auf Antrag das Finanzamt für Zeiträume ab dem 1.1.2005 zur Vermeidung von "unbilligen Härten" noch das bisherige Papierverfahren zulassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn keine EDV-Anlage mit Internet-Anschluss vorhanden ist.
Wer das elektronische Verfahren einsetzt, muss dies einmalig gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Die Software ist im Internet als Download unter www.elsterformular.de verfügbar.
2. Frist zur Abführung von Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttung an Anteilseigner ab dem 1.1.2005 abgeschafft
Die Ausschüttung von Gewinnen einer GmbH an ihre Anteilseigner unterliegt der Kapitalertragsteuer. Bis 31.12.2004 konnte die Kapitalertragsteuer bis zum 10. des Monats, der dem Zufluss der Gewinnausschüttung folgte, an das Finanzamt abgeführt werden.
Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung wird diese Frist abgeschafft. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung an den Anteilseigner gezahlt werden.
3. Änderungen bei der Direktversicherung ab 2005 beachten
Nach der Rechtslage bis 31.12.2004 können – unter weiteren Voraussetzungen – Beiträge für eine Direktversicherung jährlich mit einem Satz von 20 % bis zu einem Höchstbetrag pauschal versteuert werden. Das Alterseinkünftegesetz sieht für bestehende Direktversicherungen ab dem 1.1.2005 bedeutende Änderungen vor. Die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20 % für diese Verträge entfällt grundsätzlich ab dem 1.1.2005. Die Leistungen aus der Versicherung fallen unter die sog. nachgelagerte Besteuerung bei Auszahlung.
Ob überhaupt und wie viel Steuer auf die spätere Rente und somit auch auf Leistungen aus der Direktversicherung beim Leistungsbezug anfällt, wird insbesondere davon abhängen, ob bzw. in welcher Höhe der Rentner weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen usw. bezieht. Bei der üblicherweise gerne in Anspruch genommenen einmaligen Kapitalauszahlung ist mit einer nicht unerheblichen Steuerlast zu rechnen.
Übergangsregelung: Beiträge zu Direktversicherungen, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden, können unter weiteren Voraussetzungen ab dem 1.1.2005 nur dann noch pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit für diese Beiträge verzichtet hat.
Hier muss bis spätestens zum 30.6.2005 zwischen betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Festlegung erfolgen, ob die Beiträge weiterhin pauschal besteuert werden sollen, oder ob der Arbeitnehmer die neue Regelung der Steuerfreiheit der Beiträge und der damit verbundenen späteren regulären Versteuerung der Auszahlung in Anspruch nehmen will.
4. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Leistungen aus einer Direktversicherung
Die Leistungen aus einer Direktversicherung sind regelmäßig als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bisher galt dies nur bei einer Auszahlung als monatliche Rente. Mit In-Kraft-Treten der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 wird der volle Beitragssatz auch fällig, wenn die Versicherungssumme aus der Direktversicherung kapitalisiert ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 liegt und die Auszahlung der Kapitalleistung mithin erst nach dem 31.12.2003 erfolgt. In diesen Fällen gilt 1/120stel der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, und zwar für einen Zeitraum von längstens 120 Monaten (10 Jahre). Entscheidend ist demnach nicht, wann die Direktversicherung abgeschlossen wurde, sondern wann die Auszahlung des Kapitals erfolgt.
Beispiel: Auszahlung aus der Direktversicherung 100.000 Euro; allgemeiner Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse 14,3 %; Pflegeversicherungsbeitrag 1,7 %.
Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung = 16.000 Euro. Durch die Streckung auf 120 Monate (10 Jahre) ergibt sich in diesem Zeitraum ein Jahresbeitrag von 1.600 Euro bzw. ein monatlicher Beitrag von 133,33 Euro.
Anmerkung: In Fachkreisen wird die Rechtmäßigkeit dieser höheren Beiträge aus Versorgungsbezügen in Frage gestellt, sodass mit einer endgültigen Klärung durch die Gerichte zu rechnen ist. Für betroffene Versicherte ist es daher u. U. ratsam, bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einzulegen, damit ggf. der Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge nicht verloren geht.
5. Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1.1.2005
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 9.11.2004 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2005 zur Anwendung kommen, mit.
Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Eine komplette Auflistung der Pauschbeträge kann im Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage27556/Anlage___x.pdf heruntergeladen werden.
6. Auch Kleinunternehmer müssen Rechnungen erstellen
Mit Wirkung vom 1.8.2004 müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, eine Rechnung erstellen. Wird gegen diese Rechnungserteilungspflicht verstoßen, können künftig Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet alle Unternehmer, die Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen erbringen, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Auf die Umsatzsteuerpflicht der Leistung kommt es dabei nicht an. Auch bei grundstücksbezogenen Leistungen eines Unternehmers an Nichtunternehmer (Privatleute), beispielsweise Bauleistungen an einem Haus oder Gartenarbeiten, besteht die Verpflichtung, eine Rechnung zu erstellen und auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer hinzuweisen.
Zwar waren schon bisher auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die steuerfreie Leistungen erbrachten, verpflichtet, eine Rechnung über ihre Leistungen an andere Unternehmen oder juristische Personen zu erstellen. Eine Nichterstellung blieb aber weitgehend folgenlos, weil der Leistungs- und Rechnungsempfänger aus Rechnungen, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, Vorsteuer nicht abziehen kann.
Anmerkung: Kleinunternehmer sind zum Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt. Sie dürfen deshalb weder die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, noch den anzuwendenden Steuersatz angeben. Sie dürfen auch nicht auf Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Euro den Steuersatz angeben, denn ansonsten schulden sie dem Finanzamt u. U. die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.
7. Steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung
Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden; die Auszahlung ist – unter weiteren Voraussetzungen – i. d. R. steuerfrei. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen dürfen allerdings im Erlebensfall nicht zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.7.2004 entschieden, dass bereits die steuerschädliche Verwendung eines Teils der Versicherungsansprüche dazu führt, dass der Sonderausgabenabzug in voller Höhe versagt wird (sog. Infektion des Ge-samtdarlehens). In einem solchen Fall sind die Zinsen aus der Lebensversicherung im vollen Umfang steuerpflichtig.
Im Streitfall hat ein Steuerpflichtiger ein Gesamtdarlehen aufgenommen, um damit Baumaßnahmen an einem Gebäude zu finanzieren, das teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Zur Sicherung des Darlehens verpfändete er seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung. Durch eine bessere Gestaltung – z. B. durch eine getrennte Darlehensaufnahme für den Umbau des eigengenutzten Gebäudeteils mit Einsatz der Lebensversicherung und eines weiteren Darlehens für die anderen Zwecke ohne Einsatz der Lebensversicherung – wäre die nachteilige Konsequenz vermeidbar gewesen.
8. Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2005
Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt. (Alte Länder)
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 19,5 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahmen: a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Vor-aussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005. c) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an.
9. Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2004 vernichtet werden:
• Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1995, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1995 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
• Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit vorläufige Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
10. Teilzeitanspruch – Verteilung der Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt sich:
• Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.
• Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.
• Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
(BAG-Urt. v. 23.11.2004 – 9 AZR 644/03)
11. Auswirkungen der Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt
Wie schon mehrfach berichtet, bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich der Schriftform. Diese ist, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004, auch dann nicht gewahrt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 7 AZR 198/04)
12. Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Donnerstag lediglich den Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
(BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 5 AZR 68/04)
13. Private Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit
Verrichtet ein im Betrieb mit ähnlichen Arbeiten beschäftigter Arbeitnehmer während bestätigter Arbeitsunfähigkeit umfangreiche Garten- und Baumfällarbeiten, dann stellt dies auch dann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung dar, wenn er sich damit verteidigt, er habe sich nicht genesungswidrig verhalten, weil seine Arbeitsunfähigkeit auf psychische Probleme zurückzuführen ist, die auf Mobbing seiner Kollegen beruhten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer bereits einschlägig abgemahnt ist. Der Einwand, es habe sich nur um „Nachbarschaftshilfe“ gehandelt, ist zumindest dann unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer derartige Tätigkeiten in einem eigens hierfür angemeldeten Gewerbe auch gegen Entgelt anbietet. (LAG Nürnberg, Urt. v. 7.9.2004 – 6 Sa 116/04)
14. Abgeltung von Urlaubstagen
Das Bundesurlaubsgesetz regelt u. a., dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ferner muss im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Kann der Urlaub jedoch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Mitarbeiter darum bittet, seinen Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis abzugelten. Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht ausbezahlen, weil in einem laufenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht zulässig ist. Demnach liegt keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs vor, wenn entgegen dem Abgeltungsverbot ein noch bestehender gesetzlicher Urlaubsanspruch abgegolten wird. In einem solchen Fall bleibt das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers erhalten.
15. Ansprüche gegen ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig geworden bzw. geltend gemacht worden sind. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin gilt dies auch, wenn der Gesellschafter aus einer zweigliedrigen GbR ausscheidet und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.
(KG Berlin, Urt. v. 24.5.2004 – 8 U 96/03)
16. Urheber- und Wettbewerbsrecht beim Übernehmen von Webdesigns
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm hatten mit Urteil v. 24.8.2004 (4 U 51/04) darüber zu entscheiden, ob das Übernehmen von Grafiken und Stylesheets von der Web-Site eines Konkurrenten gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht verstößt.
Sofern es sich bei übernommenen Bildern nicht um Werke der bildenden Kunst handelt, die einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen können, verstößt die Übernahme von Web-Site-Bestandteilen nicht gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht. Als Begründung führten die Richter an, dass es solchen Bildern an der dafür erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt, da nicht ersichtlich ist, dass für die verwendeten Effekte des Bildbearbeitungsprogramms eine Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben ist.
17. PEX-Index bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Von vielen Banken und Sparkassen werden bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen nicht die von der Deutschen Bundesbank ermittelten Hypothekenpfandbriefrenditen, sondern die so genannten PEX- Renditen oder die DGZF-Renditen herangezogen. Diese Renditen liegen durchgängig unter den Werten der Bundesbank und erhöhen somit die errechnete Vorfälligkeitsentschädigung. Da die PEX- und DGZF-Renditen weder den ganzen Hypothekenpfandbriefmarkt abdecken, noch ausschließlich auf tatsächlich getätigten Geschäften beruhen, sind sie für eine Schadensberechnung ungeeignet und abzulehnen. Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfandbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, also an möglichst geringen Renditen der Pfandbriefkäufer interessiert sind, besteht die Gefahr, dass der PEX-Index zu niedrige Renditen ausweist. Dies führt bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Forderungen an den Kreditnehmer, die den tatsächlichen Nachteil von Hypothekenbanken aus der vorzeitigen Ablösung von Realkrediten übersteigen.
Wegen systemimmanenten Schwächen des PEX-Index und der daraus resultierenden ungerechtfertigten Vorteile von Hypothekenbanken hat sich der Bundesgerichtshof gegen eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der (Wiederanlage-)Renditen des PEX-Index ausgesprochen und eine Berechnung anhand der Renditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank befürwortet. Diese Renditen resultieren aus realen Umsätzen von Pfandbriefen an der Börse.
(BGH-Urt. v. 30.11.2004 – XI ZR 285/03)
18. Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnungsfrist wird nach einhelliger Ansicht mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Abrechnung angegebene Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels einen inhaltlichen Fehler, aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Er hat dies aus dem Sinn und Zweck der Abrechnung hergeleitet, die den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.
Für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es ankommt, ist bei einer Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, dass diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel einen inhaltlichen Fehler aufweist und der Korrektur bedarf.
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (BGH-Urt. v. 17.11.2004 – VIII ZR 115/04)
19. Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln einer Autowaschanlage
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.
Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, haben die Richter entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (BGH-Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03)
Vertragsstrafen in Bauverträgen
Zu der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Bauverträgen entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 23.1.2003 (VII ZR 210/01) Folgendes: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.
Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu 13 Mio. DM (ca. 6.65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz beufen, wenn die Auftragssumme den Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt."
Ergänzend dazu führten die Richter in ihrem Urteil vom 8.7.2004 (VII ZR 24/03) aus: "Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Mio. DM (ca. 7,67 Mio. Euro) ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23.1.2003 geschlossen worden ist. Bei Verträgen unterhalb dieser Abrechnungssumme kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30.6.2003 geschlossen worden sind."
Ausstellung von Rechnungen - Aufbewahrungspflichten des nicht unternehmerischen (privaten) Leistungsempfängers
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Schreiben vom 24.11.2004 zu den neuen Vorschriften über die Ausstellung und Aufbewahrungspflichten von Rechnungen Stellung. Nachfolgend soll auszugsweise auf die wichtigsten Aussagen hingewiesen werden:
• Ausstellung von Rechnungen: Unternehmer, die eine Lieferung oder Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Das gilt auch für die Lieferung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist.
Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde diese Regelung ab dem 1.8.2004 auf leistende Unternehmer (auch Kleinunternehmer), soweit sie eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, ausgedehnt. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht in diesem Fall auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer, sondern um eine Privatperson handelt. Auch der Mieter einer Mietwohnung kann z. B. als Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Betracht kommen.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung - oder rechtzeitigen Erteilung - einer Rechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch, wenn der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht (s. u.) für Nichtunternehmer nicht in der Rechnung angebracht wird.
• Aufbewahrungspflicht: Der leistende Unternehmer ist bei Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, in der Rechnung auf die einem nicht unternehmerischen Leistungsempfänger (Privatperson) obliegende Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Dabei reicht es aus, wenn in der Rechnung z. B. ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass der nicht unternehmerische Leistungsempfänger diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren hat. Ein Hinweis könnte z. B. wie folgt aussehen:
"Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde."
Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht ist nicht erforderlich, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro handelt.
Der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren, soweit er nicht Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück bezieht, die eine Bauleistung (i. S. des § 13b UStG) darstellt, muss jedoch die Rechnung zehn Jahre aufbewahren, auch wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird.
Als Zahlungsbelege kommen z. B. Kontoauszüge und Quittungen in Betracht. Als andere beweiskräftige Unterlagen kommen Bauverträge, Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung u. Ä. in Betracht, mittels derer sich der Leistende, Umfang der Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Die Belege müssen für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wurde eine entsprechende Rechnung am 3.1.2005 ausgestellt, muss sie bis 31.12.2007 aufbewahrt werden.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den nicht unternehmerischen Leistungsempfänger gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungsverpflichtung hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann.
0 Aufbewahrung von Rechnungen 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1
Kostenvoranschlag bzw. Angebot
Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers eingeholt werden. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind.
Der Unterschied zum Angebot besteht darin, dass Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages beinhalten. Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken.
Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvoranschlägen die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %. Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet.
Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann im Zweifelsfall nicht verlangt werden. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur fordern, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten.
Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe
Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Ferner unterliegt der Haftung nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
(BAG-Urt. v. 12.1.2005 – 5 AZR 617/01 u. 5 AZR 279/01)
0 Mindestentgelt 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Bauhandwerkersicherungshypothek § 648 BGB 1113916272.pdf 0 Bauhandwerkersicherungshypothek pdf 1
Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 648 BGB
Die Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648 BGB) dient der Sicherung des Vergütungsanspruches des Auftragnehmers. Sicherbar sind alle aus dem Vertrag herrührenden Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller sowie die aus dem Vertrag hervorgegangenen Schadensersatzansprüche des Unternehmers
1. Allgemeines
Der Handwerker kann unter folgenden Voraussetzungen die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen:
- Der Auftraggeber ist Eigentümer des Grundstücks.
- Es handelt sich um einen Bauwerkvertrag.
- Es wurde keine Bauhandwerkersicherung gewährt.
Eine Bauhandwerkersicherungshypothek kann nur an dem Baugrundstück des Bestellers/Bauherren bestellt werden, nicht jedoch an anderen Grundstücken im Eigentum des Bestellers und auch nicht an fremden Grundstücken.
Die Einräumung einer Sicherungshypothek kann der Unternehmer daher nur verlangen, wenn Besteller und Grundstückseigentümer rechtlich dieselbe Person sind, eine Übereinstimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise genügt nicht.
2. Werthaltigkeit der Sicherung
Die Bauhandwerkersicherungshypothek kann erst nach Baubeginn bestellt werden. Dann bestehen an dem belasteten Grundstück aber regelmäßig schon eine Vielzahl vorrangiger Hypotheken zugunsten der baufinanzierenden Banken und Bausparkassen.
Beim Bauträger besteht das Problem darin, dass meist bereits vorrangig Auflassungsvormerkungen zugunsten der Erwerber eingetragen sind, so dass die Bauhandwerkersicherungshypothek nachrangig eingetragen wird.
Die Bauhandwerkersicherungshypothek bietet dem Unternehmer wegen dieser im Regelfall bereits vorrangig bestehenden Hypotheken nur wenig Sicherheit.
3. Verfahrensablauf
Der Auftraggeber ist, soweit die weiteren Vorausset-zungen vorliegen, auf Verlangen verpflichtet, die Bauhandwerkersicherungshypothek einzutragen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann per einstweiliger Verfügung eine Vormerkung zur Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek erwirkt werden.
Der Eintragungsanspruch entsteht für alle Forderungen für bereits ausgeführte Teile der Werkleistung. Der Vergütungsanspruch muss hierfür noch nicht fällig sein.
Sicherbar sind alle aus dem Vertrag herrührenden Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller, auch die Kosten der Erwirkung der Hypothek oder Vormerkung, Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag und Restvergütungsansprüche bei Kündigung des Vertrags für noch nicht ausgeführte Leistungen. Auch der Sicherheitseinbehalt ist eintragungsfähig.
4. Sicherungsleistung nach § 648 a BGB
Insgesamt sichert die Bauhandwerkersicherungshypothek den Werklohnanspruch eines Unternehmers nur unzureichend ab. Deshalb wurde mit Wirkung vom 01.05.1993 die neue Norm des § 648a BGB eingeführt, der der Sicherung der Vorleistungen des Bauhandwerkers dient. § 648a BGB gewährt dem Werkunternehmer ein Recht, die von ihm zu erbringenden Vorleistungen zu verweigern, wenn der Besteller eine vom Unternehmer verlangte, angemessene Sicherheitsleistung nicht erbringt.
Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen in der Weise verlangen, dass er den Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist (i.d.R. 14 Tage) mit der Erklärung bestimmt, dass er nach Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangt werden, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt. Die Sicherheit kann durch Bankbürgschaft erbracht werden.
§ 648 a BGB gilt allerdings nicht, wenn der Besteller, d.h. der Bauherr eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt oder der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist . Wird allerdings ein Einfamilienhaus durch einen Baubetreuer oder Bauträger erstellt, ist die Vorschrift anwendbar (§ 648 a VI).
Die Kosten der Sicherheitsleistung trägt der Unternehmer bis zu einem Höchstsatz von 2 % pro Jahr. Liegt eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB vor, kann keine Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB mehr verlangt werden.
Wird eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung gesetzt, bewirkt der fruchtlose Ablauf der Nachfrist automatisch die Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer. Diesem stehen dann Schadenersatzansprüche zu.
Gilt der Vertrag als aufgehoben, steht dem Unternehmer Ersatz des Schadens zu, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. § 648 a BGB vermutet, dass der Schaden mindestens 5 % der ausstehenden Vergütung beträgt, wenn der Unternehmer keinen höheren Schaden nachweist. Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind selbstverständlich nach den Vertragspreisen zu bezahlen. Kündigt der Besteller nach § 649 BGB kann der Unternehmer die gleichen Rechte geltend machen.
Das Verlangen auf Stellung der Sicherheit nach § 648 a BGB kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Zu beachten ist, dass vor Ablauf dieser ersten Aufforderungsfrist der Unternehmer seine Leistung nicht verweigern kann, er muss also, soweit Fälligkeiten (Fristen) nach dem Vertrag gegeben sind, ungesichert weiter arbeiten und riskiert, dass mit zunehmenden Fortschritt seiner Arbeiten der Anreiz für den Besteller die Sicherheit zu leisten, kleiner wird.
Schon aus diesem Grund ist zu empfehlen, das Verlangen nach Sicherheit möglichst frühzeitig zu formulieren.
5. Praxishinweise
Die Bauhandwerkersicherung bietet dem Handwerker nur eingeschränkten Schutz. Soweit durchsetzbar ist folgendes Vorgehen zu empfehlen:
Möglichst schon im Vertrag Sicherheiten vereinbaren, die vor Arbeitsbeginn fällig sind. Werden die Sicherheiten nicht gestellt, muss der Unternehmer mit seinen Arbeiten erst gar nicht beginnen.
Es empfiehlt sich eine effektive Sicherheit, wie beispielsweise eine Vertragserfüllungsbürgschaft, zu verlangen. Sie kann mit einem bestimmten Prozentsatz (z.B. 20 %) des voraussichtlichen Werklohns nach dem Zahlungsplan die nächst fällige Rate absichern, so dass der Unternehmer nicht riskiert, ohne Sicherung in Vorleistung zu treten.
Abschlagszahlungen möglichst kurzfristig abrechnen.
Zahlungseingänge regelmäßig überwachen.
Bei Zahlungsstockungen Sicherheiten verlangen oder ggf. Arbeiten einstellen.
Bei großen Aufträgen vorher Bonität des Auftraggebers prüfen.
Besonders angesichts der derzeit schlechten Konjunktur und schlechter Zahlungsmoral ist das Risiko groß, wegen Insolvenz oder sonstiger Zahlungsprobleme der Bauherren mit seiner Forderung leer auszugehen.
Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.
1. Ausstellung von Rechnungen - Aufbewahrungspflichten des nicht unternehmerischen (privaten) Leistungsempfängers
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Schreiben vom 24.11.2004 zu den neuen Vorschriften über die Ausstellung und Aufbewahrungspflichten von Rechnungen Stellung. Nachfolgend soll auszugsweise auf die wichtigsten Aussagen hingewiesen werden:
Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde diese Regelung ab dem 1.8.2004 auf leistende Unternehmer (auch Kleinunternehmer), soweit sie eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, ausgedehnt. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht in diesem Fall auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer, sondern um eine Privatperson handelt. Auch der Mieter einer Mietwohnung kann z. B. als Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Betracht kommen.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung - oder rechtzeitigen Erteilung - einer Rechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch, wenn der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht (s. u.) für Nichtunternehmer nicht in der Rechnung angebracht wird.
"Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde."
Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht ist nicht erforderlich, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro handelt.
Der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren, soweit er nicht Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück bezieht, die eine Bauleistung (i. S. des § 13b UStG) darstellt, muss jedoch die Rechnung zehn Jahre aufbewahren, auch wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird.
Als Zahlungsbelege kommen z. B. Kontoauszüge und Quittungen in Betracht. Als andere beweiskräftige Unterlagen kommen Bauverträge, Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung u. Ä. in Betracht, mittels derer sich der Leistende, Umfang der Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Die Belege müssen für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wurde eine entsprechende Rechnung am 3.1.2005 ausgestellt, muss sie bis 31.12.2007 aufbewahrt werden.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den nicht unternehmerischen Leistungsempfänger gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungsverpflichtung hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann.
2. Nachweis von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschuss-Ermittlern
Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts - wie z. B. eines Pkw - zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aber dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringem Umfang, d. h. zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird.
Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 17.11.2004 mit, dass der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen ist.
3. Finanzverwaltung akzeptiert BFH-Urteile zur Kürzung des Vorwegabzugs
Bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben können Steuerpflichtige einen sog. Vorwegabzug von 3.068/6.136 Euro (Ledige/Verheiratete) in Anspruch nehmen. Diesen Vorwegabzug kürzt das Finanzamt bei bestimmten Personengruppen um 16 % des Bruttoarbeitslohns.
Ehegatten: Mit Urteil vom 3.12.2003 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Fall einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer bei der Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen lediglich der Arbeitslohn der Ehefrau zu berücksichtigen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung und auch keine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (Pensionszusage) erhält, seine Ehefrau hingegen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Mehrere Arbeitsverhältnisse: In seinem Urteil vom 26.2.2004 hat der BFH entschieden: Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit" einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen erbracht hat.
Die Finanzverwaltung will die Grundsätze beider BFH-Urteile in allen offenen Fällen anwenden. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen eröffnet keine eigenständige Änderungsmöglichkeit.
4. Entscheidung über die Eigenheimzulage auf Mitte Februar 2005 vertagt
Die Bundesregierung wollte mit dem "Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" die Zulage für selbst genutzten Hausbau und Wohnungserwerb ab dem 1.1.2005 abschaffen.
Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat konnten sich die Verhandlungsparteien jedoch nicht über die mit dem Gesetz beabsichtigte Abschaffung einigen. Die Entscheidung über die Zukunft der Eigenheimzulage wurde somit auf den 16.2.2005 vertagt. Demnach können vorerst auch für das Jahr 2005 weiterhin Anträge auf Eigenheimzulage gestellt werden.
5. Erklärung der Betriebsaufgabe kann nicht widerrufen werden
Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt oder darin, dass er die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, geht die Rechtsprechung davon aus, dass er beabsichtigt, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Dagegen führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind.
Bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen hat der Unternehmer die Wahl, entweder die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Betrieb fortzuführen. Ob er seinen Betrieb anlässlich der Verpachtung aufgeben und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob er das Betriebsvermögen während der Dauer der Verpachtung fortführen will, muss eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Solange er keine eindeutige Erklärung abgibt, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven erst mit der Veräußerung des Betriebs oder der Überführung der Betriebsgegenstände in sein Privatvermögen zu versteuern hat.
Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen war, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken und zu versteuern seien.
6. Ausdruck und Aufbewahrung eines elektronischen Kontoauszugs
Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 6.8.2004 mit, dass bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen, die das sog. Homebanking- oder auch das Onlinebanking-Verfahren einsetzen, auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform nicht verzichtet werden kann.
Der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde erhält vom Kreditinstitut einen sog. elektronischen Kontoauszug auf seinen PC übermittelt. Mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige den bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Etwas anderes gilt, wenn das Kreditinstitut zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Somit wäre eine weitere Kontrollmöglichkeit geschaffen.
Im Privatkundenbereich (Steuerzahler ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten) besteht keine Aufbewahrungspflicht.
7. Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig beim
Arbeitszimmer berücksichtigt werden
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können - unter weiteren Voraussetzungen - als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.
Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes. Werden bei einer Reparatur die Außenanlagen des Gebäudes beschädigt, so sind die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Beseitigung solcher Folgeschäden tätigt, ebenfalls anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen.
Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Lässt der Steuerpflichtige Arbeiten durchführen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen, sind die dadurch entstandenen Kosten der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen.
8. Mehr Verbraucherschutz beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen
Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen ist zum 8.12.2004 in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt, Verbraucher, die z. B. Kredite per Post aufnehmen, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließen oder eine Geldanlage per Fax erwerben, besser zu schützen. In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion wie folgt dar:
Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er muss vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten erhalten. Diese Informationen werden in Textform - mittels Papier oder E-Mail - mitgeteilt.
In einem solchen Fall kann der Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen werden. Hat der Verbraucher allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Wurde der Widerruf fristgemäß erklärt, so wird der Vertrag rückabgewickelt. Die vom Verbraucher auf das Konto eingezahlten Beträge müssen diesem wieder zurückerstattet werden. Wurde ein Darlehen aufgenommen, muss der Verbraucher den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen müssen nur dann bezahlt werden, wenn zuvor darauf hingewiesen wurde.
Kein Widerrufsrecht besteht beim Kauf von Aktien oder anderen handelbaren Wertpapieren per Telefon oder im Internet, denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der Vertrag kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.
Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz - z. B. am Telefon oder durch E-Mail - abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten. Dies wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurückzuerstatten.
Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
9. Beratungspflicht einer Bank bei risikoreicher Geldanlage
Tritt ein Interessent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so kommt durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs ein Beratungsvertrag zustande. Die Bank hat den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt, zu erfragen. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die in Aussicht genommene Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz haben nun in einem Urteil klargestellt, dass auch ein ein Jahr zurückliegendes Beratungs- und Aufklärungsgespräch ausreichen kann, wenn der Kunde auf das Risiko des neuen Geschäfts knapp, aber prägnant hingewiesen wurde (im entschiedenen Fall: "Argentinien ist zahlungsunfähig, wenn es nicht am Tropf der Weltbank hinge").
(OLG Koblenz, Urt. v. 22.4.2004 - 5 U 1384/03)
10. Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
Ein Ehegatte ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.11.2004 (XII ZR 128/02) verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung besteht.
Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung aus steuerlichen Gründen deshalb nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. Das ist nicht der Fall, wenn zwischen den Parteien möglicherweise noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand. Eine solche würde einem dauernden Getrenntleben entgegenstehen.
Eigene Interessen des Steuerpflichtigen werden durch die Zustimmung nicht verletzt. Die Zustimmungserklärung stellt vielmehr lediglich die Voraussetzung dafür dar, dass das Finanzamt zu überprüfen hat, ob eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorzunehmen ist.
11. Sittenwidrige Schädigung durch Vermögensübertragung
Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können. Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, dass die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen. (BGH-Urt. v. 20.9.2004 - II ZR 302/02)
12. Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs
Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber für schädigende Ereignisse, die nach dem 31.7.2002 eingetreten sind, die Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt, nicht verantwortlich.
Seit In-Kraft-Treten dieser Vorschrift wird kontrovers erörtert, ob sich diese ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob dem gemäß auch bei der fahrlässigen Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen ist.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nach dem Zweck des Gesetzes ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann. Mit der Einführung dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten.
Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr begrenzt. Hierbei kommen nämlich die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z. B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen, weil sich Kinder im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden.
(BGH-Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03 u. VI ZR 365/03)
13. Ärztliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt.
Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er den Lohn weiterzahlen muss und von der Umlagekasse nur dann eine Erstattung erhält, wenn die Kriterien eines Kleinbetriebs erfüllt sind.
Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und ggf. beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlass geben. In einem Fall aus der Praxis entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.5.2004 (9 Sa 2109/03), dass der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Vorlage einer Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot von dem behandelnden Arzt weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom Arbeitgeber abgestellt werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen. Insoweit bedarf es keiner Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Dementsprechend hat der Arzt der Schwangeren zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten. Schweigt der Arzt zu berechtigten Fragen des Arbeitgebers, geht dies zu Lasten der Arbeitnehmerin.
14. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Abschluss der Elternzeit
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall erkrankte eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit. Diese krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte auch nach Beendigung der Elternzeit an. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Die Richter hatten nun darüber zu entscheiden, ob die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit auf den o. g. sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum angerechnet werden darf.
Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit), wird die Zeit des Ruhens nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist für das Arbeitsverhältnis, solange es ruht, unerheblich. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginnt deshalb nicht mit der Erkrankung, sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.
Der Zweck der Entgeltfortzahlung, dem arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmer sechs Wochen lang den Vergütungsanspruch aufrechtzuerhalten, verbietet es, diesen Zeitraum um die Tage zu verkürzen, an denen die Arbeitspflicht aus anderen Gründen suspendiert war und unabhängig von der Arbeitsfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestand. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Arbeitgeber von seiner sozialen Verpflichtung zur Lohnersatzleistung freizustellen, solange der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum nicht erschöpft ist. (BAG-Urt. v. 29.9.2004 - 5 AZR 558/03)
15. Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen Handwerkern
Ab dem 1.1.2004 sind rückwirkend nur noch diejenigen Inhaber eines Handwerksbetriebes (Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften) rentenversicherungspflichtig, die in der Anlage A zur Handwerksordnung (Ausübung des Gewerbes ist an einen Meisterbrief gebunden) eingetragen sind und die in ihrer Person die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die ursprünglich durch den Gesetzgeber ausgeweitete Rentenversicherungspflicht, beispielsweise für B1-Berufe, entfällt.
Übergangsregelung: Wer bereits im Rahmen der Anlage A zum 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlag und durch die Novellierung der Handwerksordnung in die Anlage B1 "überführt" worden ist, unterliegt weiterhin der Versicherungspflicht. Für diese Personengruppe besteht - wie für alle Handwerkerinnen und Handwerker - bei Nachweis von 216 Pflichtbeiträgen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
Nicht betroffen von der rückwirkenden Gesetzesänderung ist die Rentenversicherungspflicht für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses ("Ich-AG").
Wer keine Meisterprüfung abgelegt hat, aber nach dem neuen Handwerksrecht in die Handwerksrolle eingetragen wird, weil er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigt, fällt hingegen nicht unter die Versicherungspflicht.
1. Steueramnestie – Jahresbescheinigung – Kontenkontrolle – EU-Zinsrichtlinie
• Steueramnestie: Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, zeitlich befristet ermöglicht worden, durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße befreit zu werden.
Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem Abgabezeitpunkt. Bei Erklärungen vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 betrug der Steuersatz 25 %, bei Erklärungen vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 %. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.3.2005 (bei 35 %) erfolgen. Vor Abgabe einer Erklärung sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden. Am 31.3.2005 endet damit die Steueramnestie.
• Jahresbescheinigung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 müssen die Banken/Kreditinstitute dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung ausstellen. Diese erfasst auch die privaten Veräußerungsgeschäfte (früher Spekulationsgeschäfte). Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das bringt das Problem mit sich, dass u. U. auch Verkäufe außerhalb der Spekulationsfrist aufgezeigt werden und der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen muss, dass die Papiere nicht innerhalb eines Jahres verkauft wurden.
• Kontenkontrollen: Ab dem 1.4.2005 wird der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen Kontenkontrollen durchzuführen, d. h. zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Zugriff erfolgt online, für die Steuerpflichtigen und Banken spurlos und ohne vorherige Ankündigung. Der Abruf von Kontoständen oder Kontenbewegungen selbst ist in diesem Rahmen nicht möglich, gleichwohl erfährt die Finanzbehörde den Namen des Inhabers, Geburtsdatum, Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungstag. Den Betroffenen kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft darüber erteilt werden, ob in ihrem Fall ein Abruf stattgefunden und zu welchen Ergebnissen er geführt hat. Ein gesetzlicher Anspruch besteht allerdings nicht.
• EU-Zinsrichtlinie: Die EU-Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen in den EU-Staaten erreichen. Danach werden die Heimatländer von auswärtigen Sparern über deren Kapitalerträge informiert. Ab dem In-Kraft-Treten – vorgesehen ist der 1.7.2005 – leiten 22 EU-Länder Informationen über Zinserträge an die Partnerstaaten weiter.
Die Länder Österreich, Luxemburg und Belgien erheben dagegen eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, ab 2008 in Höhe von 20 % und ab 2011 in Höhe von 35 %. Aus diesen Einnahmen erhält der deutsche Fiskus 75 %. Anleger können diese Quellensteuer vermeiden, indem sie der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung von Mitteilungen erteilen oder sich von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Länder wie die Schweiz, Monaco, Andorra, Liechtenstein und San Marino werden ebenfalls eine Quellensteuer einbehalten.
Beispiel: Ein Anleger erzielt in Luxemburg und in Frankreich jeweils Zinseinnahmen in Höhe von 1.000 Euro. Die Bank in Luxemburg behält eine Quellensteuer in Höhe von 150 Euro ein. Eine Zinsmitteilung an den deutschen Fiskus erfolgt nicht. Bei der Einkommensteuererklärung ist der Zinsbetrag in Höhe von 1.000 Euro anzugeben, der dann dem persönlichen Steuersatz unterworfen wird. Die Quellensteuer, für die der Steuerpflichtige von der Luxemburger Bank eine Bescheinigung erhält, kann angerechnet werden. Die Quellensteuer kann unter weiteren Voraussetzungen (s. o.) vermieden werden.
Die Französische Bank schreibt den Kunden den Gesamtbetrag gut und teilt den Zinsertrag dem deutschen Fiskus mit. Auch wenn das Finanzamt bereits über den Zinsertrag informiert ist, muss dieser in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Die Besteuerung der Zinsen erfolgt auch hier nach dem persönlichen Steuersatz.
2. Auch die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte ab 1999 begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken
Das Bundesverfassungsgericht hat die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften (sog. Spekulationsgeschäften) für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in seinem Beschluss vom 30.11.2004 ernstliche Zweifel, ob auch Spekulationsgewinne aus dem An- und Verkauf von Aktien im Veranlagungszeitraum 1999 der Besteuerung unterliegen.
Das Finanzgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.5.2004 für die Zeiträume ab 1999 in dieser Frage Aussetzung der Vollziehung gewährt. Ein Grundsatzurteil wird im Verfahren IX R 49/04 erwartet. Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Steuerbescheide bis einschließlich 2003 offen halten.
3. Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien
Vor dem Hintergrund großer Hilfsbereitschaft für die Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien hat das Bundesministerium der Finanzen neue Formen der steuerlichen Anrechenbarkeit von Spenden geschaffen und die Spendenpraxis insgesamt erheblich entbürokratisiert und erleichtert. Die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen im Überblick:
• Spenden zur Hilfe für die Opfer des Seebebens sind als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt. Es gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck, bei Einzahlung auf eines der dafür eingerichteten Sonderkonten.
• Auch Spenden an eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), sind steuerbegünstigt, wenn sie der Hilfe für die Opfer des Seebebens zugeführt werden.
• Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) eines Unternehmens aus inländischem Betriebsvermögen an seebebengeschädigte Unternehmen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
• Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.
• Lohnspenden zugunsten der Hilfe nach dem Seebeben mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn.
4. Provisionsbeteiligung als Minderung der Anschaffungskosten
Leitet der Vermittler eines Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung einen Teil seiner Vermittlungsprovision an den Erwerber der Wohnung weiter, führt die Provision zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Immobilie, wenn zwischen dem Vermittler und dem Erwerber keine weiteren Leistungsbeziehungen bestehen, die über die Anschaffung der Wohnung hinausgehen.
Die Provision stellt sich als Rückfluss der Anschaffungskosten und keine steuerpflichtige sonstige Leistung dar. Durch die Minderung der Anschaffungskosten sind nur die geltend gemachten Abschreibungsbeträge zu korrigieren.
5. Umsatzsteuerliche Behandlung der Maut-Gebühr
Spediteure haben für die Benutzung von Autobahnen eine Maut-Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist nicht mit Umsatzsteuer belastet; ein Vorsteuerabzug für die Spediteure ergibt sich insoweit nicht.
Die Spediteure wälzen die Maut-Gebühr i. d. R. auf ihre Kunden ab und erhöhen dadurch das Entgelt für ihre Beförderungsleistung. Folglich unterliegt der insgesamt berechnete Betrag der Umsatzbesteuerung. Ein durchlaufender Posten ist nicht gegeben. Denn Schuldner der Maut-Gebühr sind die Spediteure; sie haben nicht lediglich die Funktion einer in den Zahlungsverkehr eingeschalteten Mittelsperson. Der Umstand, dass die Spediteure die Maut-Gebühr in ihren Rechnungen gesondert aufführen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie legen damit ihren Kunden lediglich rechnerisch dar, wie sich der Preis für die Beförderungsleistung zusammensetzt.
6. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen auf den Prüfstand stellen!
Ein Arbeitverhältnis zwischen Familienangehörigen wird steuerrechtlich anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. das Vorliegen zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen, die auch tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Entsprechend wird das Arbeitsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet und die einbehaltene Lohnsteuer und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die jeweils zuständige Stelle abgeführt.
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass im Ernstfall, z. B. nach einer notwendigen Entlassung des Ehegatten oder im Insolvenzfalle, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und von der Agentur für Arbeit verweigert werden. Denn trotz der steuerrechtlichen Einstufung als Arbeitnehmer ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als "nicht abhängig" und damit sozialversicherungsfrei möglich, wie dies z. B. auch bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter weiteren Voraussetzungen der Fall sein kann.
Für die Leistungspflicht aus der Arbeitslosenversicherung spielt es bei Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung womöglich über Jahre entrichtet wurden. Wer nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht sozialversicherungspflichtig war, bekommt keine Leistungen. Dazu reicht es unter Umständen aus, dass der mitarbeitende Familienangehörige nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist oder Rechte und Pflichten trägt, die ein normaler Arbeitnehmer nicht übernommen hätte. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Angehörige dem Unternehmen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft übernimmt, Eigentümer von wesentlichem Betriebsvermögen ist oder eine Gewinnbeteiligung erhält. In all diesen Fällen kann ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis vorliegen.
Automatisches Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.1.2005: Im Rahmen der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wurden mit Wirkung ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen. Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden.
Anmerkung: Mit dem Entwurf eines Verwaltungsvereinfachungsgesetzes – an dem sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits orientieren – soll die Feststellung der Versicherungspflicht bei Familienbeschäftigten nur für Ehegatten und Lebenspartner bestehen.
Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rentenversicherungsbeiträge können i. d. R. für maximal 30 Jahre, Arbeitslosenversicherungsbeiträge für maximal vier Jahre zurückgefordert werden.
7. Sozialversicherungspflicht bei fiktivem Entgelt (Phantomlohn)
Die in den letzten Jahren viel besprochene Problematik des "Phantomlohns" hat leider nichts an Brisanz verloren. Nach wie vor ist der abstrakt bestehende Entgeltanspruch ausreichend für die Sozialversicherungspflicht. Um böse Überraschungen in Form von Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber daher genau wissen, welche Ansprüche auf Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer nicht nur aus dem Arbeitsvertrag, sondern auch aufgrund von vom Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifverträgen, allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder aus betrieblicher Übung noch hat. Besonders bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kommt es oft zu Nacherhebung wegen unterbliebener Auszahlung tariflich geschuldeter Leistungen.
Das Bundessozialgericht hat sich in mehreren Verfahren dahingehend geäußert, dass bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) für die Beitragspflicht und die Beitragshöhe das tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte laufende Arbeitsentgelt maßgeblich ist. Ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die frühere Praxis der Sozialversicherungsträger – wie zum Teil von den Vorinstanzen angenommen – kommt nicht in Frage. Lediglich für Sonderzuwendungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gilt seit dem 1.1.2003 das Zufluss- und nicht das Entstehungsprinzip.
8. Entschädigungsanspruch bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung
Der Bundesgerichtshof hatte über den Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden, die einen zweiwöchigen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht erhielten, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen die Reisekunden nicht an. Die Richter hatten nun zu entscheiden, ob die Reisekunden neben der Erstattung des Reisepreises noch eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen können.
Ein Reiseveranstalter ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht berechtigt, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.
Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Richter haben ferner klargestellt, dass mit der Vereitelung der Reise zugleich feststeht, dass der Kunde die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Auch wenn ein erwerbstätiger Kunde während der geplanten Urlaubszeit seinem Beruf weiter nachgeht oder wenn er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er braucht also nicht zu beweisen, dass er zu Hause geblieben ist. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat das Gericht ausgeführt, dass der volle Reisepreis als Entschädigung nur dann in Betracht kommt, wenn der Reisende auf einer durchgeführten Reise so schwere Beeinträchtigungen erlitten hat, dass er sich während seines Urlaubs überhaupt nicht erholen konnte. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung seiner Reise zu Hause bleibt, wo er abgesehen von seiner Enttäuschung keine Beeinträchtigungen erfährt, ist die Beschränkung der Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises nicht zu beanstanden. (BGH-Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 118/03)
9. Kfz mit Tages- oder Kurzzulassung gilt als Neuwagen
Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Urteil vom 12.1.2005 (VIII ZR 109/04).
Zunächst hat der BGH die ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute kommt, ist entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung u. a. die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.
10. Fristlose Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung
Bei einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung kommt grundsätzlich eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht. Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitnehmer bewusst oder nachhaltig nicht leisten will bzw. sich berechtigten Anordnungen widersetzt. (BAG-Urt. v. 21.11.1996 – 2 AZR 357/95)
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers berechtigt ist, da ihm ein sog. Zurückbehaltungsrecht zusteht. Ein solches Recht steht dem Arbeitnehmer beispielsweise zu, um rückständige und bereits fällig gewordene Lohnansprüche zu realisieren oder die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften zu erreichen.
Ergänzend dazu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Arbeitnehmer von einem Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen darf. So darf er u. a. die Arbeit wegen fällig gewordener Lohnansprüche nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist, nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder der Lohnanspruch auf andere Art und Weise gesichert ist. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2004 – 5 Sa 202/04)
11. Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers – schnelle Reaktion gefordert
Gesetzlich ist geregelt, dass ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf.
Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm o.g. obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann stattdessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lassen und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 28.1.2004 (2 Sa 76/03) ergänzend dazu erklärt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für alle Arbeitsverhältnisse entsprechend Anwendung findet. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, sodass der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein soll. Damit unterliegen technische Angestellte einem gleich weit reichenden Wettbewerbsverbot wie kaufmännische Angestellte. Demnach kommt es für die Verjährung der Schadensersatzforderung nicht darauf an, ob jemand als technischer oder als kaufmännischer Mitarbeiter in einem Unternehmen tätig ist.
12. Unverzügliche Meldung als arbeitssuchend bei einem befristeten Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 3.11.2004 (L 5 AL 3835/04) bei Verletzung dieser Pflicht entschieden, dass der Arbeitslose mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruches rechnen müsse. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Pflicht kannte. Es handele sich hier letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die von jedem Arbeitnehmer, dem Arbeitslosigkeit droht, zu erwarten sei, nämlich das Bemühen, die drohende Arbeitslosigkeit möglichst ganz zu vermeiden oder zumindest die Dauer so kurz wie möglich zu halten. Hierzu zähle neben den selbstverständlichen Eigenbemühungen auch die unverzügliche Meldung bei der Agentur für Arbeit, damit sofort entsprechende Vermittlungsbemühungen begonnen werden können.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei kürzerer Beschäftigungszeit (3 Monate, 2 Monate oder 1 Monat) hat die Meldung demnach umgehend, also bereits bei Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn bereits zum maßgeblichen Meldezeitpunkt eine verbindliche Zusage für ein Anschlussarbeitsverhältnis besteht.
Anmerkung: Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.9.2004 (12 Sa 1323/04) klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei fehlendem Hinweis keine Schadensersatzforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hat. Dennoch sollte der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nachkommen, um solchen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorzubeugen.
13. Gesetzentwurf über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Der Deutsche Bundestag hat am 20.1.2005 "das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" beschlossen. Ab August 2005 sollen alte Elektrogeräte getrennt gesammelt und dann kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden können. Die anschließende Entsorgung ist von den Herstellern zu übernehmen.
Außerdem muss jeder Hersteller, der ein Produkt in diesem Marktsegment in den Handel bringt, garantieren, dass die spätere Entsorgung des Altgeräts bezahlt wird. Mit einem Herstellerverzeichnis sollen Daten über Mengen und Kategorie von Geräten vom Verkauf bis zur Entsorgung erhoben werden. Ab Mitte 2006 dürfen schließlich in den Handel gebrachte Geräte keine bestimmten gefährlichen Stoffe mehr enthalten.
Sobald detailliertere Informationen zu diesem Gesetz vorliegen, werden wir in diesem Schreiben darüber berichten.
14. Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 29.12.2004 in Kraft getreten.
SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000 Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Europaweit tätige Unternehmen können grenzüberschreitend zur Form der SE verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen.
Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Unternehmen sich jetzt rechtlich einheitlich organisieren. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem – in Deutschland bekannten – dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem – etwa in England und Frankreich üblichen – monistischen Modell.
Kennzeichnend für das monistische Modell ist:
• Ein Verwaltungsrat leitet die SE, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
• Der Verwaltungsrat bestellt für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden.
Für das deutsche Recht neu ist die Regelung der Mitbestimmung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften festgelegt.
Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft.
1. Die Vererblichkeit von Verlusten wird auf den Prüfstand gestellt
Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde jetzt vom XI. Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Sollte dies der Fall sein, so soll der Große Senat weiterhin klären, ob im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zusteht, der die Einkunftsquelle fortführt, die den Verlust verursacht hat, und ob für den Fall einer Sondererbfolge Besonderheiten gelten.
Der BFH stellte in früheren Entscheidungen darauf ab, dass das Recht zur Inanspruchnahme des Verlustabzugs kein unvererbliches höchstpersönliches Recht sei. Es stehe vielmehr wegen der mit dem Verlustabzug verfolgten Annäherung an eine mehrjährige Durchschnittsbesteuerung in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung, bei der Erbe und Erblasser insbesondere hinsichtlich der stillen Reserven wie ein und dieselbe Person behandelt würden. Demgegenüber führte der BFH aus, dass zwar die Fortführung des Betriebs des Erblassers durch den Erben nicht Voraussetzung für den Abzug eines in der Person des Erblassers begründeten Verlustes sei, wohl aber sei beim Erblasser und beim Erben Voraussetzung, dass der Verlust auch wirklich von ihnen getragen werde.
Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung. Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.
Der XI. Senat des BFH hält jetzt die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben für so schwer wiegend, dass er die bisherige Rechtsprechung aufgeben will.
Sollte der Große Senat des BFH zu dem gleichen Entschluss kommen, könnten vererbte Verluste nicht mehr abgezogen werden.
2. Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Grundstücksschenkungen unterliegen im Regelfall einer niedrigeren Schenkungsteuer als die Schenkung der zum Grundstückserwerb erforderlichen Geldmittel. Diese steuerliche Begünstigung setzt dabei nicht voraus, dass der Schenker dem Bedachten ein ihm gehörendes Grundstück unentgeltlich überträgt. Ein Grundstück kann vielmehr auch dadurch – mittelbar – geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten die zum Erwerb erforderlichen Geldmittel überlässt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in Fortentwicklung und teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 10.11.2004 entschieden, dass der Schenker in diesem Fall dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagen und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellen muss. Andernfalls liegt eine Geldschenkung vor. Der Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung steht es nicht entgegen, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war.
Wie der BFH ferner entschieden hat, kann ein Grundstück auch dadurch mittelbar geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Kauf eines solchen Anspruchs vor dessen Erwerb zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Voraussetzung für eine mittelbare Grundstücksschenkung in solchen Fällen ist aber, dass der Bedachte nach den mit dem Schenker getroffenen Abreden die Übereignung des Grundstücks an sich verlangen muss und den Übereignungsanspruch nicht weiter übertragen darf.
In allen genannten Fällen bedarf die Zusage der zum Erwerb bestimmten Geldmittel keiner bestimmten Form, muss aber nachweisbar sein.
Anmerkung: Sofern für solche Objekte auch eine Eigenheimzulage möglich wäre und in Anspruch genommen werden soll, müsste der mittelbar Beschenkte zumindest teilweise eigene Anschaffungs- oder Herstellungskosten tragen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen auf jeden Fall fachlichen Rat einzuholen.
3. Arbeitszimmer im eigenen Haus bei Vermietung an den Arbeitgeber
Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.
Bei den Zahlungen des Arbeitgebers für das Dienstzimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus handelt es sich um Nutzungsentgelte aus Vermietung und Verpachtung und nicht um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das hat der Bundesfinanzhof am 16.9.2004 entschieden.
Die steuerliche Zuordnung der jeweiligen Einnahmen richtet sich nicht nach der äußeren Form und Bezeichnung der von den Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt, ist daher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird für eine solche Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung – beispielsweise einem Mietverhältnis – zuwendet.
Die für das Dienstzimmer geltend gemachten Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer. Bei dem Dienstzimmer handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung. Vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden.
4. Abfindungszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zu einem Betrag von höchstens 7.200 Euro steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hatdas Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist u. a., dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat. Für die Anwendung der Steuerfreiheit ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses gewollt hat.
Nach Auffassung des BFH kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen.
5. Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen
Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet. Das ist diejenige Person, die selbstständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an.
(Mit-)Unternehmer ist, wer (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt; das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt. (Mit-)Unternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. (Mit-)Unternehmerrisiko trägt, wer am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens teilhat. Bei Handelsvertretungen wird entscheidend auf das Merkmal der Unternehmerinitiative abgestellt.
Häufig sind hier in der Praxis Konstellationen anzutreffen, bei denen ein Ehepartner (meistens die Ehefrau) nach außen hin als Unternehmer (Strohmann) fungiert, während der andere Ehepartner (der Ehemann) die unternehmerische Initiative ergreift, alle Entscheidungen trifft und auch über das Vermögen des Unternehmens verfügt. Bei einer Handelsagentur, die in Form eines Familienbetriebs geführt wird, kommt es demnach darauf an, wer hauptsächlich Unternehmerinitiative ergreift. Entsprechend sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhof vom 4.11.2004 (III R 21/02) die Einnahmen nicht dem "Strohmann", sondern dem Ehemann zuzuordnen und von ihm auch zu versteuern.
6. Die Zustimmung des unterhaltsempfangenden Ehegatten zum Realsplitting kann nachträglich weder zurückgenommen noch beschränkt werden
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können unter weiteren Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dieses mit Zustimmung des Empfängers beantragt.
Mit der jeweiligen Unterschrift des antragstellenden Gebers und des zustimmenden Unterhaltsempfängers (gesetzlich verankertes Korrespondenzprinzip) wird eine Sicherstellung des Abzugs von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben einerseits und eine Versteuerung als sonstige Einkünfte andererseits gewährleistet. Die jeweilige steuerliche Auswirkung ist hierfür unerheblich. Es steht den Beteiligten gemeinsam frei, ihren Gestaltungsspielraum mit einem entsprechenden Antrag und dessen Zustimmung zu nutzen. Sich ergebende steuerliche Vor- oder Nachteile können nur zivilrechtlich untereinander ausgeglichen werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.9.1999 (XI R 121/96) entschieden, dass Geber und Empfänger beim Realsplitting ihren für das Kalenderjahr gestellten Antrag auf Sonderausgabenabzug bzw. ihre Zustimmung zur Versteuerung nicht – auch nicht übereinstimmend – zurücknehmen können.
Die Zustimmung des Empfängers kann folglich nachträglich weder zurückgenommen noch betragsmäßig beschränkt werden. Somit kann der Geber im jeweiligen Veranlagungszeitraum die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgabe abziehen. Der Empfänger muss die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zur vorgenannten Höhe versteuern, auch wenn sich die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Geber steuerlich nicht voll auswirken oder der Geber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt.
Ein wirksamer Wiederruf zum Realsplitting kann somit nur vor Beginn des Kalenderjahres erfolgen, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll. Adressat des Wiederrufs ist das Veranlagungsfinanzamt des Steuerpflichtigen oder des Unterhaltenen.
7. Vordruck Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln, haben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, will es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. In diesen Fällen muss die Ermittlung des Gewinns gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen.
Der entsprechende Vordruck kann auch aus dem Internet heruntergeladen werden. Siehe hierzu unter: http://www.bundesfinanzministerium.de .
8. Abschreibung neuer Softwaresysteme
Der Erwerb von Computerprogrammen als Anwendersoftware führt zu (immateriellen) Wirtschaftsgütern, wenn das Eigentum oder ein Lizenzrecht am Programm erworben wird. Lizenzrechte an Software sind Wirtschaftsgüter, die nur linear abgeschrieben werden dürfen. Da die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter derzeit keine Hinweise oder Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer derartiger System-Software enthält, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Software von einer betriebsgewöhnlichen (wirklichkeitsfremden) Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.
Sofern das vorhandene Softwaresystem regelmäßig der veränderten Entwicklung im Sinne einer Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems angepasst wird (Updates), sind die hierdurch anfallenden Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusammenhang entstehenden eigenen Personalkosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.
9. Neue Regelungen bei Überbuchung oder Verspätung
Am 17.2.2005 ist eine für alle Fluggesellschaften und Flughäfen der europäischen Mitgliedstaaten gültige EU-Verordnung in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung können Passagiere, die wegen Überbuchung auf der Strecke bleiben, deren Flüge stark verspätet starten oder gestrichen werden, zwischen 125 und 600 Euro an Ausgleichszahlungen verlangen. Ferner müssen sich die Fluggesellschaften um Ersatz- und Rückflüge, erforderliche Übernachtungen, Verpflegung und Benachrichtigungen kümmern. Die neuen Regeln gelten nicht nur für Linienflüge und individuell gebuchte Charterflüge, sondern auch für Flüge bei Pauschalreisen.
Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen für Passagiere zusammengestellt:
• Überbuchung und Annullierung: Wer wegen eines überbuchten Flugs oder einer Annullierung nicht planmäßig abheben kann, bekommt den kompletten Flugpreis erstattet oder einen Ersatzflug angeboten. Außerdem können nicht beförderte Fluggäste auf zusätzliche Ausgleichsleistungen pochen. Deren Höhe ist nach Länge der Flugstrecke und Dauer der Verspätung gestaffelt. 250 Euro werden bei Flügen bis zu 1500 Kilometern gezahlt. Die Hälfte, nämlich 125 Euro, gibt es nur, wenn Passagiere bis zu zwei Stunden später auf dieser Kurzstrecke ankommen. Bei Flügen innerhalb der EU oder bei Starts zwischen 1500 und 3500 Kilometern außerhalb der EU besteht ein Anspruch auf 400 Euro gegenüber der Airline (200 Euro, wenn sich die Ankunft nicht mehr als drei Stunden verzögert). 600 Euro werden bei noch größeren Entfernungen erstattet. Nur 300 Euro gibt es auf der Langstrecke, wenn sich die Ankunft um nicht mehr als vier Stunden verzögert. Bei langen Wartezeiten ist die Fluggesellschaft außerdem verpflichtet, kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie die Kostenübernahme für zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails anzubieten. Wird eine Übernachtung fällig, muss die Airline kostenlos für ein Hotel und den nötigen Transfer sorgen.
• Sonderregeln bei gestrichenen Flügen: Die Ausgleichszahlungen können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vorher mitteilt, dass der gebuchte Flug gestrichen wird. Flugreisende gehen auch bei späterer Unterrichtung leer aus, wenn ihnen die Fluggesellschaft eine zeitlich zumutbare Weiterbeförderung anbietet. Kann die Airline nachweisen, dass sie für den Flugausfall nicht verantwortlich ist, haben Reisende keinerlei Erstattungsansprüche.
• Verspätung: Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um zwei bis vier Stunden, müssen den Passagieren in jedem Fall Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails unentgeltlich angeboten werden. Bei Verspätungen von mindestens fünf Stunden können die Fluggäste die komplette Rückzahlung des Ticketpreises verlangen. Gegebenenfalls muss die Airline für einen Rückflug sorgen. Startet der Jet erst am nächsten Tag, haben die Fluglinien auch hier eine kostenlose Hotelunterbringung und die Fahrt dorthin zu organisieren.
10. Kostenvoranschlag bzw. Angebot
Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers eingeholt werden. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind.
Der Unterschied zum Angebot besteht darin, dass Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages beinhalten. Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken.
Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvoranschlägen die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %. Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet.
Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann im Zweifelsfall nicht verlangt werden. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur fordern, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten.
11. Informationspflicht bei Verkauf im Internet
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach der Preisangabenverordnung die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (Verkauf über das Internet) anbietet, hat zusätzlich zu den o. g. Informationen anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts müssen sich die o. g. Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der o. g. Angaben hingeführt werden. Dies kann z. B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die o. g. Angaben finden lassen. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. (OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03)
12. Informationspflicht bei Werbung im Internet
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand, dass der interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen.
Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internetauftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. (BGH-Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02)
13. Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters
In einem Fall aus der Praxis war eine Mieterin mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand geraten. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten – hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete – schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob die nachträgliche Begleichung von Mietrückständen eine fristlose Kündigung und auch eine vorsorglich ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam werden lassen. Die Richter entschieden, dass ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden lässt, nicht dagegen ohne Weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Die Richter wiesen in ihrer Begründung darauf hin, dass die Vorschriften über die fristlose Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. (BGH-Urt. v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04)
14. Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers über Gehaltserhöhung
Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z. B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt. Der Arbeitnehmer bedarf der Auskunft, um einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen zu können und kann sich die Information nicht auf zumutbare Weise anderweitig verschaffen. Die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber den Arbeitnehmern liegt im Interesse einer transparenten und gerechten Gehaltsentwicklung und stellt keine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber dar.
Ferner greift das Gebot der Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Vergütet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der von der Gehaltserhöhung ausgeschlossene Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 5 AZR 664/03)
15. Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe
Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Ferner unterliegt der Haftung nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
(BAG-Urt. v. 12.1.2005 – 5 AZR 617/01 u. 5 AZR 279/01)
1. Änderung beim Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Gebäude
Steuerpflichtige können die Vorsteuer aus dem Erwerb bzw. der Herstellung eines insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes in voller Höhe sofort geltend machen, wenn es zu mehr als 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Im Gegenzug unterliegt die private Verwendung eines Gebäudeteils jedes Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die anteiligen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten Kosten z. B. für den laufenden Unterhalt sowie für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurde die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, bei der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf zehn Jahre zu verteilen sind, gesetzlich festgeschrieben. In der Praxis wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Verteilung auf 50 Jahre entsprechend der einkommensteuerlichen Abschreibungsregelungen vorzunehmen ist, was für die Steuerpflichtigen wesentlich günstiger wäre.
Beispiel: Ein Unternehmer lässt von einem Bauunternehmen ein Gebäude für 500.000 Euro zzgl. 80.000 Euro USt. errichten. Das Gebäude wird von ihm zu 50 % betrieblich und zu 50 % privat genutzt sowie insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Unternehmer die gesamte Umsatzsteuer, also 80.000 Euro, steuerlich geltend machen.
Die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige private Verwendung beträgt nach der Neuregelung durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz zehn Jahre lang jährlich 1/10 der 50%igen Anschaffungskosten (= 250.000 Euro), also 25.000 Euro. Die pro Jahr zu zahlende USt. beträgt 16 % von 25.000 Euro = 4.000 Euro. Der finanzielle Vorteil wird folglich verteilt auf zehn Jahre wieder rückgängig gemacht.
Bei Anwendung der einkommensteuerlichen AfA-Regelung als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung würde die Umsatzsteuer im Beispielsfalle nur 800 Euro jährlich betragen (Bemessungsgrundlage 500.000 Euro : 2 = 250.000 Euro x 2 % AfA = 5.000 Euro; davon 16 % = 800 Euro).
Anmerkung: Sowohl das Finanzgericht München wie auch das Niedersächsische Finanzgericht äußern Zweifel an der Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf zehn Jahre. Sie haben dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) deshalb die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die umsatzsteuerliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) oder die innerstaatliche Regelung über die jährliche AfA von Gebäuden in Höhe von i. d. R. 2 % der Herstellungs-/Anschaffungskosten anzuwenden ist.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 7.2.2005 ruhen Einsprüche, in denen sich der Unternehmer auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (V R 56/04) beruft. Anträgen auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung soll stattgegeben werden.
Sollte der EuGH zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden, spielt die neue deutsche gesetzliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) keine Rolle.
Bitte beachten Sie: Die Finanzverwaltung will die Zuordnung eines Grundstücks zum Unternehmen erklärt haben. Für Grundstücke/Gebäude, die nach dem 30.6.2004 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden, soll die bisherige Unterstellung der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht mehr gelten, sofern keine anders lautende schriftliche Erklärung abgegeben wurde.
Entgegen der bisherigen Auffassung soll die Entnahme des Gebäudes unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, nunmehr als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterliegen.
Eine Zuordnung des privat genutzten Teils zum Unternehmen sollte wegen der möglichen Konsequenzen gut überlegt sein und grundsätzlich nur in Absprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen.
2. Sofortiger Werbungskostenabzug des Damnums (Disagio) durch EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz gefährdet
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein (marktübliches) Damnum – unter weiteren Voraussetzungen – im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt mit Schreiben vom 20.10.2003 fest, dass von einer Marktüblichkeit des Damnums auszugehen ist, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist. Diese Regelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden.
Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ändert das Einkommensteuergesetz in der Form, dass geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch das Damnum betroffen. Das o. g. BMF-Schreiben steht demnach im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Während der Beratungen zur Gesetzgebung sollte das Damnum jedoch nicht in diese Gesetzesregelung einbezogen werden. Insoweit besteht hier zunächst erhebliche Rechtsunsicherheit, die vom BMF noch geklärt werden muss.
3. Instandsetzung einer Mietwohnung vor dem Verkauf
Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich durch diese Einkunftsart veranlasste Aufwendungen. Eine derartige Veranlassung liegt dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung, sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst, können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich.
Bei während der Vermietungszeit durchgeführten Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist jedoch typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstandenen Aufwendungen – unabhängig vom Zahlungszeit-punkt – grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit ist hingegen nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind. Der Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Objekts stellt – abgesehen von privaten Veräußerungsgeschäften – einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre dar. Mithin können auch die damit im Zusammenhang angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden.
Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, sind die dafür zu erbringenden Aufwendungen nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Vermögensumschichtung zuzurechnen.
4. Änderung bei Veräußerung von Wertpapieren
Werden Wertpapiere in einem Depot bei einem Kreditinstitut oder einer Bank verwahrt und wurden mehrere Wertpapiere derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, lässt sich bei einer teilweisen Veräußerung des Bestands dieser Wertpapiere nicht feststellen, wann und mit welchen Anschaffungskosten die veräußerten Wertpapiere angeschafft wurden.
Nach den Neuregelungen durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz gilt ab dem 1.1.2005 beim Verkauf von Wertpapieren das sog. FiFo-Verfahren (First in/First out), bei dem die zuerst gekauften Wertpapiere auch als zuerst verkauft gelten.
Beispiel: Der Steuerpflichtige A bewahrt in seinem Girosammeldepot Aktien der X-AG auf, die er zu folgenden Bedingungen gekauft hat: Am 1.3.2004 100 Aktien zu 50 Euro = 5.000 Euro, am 15.10.2004 100 Aktien zu 60 Euro = 6.000 Euro und am 1.3.2005 100 Aktien zu 70 Euro = 7.000 Euro. Am 31.5.2005 werden 200 Aktien zu einem Kurs von 100 Euro = 20.000 Euro verkauft.
• Nach alter Rechtslage wären zu versteuern gewesen:
Verkaufserlös 200 Aktien x 100 Euro 20.000 Euro
100 Aktien vom 1.3.2004 sind außerhalb der Spekulationsfrist
und der Erlös ist deshalb steuerfrei - 10.000 Euro
10.000 Euro
durchschnittliche Anschaffungskosten der restlichen Aktien
(6.000 Euro + 7.000 Euro) : 200 x 100 - 6.500 Euro
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn) 3.500 Euro
• Nach neuer Rechtslage sind zu versteuern:
Veräußerungserlös 200 Aktien x 100 Euro 20.000 Euro
100 Aktien vom 1.3.2004 sind außerhalb der Spekulationsfrist
und der Erlös ist deshalb steuerfrei - 10.000 Euro
10.000 Euro
Anschaffungskosten der am 15.10.2004 erworbenen 100 Aktien - 6.000 Euro
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn) 4.000 Euro
Der Gewinn ist aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.
5. Keine Berücksichtigung der Freigrenze aus privaten Veräußerungsgeschäften
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften), die unterhalb der Freigrenze von 512 Euro im Kalenderjahr liegen, bleiben steuerfrei. Bei Erreichen der Freigrenze liegen insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vor, also auch dann, wenn der Betrag nur um einen Euro überschritten wird.
Verluste dürfen bis zur Höhe des im gleichen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielten Gewinns ausgeglichen werden. Sie mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt. Ist von diesen Einkünften ein Verlustvor- oder -rücktrag abzuziehen, bleiben die um den Verlustabzug geminderten Einkünfte steuerpflichtig. Die Freigrenze ist nach Auffassung der Verwaltung nicht auf die nach dem Verlustabzug noch verbleibenden Einkünfte anzuwenden.
Beispiel: Im Jahr 2003 erzielte ein Steuerpflichtiger Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von 2.000 Euro. Im Jahr 2004 erleidet er einen Verlust aus solchen Geschäften in Höhe von 1.600 Euro. Er stellt einen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags auf 1.490 Euro, um damit den Gesamtgewinn des Jahres 2003 auf einen unter der Freigrenze liegenden Betrag zu mindern.
Nach Verlustrücktrag ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2003 Einkünfte in Höhe von 510 Euro. Dieser Betrag ist – obwohl die Freigrenze unterschritten ist – steuerpflichtig, weil die Gewinne im Veranlagungszeitraum 2003 vor der Berücksichtigung des Verlustrücktrags über der Freigrenze lagen.
Diese Auffassung der Finanzverwaltung wurde nunmehr auch vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.1.2005 bestätigt.
6. Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer
Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen die Aufwendungen hierfür unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen insgesamt nur bis zu 1.250 Euro im Jahr abgezogen werden, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten Tätigkeit beansprucht oder für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag. Die Aufwendungen dürfen daher nur bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie – bis zu dieser Höhe – nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
• Geringe Nutzung: Nutzt ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2004 auch nur 20 % seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1.250 Euro als Betriebsausgaben absetzen.
• Mitglieder der Geschäftsleitung: Ist ein nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht.
• Objektbezogenheit: Mit Urteil vom 20.11.2003 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer objektbezogen ist. Die abziehbaren Aufwendungen sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Finanzverwaltung, die in der Vergangenheit noch von einem personenbezogenen Höchstbetrag ausgegangen ist, will dieses Urteil erstmals für Kalenderjahre ab 2005 anwenden.
7. Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen
Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.2005 neue Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge beschlossen. Danach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart wurden.
Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz.
Nur für sog. Altmietverträge, d. h. Verträge, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden, sah eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter „vertraglich vereinbart“ hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1.9.2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen – wörtlich oder sinngemäß – wiedergibt (Urt. v. 18.6.2003 – VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen wiedergeben, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.
Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter sollen mit dem neu beschlossenen Gesetz erheblich verbessert werden. Nach dem neuen Gesetz können sie künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen – unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.
Aber auch die Interessen der Vermieter werden ausreichend geschützt: Immer dann, wenn die Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen haben, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage abweicht, hat der Gestaltungswille der Parteien Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Die von ihnen vereinbarten Kündigungsfristen gelten in diesen Fällen fort. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren und soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.
8. Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss des Mieters für Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist.
Bereits 1990 haben die Richter des Bundesgerichtshofs für einen Fall der Gewerberaummiete entschieden, dass der Vermieter – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat – auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann.
In ihrem Urteil vom 6.4.2005 (VIII ZR 192/04) haben die Richter nun klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gilt und dass der Anspruch des Vermieters mangels eines Fristenplans fällig wird, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist. Wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen.
9. Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den VerbraucherDarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
• der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über 3 Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
• der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Ferner soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben am 26.1.2005 in einem Urteil (VIII ZR 90/04) klargestellt, dass die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die o. g. Rückstandsquote von 10 bzw. 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt. Im entschiedenen Fall war der Kreditnehmer mit drei Monatsraten im Rückstand, von denen er vor Ausspruch der Kündigung lediglich die letzte Monatsrate zahlte.
Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist jedoch unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten, rückständigen Betrag fordert.
10. Ausschlussfrist und Verjährung bei einer Reisemängelrüge
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Reisende eine Reisemängelrüge innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter alsbald Kenntnis davon zu geben, dass von einem seiner Reisenden Ansprüche geltend gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reiseveranstalter ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu benachrichtigen. Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen, und die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist die o. g. Ausschlussfrist jedenfalls dann gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird. (BGH-Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 163/02)
11. Organhaftung einer als GbR betriebenen ärztlichen Gemeinschaftspraxis
Betreiben mehrere Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als GbR, ist der BGB-Gesellschaft ein zu Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis eines Arztes dann zuzurechnen, wenn der Schaden in Ausübung der dem Arzt typischerweise zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (hier: Hinausschieben einer dringlich gebotenen Operation).
Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der GbR haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.2.2005 – 5 U 349/04)
12. Verfall des Rückzahlungsanspruchs bei überzahlter Vergütung
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, aus Anlass der Gehalts- oder Lohnüberweisung die ihm erteilte Entgeltabrechnung zu überprüfen und seinen Arbeitgeber auf mögliche Fehler hinzuweisen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn er (z. B. wegen eines Eingabefehlers) eine ungewöhnlich hohe Zahlung erhält, für die kein Grund ersichtlich ist. In einem solchen Fall muss er den Arbeitgeber unterrichten, damit dieser die Angelegenheit klären und ggf. seinen Rückzahlungsanspruch geltend machen kann.
Da es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt, verjähren diese – nach den Neuregelungen durch die große Schuldrechtsreform – seit dem 1.1.2002 einheitlich innerhalb von 3 Jahren. In der betrieblichen Praxis werden jedoch i. d. R. in den Verträgen (z. B. Tarifverträge, Arbeitsverträge) für vermögensrechtliche Ansprüche Ausschlussfristen und Verfallklauseln vereinbart, die kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist sind. Um finanziellen Einbußen entgegenzuwirken, ist es ratsam, dass in Fällen von Gehaltsüberzahlungen umgehend der Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird.
Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Gehaltsüberzahlungen pflichtwidrig nicht mit und erhält dieser davon anderweitig Kenntnis, beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist nicht neu zu laufen, entschieden die Richter des Bundearbeitsgerichts. Vielmehr fällt nach ständiger Rechtsprechung die Einwendung einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ausschlussfrist bereits dann weg, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Überzahlungstatbestands längere Zeit von einer Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form absieht. (BAG-Urt. v. 10.3.2005 – 6 AZR 217/04)
13. Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrags
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
• der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
• die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
• der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
• die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
• die Befristung zur Erprobung erfolgt,
• in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
• der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt, sind und er entsprechend beschäftigt wird oder
• die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt.
In einem Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04) entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts ergänzend dazu, dass die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die o. g. Aufzählung von Sachgründen für die Befristung ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer Sachgründe nicht entgegen.
14. Verdienstgrenze für Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters
Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.
Diese Grenze ist auch maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht arbeitet und nichts verdient, da allein auf den rechtlichen Bestand des Vertragsverhältnisses abzustellen ist. (BAG-Beschl. v. 15.2.2005 – 5 AZB 13/04)
Ansprüche gegen ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig geworden bzw. geltend gemacht worden sind. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin gilt dies auch, wenn der Gesellschafter aus einer zweigliedrigen GbR ausscheidet und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.
(KG Berlin, Urt. v. 24.5.2004 - 8 U 96/03)
Vertretungsbefugnis von GbR-Gesellschaftern
Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer GbR ermächtigt, wenn der andere Gesellschafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der Gesellschaft abzuschließen. An eine derartige Bevollmächtigung sind, wenn der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen. Das rechtsgeschäftliche Handeln für eine GbR vollzieht sich insbesondere dann auf der Grundlage einer konkludent erteilten Vollmacht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter, indem er etwa seinen Wirkungskreis auf die internen Verhältnisse der Gesellschaft beschränkt, dem anderen geschäftsführenden Gesellschafter bei der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis freie Hand lässt. (BGH-Urt. v. 14.2.2005 – II ZR 11/03)
0 Vertretungsbefugnis 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Schriftform der Kündigung durch die GbR
Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist. (BAG-Urt. v. 21.4.2005 – 2 AZR 162/04)
Bisher realisierten sich die Haftungsrisiken der GmbH-Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen, doch mittlerweile werden die Sitten auch im Mittelstand rauer: Beispielsweise hat der BGH jüngst entschieden, dass bei einem Haftungsprozess der Geschäftsführer nachweisen muss, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Gelingt ihm das nicht, werden die Forderungen schnell existenzbedrohend.
Deshalb müssen rechtzeitig wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsrisiken getroffen werden. Das gilt zunächst für den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflicht (D&O- Versicherungen).
Ist der Geschäftsführer erst einmal abberufen, greifen die Gesellschafter oft zum Mittel der fristlosen Kündigung, um anschließend Haftungsansprüche geltend zu machen. Hier ist es meist ratsam, auch einer geringeren Abfindung zuzustimmen, wenn dafür eine Erledigungsklausel in den Aufhebungsvertrag aufgenommen wird, die alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ausschließt.
I. Haftungsbestände
1. Haftung für die GmbH in Gründung
Gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG haftet der GmbH- Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH bezüglich Geschäften, die er nach notarieller Beurkundung der GmbH- Satzung bis zur Eintragung des Unternehmens im Handelsregister veranlasst hat. Neben der GmbH kann ein Gläubiger in derartigen Fällen also auch den Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Da dessen persönliche Haftung mit der Eintragung erlischt, sollten bis dahin keine Geschäfte getätigt werden.
2. Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag
Nach § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich gegenüber den Gläubigern der GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.
3. Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, macht er sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig. Der Sorgfaltsmaßstab entspricht dem des Verwalters fremden Vermögens bzw. eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen. Soweit der Geschäftsführer diese Sorgfalt nicht wahrt und der GmbH hierdurch ein Schaden entsteht, ist er zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
Sonderfälle der Haftung sind geregelt in § 43 Abs. 3 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer, wenn er beispielsweise an die Gesellschafter Ausschüttungen vornimmt, obwohl keine Gewinne vorhanden sind. Darüber hinaus kommt eine Haftung beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch den Geschäftführer entgegen seinen Pflichten aus § 33 GmbHG in Betracht, also dann, wenn die erworbenen Geschäftsanteile nicht voll einbezahlt sind.
4. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer
Bei nicht rechtzeitig abgeführter und damit verkürzter Lohnsteuer handelt es sich um sogenannte einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer. Die Frage des Verschuldens des GmbH- Geschäftsführers bei Abführung einbehaltener Lohnsteuer ist streng zu beurteilen. Wenn die vorhandenen Gelder für die Abführung der Lohnsteuer nicht ausreichen, muss der Unternehmer die Löhne entsprechend gekürzt als Vorschuss- oder Teilbetrag auszahlen und die entsprechende Lohnsteuer abführen. Verstößt er gegen diese Pflicht, entsteht eine persönliche Haftung des GmbH- Geschäftsführers.
Wird Stundung beantragt, muss unabhängig von dem gestellten Antrag für die rechtzeitige Bereitstellung der Lohnsteuer so lange gesorgt werden, wie über den Stundungsantrag nicht positiv entschieden ist.
Infolge dieser ungemein harten Entscheidung des BFH ist allen Geschäftsführern dringend zu raten, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in jedem Fall auf die Lohnsteuerzahlungen zu achten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.
5. Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch für Umsatzsteuerschulden, die vor Stellung des Insolvenzantrages entstanden sind, sofern er die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger benutzt. Daher ist immer zu prüfen, ob bei Fälligkeit der Steuer noch Forderungen anderer Gläubiger bezahlt werden. Sollte
dies gegeben sein und ist die fällige Steuer nicht entrichtet, besteht eine Haftung des Geschäftsführers. Es werden die während des Haftungszeitraumes zur Verfügung stehenden Mittel zugrunde gelegt und eine Tilgungsquote sämtlicher Verbindlichkeiten ermittelt. Mit dieser Tilgungsquote haftet der Geschäftsführer für die Umsatzsteuer.
Daher genügt der Geschäftsführer seinen Pflichtigen nicht, wenn er das Finanzamt lediglich anteilig berücksichtigt. Vielmehr ist er zu einer – bezogen auf den Haftungszeitraum – überschlägigen Ermittlung der Tilgungsquote verpflichtet. Die für Haftungsbescheide zuständigen Finanzämter überprüfen im Zuge eines jeden Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, den GmbH- Geschäftsführer der insolventen Firma in Haftung zu nehmen.
6. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Der GmbH- Geschäftsführer haftet schließlich auch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266a StGB für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, soweit diese nicht rechtzeitig abgeführt wurden. Die Haftung erstreckt sich allerdings nur auf den Arbeitnehmeranteil. Der GmbH- Geschäftsführer muss daher darauf achten, dass neben der Lohnsteuer zumindest auch die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge entsteht nämlich auch dann, wenn tatsächlich kein Nettolohn ausbezahlt wird.
II. Die wichtigsten Verhaltensregeln im Überblick:
1. Haftung für Mitgeschäftsführer minimieren:
Mit einem Geschäftsverteilungsplan können Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt werden. Wichtig ist dann, dass aus den anderen Ressorts regelmäßig Informationen abgefordert und diese auch dokumentiert werden.
2. Richtig delegieren:
Der Geschäftsführer muss – abgesehen von Kernaufgaben – nicht alles selbst erledigen. Delegiert er Verantwortungen, sind die Dokumentation der Zuständigkeiten und die Überwachung der Mitarbeiter entscheidend.
3. Berater einschalten:
Besonders große Verantwortungen können oft effektiv ausgelagert werden, beispielsweise an vertrauenswürdige und kompetente Berater. Beruhigend dabei: Mit dem Beratungsvertrag wird die Haftpflichtversicherung gleich mit abgeschlossen.
4. Gesellschafter informieren:
Im Zweifel sollte immer die Gesellschafterversammlung informiert werden. Besonders wichtig ist dann, die Hintergründe für Entscheidungen zu dokumentieren. So belegt der Gesellschafterbeschluss, dass der Geschäftsführer entsprechend den Weisungen der Versammlung gehandelt hat.
5. Entlastung erteilen lassen:
Damit können an den Geschäftsführer für Tatbestände, die zum Zeitpunkt der Entlastung bestanden und ggf. sogar bekannt waren, keine Haftungsansprüche gestellt werden.
6. Risikomanagement einführen:
Die wirtschaftliche Situation sollte mit Hilfe geeigneter Controllinginstrumente – z. B. Soll- Ist- Abgleich und monatliche Standardberichte – beobachtet werden. Ein Wirtschaftprüfer sollte die Wirksamkeit des Risikomanagementsystem bestätigen.
7. Rechtzeitig Insolvenz anmelden:
Bleibt nur noch der Gang zum Insolvenzrichter, sollte dies zum richtigen Zeitpunkt geschehen. Durch das Versäumen von entsprechenden Fristen macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig.
Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.
0 Haftung Geschäftsführer 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen.
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen.
Geschäftsführerhaftung
Nach dem GmbH-Gesetz haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach und braucht in dieser Phase noch nicht bezifferbar sein. Auch wenn der pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer das Entstehen des Schadens verheimlicht hat, wird der Fristbeginn nicht hinausgeschoben. Auf Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es in keinem Fall an.
Ferner kann neben dem Schadensersatzanspruch wegen Obliegenheitsverletzung auch ein Anspruch wegen Untreue bestehen. So ist z. B. der Tatbestand der Untreue gegeben, wenn der Geschäftsführer von der Vermögensgefährdung weiß und diese billigend in Kauf nimmt. Im entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsführer einen Mietkaufvertrag für Maschinen abgeschlossen, obwohl die Gesellschaft keine Verwendung für diese Maschinen hatte.
Hier liegt ein Untreuetatbestand vor, da der Geschäftsführer die vereinbarten Mietzinszahlungen für diese nutzlosen Maschinen geleistet, somit die damit verbundene Vermögensgefährdung billigend in Kauf genommen hat. (BGH-Urt. v. 21.2.2005 – II ZR 112/03)
Tief greifendes Zerwürfnis als Auflösungsgrund einer GmbH
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein tief greifendes und nicht zu beseitigendes Zerwürfnis unter den GmbH-Gesellschaftern dann einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft, wenn es das Gedeihen (insbesondere die Ertragskraft) der Gesellschaft beeinträchtigt oder hiermit über kurz oder lang zu rechnen ist. Dies gelte insbesondere, soweit die Uneinigkeit der Gesellschafter die Geschäftsführung in einer auf persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegten und angewiesenen Gesellschaft blockiere und dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Gedeihen der Gesellschaft entstehe.
Ein Auflösungsrecht muss allerdings zurücktreten, wenn der wichtige Grund von einem einzelnen Mitgesellschafter gesetzt wird und sich daraus das Recht zur Ausschließung dieses Gesellschafters ergibt. Siehe auch "Das Entscheidende" Mai 2003. (OLG München, Urt. v. 2.3.2004 – 7 U 4759/05)
Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers
Der GmbH-Geschäftsführer haftet im Rahmen der Außenhaftung grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. So sind die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle der Außenhaftung
• das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
• die Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten und
• die nicht rechtzeitige Insolvenzanmeldung.
Laut Gesetz macht sich ein Arbeitgeber – im Falle einer GmbH der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter – strafbar, wenn er der Einzugsstelle die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Dabei ist es unerheblich, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Generell besteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt.
Ferner haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt. Diese Haftung kommt vor allem bei der Nichtabführung von Lohnsteuerschulden der GmbH zum Tragen. Sofern eine zwischen verschiedenen Geschäftsführern bestehende Aufgabenverteilung besteht, nach der nur bestimmte Geschäftsführer für die Erfüllung steuerlicher Pflichten zuständig sind, ist es ratsam die Regelung in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Im Fall einer Insolvenz schreibt das GmbH-Gesetz Folgendes vor: "Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt."
Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Vorschrift, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er z. B. weiß oder wissen muss, dass die GmbH zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist.
Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es musste ermittelt werden, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen angemessen, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Gesetzliche Klarstellung zur Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Seit dem 1.1.1999 sind selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).
Das Bundessozialgericht vertrat in seinem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die des selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen sei.
Dies hätte die für die Praxis unerwünschte Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern rentenversicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.
Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits im Vorfeld beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 eine Festlegung zugunsten der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer herbeigeführt. Danach sind versicherungspflichtig u. a. selbstständig Tätige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Maßgebend ist demnach, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.
Die Eckpunkte der geplanten GmbH-Reform
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der EU werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte der Reform aufgezeigt werden:
• Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen: Der Entwurf schlägt vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern.
Des Weiteren ist geplant, dass die Gesellschafter künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen können. Der Entwurf sieht weiter vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss.
Das Verbot, bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen, soll aufgehoben werden; genauso wie das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen.
• Beschleunigung der Registereintragung: Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft z. B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Beschleunigt wird insbesondere die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.
• Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland: Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können.
Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Nunmehr soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Sitz kann auch im Ausland liegen.
• Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen: Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht.
Weiterhin sind einschneidende Änderungen bei der Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts sowie bei der Bekämpfung von Missbräuchen vorgesehen. Mit einem endgültigen Gesetzentwurf ist ca. Anfang 2007 zu rechnen. Das Gesetz könnte damit voraussichtlich Ende 2007 in Kraft treten.
_______________________________________________________________________________________
0 GmbH-Reform 1Keine Rentenversicherungspflicht von selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Seit dem 1.1.1999 sind selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).
Das Bundessozialgericht vertritt in seinem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die des selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen sei. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten.
Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.
Bestellung des Geschäftsführers unter auflösender Bedingung
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Geschäftsführer einer GmbH unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden. Sieht der Bestellungsakt vor, dass das Amt endet, wenn der Geschäftsführer ab einem bestimmten Zeitpunkt der GmbH nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, so verliert der Geschäftsführer automatisch sein Amt, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt diese Voraussetzung nicht erfüllt, z. B. weil er außerdem einer weiteren Tätigkeit nachgeht.
Nach Auffassung der BGH-Richter ist die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung deshalb zulässig, weil dadurch Belange der Rechtssicherheit nicht in stärkerem Maße als bei einer anderen Form der Abberufung berührt werden.
Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig zu machen.
Mit Hilfe einer Bedingung können die rechtsgeschäftlich Handelnden für spätere Entwicklungen durch eine darauf abgestimmte Regelung Vorsorge treffen. Die Bedingung ist danach ein wichtiges Instrument der Vertragsgestaltung.
Den mit der Vereinbarung einer Bedingung verbundenen Schwebezustand und die sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten nimmt der Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf.
Abberufung des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH
Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt. Im Interesse der Rechtssicherheit angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensbildungsorgan ist es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu stellen.
Anderenfalls könnte dieser nach freiem Belieben das Geschäftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, indem er die Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig macht.
Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niedergelegt hat, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufen hat.
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.
Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.
Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus sind nicht automatisch abhängig Beschäftigte
Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer „beherrschenden Einfluss“ auf das Unternehmen, auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Im vorliegenden Fall war ein Bankkaufmann und Betriebswirt direkt nach Studienende Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH geworden. Er besaß keine Anteile an der GmbH und die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Aus diesen Gründen wurde er auch von der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft.
Die Richter des Landessozialgerichts sahen jedoch besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbstständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen. So sei der Geschäftsführer zwar rein formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen und es nach seinem Gutdünken geführt. Im Bereich Anlagenberatung verfügte er darüber hinaus als Einziger über das notwendige Fachwissen und war daher auch allein zuständig. Aufgrund seines beherrschenden tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen habe seine Gesellschaftertätigkeit als selbstständige und mithin sozialversicherungsfreie zu gelten.
Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung wurde der Fall zur Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Hier bleibt das endgültige Ergebnis abzuwarten.
Reform des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG
Das GmbH-Gesetz (GmbHG) soll grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Existenzgründungen sollen erleichtert, die Registereintragung von GmbHs beschleunigt und Missbrauchsfälle am Ende des Lebens der GmbH bekämpft werden. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) will diese Ziele umsetzen. Das Bundeskabinett hat am 23.5.2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes beschlossen. Das Inkrafttreten ist für die erste Hälfte 2008 geplant.
Der beschlossene Entwurf enthält noch weitergehende Reform- und Entbürokratisierungsansätze als der Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung/Übertragung von Geschäftsanteilen
· Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden, um Gründungen insbesondere im Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern.
· Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen, zu entsprechen, bringt der Entwurf eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Es handelt sich dabei um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Sie darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten und soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.
· Die Gesellschafter werden künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt, aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
· Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird. Der Entwurf sieht vor, dass die Gesellschafter künftig auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können. Der Gesellschafter muss aber beweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht hat. Kann er das nicht, muss er die Differenz in bar erbringen.
b) Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags:
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Allein die Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag müssen beglaubigt werden, um die Gesellschafter identifizieren zu können. Natürlich bleibt es möglich, bei der Gründung freiwillig rechtlichen Rat einzuholen.
c) Beschleunigung der Registereintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
· Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
· Zukünftig müssen GmbHs wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen.
· Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.
· Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.
Wesentliche Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als „werbendes“, also am Markt tätiges, Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden.
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins AuslandZukünftig soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z. B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.
b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden.
c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste wird noch in anderer Hinsicht erheblich ausgebaut. Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.
d) Sicherung des Cash-Pooling
Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Der Entwurf greift die Sorgen der Praxis auf und schlägt eine allgemeine Regelung vor, die über das Cash-Pooling hinausreicht und zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurückkehrt. Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung soll auch im Bereich der Kapitalaufbringung gelten.
e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen wird es demnach nicht mehr geben.
Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle sollen durch verschiedene Maßnahmen effektiver bekämpft werden.
· Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften soll beschleunigt werden. Das setzt voraus, dass die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.
· Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die
Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
· Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen werden.
· Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland.
1. Voraussetzungen Regelinsolvenzverfahren
Das Regelinsolvenzverfahren ist anwendbar für Gesellschaften, Selbständige und bestimmte ehemals Selbständige.
Regelinsolvenzverfahren für Gesellschaften u.a.
Bei lnsolvenzverfahren über das Vermögen
— einer natürlichen Person (mit und ohne Kaufmannseigenschaft),
— einer OHG, KG, BGB-Gesellschaft, Partenreederei, EWIV, Partnerschaft,
— eines eingetragenen und eines nicht eingetragenen Vereins, einer AG, KGaA, GmbH,
— einer sonst insolvenzfähigen juristischen Person (z.B. Stif-tung), oder
— über eine sonst insolvenzfähige Vermögensmasse
(z. B. Nachlass, Gesamtgut einer Gütergemeinschaft)
Das Regelinsolvenzverfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn für Personen, die
a) gegenwärtig keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
oder
b) eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt haben und bei denen jetzt die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (was u.a. nur der Fall ist, wenn im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens höchstens 19 Gläubiger vorhanden sind) sowie keine Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mehr bestehen.
2. Insolvenzantrag einer Gesellschaft bzw. eines Unternehmens
Der Insolvenzantrag ist durch den oder die organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, Komplementär, ...) in vertretungsberechtigter Zahl zu stellen.
Einem Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens sollten zur effektiven Abwicklung des Verfahrens folgende Informationen beigefügt werden:
1. Ein Verzeichnis des beweglichen und unbeweglichen Vermögens samt Forderungen und sonstigen Rechten des Schuldners (Aktiva) mit jeweiliger Angabe des (Verkehrs-) Wertes. Es ist ggf. anzugeben, ob und welche Sicherungsrechte für Gläubiger bestehen.
2. Ein Verzeichnis der Schulden (Passiva).
In diesem Verzeichnis sind anzugeben:
— die Gläubiger mit Namen und Anschrift genau zu bezeichnen,
— die Höhe der einzelnen Forderung und der Schuldgrund sowie
— ggf. die für den jeweiligen Gläubiger bestehenden Sicherungsrechte.
3. Angaben darüber,
— wie viele Arbeitnehmer der Schuldner beschäftigt,
— welche Kündigungen vom Arbeitgeber vorgenommen sind,
— welche Rückstände an Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen bestehen,
— ob und wann ein Sozialplan vereinbart worden ist und inwieweit dieser erfüllt ist.
4. Bei Kaufleuten / Personenvereinigungen / juristischen Per-sonen Angaben zu
— Personen mit Namen und Anschriften, welchen die gesetzliche Vertretung obliegt,
— Amtsgericht (Registergericht) mit Aktenzeichen (z. B. HRA, HRB, PR, VR, GenR), bei dem das Unternehmen/die Partnerschaft/der Verein usw. eingetragen
5. Gegebenenfalls ein Insolvenzplan.
Mit dem Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens kann bereits ein lnsolvenzplan vorgelegt werden. In dem lnsolvenzplan ist darzulegen, ob und wie die Verwertung der Insolvenzmasse sowie deren Verteilung an die beteiligten In-solvenzgläubiger und Absonderungsberechtigten erfolgen und wie die Haftung des Schuldners für nicht beglichene Forderungen nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens geregelt sein soll. Im Insolvenzplan können alle Bedingun-gen meist abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. Er führt bei der erforderlichen Zustimmung der Gläubigerschaft und der rechtskräftigen Bestätigung durch das lnsolvenzgericht auf diese Weise zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
3. Insolvenzantrag natürlicher Personen
Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, die nicht unter das Verbraucherinsolvenzverfahren fallen, sind zusätzlich zu den vorstehenden Unterlagen noch vorzulegen:
Falls keine Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan angestrebt wird, sondern nach Verwertung und Verteilung der lnsolvenzmasse die Restschuldbefreiung erfolgen soll:
— Ein Antrag auf Restschuldbefreiung,
— Eine Abtretungserklärung
Im übrigen wird hierzu auf das „Merkblatt zur Restschuldbefreiung“ verwiesen.
0 Antrag nat. Person 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 AbstandVoraussetzungen Verbraucherinsolvenzverfahren
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist möglich für Personen, die
a) gegenwärtig keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
oder
b) eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt haben und bei denen jetzt
Wird ein solches Verfahren unter zwingender Verwendung des durch die Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung eingeführten und bei den Insolvenzgerichten erhältlichen Formblatts „Antrag auf Eröffnung des lnsol-venzverfahrens (§ 305 lnsO)“ beantragt, so sind vorzulegen:
1. Eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern nach einem Plan gescheitert ist. Der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen. Wir stehen Ihnen dabei als gesetzlich zugelassene geeignete Stelle für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes gerne zur Verfügung.
2. Ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis des Schuldners), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
Zur Erstellung eines genauen Forderungsverzeichnisses sind auf Anforderung des Schuldners alle Gläubiger verpflichtet, kostenlos genaue Auskunft über ihre Forderung zu geben.
3. Ein (gerichtlicher) Schuldenbereinigungsplan, der alle Regelungen enthalten muss, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherhelfen der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
4. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt wer-den soll; der Antrag bzw. die Erklärung können auch unverzüglich nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von zwei Wochen nach dem ent-sprechenden Hinweis des lnsolvenzgerichts nachgereicht werden.
Der Antrag bzw. die Erklärung müssen bereits in diesem Stadium des Verfahrens abgegeben werden, auch wenn die Restschuldbefreiung vom lnsolvenzgericht erst nach einem gescheiterten gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und nach einem durchgeführten sogenannten „Vereinfachten lnsolvenzverfahren“, sowie dem erfolgreichen Ablauf der Wohlverhaltensperiode (siehe Nr. 5) erteilt werden kann.
5. Wird die Restschuldbefreiung beantragt, so ist zusätzlich vorzulegen:
Eine Abtretungserklärung, wonach der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren, gerechnet ab der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens, an einen vom Gericht zu bestim-menden Treuhänder (Vorschlagsrecht siehe Nr. 6) abtritt. Dieser Zeitraum von sechs Jahren stellt die sogenannte Wohlverhaltensperiode dar.
Zusammen mit der Abtretungserklärung ist auch Auskunft darüber zu geben, ob die angesprochenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge zur Zeit an einen Dritten abgetre-ten oder verpfändet sind.
6. Falls der Schuldner von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen will:
Eine Erklärung, welche für den Einzelfall als Treuhänder geeignete natürliche Person vorgeschlagen wird.
0 Voraussetzung Verbraucherinsolvenzverfahren 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Verbraucherinsolvenzverfahren 0 Verbraucherinsolvenzverfahren 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Formular-Download
Die folgenden amtlichen Formulare können Sie herunterladen:
Bei der Antragstellung unterstützen wir Sie gerne:
0 Download 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1Kein Verbraucherinsolvenzverfahren bei geschäftsführendem Alleingesellschafter einer GmbH
Nach der Insolvenzordnung ist das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt dies, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Geschäftsführer einer GmbH üben als solche grundsätzlich keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus und fallen deshalb unter das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn der Gesellschafter an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, jedenfalls aber dann, wenn er gleichzeitig als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war.
Die Tätigkeit eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH ist in diesem Sinne als selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Er wird zwar nicht unmittelbar im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig. Angesichts seiner Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft ist er aber wirtschaftlich betrachtet wie bei einer Tätigkeit im eigenen Namen betroffen. Der geschäftsführende Alleingesellschafter kann unter bestimmten Voraussetzungen aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus muss er in der Regel bei Kredit- und Lieferverträgen der Schuld der Gesellschaft beitreten oder eine Bürgschaft übernehmen. Der Gesellschafter haftet damit in großem Umfang für Forderungen, welche typischerweise bei einem selbstständigen Unternehmer, nicht aber bei einem Verbraucher bestehen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten nun in ihrem Beschluss vom 22.9.2005 klar, dass Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind.
Schuldenbereinigungsplan – Zustimmung des Gläubigers nach Fristablauf
Beim Verbraucherinsolvenzverfahren stellt das Insolvenzgericht – entsprechend der Insolvenzordnung – den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert sie auf, binnen einer Notfrist von einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Die Monatsfrist dient dem Zweck, möglichst schnell festzustellen, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage für eine einvernehmliche Lösung sein kann. Geht innerhalb dieser Frist die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Dass das Gesetz eine Einigung der Beteiligten auch nach Ablauf dieser Frist noch ermöglichen will, folgt aus der Insolvenzordnung.
Danach muss der Schuldner Gelegenheit erhalten, den Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Ob ein Gläubiger, der den Schuldenbereinigungsplan zunächst abgelehnt hat, nachträglich – also nach Ablauf der Notfrist – noch wirksam zustimmen kann, ist im Gesetz jedoch nicht ausdrücklich geregelt.
Zu dieser Problematik hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden: "Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären."
Die nachträgliche Zustimmung des widersprechenden Gläubigers zu einem noch nicht geänderten Plan führt zum selben vom Gesetz gewünschten Ergebnis, nämlich der Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner über die Bereinigung der Schulden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Einwendungen des Gläubigers nach Fristablauf.
1. Was ist die Restschuldbefreiung?
Die Restschuldbefreiung setzt ein durchgeführtes Insolvenzverfahren voraus. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist unter Verwertung des Schuldnervermögens die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Die Insolvenzordnung will jedoch jedem Schuldner (nur natürliche Personen), welcher trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Wesentliches Instrument hierfür ist die Restschuldbefreiung nach einem regulären Insolvenzverfahren (Regel-Insolvenz) oder nach einem sogenannten Vereinfachten Insolvenzverfahren in der Verbraucherinsolvenz.
Welche der beiden Arten von Insolvenzverfahren in Betracht kommt, bestimmt sich letztlich nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners. Wird keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so muss das Verbraucherinsolvenzverfahren durchge-führt werden; ist in der Vergangenheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden, so kann unter bestimmten Vor-aussetzungen ebenfalls dieses Verfahren in Betracht kommen. Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren weicht teilweise vom regulären Insolvenzverfahren ab und Restschuldbefreiung kann nur nach einer jeweils gescheiterten außergerichtlichen und gerichtlichen (evtl. auch ohne gerichtliche) Schuldenbereinigung gewährt werden. Hierzu wird auf das „Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren" verwiesen.
Von Bedeutung ist jedoch in jedem Fall, dass eine die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 Insolvenzordnung) deckende Masse in Form des Schuldnervermögens vorhanden ist. Reicht das Vermögen des Schuldners hierfür voraussichtlich nicht aus, so können auf Antrag des Schuldners die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zu Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden, falls nicht bestimmte Versagungsgründe bzgl. einer Restschuldbefreiung der Stundung entgegenstehen. Durch die Kostenstundung kann die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse vermieden und so dennoch der Zugang zum Restschuldbefreiungsverfahren ermöglicht werden.
Ist die Restschuldbefreiung möglich, so erfolgt sie nur auf Antrag des Schuldners und unter strengen Voraussetzungen. Weiter muss der Schuldner während einer sogenannten „Wohlverhaltensperiode" bestimmte finanzielle und auch andere Verpflichtungen erfüllen, die gläubiger-freundliches Verhalten sicherstellen und gleichzeitig die Chancen der Gläubiger für eine möglichst hohe Zahlung auf ihre Forderungen erhöhen. Erst wenn auch die Wohlverhaltensperiode erfolgreich durchgestanden ist, wird der Schuldner durch die vom Insol-venzgericht zu erteilende Restschuldbefreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit. Es erlöschen damit dessen Verbindlichkeiten, soweit sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben und während des Verfahrens nicht befriedigt werden konnten und zwar unabhängig davon, ob die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet wurden.
Davon ausgenommen sind jedoch Verbindlichkeiten
2. Der Weg zur Restschuldbefreiung
a) Antrag
Den Antrag auf Restschuldbefreiung soll der Schuldner zusammen mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Der Restschuldbefreiungsantrag kann ansonsten nur noch innerhalb von 2 Wochen nach dem entsprechenden Hinweis des Insolvenzgerichts gestellt werden.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Dem Antrag sind beizufügen:
b) Verfahrensablauf
Die Durchführung des
- Insolvenzverfahrens oder
- Vereinfachten Insolvenzverfahrens in der Verbraucherinsolvenz
Nach Durchführung und gegen Ende des regulären Insolvenzverfahrens werden vom Insolvenzgericht im Schlusstermin (abschließende Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren) die Insol-venzgläubiger und der Insolvenzverwalter zu dem Antrag auf Rest-schuldbefreiung gehört. Werden seitens der Insolvenzgläubiger in der Insolvenzordnung vorgegebene Versagungsgründe glaubhaft gemacht und die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin beantragt, so wird das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung bereits vorweg versagen.
Versagungsgründe liegen vor, wenn der Schuldner
Die Restschuldbefreiung ist auch möglich, wenn ein eröffnetes Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit wieder eingestellt werden muss.
c) Wohlverhaltensperiode
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhal-tensperiode für den Schuldner. Sie beträgt sechs Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder entsprechend der abgegebenen Abtretungserklärung abführen. Der Treuhänder hat die hiervon oder sonst eingenommenen Beträge einmal jährlich gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen, sofern die gegebenenfalls gestundeten Verfahrenskosten beglichen sind. Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode belässt der Treuhänder dem Schuldner 10% des pfändbaren Anteils seiner Bezüge und im sechsten Jahr 15% zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag. Sind aber gestundete Verfahrenskosten noch nicht beglichen, so erhält der Schuldner diese Vergünstigung nur dann, wenn sein Einkom-men geringer ist, als der nach den Vorschriften der Zivilprozess-ordnung für die Prozesskostenhilfe maßgebliche Einkommensbetrag.
Neben dieser Leistungsverpflichtung treffen den Schuldner während der Wohlverhaltensperiode ferner sogenannte Obliegenheiten. Diese sind
Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten schuldhaft in einer die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigenden Weise, so versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert.
Auch die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat in dem Zeitraum ab dem Schlusstermin und während der Laufzeit der Abtretungserklärung kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers ebenfalls zur vorzeitigen Versagung der Rest-schuldbefreiung führen.
Die Tätigkeit des Treuhänders wird vergütet. Decken die vom Schuldner abgeführten Beträge die Mindestvergütung des Treuhänders nicht, kann dies ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn der Schuldner nicht den fehlenden Betrag an den Treuhänder zahlt. Die Versagung wird jedoch unterbleiben, wenn der fehlende Betrag vom Insolvenzgericht gestundet wird.
Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner zudem vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Insolvenzgläubiger (Gläubi-ger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) geschützt; solche Maßnahmen sind in dieser Zeitspanne unzulässig. Gehaltspfändungen werden in der Regel einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, Gehaltsabtretungen zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt.
d) Restschulbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Insolvenzgericht endgültig über den Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Gericht hört dazu auch alle Insolvenzgläubiger und den Treuhänder an. Legen diese dar, dass der Schuldner nicht alle Pflichten erfüllt hat, so kann die Restschuldbefreiung versagt werden.
Die Restschuldbefreiung wird jedoch erteilt werden, wenn alle Pflichten erfüllt worden sind. Damit sind die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Sollten Insolvenzgläubiger wegen offener (Rest-) Forderungen noch gegen den Schuldner vorgehen, so müsste vom Schuldner die erteilte Restschuldbefreiung dagegen eingewendet werden.
Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben, beispielsweise Lieferanten, Arbeitnehmer oder Kreditgeber.
Zu den Vermögensansprüchen zählen auch betagte, bedingte, befristete und verjährte Forderungen.
Nicht zu den Vermögensansprüchen zählen z. B. unvollkommene Verbindlichkeiten (wie Spiel- und Wettschulden), Gestaltungsrechte (z. B. das Recht zur Anfechtung) und Unterlassungsansprüche.
Keine Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die
a) Aussonderungsansprüche (z. B. auf Grund Eigentums oder Eigentumsvorbehalts) oder
b) Absonderungsansprüche (z. B. auf Grund eines Grundpfandrechts, eines Pfandrechts oder einer Sicherungsübereignung) geltend machen können. Absonderungsberechtigte sind jedoch insoweit lnsolvenzgläubiger, als die Sicherheit hinter der Forderung zurückbleibt.
Gläubigerversammlung:
lnsolvenzgläubiger nehmen durch Teilnahme und Abstimmung in den (evtl. auf eigenen Antrag hin) vom lnsolvenzgericht anberaumten Gläubigerversammlungen (Organ der Gläubiger) Einfluss auf die Verfahrensabwicklung in den von der Insolvenzordnung vorgesehenen Fällen (z. B. Auswahl des lnsolvenzverwalters, Einsetzung eines Gläubigerausschusses, Fortführung des Betriebes). Gleiches gilt auch für die lnsolvenzgläubiger mit bestrittenen Forderungen, für Absonderungsberechtigte und für Gläubiger mit aufschiebend bedingten Forderungen, sofern diesen Gläubigern jeweils eigens ein Stimmrecht zuerkannt wird. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen. Sofern Sie - beispielsweise als größerer Gläubiger - auf den Verlauf des Insolvenzverfahrens Einfluss nehmen wollen vertreten wir Sie gerne in der Gläubigerversammlung oder stehen für den Gläubigerausschuss zur Verfügung.
Forderungsanmeldung:
Insolvenzgläubiger müssen, wenn sie eine Berücksichtigung bei der Verteilung der lnsolvenzmasse anstreben, ihre Forderungen zum Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter — nicht beim lnsolvenzgericht — anmelden und zwar nur schriftlich in deutscher Sprache und zweckmäßig mit einer Zweitschrift. Ohne diese Anmeldung kann die Forderung im lnsolvenzverfahren weder geprüft, noch bei einer Verteilung der lnsolvenzmasse berücksichtigt werden.
Für die Anmeldung ist folgendes zu beachten:
1. Der Betrag ist in Euro (EUR) anzugeben und zwar getrennt nach Hauptforderung, Zinsen, Kosten und der errechneten Gesamtsumme. Forderungen, welche nicht auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, müssen mit ihrem Schätzbetrag angemeldet werden. Zinsen sind unter Angabe von Zinssatz, Zeitraum und Kapital bis zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu errechnen. Forderungen, die ursprünglich nicht auf Euro müssen für die Anmeldung nach dem im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am Ort der lnsolvenzverwaltung geltenden Kurswert umgerechnet werden.
2. Der Rechtsgrund der Forderung (z. B. Lohn, Gehalt, Kauf, Darlehen, Dienst- oder Werkvertrag, Wechselforderung, Schadensersatzforderung) muss ausdrücklich bezeichnet werden.
Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (z. B. Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Körperverletzung), sind in der Anmeldung ebenfalls anzugeben. Unterbleiben diese Angaben, so wird zum Nachteil des Gläubigers auch diese Forderung von einer dem Schuldner gegebenenfalls später erteilten Restschuldbefreiung erfasst.
3. Urkundliche Beweisstücke (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss, Scheck, Wechsel, Schuldurkunde) sind der Anmeldung beizufügen.
Der lnsolvenzverwalter und ggf. die anderen Insolvenzgläubiger werden die Forderung voraussichtlich nur dann anerkennen können, wenn die Beweisstücke im Original vorgelegt werden.
4. Bei einer Gläubigermehrheit ist das Beteiligungsverhältnis der einzelnen Gläubiger anzugeben, das heißt es ist anzugeben, ob
- einer der Gläubiger die Leistung für alle Gläubiger geltend machen kann (Gesamtgläubigerschaft),
- die Leistung an alle Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen hat (z. B. bei Erbengemeinschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts),
- die Leistung an die einzelnen Gläubiger nur nach bestimmten Bruchteilen erfolgen kann.
5. Vertreter von Gläubigern müssen mit der Anmeldung eine besonders für das lnsolvenzverfahren erteilte Vollmacht einreichen. Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen müssen die Vollmacht nur bei Rüge gemäß §§ 4 lnsO, 88 Abs. 2 ZPO vorlegen.
6. Gläubiger, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen (Absonderungsberechtigte), müssen zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen den Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und den Entstehungsgrund des Sicherungsrechts (z. B. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Pfandrecht) und die gesicherte Forderung unverzüglich dem lnsolvenzverwalter mitteilen.Bei der effektiven Durchsetzung Ihrer Sicherungsrechte unterstützen wir Sie gerne.
7. Die Insolvenzordnung sieht für bestimmte Forderungen einen Nachrang vor. Solche nachrangige Forderungen können nur bei ausdrücklicher Aufforderung zur Anmeldung durch das lnsol-venzgericht und wiederum nur beim lnsolvenzverwalter angemeldet werden. Mit der Anmeldung ist auf den Nachrang der Forderung hinzuweisen und die zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Nachrangige lnsolvenzforderungen im normalen lnsolvenzverfahren sind:
a) die seit der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens laufenden Zinsen der Forderungen der lnsolvenzgläubiger;
b) die Kosten, die den einzelnen lnsolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am gerichtlichen lnsolvenzverfahren erwachsen;
c) Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswid-rigkeit, die zu einer Geld-zahlung verpflichten;
d) Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuld-ners;
e) Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Dar-lehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen;
f) gewöhnliche Insolvenzforderungen, für die zwischen Gläubi-ger und Schuldner der Nachrang im lnsolvenzverfahren ver-einbart worden ist.
Nachrangige lnsolvenzforderungen im Nachlassinsolvenzverfahren sind ferner
g) die Forderungen von Pflichtteilsberechtigten;
h) die Ansprüche aus den vom Erblasser angeordneten Ver-mächtnissen und Auflagen.
Die Berücksichtigung der nachrangigen Forderungen erfolgt in der unter a)—h) aufgeführten Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis der Beträge. Zinsen und Kosten nachrangiger Forderungen haben den gleichen Rang wie die Forderung selbst.
Die angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin (oder bei verspäteter Anmeldung in einem kostenpflichtigen besonderen Prüfungstermin oder schriftlichen Verfahren) geprüft.
lnsolvenzgläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten werden, erhalten nach der Prüfung von Amts wegen einen Auszug aus der lnsolvenztabelle, damit sie ggf. die Feststellung der Forderungen gegen den/die Bestreitenden betreiben können. Insolvenzgläubiger, deren Forderungen nicht bestritten und damit festgestellt werden, erhalten keine Nachricht. lnsolvenzgläubiger sind nicht verpflichtet, zu einem Prü-fungstermin selbst zu erscheinen oder sich dort vertreten zu lassen.
0 Insolvenzgläubiger 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Insolvenzgläubiger 0 Überschrift 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 AbstandSeit dem 01.12.2001 sind einem Schuldner, der eine natürliche Person ist und der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung zu stunden, wenn sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Gleichzeitig kann dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn dies trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.
Die Stundung erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund für die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs.1 Nr.1 und 3 InsO (Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB bzw. Erteilung oder Ver-sagung der Restschuldbefreiung innerhalb der letzten 10 Jahre) vorliegt. In diesem Fall ist eine Stundung ausgeschlossen.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Nach Erteilung der Rest-schuldbefreiung kann die Stundung verlängert und/oder können zu zahlende Monatsraten festgesetzt werden, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen.
Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, eine wesentliche Veränderung dieser Verhältnisse unverzüglich selbst anzuzeigen.
Beachten Sie bitte, dass das Gericht die Stundung aufheben kann, wenn
Arbeitnehmer haben Anspruch auf lnsolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Schuldners) oder bei einem anderen Insolvenzereignis für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Der Antrag auf Zahlung des lnsolvenzgeldes ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Zuständig ist in der Regel jenes Arbeitsamt, welches für die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers örtlich zuständig ist. Mit dem Antrag auf lnsolvenzgeld gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Das lnsolvenzgeld wird in Höhe des rückständigen Nettoarbeitsentgelts vom zuständigen Arbeitsamt gezahlt.
Nähere Auskünfte zum Insolvenzgeld und zur Antragstellung erhalten Sie von uns oder über die zuständigen Arbeitsämter.
Die Regelungen über das lnsolvenzgeld gelten entsprechend für die im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung Beschäftigten und für die Heimarbeiter.
Ruckständiges Arbeitsentgelt, für das kein Insolvenzgeld beansprucht werden kann, kann beim Insolvenzverwalter als Insolvenzforderung angemeldet werden.
0 Insolvenzgeld 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand1. Geplante Änderung bei der Unternehmensbesteuerung
Mit zwei Gesetzen sollen steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbs- und Investitionskräfte ergriffen werden. Die im Zentrum stehende, aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung bei der Körperschaftsteuer sowie die Erbschaftsteuerentlastung für Unternehmen können einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum und zur Sicherung des Steueraufkommens leisten. Die Entwürfe enthalten folgende Regelungen:
• Tarifsenkung der Körperschaftsteuer: Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 19 % soll der Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver werden. Ein gewisser Selbstfinanzierungseffekt ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung dadurch, dass Erträge zukünftig in stärkerem Maße der deutschen Besteuerung unterworfen werden, da eine Gewinnverschiebung ins Ausland wirtschaftlich nicht mehr interessant genug ist.
• Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % neutralisiert. Die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mittelstand werden somit weiter verbessert.
• Veräußerung betrieblicher Immobilien: Bei der Aufdeckung von stillen Reserven durch die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und Gebäuden werden daraus resultierende Gewinne nur zur Hälfte besteuert. Für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren soll damit ein Anreiz geschaffen werden, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu veräußern, um bisher nicht frei verfügbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivitäten zu mobilisieren.
• Begrenzung des Verlustabzugs auf 50 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei einem Sockelbetrag von einer Million Euro. Verluste, die über einen Sockelbetrag von einer Million Euro hinausgehen, dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch bis zu einer Höhe von 50 % statt bisher 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
• Verlustabzugsbeschränkung für Fonds: Die steuerliche Behandlung insbesondere von Fonds, die ausschließlich als Steuersparmodelle ins Leben gerufen wurden – z. B. Medien-, Leasing-, Wertpapierhandels- oder geschlossene Immobilienfonds sowie Fonds aus dem Bereich der erneuerbaren Energien –, soll geändert werden. Dafür ist geplant eine neue Regelung einzuführen. Verluste aus Kapitalanlagemodellen (Steuerstundungsmodelle), die mehr als 10 % Anfangsverluste – bezogen auf das Eigenkapital – ausweisen, dürfen dann nur noch mit später entstehenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Fonds, deren Außenvertrieb vor dem 18.3.2005 begonnen hat und deren Anleger bis zum 5.5.2005 (ursprünglich war hier der 30.9.2005 vorgesehen) beigetreten sind, sollen aus der Neuregelung ausgenommen werden.
• Erleichterungen beim Betriebsübergang im Erbschaftsfall sollen kleinen und mittleren Unternehmen nach dem sog. "Bayerischen Modell" zugute kommen. Danach kann der Erbe eines Unternehmens – unter weiteren Voraussetzungen – bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer stunden lassen. Diese reduziert sich um jeweils 10 % pro Jahr der Betriebsfortführung, bis sie nach zehn Jahren komplett wegfällt.
Die geplanten Maßnahmen sollen teilweise nach Verkündung des Gesetzes und teilweise zum 1.1.2006 in Kraft treten.
2. Das Bundesfinanzministerium äußert sich zu den Änderungen durch das EU-Richtliniengesetz
Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ändert das Einkommensteuergesetz u. a. bei geleisteten Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen – hiervon ist auch ein Damnum betroffen – und bei der Ermittlung des (Spekulations-) Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Bundesfinanzministerium äußert sich klarstellend zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen in einem Schreiben vom 5.4.2005:
• Damnum/Disagio: Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz legt fest, dass geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre auch das Damnum betroffen. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung soll es nicht beanstandet werden, wenn die Neuregelung des EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem 1.1.2006 abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis bleibt damit im Ergebnis erhalten.
• Spekulationsgewinne: Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften ist im Veranlagungszeitraum 2004 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung weiterhin die so genannte Durchschnittswertmethode anzuwenden. Dabei wird es aber nicht beanstandet, wenn Institute für den Veranlagungszeitraum 2004 in den zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen oder bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von vorneherein nur Werte nach der "First-in-first-out-Methode" (Fifo-Methode) ermitteln können.
Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Jahresbescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt. Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die Bankinstitute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden.
3. Rückzieher bei elektronischer Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen
Für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2005 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Aufgrund der derzeit gültigen Vorschriften in der Abgabenordnung, die die vorgeschriebene Form der Steuererklärung regeln, bestehen jedoch Zweifel darüber, ob elektronische (Vor-) Anmeldungen tatsächlich erzwungen werden können. Im Einkommen- und Umsatzsteuergesetz ist nicht die Form, sondern nur die Art der Übermittlung der Anmeldung geregelt. Daraus folgert die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (OFD), dass auch nach dem 1.4.2005 Anmeldungen in Papierform den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde dieses Rechtsproblem zunächst nicht erkannt. Es ist daher beabsichtigt, eine gesetzliche Änderung der Abgabenordnung zu betreiben. Bis dahin will die OFD bei Abgabe der Anmeldungen in Papierform keine negativen Folgen ziehen, da Unternehmern und Arbeitgebern keine Nachteile aus der unsicheren Rechtslage erwachsen sollen.
4. Voller Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten
Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass z. B. für Mitarbeiter können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass z. B. für Kunden nur zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben darstellen. Entsprechend wurde auch die Vorsteuerabzugsmöglichkeit reduziert. Auch hierfür galten 70 % der Aufwendungen als Bemessungsgrundlage.
Das Finanzgericht München hatte mit seiner Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Demnach ist die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig und findet deshalb keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug.
Steuerpflichtige können nunmehr bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen. Auch für bereits abgerechnete Umsatzsteuer-Veranlagungszeiträume kann die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer aus Bewirtungskosten in Höhe von 20 % (bis 31.12.2003) nachträglich angesetzt werden. Da die Umsatzsteuer i. d. R. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird, sind die entsprechenden Steuerbescheide der Finanzämter noch nicht bestandskräftig und somit auf Antrag abänderbar.
Anmerkung: Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen.
5. Vorsteuerabzug für ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug
Ein Fahrzeug, welches von einem Unternehmer (Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter) sowohl unternehmerisch als auch für nicht unternehmerische (private) Zwecke genutzt wird, kann – unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen – dem Unternehmen nur zugeordnet werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird.
In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung überzeugend glaubhaft machen, z. B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das Gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge.
Kann der Unternehmer ein Fahrzeug dem Unternehmen nicht zuordnen, weil er es zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, steht ihm aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kein Vorsteuerabzug zu.
Die Zuordnungsbeschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf die Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Der Unternehmer kann deshalb z. B. Vorsteuerbeträge aus Benzin- und Wartungskosten im Verhältnis der unternehmerischen zur nicht unternehmerischen Nutzung abziehen. Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z. B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt, können in voller Höhe abgezogen werden.
Die private Nutzung unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Die Veräußerung eines Fahrzeugs, das der Unternehmer dem Unternehmen zugeordnet hat, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer; die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt unter der Voraussetzung, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, der Besteuerung.
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, kann der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten der sog. Dienst- oder Firmenwagen in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Überlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH), wenn sie umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet werden.
6. Aufzeichnung von Bargeschäften im Einzelhandel / Praxisgebühr
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts, des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität).
Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden.
Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro und mehr auszugehen.
Anmerkung: Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen.
7. Hauptberuflicher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer
Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03 entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter steuerrechtlich als Gewerbetreibender behandelt.
8. Anrecht auf Erbschaftspflichtteil
Eltern können ihre Kinder nicht vollständig enterben. Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsetzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei "normalen" familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.
9. Bürgschaft eines Ehegatten für ein Existenzgründungsdarlehen
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind bei der gebotenen Prognose, ob ein Bürge finanziell krass überfordert ist, grundsätzlich alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse – wie z. B. Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen – des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaftenden zu berücksichtigen. Erst wenn danach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommen und/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist eine krasse Überforderung gegeben.
Wird ein Bürge durch eine Bürgschaft krass überfordert und bestand eine emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner, wird widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus dieser Verbundenheit mit dem Schuldner übernommen wurde.
"Verbürgt sich der finanziell krass überforderte Ehepartner für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheiten nicht, dass der Bürge in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll." So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 25.1.2005 (XI ZR 28/04).
Vielmehr wird der erkennbar nicht hinreichend solvente Ehepartner durch die Bindung der Fördermaßnahme an seine Bürgschafts- und Mithaftungserklärung in eine wirtschaftlich sinnlose Garantenstellung für den ungewissen wirtschaftlichen Erfolg einer Berufsentscheidung des anderen gedrängt und möglicherweise bis zum Lebensende finanziell unzumutbar belastet.
10. Vertretungsbefugnis von GbR-Gesellschaftern
Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer GbR ermächtigt, wenn der andere Gesellschafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der Gesellschaft abzuschließen. An eine derartige Bevollmächtigung sind, wenn der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen. Das rechtsgeschäftliche Handeln für eine GbR vollzieht sich insbesondere dann auf der Grundlage einer konkludent erteilten Vollmacht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter, indem er etwa seinen Wirkungskreis auf die internen Verhältnisse der Gesellschaft beschränkt, dem anderen geschäftsführenden Gesellschafter bei der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis freie Hand lässt. (BGH-Urt. v. 14.2.2005 – II ZR 11/03)
11. Geschäftsführerhaftung
Nach dem GmbH-Gesetz haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach und braucht in dieser Phase noch nicht bezifferbar sein. Auch wenn der pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer das Entstehen des Schadens verheimlicht hat, wird der Fristbeginn nicht hinausgeschoben. Auf Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es in keinem Fall an.
Ferner kann neben dem Schadensersatzanspruch wegen Obliegenheitsverletzung auch ein Anspruch wegen Untreue bestehen. So ist z. B. der Tatbestand der Untreue gegeben, wenn der Geschäftsführer von der Vermögensgefährdung weiß und diese billigend in Kauf nimmt. Im entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsführer einen Mietkaufvertrag für Maschinen abgeschlossen, obwohl die Gesellschaft keine Verwendung für diese Maschinen hatte.
Hier liegt ein Untreuetatbestand vor, da der Geschäftsführer die vereinbarten Mietzinszahlungen für diese nutzlosen Maschinen geleistet, somit die damit verbundene Vermögensgefährdung billigend in Kauf genommen hat. (BGH-Urt. v. 21.2.2005 – II ZR 112/03)
12. Tief greifendes Zerwürfnis als Auflösungsgrund einer GmbH
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein tief greifendes und nicht zu beseitigendes Zerwürfnis unter den GmbH-Gesellschaftern dann einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft, wenn es das Gedeihen (insbesondere die Ertragskraft) der Gesellschaft beeinträchtigt oder hiermit über kurz oder lang zu rechnen ist. Dies gelte insbesondere, soweit die Uneinigkeit der Gesellschafter die Geschäftsführung in einer auf persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegten und angewiesenen Gesellschaft blockiere und dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Gedeihen der Gesellschaft entstehe.
Ein Auflösungsrecht muss allerdings zurücktreten, wenn der wichtige Grund von einem einzelnen Mitgesellschafter gesetzt wird und sich daraus das Recht zur Ausschließung dieses Gesellschafters ergibt. Siehe auch "Das Entscheidende" Mai 2003. (OLG München, Urt. v. 2.3.2004 – 7 U 4759/05)
13. Schriftform der Kündigung durch die GbR
Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist. (BAG-Urt. v. 21.4.2005 – 2 AZR 162/04)
14. Beendigung bzw. Verlängerung eines Ausbildungsverhältnisses
Nach dem Berufsausbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
In einem Fall aus der beruflichen Praxis bestand ein Auszubildender seine Abschlussprüfung nicht und teilte seinem Ausbildungsbetrieb sein Verlangen auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnises jedoch erst 26 Tage nach dem im Vertrag vereinbarten Ausbildungsende mit. "Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden.
Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung allerdings erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird", so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.
Ob ein Verlängerungsverlangen unverzüglich geäußert worden ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei der Bemessung dieser Frist ist zu berücksichtigen, dass dem Auszubildenden nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung ein angemessener Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen er sich Klarheit verschaffen kann, ob er die Ausbildung überhaupt und ob er sie in seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb fortführen will.
Im oben beschriebenen Fall entschieden die Bundesarbeitsrichter, dass das Verlangen nicht unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Auszubildende daher auch keinen Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsvertrags hat. (BAG-Urt. v. 23.9.2004 – 6 AZR 519/03)
15. Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer, der sich in der Elternzeit befindet, während dieser Zeit wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten. Dazu ist es u. U. erforderlich die ursprüngliche Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Zu den Voraussetzungen gehören, dass • der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt; • das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht; • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll; • dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich bereits in Elternzeit befindet und vorher keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat, dieses noch während der Elternzeit nachholen kann.
Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nicht gehindert sind im Laufe der Elternzeit die oben beschriebene Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit jedoch eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. (BAG-Urt. v. 19.4.2005 – 9 AZR 233/04)
16. Neue Regelbeträge für den Kindesunterhalt
Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben.
Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Ab dem 1.7. 2005 gelten folgende Beträge:
alte Bundesländer/neue Bundesländer
1. Altersstufe: 204 Euro/188 Euro
2. Altersstufe: 247 Euro/228 Euro
3. Altersstufe: 291 Euro/269 Euro
Bei höherem Einkommen verändern sich u. U. die Unterhaltsbeträge.
0 Newsletter Juni 2005Seit der „Inspire Art“ – Entscheidung des EuGH vom 30.09.2003 wird die Gründung von englischen Limiteds in der Bundesrepublik nunmehr massiv beworben (gleiches gilt für die Gründung bzw. den Kauf von US- amerikanischen Gesellschaften – Delaware Corporati-on und Gesellschaften aus anderen Staaten, v. a. Ländern des ehemaligen Ostblocks).
Die angepriesenen Vorteile sind im wesentlichen folgende:
Demgegenüber kommen die Nachteile bzw. Probleme der Limited in der öffentlichen Diskussion bislang zu kurz.
Für weitergehende Informationen zur Englischen Limited laden Sie bitte das Merkblatt herunter.
0 Englische Limited 1Keine persönliche Haftung bei einer "private limited company" mit Verwaltungssitz in Deutschland
Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer in England gegründeten "private limited company" mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.
Der Niederlassungsfreiheit steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen "private limited company" mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen. (BGH-Urt. v. 14.3.2005 – II ZR 5/03)
In der Begründung führten die Richter des Bundesgerichtshofs die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an. Denn nach dieser Rechtsprechung ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – die Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.
In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass sogar die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme für sich allein genommen noch keinen Missbrauch darstellt, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die "größte Freiheit" zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die zwingenden inländischen Normativbestimmungen zu umgehen.
1. Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag bei den Einkünften und Bezügen des Kindes ist verfassungswidrig
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den im Einkommensteuergesetz geregelten Grenzbetrag verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11.1.2005 – 2 BvR 167/02.
Der Hintergrund: Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes die im Einkommensteuergesetz geregelte Freigrenze nicht überschreiten. Danach wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag gilt ab 2004; für das Jahr 2002 und 2003 betrug der Grenzbetrag 7.188 Euro.
Im Urteilsfall bezog eine Steuerpflichtige für ihren Sohn Kindergeld. Der Sohn befand sich in der Ausbildung. Die Familienkasse errechnete aus der Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte, die die Freigrenze überschritten, und zahlte das Kindergeld aufgrund dieser Tatsache nicht mehr aus. Bei der Ermittlung der Bemessungsgröße blieb jedoch unberücksichtigt, dass der Sohn im Streitjahr Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Wären diese berücksichtigt worden, hätten sie dazu geführt, dass der schädliche Grenzbetrag nicht überschritten worden wäre und somit wieder ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte.
Anmerkung: Der Beschluss des BVerfG erweitert nicht nur den Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld und Kinderfreibetrag; auch weitere Vergünstigungen sind an den Anspruch auf Kindergeld geknüpft, wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Ausbildungsfreibetrag oder die Eigenheimzulage.
Der Beschluss des BVerfG kann in allen noch offenen Steuerbescheiden und künftigen Steuererklärungen angewandt werden, sobald die festgelegte Einkommensgrenze des Kindes durch Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen unterschritten wird.
2. Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender ist verfassungswidrig
Kinderbetreuungskosten, die wegen der Erwerbstätigkeit eines allein stehenden Elternteils zwangsläufig erwachsen, mindern dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Kinderlose mit gleichem Einkommen haben eine solche Einbuße an finanzieller Leistungsfähigkeit nicht. Das Gebot der Steuergleichheit sowie das Benachteiligungsverbot gebieten, die durch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sie müssen daher als zwangsläufige Aufwendungen grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.3.2005 (2 BvL 7/00). Die einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten allein erziehender Elternteile kann daher nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt werden.
Aus der Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten von Alleinstehenden folgt mit rückwirkender Wirkung die Nichtigkeit der Regelung im Einkommensteuergesetz.
3. Pflichtangaben in einer Rechnung: die Angabe des Zeitpunkts der Leistung
Zur umstrittenen Frage der Pflichtangabe des Leistungsdatums in einer Rechnung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 13.12.2004 erneut Stellung genommen.
Demnach kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Demzufolge können sich die notwendigen Angaben auch aus dem in der Rechnung zu bezeichnenden Lieferschein ergeben. Sofern sich der Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es erforderlich, dass der Lieferschein eine Angabe des Leistungsdatums enthält. Die Angabe eines Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht, reicht nicht aus.
Eine Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung kann nicht vom Leistungsempfänger, sondern nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Zulässig ist aber, auf dem Lieferschein eine Empfangsbestätigung des Leistungsempfängers über die gelieferten Gegenstände anzubringen, die auch die Angabe des Leistungsdatums enthält.
Auch wenn die Lieferung oder Leistung gegen Barzahlung erfolgt, gelten die Vorschriften über Pflichtangaben in einer Rechnung. Stimmt bei Barzahlung einer Rechnung der Zeitpunkt der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung überein, ist es erforderlich, darauf mit einem entsprechenden Satz in der Rechnung hinzuweisen.
Bitte beachten Sie: Stellt sich im Rahmen einer Außenprüfung heraus, dass eine Rechnung die erforderlichen Angaben nicht enthält, wird der Vorsteuerabzug rückwirkend versagt. Bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung kann die Vorsteuer im Zeitpunkt der Vorlage erneut geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug geht jedoch dann endgültig verloren, wenn die fehlerhafte Rechnung aufgrund von Insolvenz, Verkauf oder Betriebsaufgabe des leistenden Unternehmers nicht mehr berichtigt werden kann.
4. Pensionszusage/private Kfz-Nutzung im Jahr der Errichtung der GmbH
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage – neben weiteren Voraussetzungen – überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.
Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Bei der erforderlich werdenden Schätzung können – unter Beachtung einer Bandbreite – die marktmäßigen Mietraten eines professionellen Fahrzeugvermieters nur grobe Orientierungspunkte liefern. Der Nutzungsüberlassende und der Nutzungsempfänger rechnen deswegen gemeinhin auf Kostenbasis ab und teilen sich etwaige Gewinnaufschläge.
5. Die neue Jahresbescheinigung
Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sind erstmals für das Jahr 2004 verpflichtet, eine zusammenfassende Jahresbescheinigung über die Kapitalerträge und Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften für die bei ihnen geführten Konten und Wertpapierdepots auszustellen. Von der Jahresbescheinigung profitiert vor allem die Finanzverwaltung, da dadurch eine bessere Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit möglich wird. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, die Jahresbescheinigung beim Finanzamt einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Steuerbescheinigung (Einzel- oder Jahressteuerbescheinigung) nach wie vor als Nachweis der gezahlten Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) vorzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt.
6. Bundesfinanzhof entscheidet, ob Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abziehbar sind
Durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes werden gesetzliche Renten im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung steuerpflichtig, während die Beiträge nur als Sonderausgaben eingeschränkt abzugsfähig sind.
Beim Bundesfinanzhof ist inzwischen ein Verfahren anhängig, das die Frage höchstrichterlich klären soll, ob Rentenbeiträge nicht mehr im Rahmen von Sonderausgaben begrenzt, sondern als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig sind.
Sollten die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den berufständischen Versorgungswerken sich im Rahmen der Sonderausgaben nicht voll ausgewirkt haben, was der Regelfall sein wird, sollte geprüft werden, ob gegen noch offene Steuerveranlagungen Rechtsmittel einzulegen sind, bzw. gegebenenfalls bereits aus anderen Gründen eingelegte Rechtsbehelfe insoweit ausgeweitet werden sollten.
7. Vorsteuerabzug für häusliches Arbeitszimmer
Erwirbt oder errichtet ein Steuerpflichtiger ein Wohnhaus, um es mit seiner Familie zu bewohnen, so ist er nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.4.2005 (Rs. C-25/03) zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine – sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte – wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuordnet.
• Im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als Leistungsempfänger anzuse-hen.
• Bei Erwerb eines Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten, von denen einer einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht.
• Der Steuerpflichtige muss zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Umständen nicht über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügen, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Preises und der Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Eine Rechnung, die ohne Unterscheidung an die Ehegatten ausgestellt ist und in der keine solche Teilbeträge ausgewiesen sind, reicht zu diesem Zweck aus.
8. "Gewinnerzielungsabsicht" gilt auch für Rechtsanwälte
Auch bei der Einkunftsart "selbstständige Arbeit" ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine "Gewinnerzielungsabsicht" zu fordern, damit die im Zusammenhang mit der Einkunftsart entstehenden Verluste steuerlich Berücksichtigung finden.
Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren. Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive. Hierzu zählt auch die Absicht, Steuern zu sparen. Als Indiz für die Weiterführung des Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen kann auch der Umstand gewertet werden, dass dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, die für den Ausgleich entstandener Verluste herangezogen werden können. Langjährige Verluste eines selbstständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet, sprechen regelmäßig dafür, dass er seine Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen fortführt.
9. Unterhaltsanspruch gegenüber Kindern
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, also auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Voraussetzung dafür ist einerseits, dass der Unterhalt beanspruchende Elternteil außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu unterhalten, bei ihm damit Bedürftigkeit vorliegt. Andererseits muss das zum Unterhalt herangezogene Kind unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande sein, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dem Elternteil Unterhalt zu gewähren, es muss also leistungsfähig sein. Dabei müssen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich zusammenfallen. Nur wenn und solange während der Zeit des Unterhaltsbedarfs der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, entsteht ein Unterhaltsanspruch.
Maßgebend für den eigenen angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen sind seine Lebensstellung, die seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspricht. Hiernach bestimmt sich sein Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung. Sein Eigenbedarf richtet sich deshalb nicht an einer festen Größe aus. Jedenfalls muss er eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus nicht hinnehmen, sofern er nicht einen unangemessenen Aufwand betreibt und nicht in Luxus lebt. So ist auch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims unterhaltsrechtlich nicht zumutbar, wenn dies die bisherige Lebensführung des unterhaltspflichtigen Kindes grundlegend beeinträchtigt. Ferner muss geprüft werden, ob eine Verwertung des selbstgenutzten Grundbesitzes aus Gründen der eigenen Altersversorung nicht erwartet werden kann. (BVerfG-Urt. v. 7.6.2005 – 1 BvR 1508/96)
10. Darlegungs- und Beweislast des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Vermieter trägt nach Auffassung der Richter für das Vorliegen seines mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillens jedoch nicht die Darlegungs- und Beweislast.
Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Diese Verteilung der Beweislast gilt auch für den Schadensersatzanspruch, den der Mieter gegen den früheren Vermieter wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung geltend macht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, bei diesem Anspruch von dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung abzuweichen, ist nicht gegeben. Der Mieter wird dadurch, dass ihm der Beweis für den fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilliger Weise belastet.
Setzt der Vermieter den mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte. (BGH-Urt. v. 18.5.2005 – VIII ZR 368/03)
11. Kündigungsverzicht in Formularmietverträgen
Ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Auch nach der Mietrechtsreform besteht das Recht, eine ordentliche Kündigung bei einem unbefristeten Mietvertrag für einen bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitraum auszuschließen. In seiner Rechtsprechung aus 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem formularmäßigen beiderseitigen Ausschluss des Kündigungsrechts für ein bis zwei Jahre keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gesehen.
In einem neueren Fall aus der Praxis hatten BGH-Richter nun zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Kündigung für fünf Jahre wirksam vereinbart werden kann. Sie kamen zu folgendem Entschluss: "In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt." (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – VIII ZR 27/04)
12. Vorauszahlungsklausel bei Pauschalreisen
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln haben entschieden, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, wirksam ist. Die Verpflichtung des Reisenden, bei Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20 % zu leisten, benachteiligt ihn nicht unangemessen.
Die Besonderheiten des Reisevertrags als eines Massengeschäfts, insbesondere der teilweise erhebliche Zeitabstand zwischen Buchung und Reiseantritt sowie die vom Reiseveranstalter seinerseits zu erbringenden Vorleistungen gegenüber den einzelnen Leistungsträgern, rechtfertigen nach allgemeiner Auffassung eine angemessene Vorauszahlung auf den Reisepreis zur Absicherung des Veranstalters.
Zwar hatte der Bundesgerichtshof 1992 – entsprechend der damaligen Rechtslage – entschieden, dass eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises nur vertretbar ist, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben würden. Nach neuerer Rechtslage jedoch darf der Reiseveranstalter nun Vorauszahlungen auf den Reisepreis nur noch dann fordern, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Mit Übersendung des Sicherungsscheins erwirbt der Reisende einen unmittelbaren und einredefreien Anspruch gegen das aus dem Sicherungsschein haftende Kreditinstitut. Hierdurch wird dem Kunden insbesondere das Risiko einer späteren Insolvenz des Reiseveranstalters genommen. (OLG Köln, Urt. v. 11.04.2005 – 16 U 12/05)
13. Keine persönliche Haftung bei einer "private limited company" mit Verwaltungssitz in Deutschland
Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer in England gegründeten "private limited company" mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.
Der Niederlassungsfreiheit steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen "private limited company" mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen. (BGH-Urt. v. 14.3.2005 – II ZR 5/03)
In der Begründung führten die Richter des Bundesgerichtshofs die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an. Denn nach dieser Rechtsprechung ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – die Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.
In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass sogar die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme für sich allein genommen noch keinen Missbrauch darstellt, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die "größte Freiheit" zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die zwingenden inländischen Normativbestimmungen zu umgehen.
14. Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus osteuropäischen Ländern
Im Laufe des Jahres schwankt in vielen Branchen der Bedarf an Arbeitskräften. So sind manche Tätigkeiten (z. B. Spargelernte, Biergartengeschäft, Weinlese usw.) ohne die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem osteuropäischen Ausland bei uns nicht mehr vorstellbar.
Einige der osteuropäischen Arbeitskräfte üben ihre Saisonarbeit als 400-Euro-Minijob oder als kurzfristige, d. h. auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzte, Beschäftigung aus. Da ggf. unterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, müssen unter bestimmten Umständen für die Saisonarbeitskräfte Sozialabgaben an das Herkunftsland gezahlt werden.
• Hier gelten die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes: Für Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Heimatland als Arbeitnehmer versichert oder selbstständig tätig sind, müssen Sozialabgaben an das Herkunftsland gezahlt werden. Für einen Saisonarbeiter, der z. B. in Polen oder Tschechien lebt, dort einer abhängigen oder selbstständigen Arbeit nachgeht und nur für eine Saisonarbeit nach Deutschland kommt, gelten die polnischen oder tschechischen Rechtsvorschriften. Als Nachweis gilt das Formblatt E 101, das vom zuständigen polnischen oder tschechischen Träger ausgestellt wird. Der deutsche Arbeitgeber muss die Sozialabgaben berechnen und an den Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes zahlen.
• Hier gelten die deutschen Rechtsvorschriften: Für diejenigen osteuropäischen Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatland nicht beschäftigt und auch nicht selbstständig tätig sind, also z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Studenten oder Arbeitslose, sind die deutschen Rechtsvorschriften gültig. Bei ihnen muss geprüft werden, ob es sich bei der Saisonarbeit in Deutschland um eine geringfügig entlohnte (sog. 400-Euro-Minijob) oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Arbeitslose sind generell berufsmäßig beschäftigt und unterliegen unabhängig von der Dauer der Beschäftigung bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro immer der Sozialversicherungspflicht. Als berufsmäßig gelten Tätigkeiten, die in einem Umfang ausgeübt werden, der vermuten lässt, dass sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden und nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Beurteilung, welche Rechtsvorschriften gelten, gibt es einen Fragebogen, den der Arbeitnehmer bereits vor Einreise von seiner Arbeitsverwaltung im Heimatland erhält. Die Rentenversicherungsträger akzeptieren bei ihren Prüfungen diesen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen, vorausgesetzt, dass die dort gemachten Angaben für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von der im Herkunftsland zuständigen Stelle oder Behörde bestätigt wurde (z. B. Bestätigung des Arbeitsamtes bei Arbeitslosen oder Bestätigung der Hochschule bei Studenten).
15. Anzeigepflicht aufgrund von Massenentlassungen
Bislang war es möglich, die Anzeige von Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit nach der Kündigungserklärung zu erstatten. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 27.1.2005 (C-188/03) müssen Arbeitgeber nun bei Massenentlassungen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nachkommen, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.
Vom Anzeigeverfahren betroffen sind Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und eine nach Betriebsgröße gestaffelte im Kündigungsschutzgesetz festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen.
16. Keine Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtspflicht bei einem Betriebsübergang
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, • den Grund für den Übergang, • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Der Arbeitnehmer kann seinerseits dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber widersprechen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu klären, ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen darf, wenn er seine o. g. Unterrichtspflicht verletzt hat. Die Richter kamen zu folgendem Urteil:
"Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach den o. g. Punkten unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist nicht. Die Verletzung der Unterrichtspflicht begründet auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Kündigungsverbot." (BAG-Urt. v. 24.5.2005 – 8 AZR 398/04)
1. Finanzverwaltung reagiert auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen eines Kindes in den Grenzbetrag bei den Einkünften und Bezügen
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigenen Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 Euro nicht übersteigen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeits-losenversicherung) zu kürzen.
Diese Entscheidung hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung von Kindergeld bzw. die steuermindernde Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern, sondern auch mittelbare Auswirkungen auf andere steuerrechtliche Vergünstigungen, z. B. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zumutbare Belastung, Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung, Übertragungsmöglichkeit des Pauschbetrags für behinderte Menschen und des Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Eltern, Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz und Erhöhung der unschädlichen Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage oder Kinderzulage im Rahmen der Altersvorsorgezulage.
Das BVerfG stellt lediglich fest, dass Sozialversicherungsbeiträge einem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Der Beschluss lässt jedoch ausdrücklich offen, ob auch noch andere zweckgebundene Einkünfte des Kindes unberücksichtigt zu lassen sind. Die Finanzbehörden erörtern derzeit, ob weitere Einkommensbestandteile dem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (z. B. Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung) und damit nicht bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes zu erfassen sind.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht soll insbesondere geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ggf. rückwirkend Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder einschließlich der daran anknüpfenden weiteren kindbedingten Steuervergünstigungen gewährt werden können.
Bis dahin will die Verwaltung laufende Einkommensteuerveranlagungen für das Kalenderjahr 2004 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchführen. Darüber hinausgehende Anträge auf Minderung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes in Höhe weiterer Einkommensbestandteile sollen nicht berücksichtigt werden. Die entsprechenden Steuerfestsetzungen erfolgen allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gleiches gilt für noch offene Veranlagungen vor dem Kalenderjahr 2004.
2. Pauschale Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung auch für Navigationsgerät
Mit Urteil vom 4.6.2004 (18 K 879/03 E) hatte das Finanzgericht Düsseldorf – zugunsten der Steuerpflichtigen – entschieden, dass Satellitennavigationsgeräte nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung einzubeziehen sind (siehe Beitrag Oktober-Ausgabe 2004).
Der Bundesfinanzhof widerspricht nunmehr der Auffassung des Finanzgerichts mit Urteil vom 16.2.2005 (VI R 37/04). In seiner Entscheidung führt er u. a. aus:
Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, sind Einnahmen aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bemessungsgrundlage ist der Listenpreis des Firmenwagens einschließlich des darin enthaltenen Anteils für die werkseitige Ausstattung mit einem GPS-gestützten Satellitennavigationsgerät.
Es kann deshalb offen bleiben, ob das im Fahrzeug verwendete Navigationsgerät tatsächlich ein Telekommunikationsgerät ist. Die werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlage ist jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte.
3. Berichtigung von Rechnungen
Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie entweder nicht alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Von der Berichtigung der Rechnung zu unterscheiden ist die Berichtigung der Bemessungsgrundlage.
In den Fällen, in denen es nach Leistungsausführung und Rechnungserteilung durch den leistenden Unternehmer zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger zu Unstimmigkeiten über die Höhe des für die Leistung geschuldeten Entgelts etwa wegen unterschiedlicher Vorstellungen über das Aufmaß, die In-Rechnung-Stellung von Nachträgen, Mängelrügen o. ä. kommt, handelt es sich um Fälle der Berichtigung der Bemessungsgrundlage. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Leistungsempfänger, obwohl keine Vereinbarung darüber besteht, einseitig eine Kürzung des zu zahlenden Entgelts vornimmt.
Hier kann der Leistungsempfänger sich nicht darauf berufen, dass er zum Zwecke des Vorsteuerabzugs zwingend eine berichtigte Rechnung benötige. Dies wäre nur der Fall, wenn der leistende Unternehmer damit einverstanden ist oder wenn es sich um eine unrichtige Leistungsbezeichnung handelt (z. B. es werden Maurerarbeiten abgerechnet, obwohl eine Baugrube ausgehoben wurde). Ist der leistende Unternehmer nicht mit einer Rechnungsberichtigung einverstanden und handelt es sich nicht um den Fall einer falschen Leistungsbezeichnung, kann der Leistungsempfänger aus der ursprünglichen Rechnung unter weiteren Voraussetzungen den Vorsteuerabzug vornehmen, muss diesen jedoch berichtigen, falls es nach der Rechnungserteilung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt.
Korrekturen des Rechnungsempfängers an der vom Leistungserbringer erstellten Rechnung berühren aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht die rechtliche Wirksamkeit der ursprünglichen Rechnung, zumal der Rechnungsempfänger nicht an der Rechnungserstellung mitwirken darf.
Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bleibt von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Entgelts unberührt. Jedenfalls kann der Leistungsempfänger mit der Begründung, ihm stehe kein Vorsteuerabzug zu, nicht die Zahlung verweigern. Wenn der Vorsteuerabzug wegen eines schuldhaften Verhaltens des Rechnungsausstellers versagt wird, könnte allenfalls eine Aufrechnung mit einem zinsrechtlichen Schadenersatzanspruch in Betracht kommen. In den Fällen, in denen der leistende Unternehmer auch bei Ausführung von Leistungen an einen Nichtunternehmer zur Erteilung einer Rechnung verpflichtet ist, kann der Leistungsempfänger unter Berufung auf umsatzsteuerrechtliche Mängel in der Rechnung jedenfalls nicht die Zahlung verweigern.
4. Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück mit finanziellen Mitteln von nahen Angehörigen, kann er die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn er selbst Anschaffungskosten getragen hat.
Soll die Eigenheimzulage in Anspruch genommen werden, ist bei einer Schenkung darauf zu achten, dass die Gestaltung als Geldschenkung und nicht als mittelbare Grundstücksschenkung steuerlich gewürdigt wird.
Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes wird auf den Willen des Schenkers abgestellt. Bekommt der Steuerpflichtige den Geldbetrag zur freien Verfügung und erwirbt er damit eine eigengenutzte Wohnung, kann er die Wohneigentumsförderung in Anspruch nehmen, da ihm Anschaffungskosten entstanden sind. Liegen hingegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschenkte mit den geschenkten Mitteln eine bestimmte Wohnung erwerben musste, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts München in seinem rechtskräftigen Urteil vom 10.3.2005 (15 K 5224/03) eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, die das Vorliegen von Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes ausschließt.
Anmerkung: Die mittelbare Grundstücksschenkung kann auf der anderen Seite Vorteile bei der Schenkungssteuer haben. Gegebenenfalls könnte auch nur eine teilweise mittelbare Grundstücksschenkung erfolgen. Hier gilt – in einem persönlichem Gespräch – abzuwägen, was für den einzelnen Steuerpflichtigen sinnvoller ist.
5. Abzugsfähigkeit der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der freiwillig versicherten Unternehmer
Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Leistungen aus einer solchen Versicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, bleiben aber steuerfrei. Das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen greift in diesen Fällen nicht.
Dies gilt entsprechend für die als unternehmerähnliche Personen eingestuften Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen (GmbH, AG). Diese sind steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von diesen Personen entrichteten Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar.
Die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn dar; bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Übernahme der Beiträge nicht im Anstellungsvertrag geregelt worden ist.
Im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen tätige Ehegatten sind steuerlich i. d. R. keine Arbeitnehmer. Deren Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen sind steuerfrei.
6. Außenprüfung bei Privatpersonen
Nach den Regelungen der Abgabenordnung ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind, zulässig. Bei anderen als den oben bezeichneten Steuerpflichtigen – also auch bei Privatpersonen – ist eine Außenprüfung nur zulässig, wenn die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.
Bei hohen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit kann die Anordnung einer Außenprüfung ermessensgerecht sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht, nicht vollständig oder mit unrichtigen Inhalten abgegeben hat. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung gehalten, die für die Besteuerung bedeutsamen Verhältnisse zu ermitteln und so vorhandene Lücken zu schließen.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger, der zu den sog. Einkunftsmillionären zählte, verdächtig geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen deklariert und so das Finanzamt zur Anordnung einer Außenprüfung veranlasst.
7. GmbH-Geschäftsführertätigkeit als selbstständige Tätigkeit (Änderung der Rechtsprechung)
Die im Jahr 2002 eingeleitete Kehrtwende in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführer- und Vertretungsleistungen ist mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.3.2005 (V R 29/03) nun abgeschlossen.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung kann auch der Geschäftsführer einer GmbH trotz seiner Organstellung selbstständig tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Zwar unterliegt er als Vertretungsorgan den Weisungen der Gesellschafterversammlung, das zu Grunde liegende schuldrechtliche Verhältnis kann aber als Arbeitsverhältnis oder als Leistungsaustausch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit gestaltet werden.
Im Übrigen stellt der BFH klar, dass die Frage der Selbstständigkeit zwar für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen ist, eine Bindung für das Umsatzsteuerrecht an die ertragsteuerliche Beurteilung besteht jedoch – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht.
Was für die Beteiligten – GmbH und Geschäftsführer – günstiger ist, gilt es im Einzelfall sehr sorgfältig zu überprüfen. So muss festgestellt werden, ob der Geschäftsführer als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Leistungen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug an die GmbH erbringt, oder aber ob er als Arbeitnehmer, mit allen arbeitsrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen tätig ist.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit anzuwenden. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Ist eine Einordnung als selbstständige Tätigkeit erwünscht, ist insbesondere darauf zu achten, dass der Geschäftsführer Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann und dass er weder Anspruch auf eine Pensionszusage noch auf Urlaub oder auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall hat.
8. Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers
Der GmbH-Geschäftsführer haftet im Rahmen der Außenhaftung grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. So sind die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle der Außenhaftung
• das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
• die Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten und
• die nicht rechtzeitige Insolvenzanmeldung.
Laut Gesetz macht sich ein Arbeitgeber – im Falle einer GmbH der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter – strafbar, wenn er der Einzugsstelle die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Dabei ist es unerheblich, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Generell besteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt.
Ferner haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt. Diese Haftung kommt vor allem bei der Nichtabführung von Lohnsteuerschulden der GmbH zum Tragen. Sofern eine zwischen verschiedenen Geschäftsführern bestehende Aufgabenverteilung besteht, nach der nur bestimmte Geschäftsführer für die Erfüllung steuerlicher Pflichten zuständig sind, ist es ratsam die Regelung in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Im Fall einer Insolvenz schreibt das GmbH-Gesetz Folgendes vor: "Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt."
Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Vorschrift, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er z. B. weiß oder wissen muss, dass die GmbH zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist.
9. Lieferzeit beim Internet-Versandhandel
In ihrem Urteil vom 7.4.2005 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dass ein Durchschnittsverbraucher beim Internet-Versandhandel die unverzügliche Zusendung der Waren erwarten darf und bei der Bestellung von Gebrauchsartikeln nicht mit einer mehrwöchigen Lieferfrist rechnen muss.
Ein Internetanbieter handelt jedoch nicht wettbewerbswidrig, wenn er auf die Lieferfrist hinweist. Ein entsprechender Hinweis muss sich nicht bereits auf der Eingangsseite befinden. Es reicht demnach aus, wenn der Verbraucher die Information zur Lieferfrist durch Anklicken eines gekennzeichneten Links erhält. Nach Auffassung der Richter verfügt ein Verbraucher, der aktiv die Internetseite des Anbieters aufgesucht hat, erfahrungsgemäß über die Fähigkeit einen elektronischen Verweis (Link) zu erkennen. Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen über einen Link verknüpften Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird. (BGH-Urt. v. 7.4.2005 – I ZR 314/02)
10. Kündigungshilfe durch Wettbewerber
Unternehmer dürfen grundsätzlich einem vertraglich noch gebundenen Kunden dadurch bei einer ordentlichen Kündigung helfen, dass ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflussnahme auf Verbraucher noch als unlautere Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst.
Ferner gehört es zum Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben werden. Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms. Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu bewegen, ist grundsätzlich zulässig. Ebenso ist es wettbewerbskonform, Kündigungshilfe durch Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung zu leisten, solange dabei nicht unlautere Mittel eingesetzt werden. (BGH-Urt. v. 7.4.2005 – I ZR 140/02)
11. Kein Widerrufsrecht bei Mietwagenbestellung online
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind die Richtlinien des Europäischen Parlaments dahingehend auszulegen, dass es sich bei Online-Automietverträgen um eine Ausnahme handelt; nämlich um Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung. Dies hat zur Folge, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. So kommt es u. U. auf die Kulanz des Autovermieters an, ob vom Vertrag zurückgetreten werden kann. (EuGH-Urt. v. 10.3.2005 – C-336/03)
12. Einwurf eines Pkw-Schlüssels in Außenbriefkasten
Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die Fahrzeugschlüssel in den Außenbriefkasten der Reparaturwerkstatt einwirft, auf deren frei befahrbarem Gelände das Auto zur Reparatur abgestellt wurde.
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle sahen es als grob fahrlässig an, dass der Autobesitzer den Fahrzeugschlüssel seines Pkw in den gegen fremde Zugriffe ungenügend geschützten Außenbriefkasten des Autohauses geworfen hatte, während sein Fahrzeug auf dem ebenfalls frei einseh- und befahrbaren Betriebsgelände parkte. Der Briefkasten war gegen unerlaubte Eingriffe ersichtlich nur durch ein quer über den Einwurfschlitz verlaufendes Blech geschützt, sodass ein unbefugtes Hineingreifen allenfalls geringfügig erschwert gewesen war. Der Autobesitzer konnte deswegen von seiner Versicherung keinen Ersatz für die – aus seinem zwar wieder aufgefundenen Fahrzeug – entwendeten Zubehörteile, hier insbesondere das Navigationsgerät, verlangen. (OLG Celle, Urt. v. 9.6.2005 – 8 U 182/04)
13. Entlassung eines ausziehenden Mitmieters aus einem Mietvertrag
Haben mehrere Mieter als Partner einer Lebens- oder Wohngemeinschaft gemeinsam eine Wohnung gemietet und zieht einer der Mieter aus, so wird diesem ein Anspruch gegen den anderen Mieter eingeräumt, an der gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen. Dem Mieter, der die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiter nutzen will, bleibt es aber unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren.
Daraus folgt, dass der Mieter, der die Wohnung mit Einverständnis des Vermieters allein weiter nutzt und deshalb an einer Kündigung nicht mitwirkt, gegenüber seinen beiden Vertragspartnern – dem ausziehenden Mieter und dem Vermieter – nach Treu und Glauben verpflichtet ist, an einer der tatsächlichen Nutzung entsprechenden Vertragsänderung mitzuwirken und dadurch der Entlassung des ausziehenden Mieters aus dem Mietverhältnis zuzustimmen.
Gegen Treu und Glauben verstößt der Mieter, der einerseits das Mietverhältnis nicht gemeinsam mit dem ausziehenden Mieter kündigt, sondern die Wohnung weiter nutzt, und der andererseits seine Zustimmung zur Entlassung des Mitmieters verweigert, ohne dass dies durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt wäre.
Der in dieser Weise widersprüchlich handelnde Mieter muss sich gegenüber seinen Vertragspartnern so behandeln lassen, als habe er seine Zustimmung zur Entlassung des Mitmieters und zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihm allein erteilt. (BGH-Urt. v. 16.3.2005 – VIII ZR 14/04)
14. Fristenplan für Schönheitsreparaturen mit Endrenovierungsklauseln in Gewerberaummietverträgen
Nach der gesetzlichen Regelung hat die Schönheitsreparaturen nicht der Mieter, sondern der Vermieter vorzunehmen. Von diesem gesetzlichen Leitbild weicht die Vertragspraxis, insbesondere in Formularverträgen, seit langem ab. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat es gebilligt, dass in Formularverträgen Schönheitsreparaturen regelmäßig auf den Mieter verlagert werden dürfen.
Eine Regelung in einem Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende renoviert zu übergeben, ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Ob diese Auffassung auch auf Mietverträge über Geschäftsräume übertragen werden kann, hatten nun die BGH-Richter zu entscheiden. Sie kamen zu folgendem Urteil:
"Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Gewerberäume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln." (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – XII ZR 308/02)
15. Zu viele Abmahnungen können schaden
Gesetzliche Vorschriften über arbeitsrechtliche Abmahnungen gibt es keine, wohl aber unterliegen Abmahnungen sehr engen rechtlichen Grenzen, die sich jedoch praktisch ausschließlich aus der Rechtsprechung ergeben.
Eine Mindestanzahl von Abmahnungen gibt es nicht, denn besonders schwerwiegende Verstöße erfordern keine Abmahnungen, andere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten wiederum können zu einer Kündigung führen, wenn ein oder zwei Abmahnungen vorausgegangen sind.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass zu viele Abmahnungen für den Arbeitgeber sogar schädlich sein können, da sie schließlich eine Warnfunktion haben sollen. Daher muss die Abmahnung zwingend eine Kündigungsandrohung enthalten. So entfällt die Warnfunktion vor einer Kündigung beim nächsten arbeitsrechtlichen Verstoß, wenn der Arbeitgeber bei jedem neuen Verstoß immer wieder nur eine Abmahnung, nicht jedoch eine Kündigung ausspricht.
In einem früher entschiedenen Fall hatte das BAG festgelegt, dass Arbeitnehmer nach sieben oder acht Abmahnungen nicht mehr mit einer Kündigung rechnen müssen, da sich die Kündigungsandrohung in den Abmahnungen dann schon verbraucht habe. Dies ist nur dadurch zu lösen, dass der Arbeitgeber die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten muss. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03 u. v. 15.11.2001 – 2 AZR 609/00)
16. Bindung des Arbeitgebers an einen Zeugnistext
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein „neues“ Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen. (BAG-Urt. v. 21.6.2005 – 9 AZR 352/04)
17. Verringerung der Wochenarbeitszeit – Unverhältnismäßigkeit der Kosten
Der Arbeitgeber kann den Antrag eines Arbeitnehmers auf Arbeitszeitverringerung aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich macht, durch deren Einarbeitung sowie laufender Schulungen unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden. Dem kann der Arbeitnehmer nicht entgegenhalten, dass er sein bisher erledigtes Arbeitspensum innerhalb der reduzierten Arbeitszeit erledigen kann, sodass sich die Einstellung einer Ersatzkraft erübrigt.
Die Entscheidung, ob die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich ist oder nicht, trifft grundsätzlich der Arbeitgeber. (BAG-Urt. v. 21.6.2005 – 9 AZR 409/04)
1. Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abziehbar?
In der Juli-Ausgabe der Mandanten-Informationen wurde auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren aufmerksam gemacht, das die Frage höchstrichterlich klären soll, ob Rentenbeiträge nicht mehr im Rahmen von Sonderausgaben begrenzt, sondern als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig sind.
Mittlerweile ist beim Bundesverfassungsgericht ebenfalls ein Verfahren zu demselben Thema anhängig, in dem es auch um die Frage geht, inwieweit der Abzug von Vorsorgeaufwendungen vor 2005 verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvR 2299/04).
Anmerkung: In der Regel werden sich die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den berufständischen Versorgungswerken im Rahmen der Sonderausgaben nicht voll ausgewirkt haben. Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich inzwischen seine Liste "vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren" um den Punkt "Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten" ergänzt.
2. Mittelbare Grundstücksschenkung kann steuerlich vorteilhaft sein
Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen ein Geldbetrag zum Erwerb eines – bestimmten – Grundstücks geschenkt wird. Der Vorteil der mittelbaren Grundstücksschenkung liegt darin, dass als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer nicht der Geldbetrag, sondern (noch) ein fiktiver Wert der erworbenen Immobilie (häufig weit unter dem Verkehrswert) angesetzt wird. Dies führt regelmäßig zu einer geringeren Steuerlast. In seinem Urteil v. 2.5.2005 hat der Bundesfinanzhof zu diesem Thema entschieden, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung nicht angenommen wird, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag erst nach Abschluss des Kaufvertrags zusagt. Erhält der Grundstückskäufer Mittel für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks zunächst als Darlehen und verzichtet der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur dann gegeben, wenn der Darlehensgeber die Umwandlung des
Darlehens in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zusagt und vor Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich vornimmt.
Anmerkung: Nachteilig kann sich die mittelbare Grundstücksschenkung bei der Eigenheimzulage auswirken. Nachdem es bei Grundstücksgeschäften i. d. R. um hohe Summen und dadurch auch um hohe Steuerbeträge handelt, sollte vor jedem Grundstücksgeschäft zwingend steuerlicher Rat eingeholt werden!
3. Schuldzinsenabzug bei einer teilweise vermieteten und teilweise privat genutzten Immobilie
Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Vorteilhaft ist demnach für den Steuerpflichtigen, wenn er für den eigengenutzten Teil Eigenmittel verwendet und für den vermieteten Teil – soweit erforderlich – Darlehensmittel einsetzt. Die daraus resultierenden Zinsen können voll steuerlich geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
In vollem Umfang werden sie nur dann berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständigen Wirtschaftsgütern bildenden Gebäudeteilen zuordnet und die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt. Dies setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige den zivilrechtlichen einheitlichen Kaufpreis auf den selbstgenutzten und den zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudeteil aufteilt.
Darüber hinaus muss das (zur Finanzierung aufgenommene) Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden, indem mit den als Darlehen empfangenen Mitteln die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten tatsächlich bezahlt werden.
Der Zuordnungszusammenhang ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 1.3.2005 unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten des Steuerpflichtigen mit seiner Zurechnungsentscheidung nicht übereinstimmt. Denn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehenszinsen und Anschaffungskosten kann nicht allein durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden.
Mit Urteil vom 3.4.2003 hat das Finanzgericht Münster zum gleichen Thema entschieden, dass die zahlenmäßige Übereinstimmung (Deckungsgleichheit) von anteiligem Kaufpreis und Darlehen für die Annahme einer gesonderten Finanzierung bereits ausreicht, obwohl die Eigen- und Fremdmittel auf einem Girokonto zusammengeflossen sind und anschließend in einer Summe an den Veräußerer überwiesen wurden.
Nach der Verwaltungsauffassung liegt in diesen Fällen keine gesonderte Zahlung vor, sondern lediglich eine rechnerische Zuordnung, die für die Annahme einer gesonderten Finanzierung nicht ausreichend ist.
4. Das "besondere Kirchgeld" bei Ehepaaren, bei denen ein Partner keiner Glaubensgemeinschaft angehört
Das besondere Kirchgeld betrifft Ehegatten, die bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden und bei denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.
Beispiel: Der Unternehmerehegatte ist aus der Kirche ausgetreten. Seine Frau ist Kirchenmitglied und Hausfrau und hat kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen. Beide werden gemeinsam veranlagt. Gegebenenfalls muss die Frau ein besonderes Kirchgeld zahlen.
Die Besteuerung erfolgt nach dem so genannten typisierten Lebensführungsaufwand und ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden. Zahlt der gering verdienende Ehegatte im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung Kirchensteuer vom Einkommen, so wird diese auf das besondere Kirchgeld angerechnet.
Das besondere Kirchgeld erheben die evangelischen Landeskirchen bundesweit, die römisch-katholische Kirche in Teilen der Bundesrepublik. Das Kirchgeld wird meist in Stufen und nach Einkommen gestaffelt erhoben. Es kann als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag – der mehrere tausend Euro im Jahr betragen kann – bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden.
5. Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
Bringt der Steuerpflichtige Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst auf, ist ihm der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu gewähren. Dabei gilt als Beitragsleistung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögenszuwachses gegen eine Versorgungszusage.
In Fortsetzung der Rechtsprechung zum Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann, da er sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung durch einen Verzicht aus gesellschaftlichen Ansprüchen erwirbt, hat nun der BFH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass dies auch für zwei zu gleichen Teilen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt.
Entscheidend ist, dass der Verzicht auf Gewinnansprüche für die Altersversorgung den Beteiligungsverhältnissen entspricht. Folglich muss bei gleich hoch beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zugesagt werden.
Aufgrund der Gesamtbetrachtung ist es unschädlich, dass die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung aufgrund des Altersunterschieds der begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer, ggf. unter Einbeziehung der Hinterbliebenenversorgung, nicht in gleicher Höhe erfolgen. Bei identischen Leistungszusagen ergeben sich beim Renteneintritt der Geschäftsführer gleich hohe Pensionsverbindlichkeiten für die GmbH.
Ob die GmbH tatsächlich Gewinne erzielt, die die Pensionsverbindlichkeiten decken, ist unmaßgeblich. Entgegen der Auffassung des Finanzamts im Streitfall schließt die Möglichkeit einer künftigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der Altersversorgung die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzugs in einem Veranlagungszeitraum nicht aus.
6. Private Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Im Rahmen seines Urteils vom 23.2.2005 hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass die vertraglich nicht geregelte private Nutzung eines Pkw durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in Höhe des geldwerten Vorteils eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, welche nicht in Höhe der l-%-Methode, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist.
Diese Entscheidung zum Anlass nehmend, soll die Problematik der vertraglich nicht geregelten Kfz-Privatmitbenutzung durch ein Organ einer GmbH wieder einmal aufgegriffen werden. Dies sollte durch eine Rahmenbestimmung im Anstellungsvertrag geregelt sein, der durch die Gesellschafterversammlung abgesegnet sein muss.
Wird die Pkw-Nutzung in einem eigenen Vertrag bestimmt, bedarf auch dieser der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, weil es sich hier um einen Teil der Vergütung für den Geschäftsführer handelt.
Das Problem einer fehlenden vertraglichen Regelung liegt darin, dass ein solcher Fehler nicht nachträglich geheilt werden kann.
7. Höhere Kosten für die tageweise Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anstelle der Entfernungspauschale abziehbar
Ein Arbeitnehmer kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2005 für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht. Werbungskosten sind auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einheitlich 0,30 Euro je Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr. Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Indes können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Ob die für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten höher sind als der als Entfernungspauschale berechnete Betrag, ist nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern auf den einzelnen Arbeitstag bezogen zu ermitteln, was für den Steuerpflichtigen von Vorteil sein kann.
8. Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Nutzung einer Sauna im Fitnessstudio
Für die Verabreichung von Heilbädern gilt der ermäßigte Steuersatz von zzt. sieben Prozent. Seit 1968 erkennt die Finanzverwaltung Saunabäder grundsätzlich als ermäßigt besteuerte Heilbäder an, da ihnen im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht abgesprochen werden könne. Dies sollte auch für die Sauna in einem Fitnessstudio gelten, falls dessen Gesamtangebot nicht als eine einheitliche dem Regelsteuersatz (von zzt. 16 %) unterliegende Leistung behandelt wurde.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2000 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung geäußert, die Sauna grundsätzlich als Heilbad zu behandeln. Er hat sich nunmehr mit Urteil vom 12.5.2005 endgültig gegen diese Auffassung ausgesprochen.
9. Sozialversicherungsbeiträge müssen ab 1.1.2006 früher bezahlt werden
Zurzeit gibt es zwei Fälligkeitstermine, an denen Unternehmen Beiträge abführen können. Beiträge für Löhne und Gehälter, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, müssen zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Danach gezahlte Arbeitsentgelte sind zum 15. des Folgemonats fällig.
Ab dem 1.1.2006 sind Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
10. Gesetzgebung: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsgehälter
Der Bundesrat hat am 8.7.2005 drei Gesetze verabschiedet, auf die nachfolgend in kurzer Form eingegangen werden soll. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Das neue Gesetz bietet die Möglichkeit, in Schadensersatzprozessen wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen ein Musterverfahren durchzuführen. Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, sollen in einem Musterverfahren gebündelt und einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Das Gesetz, das zum 1.11.2005 in Kraft tritt, kann noch auf die laufenden Verfahren angewendet werden und ist zunächst auf fünf Jahre befristet.Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts: Das Gesetz erlaubt Minderheitsaktionären unter erleichterten Voraussetzungen eine Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen zu erzwingen. Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt. Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung wird auf internationale Gepflogenheiten umgestellt. Es tritt zum 1.11.2005 in Kraft.
Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz: Das Gesetz schreibt die Offenlegung der Bezüge für jedes einzelne Vorstandsmitglied einer börsennotierten Aktiengesellschaft im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss vor. Nur wenn die Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals beschließt, können die Individualangaben ausnahmsweise für maximal fünf Jahre entfallen.
Der Gesetzentwurf wurde im parlamentarischen Verfahren um zwei weitere Punkte ergänzt: Danach ist der wesentliche Inhalt einer Pensionszusage darzustellen, wenn sie von den für Arbeitnehmer üblichen Regelungen erheblich abweicht. Erhält der Vorstand Leistung von dritter Seite, sind diese ebenfalls offen zu legen. Die neuen Regelungen sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2006 anzuwenden.
11. Eintragung von Selbstständigen in Handwerksrolle erleichtert
Am 29.6.2005 wurde die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erlassen.
Mit der Neuregelung können sich künftig Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Sofern sie über eine der handwerklichen Meisterprüfung mindestens gleichwertigen Qualifikation verfügen, werden sie in die Lage versetzt, sich ohne weiteren Qualifikationsnachweis selbstständig zu machen.
12. Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers
Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH ist gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären. Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie gegenüber der Gesellschafterversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen nachrichtlich übersandt wird. Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter.
Geschäftsführer sind allerdings nicht die richtigen Adressaten einer solchen Erklärung. Da der Geschäftsführer nämlich weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden.
13. Entnahmevereinbarung im Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft regelt in der Praxis u. a. Folgendes: Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Ferner wird darin i. d. R. vereinbart, wann und in welcher Höhe die Gesellschafter zu Entnahmen berechtigt sind. So kann der Gesellschaftsvertrag z. B. vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung frei über die Beträge beschließt, die die Gesellschafter entnehmen dürfen oder welcher Betrag des Jahresüberschusses in der Gesellschaft thesauriert werden muss.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob die vorübergehende Abweichung von der Entnahmepraxis eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt. Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss:
"Unterliegt die Entscheidung über die jährliche Entnahmepraxis – über bestimmte festgelegte Positionen (hier: Geschäftsführergehalt, Zinsen, persönliche Steuern) hinaus – nach dem Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, liegt in einer für den Einzelfall verabredeten und danach über Jahre geübten Praxis, dass sämtliche freien Beträge entnommen werden, keine Änderung des Gesellschaftsvertrages vor, sondern nur eine bis auf Widerruf geltende stillschweigende Beschlussfassung der Gesellschafter entsprechend der vertraglichen Kompetenzzuweisung."
14. Beweislast bei Arzthaftung
Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte.
Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.
15. Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, muss auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.
Es ist in einem solchen Fall zu klären, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob der Arbeitgeber durch das Aufrufen der Seiten einen Imageverlust erlitten haben könnte.
16. Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern
Die Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann als verhaltensbedingte oder als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ein Arbeitnehmer genügt – mangels anderer Vereinbarungen – seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder die Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer unterschreitet.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Unterschreitung des Durchschnitts ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer weniger arbeitet, als er könnte. Legt der Arbeitgeber dieses dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist. Voraussetzung ist hier allerdings, dass ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts nicht zur Verfügung steht und dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen wird.
17. Gehaltserhöhung bei nicht tarifgebundenem Arbeitgeber – betriebliche Übung
Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertendes Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf diese Leistungen.
In der betrieblichen Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber üblicherweise im Arbeitsvertrag, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden soll. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber stützen sich in den Arbeitsverträgen häufig auf Tarifverträge.
Ob auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber eine tariflich vereinbarte Gehaltserhöhung – z. B. aus betrieblicher Übung – vornehmen muss, hatten die Richter des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden. Sie kamen zu dem Entschluss, dass bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden kann, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband.
Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet.
18. Sonderzahlung auch ohne Arbeitsleistung fällig
In der unternehmerischen Praxis ist es üblich, dass Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Arbeitnehmer i. d. R. von bestimmten Gegenleistungen, z. B. durchgehende Arbeitsleistung, abhängig machen. Dies muss im Arbeitsvertrag jedoch deutlich vereinbart werden.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall knüpfte ein Arbeitgeber die Gewährung einer Sonderzahlung "nur" an die durchgehende Betriebszugehörigkeit. Dies hatte zur Folge, dass er einem auf unbefristete Zeit erwerbsunfähigen Mitarbeiter die Sondervergütung auszahlen musste. Zwar erbrachte der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, aufgrund der Vereinbarung war dies aber auch nicht Voraussetzung. Es zählte lediglich die Betriebszugehörigkeit.
1. Ist die Grundsteuer auf Eigenheime verfassungswidrig?
Die Grundsteuer, die nur von dem Teil der Steuerpflichtigen zu tragen ist, die ein Eigenheim besitzen, ist nach Auffassung von führenden Steuerrechtlern verfassungswidrig.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist gegen diese "Sondervermögenssteuer" eine Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1644/05 anhängig. Es wird die Frage klären müssen, inwieweit die Grundsteuer gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie das Gebot des besonderen Schutzes der Ehe und Familie verstößt.
Auch die Grundsteuer auf betriebliche Immobilien war Gegenstand eines Verfahrens, für das beim BVerfG eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 10 B 45/05 vorliegt.
Betroffene Steuerpflichtige können gegen den aktuellen Grundsteuermessbescheid Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde Ruhen des Verfahrens beantragen.
Wenn kein aktueller Grundsteuermessbescheid vorliegt, könnte beim Finanzamt ein Antrag auf Aufhebung des letzten Bescheides für die Zukunft gestellt und dann gegen den zu erwartenden Ablehnungsbescheid des Finanzamtes Einspruch eingelegt werden.
Um Fehler zu vermeiden, ist steuerlicher Rat hilfreich.
2. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit
Seit dem Jahre 2001 werden die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit (derzeit) 0,30 Euro je Arbeitstag und Entfernungskilometer abgegolten (sog. Entfernungspauschale). Gleiches gilt für die Wochenendheimfahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands im Zuge einer doppelten Haushaltsführung.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit mehreren Urteilen vom 11.5.2005 entschieden hat, sind von beiden Regelungen nur regelmäßige Arbeitsstätten betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden. Wird der Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin befördert, so kann er für diese Fahrten in seiner Steuererklärung keine Entfernungspauschale ansetzen, wohl aber für die Wege zum Betriebssitz, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die Weiterbeförderung ist.
Auch wenn der Arbeitnehmer am Ort der auswärtigen Tätigkeit oder in dessen Nähe vorübergehend übernachtet, statt abends an seinen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, gelangt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen (in diesem Punkt hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert). Der Arbeitnehmer kann dann allerdings die ihm tatsächlich entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie – für die ersten drei Monate – Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.
In zwei weiteren Urteilen gleichen Datums hat der BFH ferner entschieden, dass betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers auch dann den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und zugleich die regelmäßige Arbeitsstätte eines im Übrigen im Außendienst tätigen Arbeitnehmers bilden, wenn sie arbeitstäglich nur zur Abrechnung von Aufträgen oder – wie etwa die betrieblichen Busdepots bei einem Linienbusfahrer – zur Übernahme eines Fahrzeugs aufgesucht werden. Verpflegungsmehraufwendungen können daher in solchen Fällen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, sondern nur für die Zeit ab Verlassen des Betriebssitzes und ggf. bis zur Rückkehr dorthin in Abzug gebracht werden. Dies hatten einzelne Finanzgerichte in der Vergangenheit anders gesehen.
3. Pkw-Erwerb vom Arbeitgeber ist steuerpflichtig
Der verbilligte Erwerb eines Dienstwagens vom Arbeitgeber führt zu einem Zufluss von Arbeitslohn, der vom Arbeitnehmer als Einnahme zu versteuern ist. Der zugewendete Vorteil besteht dabei in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem konkreten Kaufpreis und dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort, den der Arbeitnehmer ansonsten zum Erwerb des Fahrzeugs hätte aufwenden müssen. Endpreis im Sinne der gesetzlichen Regelung ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird.
Für den maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde.
Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte Pkw orientieren; hierzu zählt auch die so genannte "Schwacke-Liste".
Für Erwerbe bei Arbeitgebern, die selbst Pkw verkaufen, gelten besondere Bedingungen.
4. PC-Überlassung an den Mitarbeiter bringt steuerliche Vorteile
Nachfolgend sollen die vom Arbeitgeber zu beachtenden lohnsteuerlichen Vorschriften dargestellt werden, wenn er den Arbeitnehmern PC – ggf. einschl. Zubehör und Software verbilligt oder kostenlos überlässt bzw. zur Nutzung zur Verfügung stellt. Ferner soll für Arbeitnehmer aufgezeigt werden, wann und wie die Aufwendungen für einen PC steuerlich berücksichtigt werden können.
• Übereignung von PC an den Arbeitnehmer: Überträgt der Arbeitgeber einen PC kostenlos oder verbilligt in das Eigentum des Arbeitnehmers, so ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil regelmäßig steuerpflichtig, da zum Arbeitslohn auch Sachbezüge und sonstige Vorteile zählen, die aufgrund des Dienstverhältnisses zufließen.
Bietet der Arbeitgeber die Geräte überwiegend seinen Kunden an, erhält der Arbeitnehmer diese geldwerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nicht übersteigen. Bietet der Arbeitgeber die Geräte dagegen nicht überwiegend fremden Dritten an, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn er insgesamt die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt.
• Besteuerung: Der Arbeitgeber hat die als Arbeitslohn anzusetzenden geldwerten Vorteile grundsätzlich nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu besteuern. Alternativ kann er die Vorteile aus einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgten unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von PC, Zubehör sowie aus Internetzugang pauschal mit 25 % besteuern. Sie unterliegen dadurch auch nicht der Sozialversicherung. Gleiches gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung.
• Werbungskostenabzug: Ein privat angeschaffter und beruflich genutzter PC kann ein Arbeitsmittel sein. Die Aufwendungen sind in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils als Werbungskosten abziehbar. Die steuerliche Berücksichtigung privat angeschaffter PC ist nicht davon abhängig, dass der PC so gut wie ausschließlich (90 %) beruflich genutzt wird.
Eine steuerliche Berücksichtigung derartiger Aufwendungen kommt nur insoweit in Betracht, wie der PC für berufliche Zwecke genutzt wird. Der Umfang der beruflichen Nutzung muss dazu nach den im Steuerrecht anzuwendenden Beweislastregelungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
• Private Nutzung betrieblicher PC: Die private Nutzung eines betrieblichen PC durch den Arbeitnehmer ist seit dem Kalenderjahr 2000 steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit gilt ebenso für betriebliche PC und Internet in der Wohnung des Arbeitnehmers.
In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte für die Telekommunikation (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei.
5. Abschreibung neuer Softwaresysteme
Da die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter keine Hinweise oder Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betriebswirtschaftlicher Systemsoftware enthält, waren verschiedene Länderfinanzverwaltungen der Auffassung, dass hierfür von einer betriebsgewöhnlichen (wirklichkeitsfremden) Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen ist.
Die Oberfinanzdirektion Chemnitz teilt nunmehr in einer Verfügung vom 28.7.2005 mit, dass für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde zu legen ist.
6. Auch zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist Gewinn erhöhend aufzulösen
Nimmt ein Steuerpflichtiger eine Ansparabschreibung vor, die den höchstzulässigen Betrag von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein begünstigtes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens überschreitet, und beanstandet das Finanzamt den rechtswidrigen Abzug nicht, ist der fehlerhafte Bescheid – unter der Voraussetzung, dass eine Änderung nach den abgaberechtlichen Vorschriften noch möglich ist – zu korrigieren.
Kann der Steuerbescheid, in dem die Ansparabschreibung berücksichtigt wurde, nicht mehr geändert werden, ist die überhöhte Ansparabschreibung wie eine zu Recht gebildete Ansparabschreibung aufzulösen. Wird die beabsichtigte Investition nicht bis zum Ablauf der Investitionsfrist ausgeführt, unterliegt der Auflösungsbetrag in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag, so der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 28.4.2005 (IV R 30/04). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird die Bildung der Rücklage durch den Abzug als Betriebsausgabe, ihre Auflösung durch den Ansatz einer Betriebseinnahme berücksichtigt.
7. Abfindungsklauseln bei Pensionszusagen
Die Vereinbarung eines Wahlrechtes zwischen laufenden Versorgungsleistungen und einmaliger Kapitalleistung (sog. Abfindungsklausel) bei Erteilung einer Pensionszusage kann sowohl für die GmbH als auch für den Versorgungsberechtigten von Vorteil sein.
Damit die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung nicht gefährdet wird, müssen allerdings im Bezug auf die Abfindungsklausel einige Grundsätze beachtet werden.
Mit Schreiben vom 6.4.2005 hat das Bundesfinanzministerium in Anlehnung an die Rechtsprechung festgelegt, dass die Abfindung dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen zum Zeitpunkt der Zahlung der Einmalleistung entsprechen muss. Dies gilt sowohl für aktive Pensionsberechtigte als auch für die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbaren Ansprüchen gegenüber ausgeschiedenen Anwärtern. Ein Vorbehalt des Arbeitgebers, der eine Abfindung der Pensionsverpflichtung in Höhe des Teilwerts (i. d. R. lt. versicherungsmathematisches Gutachten für die Bildung/Erhöhung der Rückstellung) vorsieht, ist steuerschädlich, da dieser Betrag nicht dem Wert des gesamten Versorgungsversprechens entspricht. Zur Anerkennung der Pensionsrückstellung muss ferner das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe eindeutig und präzise schriftlich fixiert werden.
Frist 31.12.2005: Die Grundsätze des Schreibens sind bei der Erteilung neuer Pensionszusagen unbedingt zu beachten. Außerdem gelten sie auch für alle noch offenen Fälle. Die bereits bis zur Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt erteilten Pensionszusagen werden nicht beanstandet, wenn sie bis zum 31.12.2005 entsprechend schriftlich angepasst werden.
8. Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen
Mit Schreiben vom 28.4.2005 teilte die Finanzverwaltung mit, dass sie es nicht beanstanden will, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen – entgegen der seit dem 1.1.2005 bestehenden Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung –, in Papierform oder per Telefax abgegeben werden. Diese Nichtbeanstandung wurde bis zum 31.5.2005 beschränkt und auch nicht mehr verlängert.
Nach einem Schreiben der OFD Chemnitz können bei Fällen, in denen die (Vor-)Anmeldung weiterhin in Papierform/Telefax abgegeben wird, die Abgabe regelmäßig als Härtefallantrag des Unternehmers angesehen werden. Dem braucht das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen. Demnach soll bei Steuerpflichtigen, die bisher keinen Härtefallantrag gestellt haben und ihren steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf herkömmlichem Übermittlungsweg nachkommen, von einer separaten Antragsbearbeitung und weiteren Zwangsmaßnahmen abgesehen werden.
Ein Härtefall wird insbesondere dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eingehalten werden müssen. Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise erübrigt sich damit eine Prüfung, ob der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, bisher nicht vorhandene IT-Technik zu beschaffen. Bei Kleinstunternehmen (Ich-AG), bei denen kurzfristig mit keiner Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen ist, können Härtefallanerkennungen über den 31.12.2005 hinaus erteilt werden.
9. Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig
In der Januar-Ausgabe 2005 wurde darüber berichtet, dass die Leistungen aus einer Direktversicherung regelmäßig als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind.
Nun hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24.8.2005 entschieden, dass die Erhebung der Beiträge nach dem vollen Beitragssatz und Tragung der Beiträge allein durch den Versicherten nicht verfassungswidrig ist. Es gibt nach Auffassung der Richter keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Beiträge der Versicherungspflichtigen in der Krankenversicherung stets nur zur Hälfte von diesen selbst und zur anderen Hälfte von einem anderen getragen werden. Die Belastung mit Beiträgen aus Versorgungsbezügen ist nach der Neuregelung auch nicht unzumutbar.
10. Versicherungspflicht eines Web-Designers
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 7.7.2005 entschieden, dass Web-Designer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu versichern sind.
Das Berufsbild des Web-Designers hat sich erst in neuerer Zeit entwickelt, lässt sich aber bereits hinreichend umschreiben und von anderen Tätigkeitsbereichen, etwa des Programmierers oder des Web-Masters bzw. Web-Administrators hinreichend abgrenzen. Danach unterscheidet sich der Web-Designer vom herkömmlichen Grafiker oder Layouter nur dadurch, dass er zur werbenden Darstellung von Unternehmen oder Behörden die modernen elektronischen Medien nutzt. Dass Designer und Layouter im herkömmlichen Sinne zu den Künstlern im Sinne des KSVG zählen, ist unbestritten. Auf die Ausbildung und eine Anerkennung in Künstlerkreisen kommt es dabei nicht an.
11. Keine Befristung bei Dauerurlaubsvertretung
Der sachliche Befristungsgrund liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht, mit ihm seinen regulären Arbeitskräftebedarf gedeckt hat und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht von vornherein ein zeitlich begrenzter Bedarf für eine Vertretungskraft. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ist Teil des Sachgrundes.
Ein solcher Sachgrund ist nach Auffassung der Richter vom Landesarbeitsgericht Hamm für eine Befristung jedoch nicht gegeben, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur Urlaubsvertretung erfolgt, die sich aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von mehreren Arbeitnehmern ergibt. Im Urteilsfall waren es 15 Arbeitnehmer.
Hier fehlt es an einem vorübergehenden Bedürfnis für die Beschäftigung, da der Beschäftigungsbedarf aus der Zusammenfassung der Erholungsurlaubszeiten zahlreicher Mitarbeiter über fast das ganze Jahr resultiert und derartige Urlaubszeiten Jahr für Jahr regelmäßig in gleicher Weise anfallen.
Die Richter führten in ihrer Erklärung weiter aus, dass vielmehr erst mit der Beschäftigung der "Vertretung" eine Personalstärke erreicht war, wie sie zur Erledigung des betrieblichen Arbeitsanfalls erforderlich war. Es liegt demnach eine "Dauervertretung" vor, die den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt.
12. Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Grundsätzlich dürfen Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Die Betriebsparteien sind jedoch nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit neben einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eine zusätzliche Abfindung für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.
13. Auskunftspflicht zur Höhe der Kfz-Kosten bei Überlassung eines Dienstfahrzeugs an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug, das dieser auch privat nutzen kann, so handelt es sich bei dieser Gestattung um einen geldwerten Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwendet. Er ist deshalb bei den Einkünften zu berücksichtigen.
Der vermögenswerte Vorteil kann pauschal mit 1 % des Listenpreises (Neufahrzeug) angesetzt werden. Er kann aber auch konkret ermittelt werden. Das setzt zwingend den Nachweis der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und den Nachweis der dienstlich/privat gefahrenen Kilometer durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch voraus.
Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass der Nutzungswert pauschal nach der 1-%-Regelung ermittelt und die entsprechende Lohnsteuer abgeführt wird, kann dem Arbeitnehmer steuerrechtlich ein Nachteil entstehen, wenn der tatsächliche Nutzungswert unter dem versteuerten Pauschalwert liegt. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall für ihn "zu viel" Steuer abgeführt. Kann der Arbeitnehmer dies dem Finanzamt gegenüber nachweisen, erhält er die zu viel abgeführte Lohnsteuer zurück.
Um diesen Nachweis erbringen zu können, ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, ihm Auskünfte über die Kosten für den Dienstwagen zu erteilen. Die Auskunft muss insbesondere Angaben zur Höhe der Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Unterhalts- (Treibstoffe), Reparatur-, Pflege- und Abschreibungskosten bzw. Leasingraten enthalten.
14. Verkauf über eBay
Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen möglichen vorzeitigen Beendigung der Auktion nicht berührt.
Mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt automatisch ein Kaufvertrag zwischen diesem und dem Meistbietenden zustande. Demnach erklärt der Verkäufer schon beim Anbieten der Ware im Internet, dass er das höchste wirksame Angebot annimmt.
15. Falsche Angaben beim Abschluss einer Versicherung
Versicherungen nutzen in der Regel für die Ermittlung der für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände ein Fragebogenformular.
Dabei ist der Versicherer in besonderem Maße darauf angewiesen, dass der Antragsteller Angaben macht, die vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Verschweigt oder verheimlicht der Antragsteller die erfragten Umstände, ist dies für den Versicherer trotz sorgfältiger Prüfung des Antrags oft nicht zu erkennen. Selbst wenn sich in der Folgezeit Schäden häufen oder überdurchschnittlich schwer sind, ergeben sich daraus nicht notwendig und auch regelmäßig Hinweise auf Falschangaben beim Vertragsschluss.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zu Falschangaben beim Vertragsabschluss Folgendes entschieden: "Stellt sich später heraus, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, so kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluss erhaltenen Prämien behalten."
16. Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es musste ermittelt werden, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen angemessen, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
17. Betriebskostenrückforderung bei unterbliebener Abrechnung
Rechnet ein Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.
1. Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten
Beim Bundesfinanzhof ist – wie bereits berichtet – ein Verfahren (X R 11/05) anhängig, das höchstrichterlich klären soll, ob Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr im Rahmen von Sonderausgaben begrenzt, sondern als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig sind.
Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich seine Liste "Vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren" um den Punkt "Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten" ergänzt.
Hierdurch kann der Eindruck erweckt werden, dass Einsprüche generell nicht erforderlich sind. Der Vorläufigkeitsvermerk greift jedoch u. U. nicht, da er lediglich die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht betrifft. Es wird daher empfohlen, die betreffenden Bescheide weiterhin mittels Einspruch offen zu halten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, falls die Finanzverwaltung zwischenzeitlich nicht erneut reagiert.
2. Ansparrücklage und Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese so genannte Ansparrücklage darf bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts gebildet werden, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen will. Die Höhe der Ansparrücklage ist auf 154.000 Euro begrenzt. Für Existenzgründer gibt es Sonderregelungen.
In drei Urteilen vom 10.11.2004 (XI R 56/03, XI R 69/03) und 17.11.2004 (X R 41/03) nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) zu Fragen des Zusammentreffens von Ansparrücklagen mit Betriebsaufgaben bzw. -veräußerungen Stellung. Er widerspricht in den Urteilen der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Auflösung von Ansparrücklagen, die nach dem 31.12.2003 gebildet wurden, stets dem laufenden Gewinn zuzurechnen seien.
Der Auflösungsgewinn sei dem begünstigten (und damit ggf. mit dem ermäßigten Steuersatz bzw. mit der sog. Fünftelregelung zu besteuernden) Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Rücklagenauflösung und der Veräußerung/Aufgabe des Betriebes bestehe. Dies soll dann der Fall sein, wenn ohne die Veräußerung/Aufgabe die Rücklage noch weiter fortgeführt werden könnte.
In einem entschiedenen Fall hatte ein Einzelunternehmer im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG per 31.12.1998 eine Ansparrücklage eingestellt. Das Unternehmen wurde mit Wirkung zum 30.9.2000 veräußert. Da eine gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage erst zum 31.12.2000 und nicht schon zum 30.9.2000 habe erfolgen müssen, sei nach Ansicht des BFH die Auflösung dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen.
Die Entscheidung eröffnet einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Erfolgt die Auflösung einer Ansparrücklage, weil die Voraussetzungen für deren Weiterführung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist sie gewinnerhöhend, d. h. zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen. Wird die Rücklage dagegen vorher im Rahmen einer Betriebsveräußerung aufgelöst, so gehört der dabei entstehende Gewinn zum Veräußerungsgewinn. Gegebenenfalls kann eine Steuerentlastung erreicht werden, indem die (ohnehin beabsichtigte) Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs auf einen Zeitpunkt vor der spätesten Zwangsauflösung der Ansparrücklage gelegt wird.
Mit Schreiben vom 25.8.2005 teilt nunmehr das Bundesfinanzministerium mit, dass es die Grundsätze der Entscheidungen nicht anwenden will. Es ist einem noch ausstehenden Revisionsverfahren (X R 31/03) zu dem gleichen Thema beigetreten. Die entgegenlautende Entscheidung der Finanzverwaltung für Rücklagen, die ab dem 31.12.2003 eingestellt werden, sollten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH angefochten werden. Für betroffene Steuerpflichtige empfiehlt sich, rechtzeitig Rücksprache zu halten, um die vorhandenen Möglichkeiten auf den Prüfstand zu stellen.
3. Voraussetzung für die Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Diese Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.
Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für diese Arbeit gezahlt werden und keine Gegenleistungen für die allgemeine Arbeitsleistung darstellen.
Hieran fehlt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 25.5.2005 jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird. Durch die Pauschalierung ist weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich.
Demgegenüber können pauschale Zuschläge, die dem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, dann steuerfrei sein, wenn und soweit sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende Zuschläge geleistet werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsstunden kann auch nicht geschätzt oder durch Modellrechnungen gerechtfertigt werden.
4. Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug bei Warengutscheinen
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Die im Einkommensteuergesetz genannte Freigrenze von 44 Euro im Monat oder der Rabattfreibetrag von max. 1.080 Euro im Jahr sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber. Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, einen Euro-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug dar. Die Freigrenze von 44 Euro kann hier nicht angewendet werden; der Warengutschein wird als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn erfasst.
Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von 44 Euro anzuwenden ist. Ist jedoch auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z. B. 30 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 35 Euro), geht die Finanzverwaltung nicht von einem Sachbezug, sondern von Barlohn aus, bei dem die Freigrenze nicht anwendbar ist.
Barlohn und kein Sachbezug wird ferner angenommen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bezug von Kraftstoff (Benzin, Super, Diesel) mittels Tankkarte ermöglicht und der die Freigrenze übersteigende Betrag von 44 Euro vom Arbeitnehmer zugezahlt werden muss.
Soweit die Freigrenze auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag angewendet worden ist, soll dies nicht beanstandet werden. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Warengutschein um Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den Geldbetrag bzw. die genau bezeichnete Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Dritten erhält.
5. Fremdfinanzierung einer vermieteten Immobilie unter Einsatz von Lebensversicherungen
Bei der Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie unter Einsatz einer Lebensversicherung erfolgt i. d. R. keine laufende Tilgung der Schulden. Das Darlehen wird erst über die Leistungen der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Fälligkeit abgelöst. Auch bei den Schuldzinsen besteht die Möglichkeit, die Zinsen über die ganze Laufzeit auflaufen zu lassen, um sie dann zusammen mit Tilgung durch die Lebensversicherung abzulösen.
Wird die Immobilie vermietet, können bei diesem Finanzierungsmodell über längere Zeiträume (ggf. bis zur Ablösung des Darlehens) wegen der hohen Schuldzinsen hohe Verluste entstehen.
Diese Art von (Gebäude-)Finanzierung unter dem Einsatz von Lebensversicherungen wird in der Praxis als marktgerechte Finanzierungsart anerkannt und auch vom Gesetzgeber zur langfristigen Finanzierung eines Mietwohngebäudes akzeptiert.
Das Finanzierungskonzept bildet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 19.4.2005 (IX R 15/04) auch keinen objektiven Umstand, der als Indiz gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht. Allein ein krasses Missverhältnis zwischen den Mieteinnahmen und den Schuldzinsen ist nicht geeignet, die grundsätzlich anzunehmende Einkünfteerzielungsabsicht in Frage zu stellen und eine Prognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht aufzustellen.
Anmerkung: Ist bei diesem Finanzierungskonzept ein Rechtsträgerwechsel verbunden, z.B. weil die Übertragung der Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von vornherein geplant ist, spricht dies gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Die Gestaltung wäre dann steuerschädlich.
6. Keine Versteuerung der Privatnutzung des betrieblichen Pkw trotz Berichtigung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten
Für Pkw, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt und die in der Zeit vom 5.3.2000 bis zum 31.12.2002 (Auslaufen der gemeinschaftsrechtlichen Genehmigung) angeschafft oder gemietet wurden, war nur der hälftige Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten möglich. Dafür erfolgte keine Erfassung der privaten Nutzung.
Im Veranlagungszeitraum 2003 konnte nun mit Billigung der Finanzverwaltung der volle Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten geltend gemacht werden, da die Vorsteuerkappung aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht mehr galt. Außerdem war eine Berichtigung der bisher nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten zulässig.
Das Finanzgericht (FG) München hat mit Urteil vom 9.6.2005 (14 K 5374/04) entschieden, dass die Privatnutzung in diesem Fall nicht versteuert werden muss. Der Steuerpflichtige kann sich auf das günstigere Gemeinschaftsrecht berufen, das vorsieht, dass aus den laufenden Betriebskosten des Pkw der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Was die private Verwendung des betrieblichen Pkw betrifft, kann er sich hingegen auf die günstigere nationale Regelung berufen und keine Versteuerung vornehmen.
Das FG widerspricht mit diesem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die mittlerweile auch eingelegt wurde (Az. des BFH: V R 48/05). Das Urteil könnte auch für Besteuerungszeiträume ab 2004 Anwendung finden. Die Veranlagungen sollten daher offen gehalten werden.
7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer online beantragen
Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erhalten auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Antragsberechtigt sind Unternehmer, die nur Umsätze tätigen, die zum vollen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, Kleinunternehmer, juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, Land- und Forstwirte, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen und zur Erwerbsbesteuerung optieren oder die Erwerbsschwellen überschreiten. Pauschalierenden Land- und Forstwirten wird eine USt-IdNr. auch dann erteilt, wenn sie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen. Seit August 2005 wird beim Bundesamt für Finanzen (BfF) im Internet unter www.bff.bund.de ein Online-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung einer USt-IdNr. möglich ist. Dazu muss der Antragsteller unterschiedliche Identifikationsmerkmale in das Formular eingeben.
Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder der bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt ausschließlich auf dem Postweg an die Anschrift des jeweils betroffenen Unternehmers, die dem Bundesamt für Finanzen zur Verfügung steht. Dadurch soll vermieden werden, dass einem nicht berechtigten Antragsteller die USt-IdNr. bekannt gegeben wird, was eine missbräuchliche Verwendung dieser verhindern soll.
Anmerkung: Auf der Internet-Seite des BfF können Sie sich auch die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers, die zur Sicherstellung der Steuerfreiheit ausreichend ist.
8. Entgeltfortzahlung bei Sportunfällen
Jeder Arbeitnehmer hat – nach einer Wartezeit von vier Wochen – für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er unverschuldet krankheitsbedingt verhindert ist, seine Arbeit zu verrichten. Es stellt sich in der Praxis jedoch häufig die Frage, ob der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Sportunfall herrührt. So besteht kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer
• eine Sportart ausübt, die seine Fähigkeiten deutlich übersteigt,
• in besonders grober Weise gegen die anerkannten Regeln der Sportart verstoßen hat,
• eine Sportart trotz schlechten Zustands der Sportanlage ausübt oder
• eine gefährliche Sportart ausübt.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt ein Sport dann als besonders gefährlich, wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann, sondern sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt.
So hat das BAG beispielsweise das Drachenfliegen als gefährliche Sportart verneint. Das Landesarbeitsgericht Saarland stufte auch das Inlineskating nicht als gefährlich ein.
9. Unterlassener Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender
Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Arbeitgeber sollen jedoch die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten in ihrem Urteil v. 29.9.2005 (8 AZR 571/04) die Entscheidungen mehrerer Landesarbeitsgerichte, nachdem einem Arbeitnehmer, der wegen zu spät gemeldeter Arbeitslosigkeit nur gekürzte Leistungen von der Agentur für Arbeit erhält, gegenüber dem Arbeitgeber auch dann kein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn dieser ihn über die o.g. Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht informiert hat.
10. Betriebliche Altersversorgung – Wahl des Versicherungsträgers bei Entgeltumwandlung
Viele Arbeitnehmer nutzen zur finanziellen Altersvorsorge die Entgeltumwandlung und zahlen Beiträge z. B. in eine Direktversicherung. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun in einem Fall aus der Praxis zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer frei entscheiden darf, bei welchem Anbieter ein Vertrag für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen werden soll.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht vorschreiben darf, mit welchem Versicherungsträger dieser im Rahmen der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung einen Vertrag abschließt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Wahl des Versicherungsträgers allein dem Arbeitgeber zustehen, um dessen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Der Arbeitnehmer kann lediglich verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt werden.
11. Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitgeber eine sog. Sozialauswahl vorzunehmen, an die strenge Maßstäbe gesetzt werden. Es geht dabei nicht um die Frage, ob gekündigt, sondern wer gekündigt werden darf. Es müssen also diejenigen vergleichbaren Arbeitnehmer herausgefiltert werden, die wirtschaftlich gesehen am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen sind. Die Sozialauswahl erfolgt in mehreren Schritten:
• Ermittlung des vergleichbaren Personenkreises: Bei der Ermittlung des Personenkreises sind alle vergleichbaren (austauschbaren) Arbeitnehmer einzubeziehen. Hier richtet sich die Auswahl in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und somit nach der ausgeübten Tätigkeit. Der Vergleich einzelner Arbeitnehmer darf nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (sog. horizontale Vergleichbarkeit) vollzogen werden. Ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Hierarchieebenen findet nicht statt.
• Auswahlentscheidung (Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte): Die Kriterien der Sozialauswahl müssen arbeitsplatzbezogen sein. Im weiteren Sinne können sie auf das Arbeitsverhältnis und die Person des Arbeitnehmers bezogen sein. Dazu zählen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten, persönliche Umstände des Arbeitnehmers (z. B. Erkrankungen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung).
Unberücksichtigt bleibt die Vermögenssituation des Arbeitnehmers. Der Verdienst des Ehegatten bzw. des Lebenspartners kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf haben mit Urteil v. 13.7.2005 entschieden, dass Arbeitnehmer wegen ihrer Rentennähe (im entschiedenen Fall 57 Jahre) nicht weniger schutzbedürftig sind als jüngere. Das Kündigungsschutzgesetz lässt die Nähe zur Rente nicht als Auswahlkriterium für die Sozialauswahl zu.
• Weiterbeschäftigung aufgrund betrieblicher Belange: Der Arbeitgeber kann einen oder mehrere Mitarbeiter als sog. "Leistungsträger" von der Sozialauswahl ausnehmen. Und zwar dann, wenn deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln kamen zu der Sachlage in ihrem Urteil vom 24.3.2005 zu dem Entschluss, dass die generelle Herausnahme von sog. Leistungsträgern aus der Sozialauswahl gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt, weil eine einzelfallbezogene Interessenabwägung stattfinden muss.
12. Rückzahlungsklauseln von Fortbildungskosten nicht generell zulässig
Grundsätzlich sind einzelvertragliche Vereinbarungen zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Aus- oder Fortbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers scheidet aber i. d. R. aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung von vorhandenen Kenntnissen oder der Anpassung derselben an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient.
Nach einem Urteil des schleswigholsteinischen Landesarbeitsgerichts werden Arbeitnehmer durch eine Rückzahlungspflicht unangemessen benachteiligt, wenn Sie selbst dann zur Rückzahlung verpflichtet sind, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt.
Einzelvertragliche Abreden über die Erstattung von Fortbildungskosten, die den Arbeitnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitgebers zur Rückzahlung verpflichtet, sind nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung und damit das Fehlschlagen der Fortbildungsinvestition des Arbeitgebers durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat.
Grundsätzlich fällt es in die Risikosphäre des Arbeitgebers, wenn er dem Arbeitnehmer kündigt, und damit eine Fortbildungsinvestition ins Leere geht. Dieses Risiko darf er nur dann auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn dieser sich vertragswidrig verhalten hat.
13. Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie anstellenden GmbH ist zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Verfahren über die Zulässigkeit von sog. Manager- und Mitarbeitermodellen zu entscheiden. Bei diesen Personalführungskonzepten werden den Geschäftsführern und/oder verdienten Mitarbeitern einer GmbH Minderheitsbeteiligungen an der Gesellschaft übertragen, und zwar entweder unentgeltlich oder gegen einen günstigen, meist an dem Nennwert des Anteils orientierten Preis. Zugleich wird vereinbart, dass der Anteil zurück übertragen werden muss, wenn der Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Das hat ebenfalls unentgeltlich bzw. zu dem für den Erwerb gezahlten Preis zu geschehen, ohne Rücksicht auf etwaige Wertsteigerungen.
Auf diesem Wege erhalten die Manager bzw. Mitarbeiter den Status von "Mitgesellschaftern", die Manager können sich sogar "geschäftsführender Gesellschafter" nennen. Über die jährlichen Gewinnausschüttungen werden sie an dem von ihnen miterzielten wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens beteiligt. Sinn dieses Modells ist es, die Motivation des Geschäftsführers und der Mitarbeiter zu stärken, sie an das Unternehmen zu binden und – bei den Mitarbeitermodellen – für andere Mitarbeiter einen Anreiz zu schaffen, durch loyales Verhalten ebenfalls in den Genuss einer solchen Gesellschafterstellung zu kommen.
Die Richter hatten nun die Frage zu klären, ob ein Gesellschaftsanteil entsprechend der Vereinbarung an die Gesellschaft wieder zurückübertragen werden muss, wenn ein Mitgesellschafter entlassen wird, oder ob es sich hier um eine unwirksame sog. "Hinauskündigungsklausel" handelt.
Bei den Manager- und Mitarbeitermodellen gehen die BGH-Richter davon aus, dass die Geschäftsführer und Mitarbeiter ihre Gesellschafterstellungen nur treuhänderähnlich halten und kein berechtigtes Interesse haben, auch nach ihrem Ausscheiden noch an der Gesellschaft beteiligt zu sein.
Umgekehrt ist die Einräumung von solchen Beteiligungen überhaupt nur möglich, wenn die Anteile am Ende der Unternehmenszugehörigkeit zurückgegeben werden müssen und wenn der Ausscheidende in diesem Zusammenhang nicht einen Kaufpreis erhält, der die weitere Durchführung des Modells verhindert.
Die weitgehend risikolose Mitgliedschaft bei Erwartung erheblicher Beteiligung am Erfolg des Unternehmens durch Gewinnausschüttungen rechtfertigt diese für alle Teile vorteilhafte und von der Dispositionsfreiheit des Gesetzes getragene Gestaltung.
Geplante Steueränderungen im Koalitionsvertrag
(Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 16.11.2005)
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD (191 Seiten, im Internet abrufbar unter www.spd-fraktion.de oder www.cducsu.de) enthält auf den Seiten 68 bis 72 folgende Aussagen zu geplanten Reformen im Steuerrecht:
- Anhebung des Umsatzsteuersatzes auf 19 v. H. ab dem 01.01.2007 bei Beibehaltung des ermäßigten Satzes von 7 v. H.,
- Erhöhung der privaten Einkommensteuer für Einkommen über 250.000 Euro / 500.000 Euro ab dem 01.01.2007 auf 45 v. H. („Reichensteuer“),
- Reform der Unternehmensbesteuerung zum 01.01.2008,
- Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen in dieser Legislaturperiode,
- Verlängerung der Ist-Besteuerung in den neuen Ländern über das Jahr 2006 hinaus, Verdoppelung der Umsatzgrenze in den alten Ländern ab 2006,
- Verbesserung der Abschreibungsbedingungen zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2007,
- Fortentwicklung der Gewerbesteuer in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform,
- Neuregelung der Grundsteuer auf der Basis der Vorarbeiten von Bayern und Rheinland-Pfalz,
- Beibehaltung des linear-progressiven Tarifs bei der Einkommensteuer,
- Beibehaltung der Steuerfreiheit von Sonn- Feiertags- und Nachtzuschlägen bei Beschränkung der
Sozialversicherungsfreiheit der Zuschläge auf einen Grundstundenlohn bis zu 25 Euro,
- stärkere steuerliche Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen, privaten Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt und Kinderbetreuungskosten,
- Abschaffung des Ehegattensplittings und der verschiedenen Steuerklassen zugunsten eines Anteilssystems, bei dem jeder Ehegatte künftig soviel Lohnsteuer zahlt, wie es seinem Anteil am gemeinsamen Bruttolohn entspricht,
- Abschaffung der Eigenheimzulage zum 01.01.2006, dafür bessere Integrierung des selbstgeschaffenen Wohneigentums in die private Altersvorsorge zum 01.01.2007,
- Reform der Erbschaftsteuer zum 01.01.2007 unter Berücksichtigung des zu erwartenden Bundesverfassungsgerichtsurteils,
- ratierliche Reduzierung der Erbschaftsteuerschuld für fortgeführte Unternehmen.
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der geplanten Änderungen ergeben sich aus der als Download diesem Schreiben beigefügten Liste; es handelt sich um eine Aktualisierung der Streichliste vom 4. November 2005 und entspricht dem uns übermittelten Stand. Ein Arbeitspapier (Konsolidierungs- und Impulsprogramm) des designierten Finanzministers wurde ebenfalls als Download zu diesem Schreiben hinterlegt.
1. Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen ab 1.1.2006
Bis 31.12.2005 müssen Beiträge für Löhne und Gehälter, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Für danach gezahlte Arbeitsentgelte sind die Beiträge zum 15. des Folgemonats fällig.
• Neuregelung: Ab dem 1.1.2006 sind Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. So sind demnach die Beiträge für den Monat Januar 2006 zum 27. des Monats fällig bzw. die verbleibenden Restbeiträge zum 24.2.2006 – wenn nicht auf die Übergangsregelung zurückgegriffen wird (siehe weiter unten).
Nach In-Kraft-Treten der neuen Regelung zum 1.1.2006 erfolgt zum 15.1.2006 (letztmalig) die Beitragszahlung für die Löhne und Gehälter für Dezember 2005. Beginnend mit dem Monat Januar 2006 folgen dann jeweils am Monatsende zwölf Beitragszahlungen im Jahr.
• Übergangsregelung: Für den Januar 2006, in dem zweimal Beiträge (für Dezember 2005 am 15.1.2006 und für Januar 2006 am 27.1.2006) abzuführen sind, kann eine Übergangsregelung beansprucht werden, um eine evtl. finanzielle Überforderung der Unternehmen zu vermeiden. Diese Regelung räumt die Möglichkeit ein, die Ende Januar 2006 fälligen Januarbeiträge zu je 1/6 auf die Beiträge für die Monate Februar bis Juli 2006 zu verteilen.
• Fälligkeitstermine 2006: 27. Januar, 24. Februar, 29. März, 26. April, 29. Mai, 28. Juni, 27. Juli, 29. August, 27. September, (26.*) 27. Oktober, 28. November, 27. Dezember.
(* in den Bundesländern, in denen der 31.10.2006 als Feiertag gilt. Es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.)
• Meldungen: Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurde festgelegt, dass ab dem 1.1.2006 Meldungen zur Sozialversicherung nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung übermittelt werden dürfen. Dafür müssen Entgeltabrechnungsprogramme verwendet werden, die systemgeprüft und zertifiziert sind. In Papierform erstellte Beitragsnachweise und Meldungen zur Sozialversicherung können nach dem 1.1.2006 nicht mehr per Post oder Telefax an die Krankenkassen abgegeben werden. Ebenso ist ab diesem Datum eine Übermittlung der Meldedaten an die Krankenkassen per Diskette, Magnetband oder Data-Cartridge nicht mehr zulässig.
Inwieweit eine dringend gebotene Ausnahmeregelung, z. B. für Steuerpflichtige ohne EDV, zum Tragen kommt, lag bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch nicht vor.
2. Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2005
Für alle Steuerpflichtigen
· Steuersatz: Bereits mit dem "Steuersenkungsgesetz" – der sog. Unternehmenssteuerreform – wurde beschlossen, den Tarif ab dem Jahr 2005 weiter zu verringern. Demnach reduzierte sich ab dem 1.1.2005 der Eingangssteuersatz auf 15 %. Für den Spitzensteuersatz waren zunächst 43 % vorgesehen. Das "Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz" legte jedoch nachträglich einen Spitzensteuersatz von 42 % fest.
· Kontenkontrollen: Seit dem 1.4.2005 ist der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen Kontenkontrollen durchzuführen. Sie kann ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Zugriff erfolgt online, für die Steuerpflichtigen und Banken spurlos und ohne vorherige Ankündigung. Der Abruf von Kontoständen oder Kontenbewegungen selbst ist in diesem Rahmen nicht möglich, gleichwohl erfährt die Finanzbehörde den Namen des Inhabers, Geburtsdatum, Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungstag. Den Betroffenen kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft darüber erteilt werden, ob in ihrem Fall ein Abruf stattgefunden und zu welchen Ergebnissen er geführt hat. Ein gesetzlicher Anspruch besteht allerdings nicht.
· Besteuerung von Zinserträgen durch EU-Zinsrichtlinie: Durch die Regelungen der EU-Zinsrichtlinie werden die Heimatländer von auswärtigen Sparern über deren Kapitalerträge informiert. Seit dem 1.7.2005 leiten 22 EU-Länder Informationen über Zinserträge an die Partnerstaaten weiter.
Die Länder Österreich, Luxemburg und Belgien erheben dagegen eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, ab 2008 in Höhe von 20 % und ab 2011 in Höhe von 35 %. Aus diesen Einnahmen erhält der deutsche Fiskus 75 %. Anleger können diese Quellensteuer vermeiden, indem sie der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung von Mitteilungen erteilen oder sich von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Länder wie die Schweiz, Monaco, Andorra, Liechtenstein und San Marino behalten ebenfalls eine Quellensteuer ein.
· Haushaltsnahe Dienstleistungen: Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten – unter weiteren Voraussetzungen – im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr.
Anmerkung: Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.
· Die Unfallversicherung für Minijobber in Privathaushalten: Ab dem Jahr 2006 wird die Unfallversicherung in das Haushaltsscheckverfahren integriert.
Die Minijob-Zentrale übernimmt bei Minijobs im Privathaushalt auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zieht die Beiträge zusammen mit den anderen Abgaben ein.
Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt ab Januar 2006 einheitlich 1,6 %. Er wird zusammen mit den anderen Abgaben zweimal jährlich jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr im Lastschriftverfahren eingezogen. Die erste Beitragszahlung wird also zum 15. Juli 2006 fällig.
Die neue Regelung gilt für alle geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt mit einem monatlichen Entgelt bis 400 Euro. Die An- und Abmeldung erfolgt mit nur einem Vordruck, dem so genannten Haushaltsscheck.
Haushaltshilfen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 400 Euro müssen wie bisher direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden.
Für Minijobber im Privathaushalt zahlen Sie als Arbeitgeber grundsätzlich jeweils 5 % für die Kranken- und Rentenversicherung, eine Pauschsteuer von 2 % sowie 0,1 % Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung. Mit der Unfallversicherung fallen also 13,7 % an Abgaben an.
Anmerkung: 10 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch 510 Euro, können jährlich direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
· Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wurde für Neuverträge ab 2005 abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen werden für solche Verträge nur zur Hälfte besteuert, bei denen der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
· Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen: Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder einen anderen beweiskräftigen Beleg. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.
Für Unternehmer
· Freistellungsbescheinigung beantragen: Seit dem 1.1.2002 haben unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland – unter weiteren Voraussetzungen – einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Eine "Folgebescheinigung", deren Gültigkeitsdauer an die Geltungsdauer der alten Bescheinigung anknüpft, kann sechs Monate vor Ablauf der alten Bescheinigung vom Leistenden beim zuständigen Finanzamt beantragt werden; was auch getan werden sollte, will man den pflichtgemäßen Steuerabzug durch den Leistungsempfänger vermeiden.
· Abschreibung: Seit dem 1.1.2004 ist nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA steuerlich abziehbar. Wird also ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages für das erste Jahr angesetzt werden.
Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer können in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Auch Standardsoftware fällt darunter.
· Sonderabschreibungen: Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des Gewerbebestriebes oder das der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 Euro beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre steuerliche Belastung senken, indem sie eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese kann insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen. Die Sonderabschreibung ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren (unter weiteren Voraussetzungen, z. B. betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib im Betrieb mindestens ein Jahr) neben der normalen Abschreibung möglich. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert 122.710 Euro nicht übersteigen.
· Ansparrücklage: Kleine und mittlere Betriebe (wie unter Sonderabschreibung erläutert) können für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine sog. Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für 2005 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der späteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein Unternehmen in 2006 oder 2007 beschaffen will.
Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen Pkw).
Wird die Investition aus irgendwelchen Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer (Gründungszeitraum sechs Jahre). Sie können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren Sonderregelungen (keine Verzinsung) in Anspruch nehmen.
· Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt, muss auf die Einhaltung des Höchstbetrags geachtet werden. Bei Überschreiten der Grenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Zuwendungen auch mit 25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht an.
· Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 Euro ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen, so entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang.
Geschenke müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Zugaben, also Gegenstände von geringem Wert, zählen nicht zu den Geschenken!
· Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass finden nur noch mit 70 % als Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung.
Mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) hat der BFH entschieden, dass die Einschränkung beim Vorsteuerabzug nicht gilt, da sie nicht mit der EG-Richtlinie vereinbar ist. Die Finanzverwaltung will nunmehr die Einschränkung des Vorsteuerabzugs nicht mehr anwenden.
Demnach kann die Vorsteuer in voller Höhe abgezogen werden; Voraussetzung ist jedoch, dass die Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sind.
· Erbschaft-/Schenkungsteuer: Die Länder Schleswig-Holstein, Berlin und Brandenburg hatten einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaft-/Schenkungbesteuerung eingebracht, nach dem sich alle Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren sollen.
Ein weiterer Gesetzentwurf sah vor, dass der Erbe eines Unternehmens – unter weiteren Voraussetzungen – bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer hätte stunden lassen können. Diese hätte sich um jeweils 10 % pro Jahr der Betriebsfortführung reduziert, bis sie nach zehn Jahren komplett weggefallen wäre.
Zur Zeit sieht das Erbschaftsteuergesetz z. B. für Betriebsvermögen, das an die nachfolgende Generation übertragen wird, noch einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen. Für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, wurde der Betriebsvermögensfreibetrag von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert.
Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung befassen und über größere Vermögenswerte verfügen, die sie an die nächste Generation übergeben möchten, sollten ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder Übertragung steuerlichen Rat einholen. Ein kurzfristiges Handeln könnte in diesen Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
· Einnahme-Überschuss-Ermittler: Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, hätten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck beifügen müssen.
Die Finanzminister der Länder haben nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der Vordrucke das Formular überarbeitet. Es ist nunmehr ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen.
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, soll es nicht beanstandet werden, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
· Kapitalertragsteuer: Der bisherige Anmeldungszeitraum wird abgeschafft. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.
· Sachbezugswerte 2006: Die Sachbezugsverordnung bestimmt den Wert der Sachbezüge, die Beschäftigte als Teil ihres Arbeitsentgelts erhalten. Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2006 um 2,40 Euro auf 202,70 Euro angehoben. Für die Unterkunft in den alten Ländern erhöht sich der Wert um 2,30 Euro auf 196,50 Euro und in den neuen Ländern um 4 Euro auf 182,00 Euro.
· Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2005 vernichtet werden:
- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1996, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1996 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
- Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2000 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
Für Hausbesitzer/Vermieter
· Eigenheimzulage: Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" startete die Bundesregierung einen erneuten Versuch, die steuerliche Förderung abzuschaffen. Auch wenn dieser Versuch bis heute gescheitert ist, steht die Eigenheimzulage immer noch auf der Streichliste.
Bitte beachten Sie auch die sog. Neujahrsfalle bei der Eigenheimzulage! Fallen Anschaffungs- und Bezugszeitpunkt des Eigenheims in verschiedene Jahre, geht mindestens ein Jahr der Förderung unwiederbringlich verloren. Wurde das Eigenheim in 2005 angeschafft oder fertig gestellt, muss der Einzug noch vor dem 31.12.2005 erfolgen.
· Erhaltungsaufwendungen für vermietete Wohnimmobilien können, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstanden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
Für Kapitalanleger
· Kreditinstitute sind seit 2004 verpflichtet, eine Jahresbescheinigung für die nach dem 31.12.2003 zufließenden Erträge auszustellen. Sie müssen nicht nur die laufenden Kapitalerträge, sondern auch alle privaten Veräußerungsgeschäfte, also z. B. auch Aktienverkäufe, innerhalb der "Spekulationsfrist" von einem Jahr, bei denen die Veräußerung nach dem 31.12.2003 durchgeführt wurde, bescheinigen.
Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, die Jahresbescheinigung beim Finanzamt einzureichen. Bitte beachten Sie, dass die Steuerbescheinigung (Einzel- oder Jahressteuerbescheinigung) nach wie vor als Nachweis der gezahlten Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) vorzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt.
3. Die englische "Limited" und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Gesellschafter
Die Gründung einer GmbH in Deutschland setzt neben hohen Gründungskosten und der erforderlichen notariellen Beurkundung eine Stammeinlage von mindestens 25.000 Euro voraus, wobei die Hälfte (also 12.500 Euro) auf ein Bankkonto der GmbH eingezahlt oder als Sacheinlage geleistet werden muss. In Großbritannien kann dagegen eine "Limited" schon mit einem Mindestkapitaleinsatz von ca. 1,50 Euro gegründet werden, und zwar in der Regel innerhalb von zwei Wochen bzw. in Einzelfällen sogar schon binnen 24 Stunden.
Die englische Limited ist genau wie die GmbH eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Sie hat drei Organe – die Direktoren (directors), den Schriftführer (company secretary) und die Gesamtheit der Gesellschafter (members).
Sie muss mindestens einen Direktor haben, der mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar ist. Die Direktoren haben im Rahmen der Gesellschaftssatzung und der Gesetze die Geschäfte der Gesellschaft zu leiten und vertreten sie gemeinsam (abdingbar durch Satzungsrecht). Soweit von der Satzung nicht abweichend geregelt, kann der Direktor gleichzeitig Gesellschafter sein, muss es aber nicht. Wie bei der GmbH (Fremdgeschäftsführer) ist die Geschäftsführung also durch Fremdorganschaft möglich.
Ein weiteres obligatorisches Organ der englischen Limited ist der company secretary. Eine Entsprechung im deutschen Gesellschaftsrecht gibt es für ihn nicht. Er kann in etwa mit einem Schriftführer oder Geschäftsstellenleiter verglichen werden. Die ihm zugewiesenen Aufgaben sind verwaltender und formeller Natur. Auch ein Direktor kann die Funktion des Schriftführers übernehmen, sofern er nicht der einzige Direktor ist, d. h., wenn die Gesellschaft nur einen Direktor hat, kann er nicht gleichzeitig Schriftführer sein.
Die Gesellschafter können durch Abstimmung in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen. Die meisten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden im Wege einer ordinary resolution, d. h. mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt beispielsweise auch für die Abwahl eines Direktors. Die Art der Abstimmung, d. h. ob sie nach Köpfen oder Anteilen erfolgt, richtet sich nach der Satzung der Gesellschaft. Im Zweifel ist gesetzlich eine Abstimmung nach Köpfen vorgesehen.
Mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited sind sozialversicherungsrechtlich analog den Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH zu beurteilen. Schriftführer und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der englischen Limited sind, werden entsprechend den Fremdgeschäftsführern einer GmbH als abhängig Beschäftigte der Gesellschaft beurteilt.
Soweit es bei einer kapitalmäßigen Beteiligung an der Limited darum geht, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft von vornherein ausgeschlossen ist, gilt zu beachten, dass Beschlüsse in der englischen Limited regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
Auch bei mitarbeitenden Gesellschaftern einer englischen Limited ist grundsätzlich die Durchführung eines sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen ist und objektive Zweifel über den Status bestehen.
4. Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen.
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen.
5. Genossenschaften werden europäisch
Das Bundesjustizministerium hat am 19.10.2005 einen Referentenentwurf zur Reform des Genossenschaftsrechts den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Anlass ist die Einführung der Europäischen Genossenschaft oder Societas Cooperativa Europaea (SCE) in das deutsche Recht. Die SCE ist eine neue Rechtsform nach europäischem Gemeinschaftsrecht. Sie tritt neben die Genossenschaft nach nationalem Recht.
Ziel des Gesetzes ist es, dass die neue Rechtsform der Europäischen Genossenschaft Genossenschaften die grenzüberschreitende Betätigung erleichtern soll.
Um die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Genossenschaft gegenüber der SCE zu gewährleisten, sieht der Gesetzentwurf neben den Ausführungsvorschriften zum europäischen Recht eine maßvolle Modernisierung des deutschen Genossenschaftsgesetzes vor:
• Die Gründung von Genossenschaften soll erleichtert und die allgemeinen Rahmenbedingungen gerade für kleine Genossenschaften verbessert werden. Vorgesehen ist eine Absenkung der Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei. Eine Öffnung für soziale und kulturelle Zwecke ist ebenfalls geplant. Besonders wichtig für kleine Genossenschaften ist die vorgesehene Ausnahme von der Prüfung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro.
• Ideen aus der im Aktienrecht geführten Corporate-Governance-Diskussion sollen auf die Genossenschaft übertragen werden. Dabei geht es z. B. um die Stärkung der Rolle des Aufsichtsrats durch Informationsrechte des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds und um bessere Informationsversorgung und Einflussmöglichkeiten der Mitglieder.
• Durch folgende geplante Maßnahmen soll die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung erleichtert werden: Zulassung von Sachgründungen sowie rein investierenden Mitgliedern, Möglichkeit der Einführung eines Mindestkapitals.
6. Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen einem Pfändungsschutz, der dazu dient, das Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Bisher besteht ein solcher Pfändungsschutz gegenüber den Einkünften selbstständig Tätiger nicht und Vermögenswerte, die Selbstständige für ihre Altersvorsorge vorgesehen haben, können gepfändet werden.
Mit einem Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz soll die Altersvorsorge von Selbstständigen abgesichert werden. Um Selbstständigen ihre Altersvorsorge in einem gewissen Umfang zu erhalten, soll in einem ersten Schritt die Lebensversicherung (Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten) vor einem schrankenlosen Pfändungszugriff geschützt werden. Die geplanten gesetzlichen Regelungen sehen einen Pfändungsschutz bei Lebensversicherungen jedoch nur vor, wenn
• die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
• über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
• die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und
• die Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung nicht vereinbart wurde, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall.
Ferner bleibt ein Vorsorgevermögen geschützt, welches nach dem Alter gestaffelt ist. Die Staffelbeiträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-jährigen bis zu 7.000 Euro bei einem über 60-jährigen.
Das Gesetz soll einen Tag nach seiner Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
7. EuGH entscheidet über Immobilienkauf als "Haustürgeschäft"
Hintergrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) waren Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Anlegern. So erwarben zahlreiche Bürgerinnen und Bürger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die Geschäfte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss.
Dabei gingen die Anleger davon aus, die Rückzahlung der Darlehen aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu können. Die Erwartung der Erwerber hat sich in vielen Fällen nicht erfüllt. Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zurückzuzahlen.
Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europäischen Vorgaben beruht, können die Anleger den Kreditvertrag widerrufen, wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden (Haustürgeschäft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme sofort zurückzahlen müssten. Dies ist für die Verbraucher aber oft nicht möglich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht mit ausreichendem Erlös veräußern können. Vom notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sie sich aber nicht nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufs trennen.
Die europäischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden, dass Verbraucher nicht das Recht haben müssen, einen in einer Haustürsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht selbstständig widerrufbar. Das Ergebnis ändere sich auch nicht, wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag ein "einheitliches Finanzgeschäft" bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen Darlehensbetrag sofort zurückzuzahlen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an den Verkäufer ausgezahlt wurde.
8. Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikation
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dieser Grundsatz ist z. B. bei einer willkürlichen Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gruppenbildung nach sachlichen Kriterien.
So entspricht die Gruppenbildung dann sachlichen Kriterien, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt. Zahlt der Arbeitgeber den Angestellten einen höheren Anteil ihrer Monatsvergütung als Weihnachtsgratifikation als den Arbeitern, entspricht die Schlechterstellung der Gruppe der Arbeiter gegenüber der Gruppe der Angestellten sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die Angestellten stärker an sein Unternehmen binden will.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stellten die Richter aber klar, dass ein unterschiedliches Ausbildungs- und Qualifikationsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten nach dem Leistungszweck der Weihnachtsgratifikation kein sachlicher Grund für die Differenzierung darstellt.
9. Arbeitszeugnis – Unterschrift
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen. Ein solches Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer, dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung.
Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen.
1. Neuregelung der steuerlichen Be¬handlung von verbilligten Mietverhältnissen (an Angehörige)
Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis – etwa an Angehörige – vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung – unter weiteren Voraussetzungen – in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür war bis 2004, dass die vereinbarte Miete mindestens 56 % (vorher 50 %) der ortsüblichen Miete betrug.
Bereits 2003 hatte der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass der volle Werbungskostenabzug „ohne weitere Prüfungen“ nur dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt. Bei einer Miete zwischen 56 und 75 % müsse ermittelt werden, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann.
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 führt – ab dem 1.1.2012 – eine Änderung herbei, die die verbilligte Vermietung einer Wohnung bereits dann als „vollentgeltlich“ ansieht, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt. Danach berechtigt eine über diesen Betrag hinausgehende Miete zum vollen Werbungskostenabzug der entsprechenden Aufwendungen. Liegen die monatlichen Mieteinnahmen unter der 2/3 Grenze, führt das zu einer zwangsweisen anteiligen Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten.
Anmerkung: Wurde in der Vergangenheit eine Miete zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben, sollte zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen die Miete an die erforderliche Mindesthöhe von 66 % der ortsüblichen Miete angepasst werden. Wurde in der Vergangenheit eine höhere Miete verlangt, kann auch eine Mietminderung für die Parteien in Betracht kommen und vor allem für den Angehörigen von Vorteil sein. Lassen Sie sich hier unbedingt vor Änderung oder Abschluss derartiger Verträge beraten!
2. Gesetzgeber will Kosten für Erststudium nicht als Werbungskosten zulassen
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.
Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des Finanzausschusses am 25.10.2011 eine „Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“ beschlossen. Zugleich soll aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 € zum Tragen kommen. Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingefügt.
Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten.
Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. „Nichtanwendungs-Gesetzgebung“ wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich rechtzeitig geltend zu machen.
3. Kein erleichterter Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere auch Krankheitskosten.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit 3 Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel erbracht werden.
Durch eine Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen diese Urteile nicht mehr anwendbar sein. Daher hat er Steuerpflichtige wieder im Vorfeld den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall zu erbringen, und zwar:
• durch eine Verordnung eines Arztes/Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
• durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für eine Bade- oder Heilkur,
• durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind.
4. Geringere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnung
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden mit Rückwirkung ab dem 1.7.2011 die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in Milliardenhöhe abgebaut.
Unter einer elektronischen Rechnung versteht die Finanzverwaltung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Signatur nicht mehr vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber verwendet werden kann.
Elektronische Rechnungen werden nunmehr umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist nur dann gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt werden kann. Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.
Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, schreibt die Finanzverwaltung nicht vor. In der Praxis wird sie sicherlich kritisch prüfen und eine Art „Beweisführung“ verlangen.
5. Grenze bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten dauerhaft auf 500.000 € angehoben
Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde („Soll-Versteuerung“). Auf die Bezahlung der Leistung durch den Kunden kommt es dabei nicht an.
Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat, haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen („Ist-Versteuerung“). Dabei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung durch den Unternehmer vereinnahmt worden ist, das heißt, die Abführung der Steuer an das Finanzamt muss erst erfolgen, wenn und soweit der Kunde gezahlt hat.
Die Umsatzgrenze wurde zum 1.7.2009 bundeseinheitlich auf den bis dahin nur für die neuen Bundesländer geltenden Betrag von 500.000 € angehoben. Die Maßnahme war bis zum 31.12.2011 befristet. Bei einem Auslaufen der Befristung würde die maßgebliche Umsatzgrenze bundesweit auf 250.000 € absinken. Dadurch würde den Unternehmen wichtige Liquidität entzogen werden. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird die Umsatzgrenze von 500.000 € dauerhaft fortgeführt.
6. Innergemeinschaftliche Lieferungen: Qualifizierte Abfrage der USt-Identifikationsnummer nicht vergessen!
Wer die Umsatzsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung/Leistung in Anspruch nehmen will, muss u. a. nachweisen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Abnehmer als Nachweis seiner Unternehmereigenschaft vorgelegt wird, im Zeitpunkt der Lieferung Gültigkeit hat. Es reicht nicht aus, wenn die USt-IdNr. im Zeitpunkt des Umsatzes vom Abnehmer lediglich beantragt wurde. Zuständig für die Überprüfung der USt-IdNr. ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Behörde bestätigt auf Anfrage z. B. über das Internet unter http://evatr.bff-online.de/eVatR die Gültigkeit einer USt-IdNr.
Es wird daher dringend empfohlen, die qualifizierte Abfrage vor jeder Lieferung bzw. Leistung durchzuführen und sich jedes Mal eine Bestätigung auszudrucken. Die derzeitige EU-Richtlinie kann von den Prüfern teilweise sehr streng ausgelegt werden, sodass die Gefahr der Nichtanerkennung der Umsatzsteuerbefreiung besteht. Während man bei einer einfachen Abfrage lediglich die Mitteilung erhält, ob eine USt-IdNr. gültig oder ungültig ist, wird bei der qualifizierten Abfrage auch der Name und die Anschrift der Person bestätigt.
Da ein in betrügerischer Absicht handelnder Leistungsempfänger i. d. R. nicht eine frei erfundene USt-IDNr., sondern eine bereits bestehende Nummer eines anderen Unternehmens angibt, kann der Leistungserbringer nur mit einer qualifizierten Bestätigungsabfrage einen Betrug ausschließen. Mit einer solchen Abfrage kann der Unternehmer nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt erbracht hat, die von einem ordentlichen Kaufmann erwartet wird.
Anmerkung: Eine nur bei Beginn der Geschäftsbeziehung erfolgte Abfrage dürfte wohl in keinem Fall genügen. Daher sollte diese zumindestens in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, wenn man nicht bereit ist, bei jeder Lieferung oder Leistung eine qualifizierte Abfrage mit Bestätigungsvermerk vorzunehmen.
7. Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2012
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2012 gelten folgende Rechengrößen:
• Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 50.850 € bzw. im Monat mehr als 4.237,50?€ verdienen.
• Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 45.900?€ bzw. von monatlich höchstens 3.825 € berechnet.
• Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 67.200 € (alte Bundesländer – aBL) bzw. 57.600 € (neue Bundesländer – nBL) im Jahr.
• Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.600?€ (aBL) bzw. 4.800 € (nBL) monatlich berechnet.
• Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.625 € (aBL)/2.240 € (nBL) monatlich, also 31.500 € (aBL)/26.880 € (nBL) jährlich festgelegt.
• Die Geringfügigkeitsgrenze soll von 400 € auf 450 € monatlich angehoben werden.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt für das ganze Bundesgebiet 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 1,95?% bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 19,6?%. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3?%.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte 2012: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2012 auf 219 € monatlich angehoben (Frühstück bleibt bei 47 €, Mittag- und Abendessen erhöht sich auf je 86 €). Der Wert für die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 212 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende.
8. Familienpflegezeit startet am 1.1.2012
Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 % reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts – so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung abschließen. Die Prämien sind gering. Die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.
Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken zusammen einen Erhalt der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung.
In der betrieblichen Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
9. Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit
Gemäß dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sind Beschäftigte, in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens 6 Monate.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall teilte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Februar 2009 mit, dass er im Zeitraum vom 15. bis 19.6.2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit in häuslicher Umgebung pflegen werde. Dem stimmte der Arbeitgeber zu. Mit Schreiben vom 9.6.2009 zeigte der Arbeitnehmer an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.12.2009 pflegen. Hier widersprach der Arbeitgeber. Als Begründung führte er aus, dass der Arbeitnehmer nicht berechtigt sei, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist jedoch der Auffassung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.
Das BAG kam zu dem Entschluss, dass das PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht gibt, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von 6 Monaten unterschreitet.
10. Zeugnis – verschlüsselte Formulierung
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmer vom 1.4.2004 bis zum 28.2.2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ eines Unternehmens beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz: „Wir haben den ... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der ... war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Formulierung „kennengelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.
Das Bundesarbeitsgericht hat hier entschieden, dass die im Zeugnis enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck erweckt, das Unternehmen attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
11. Betriebsübergang – Widerspruch des Arbeitnehmers
Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf.
Folgender Sachverhalt lag den Richtern des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Entscheidung vor: Mit Schreiben vom 25.10.2008 unterrichtete ein Unternehmen seine Mitarbeiter über einen zum 1.12.2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Ein Arbeitnehmer widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst nicht und erbrachte für diese seine Arbeitsleistung. Am 13.5.2009 schloss er einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH. Nach diesem sollte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2009 enden und der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden eine einmalige Sonderzahlung und eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten. Mit Anwaltsschreiben vom 18.5.2009 widersprach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Diesen Widerspruch wies der Arbeitgeber als verspätet zurück.
Der Arbeitnehmer hält seinen Widerspruch für rechtzeitig. Er sei über den Betriebsübergang durch den Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Sein Arbeitsverhältnis bestehe deshalb fort.
Das BAG hat den Widerspruch vom 18.5.2009 als verspätet erachtet. Das Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers vom 25.10.2008 habe den gesetzlichen Erfordernissen genügt, weshalb die Widerspruchsfrist mit Zugang des Unterrichtungsschreibens an den Arbeitgeber zu laufen begonnen habe.
12. Erforderlicher Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung
In ihrem Urteil vom 6.7.2011 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mieter bewohnte in München eine Einzimmerwohnung. Mit Schreiben vom 29.4.2008 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seiner Tochter zum 31.1.2009.
In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und auch einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht wieder zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.
Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Begründungserfordernis für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist bei dem o. g. Sachverhalt der Fall.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.
13. Firmenfortführung – Anforderungen an Haftungsausschluss
Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, (auch) für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Haftung des HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird.
Erwerb im Sinne des HGB ist jede Unternehmensübertragung und -überlassung. Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden.
Die Haftungsfolge greift auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, sodass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt.
Diese Haftung für vom früheren Besitzer begründete Verbindlichkeiten kann jedoch durch einen zwischen Erwerber und Vorbesitzer vereinbarten und im Handelsregister eingetragenen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss ist allerdings nur eintragungsfähig, wenn unter Anwendung der o. g. Grundsätze die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen der o. g. Regelungen des HGB zur Haftung gegeben sein könnten.
14. Zustimmungsbedürftigkeit des Ehegatten bei Belastung eines Grundstücks
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Bei einem großen Vermögen soll die Verfügung dann nicht zustimmungsbedürftig sein, wenn mindestens 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben.
Bei der Bestellung von Grundpfandrechten ist die Einwilligung des Ehegatten nur dann erforderlich, wenn sie den Wert des Grundstücks im Wesentlichen erschöpfen. Die Bestellung einer Grundschuld soll dann der o. g. Regelung des BGB unterfallen, wenn ihr Betrag den Grundstückswert zu 90 % ausschöpft, sofern das Grundstück seinerseits 90 % des gesamten Vermögens beträgt.
15. Besserer Schutz gegen überzogene Abmahnungen
Gerade Kleinunternehmer, die auf der eigenen Internetseite oder über Plattformen wie Ebay und Amazon Handel treiben, geraten durch überzogene Abmahnkosten schnell in finanzielle Bedrängnis. Nach Aussage des Bundesjustizministeriums wird demnächst ein Gesetzentwurf vorgelegt, der den finanziellen Anreiz für solche Abmahnungen reduzieren soll.
Der Gesetzentwurf soll vor allem kleinen Händlern und Existenzgründern helfen, die sich mit dem Internethandel eine Existenz aufbauen oder ein neues Geschäftsfeld erschließen wollen. Da moderne Software auch geringste Wettbewerbsverstöße im Internet mit wenig Aufwand aufspürt, wurden auch Bagatellverstöße in der Vergangenheit oft massenhaft abgemahnt.
Nach der Buttonlösung gegen Internetabzocke von Verbrauchern ist das energische Vorgehen gegen missbräuchliche und überteuerte Abmahnungen der nächste Baustein für einen insgesamt verbraucher- und unternehmerfreundlicheren Onlinehandel, so das Ministerium.
0 Januar 12
1. Neuregelung beim Kindergeld/-freibetrag durch den Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern
Nach der Rechtslage bis 31.12.2011 werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004 € verfügen. Diese Einkünfte- und Bezügegrenze entfällt ab dem 1.1.2012.
Zukünftig bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer Betracht. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt dabei nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass eine Ausbildung in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden daher bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird widerlegbar vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und wird somit auch beim Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden unterschreitet oder ein geringfü-giges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. Ein-Euro-Job vorliegt.
Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen hiervon erfasst werden.
Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit oder kann eine Berufsausbildung mangels Aus-bildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wird das Kind nach Abschluss einer Berufsaus-bildung ebenfalls nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn es nicht überwiegend erwerbstätig ist. Die Regelungen zur Berücksichtigung von behinderten Kindern werden nicht verändert.
2. Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der
elektronischen Lohnsteuer¬abzugsmerkmale ab 2013
Der Einsatz des neuen Verfahrens zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nach einem Schreiben der Finanzverwaltung zum 1.1.2013 geplant. Bis dahin bleiben die Lohnsteuer-karte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatz-bescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.
Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn 1.7.2011 eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigen-den Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2012 auf das gesamte Kalenderjahr 2012 aufteilen.
Beispiel: Jahresfreibetrag 2011: 12.000 €, gültig ab 1.7.2011 = 2.000 € Monatsfreibetrag (1/6); Jahres-freibetrag 2012: 12.000 €, gültig ab 1.1.2012 = 1.000 € Monatsfreibetrag (1/12)
Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2012 abweichende Lohnsteuerab-zugsmerkmale maßgebend, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
• Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug“ oder
• Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1.1.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Er-satzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer diese Unterlagen dem Arbeitgeber zum Zweck der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vor, sind allein die ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der zuletzt aus-gestellten amtlichen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug maßgebend.
3. Finanzverwaltung verweigert die Berücksichtigung von Zivilprozess¬kosten
als außergewöhnliche Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außerge-wöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Finanzverwaltung will das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden und hat es mit einem sog. „Nichtanwendungserlass“ belegt. Zur Begründung führt sie u. a. aus: Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung.
Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilpro-zesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher – nach Auffassung der Finanzverwaltung – grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangs-zeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
4. Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
1. Arbeitnehmer: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 9.6.2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regel-mäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann (Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
• arbeitstäglich,
• je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
• mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, muss das anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen oder glaub-haft gemacht werden.
2. Selbstständige: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit Urteil vom 27.10.2011 entschie-den, dass auch ein Selbstständiger nur eine Betriebsstätte haben kann. Entsprechend ließ es die Aufwen-dungen für Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsstätten als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten zum steuerlichen Ansatz zu.
In seiner Begründung führt es aus, dass der BFH bereits mit Urteil vom 9.6.2011 entschieden habe, dass Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstätte haben können. Das trifft nach Auffassung des FG auch auf selbst-ständig Tätige zu. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und übrigen Steu-erpflichtigen geboten.
Anmerkung: Das Finanzgericht ließ in seinem Urteil die Revision zu, die das Finanzamt zwischenzeitlich eingelegt hat.
5. Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung
Die Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 normiert die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen (schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebe-trieben eindeutiger. Insbesondere in den Fällen der Betriebsverpachtung kam es zu aufwendigen Verwal-tungsverfahren, wenn der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgab. Dies wird durch die Neuregelung entbehrlich.
In das Einkommensteuergesetz wird dafür eine gesetzliche Fiktion eingeführt, nach der bei einer Betriebs-unterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Betriebsauf-gabeerklärung durch den Steuerpflichtigen als fortgeführt gilt. Die Regelung stellt die Besteuerung stiller Reserven bei ruhenden oder verpachteten Betrieben und Mitunternehmeranteilen sicher, auch wenn zwi-schenzeitlich eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, diese jedoch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde. Ohne diese Regelung würden die aufgedeckten stillen Reserven bei zu spät erkannter oder erklärter Be-triebsaufgabe unter Umständen bei eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr besteuert werden können.
Die Betriebsaufgabeerklärung wird nur dann auf den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Damit wird sichergestellt, dass der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht auf einen Zeitpunkt erklären kann, für den bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
6. Rechtzeitige Dokumentation unternehmerischer Nutzung bei gemischt
genutzten Gebäuden erforderlich
Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur dann abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Ge-bäude unternehmerisch genutzt werden soll. Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist für die Um-satzsteuer-Erklärung (31.5. des Folgejahres). Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2011 nicht mehr berücksichtigt werden.
Im entschiedenen Fall errichtete ein unternehmerisch tätiger Steuerpflichtiger von Sommer 2007 bis Janu-ar 2008 ein Einfamilienhaus, das er auch teilweise für sein Unternehmen nutzte. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007 und das erste Quartal 2008 machte er keine Vor-steuern aus den Baukosten geltend. Erst am 5.6.2008 reichte er bei dem Finanzamt berichtigte Umsatz-steuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug geltend.
Der BFH bestätigte zunächst die Grundsätze, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungs-entscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch für den – in der Praxis bedeutsamen – Vorgang einer sich u. U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeher-stellung. Im entschiedenen Fall wurde die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen aber erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen.
7. Neue Auslandsreisekosten ab 2012
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 8.12.2011 die neuen Pauschbeträge für Ver-pflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2012 zur Anwendung kommen, mit.
Diese können Sie im Internet unter „www.bundesfinanzministerium.de“ und dort unter „BMF-Schrei¬ben“ (Datum: 8.12.2011) herunterladen.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgeberer-stattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskos-ten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug!
Dieses Schreiben gilt auch für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Aus-land.
8. Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchli-chen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einem Bankkunden von seiner Bank eine Kredit-karte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Miss-brauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.
In der Nacht vom 12. auf den 13.8.2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Bank-kunden verwendet wurde. Die Bank belastete das Girokonto des Kunden mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkarten-vertrag.
Die Bank begehrt von ihrem Kunden im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften. Nach ihrer Auffassung hat der Bankkunde die Geheimhaltungs-pflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Ver-wendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt nach Auffassung des BGH aber voraus, dass bei der miss-bräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z. B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Ori-ginalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.
Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhabers nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften soll, auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verlet-zung seiner Sorgfaltspflichten. Der Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 € un-abhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.
Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.
9. Abo- und Kostenfallen im Internet – Gesetz gegen „Internetabzocke“
Unseriöse Geschäftemacher verschleiern die Kosten ihrer Onlineangebote. Internetleistungen werden als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Free-ware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen.
Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.
Das neue Gesetz gegen „Internetabzocke“ soll hier Abhilfe schaffen. Ein Vertrag kommt künftig nur zu-stande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Button für die Bestellung muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zah-lungspflichtig bestellen“ beschriftet sein oder – wenn dies wie bei einem Gebot bei eBay oder einer ver-gleichbaren Internetauktionsplattform nicht zum Geschäftsmodell passt – mit einer entsprechend eindeuti-gen Formulierung. Auch müssen Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.
Auf Initiative der Bundesregierung ist eine entsprechende Regelung auch in die europäische Verbraucher-rechte-Richtlinie aufgenommen worden. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ein. Die neuen Vorschriften sind ab dem 13.6.2014 anzuwenden. Das o. g. Gesetz wird die europäische Buttonlösung jedoch vorab umsetzen.
10. Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde in einem Mehrfamilienhaus der Verbrauch von Wärme, Warm- und Kaltwasser über Verbrauchserfassungsgeräte erfasst. Im Mai 2009 teilte der Vermieter seinen Mietern mit, dass er im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Der Mieter verweigerte den beabsichtigten Aus-tausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihm angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.
Der BGH kam hier zu dem Entschluss, dass der Mieter den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus der Heizkostenverordnung. Diese Norm erfasst nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mie-ters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.
11. Überschwemmung durch Regenwasserablauf kein Elementarschaden
Bei Elementarschäden handelt es sich allgemein um Schäden, die durch das Wirken der Natur verursacht werden (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung usw.). Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg haben nun in ihrem Urteil vom 20.10.2011 klargestellt, dass es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung handelt, wenn Regenwasser über eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort aus in angrenzende Räume läuft.
Der Versicherungsfall setzt einen Schaden durch eine Überschwemmung des Versicherungsortes voraus. Bei einer Überschwemmung handelt es sich um eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Nach Auffassung der Versicherung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn Wasser direkt über die schräge Einfahrt in die Garage und dann in das Kellergeschoss gelangt.
Überflutung von Grund und Boden ist anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Gelän-deoberfläche, also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln. Wasser, was von der Straße – etwa durch eine Kellertür – in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genügt für die Annahme des Versicherungsfalles dagegen nicht. Nicht ausreichend ist es nämlich nach der Definition, wenn sich Niederschlagswasser (erst) in dem Gebäude selbst ansammelt.
12. Ausschluss eines anteiligen Weihnachtsgeldes
In einem Fall aus der Praxis war streitig, ob einem durch Vergleich zum 30.6.2010 ausgeschiedenen Ar-beitnehmer für das Jahr 2010 ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht. In den vergangenen Jahren erhielt er jeweils im November des laufenden Jahres Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonats-gehaltes. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes.
Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung für 2010 zusteht. Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass aus einer fehlenden Vereinbarung von Regelungen zur Berücksichtigung der Betriebstreue und zur Freiwilligkeit nicht auf eine Leistung mit reinem Vergütungscharakter zu schließen sei.
Ferner spricht der Zahlungszeitpunkt dafür, dass die Zahlung davon abhängig ist, dass sich der Arbeitnehmer zu diesem Termin im November des jeweiligen Jahres noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. Anstehende Mehraufwendungen des Arbeitnehmers sollen honoriert werden. Die Leistung zielt auch darauf ab, den Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten. Der An-spruch entsteht als Vollanspruch damit erst im November des jeweiligen Jahres.
Aus vorgenannten Gründen kann nicht von einer arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung ausgegangen werden, die zeitanteilig entstünde, aber erst am Ende des Jahres fällig würde.
13. Rückzahlung erhaltener Weihnachtsgratifikation
Die Weihnachtsgratifikation steht nicht automatisch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung, falls der Ar-beitnehmer nach Ablauf des Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine Rückzah-lungsklausel muss ausdrücklich in Form von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen etc. vereinbart werden. Rückzahlungsvorbehalte müssen sich nach derzeitiger Rechtslage innerhalb fol-gender Bereiche bewegen:
• Kleingratifikationen (100 €) dürfen keiner Rückzahlung unterworfen sein.
• Bei Gratifikationen unter einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig.
• Eine längere Bindungsfrist wird nur mit Zahlung einer höheren Gratifikation erreicht. Beträgt die Gra-tifikation ein Monatsgehalt oder mehr, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bis zum 31.3. des Folgejahres auf eine Kündigung verzichtet und erst zu dem dann folgenden Termin kündigen kann.
Kommt es trotzdem zu einer Kündigung innerhalb der Fristen, so ist die Gratifikation stets in voller Höhe zurückzuzahlen. Hier gilt zu beachten, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer auch eine an-sonsten geschützte Kleingratifikation zurückzuzahlen ist.
Anmerkung: Ob die Verpflichtung zur Rückzahlung sowohl bei Arbeitnehmer- als auch bei einer Arbeit-geberkündigung gelten soll, hängt von der Vertragsgestaltung ab.
14. Ärztliches Attest schon ab dem 1. Tag
Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er spätestens nach 3 Kalendertagen eine ärztliche Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage auch schon früher verlangen. Es ist bislang unter Juristen umstritten, ob der Arbeitgeber dafür einen besonde-ren Anlass braucht.
Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in seinem Urteil vom 14.9.2011 verneint. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzule-gen, bedarf danach weder einer Begründung noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf „billiges Ermessen“ zu überprüfen.
In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeit-nehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an.
Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesar-beitsgericht zugelassen.
Kurz notiert ...
Mehr Geld für Pflege: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten seit dem 1.1.2012 mehr Leistun-gen. Das gilt für die Pflege im häuslichen Umfeld, im stationären Bereich und für Pflegevertretungen.
Die Pflegesätze steigen in der häuslichen Pflege in der
• Pflegestufe I von 440 auf 450 €, in der
• Pflegestufe II von 1.040 auf 1.100 € und in der
• Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 €.
In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Versicherte der Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 € und für Härtefälle von 1.825 auf 1.918 €.
0 Newsletter Februar 12
1. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen müssen ab 2005 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz bezüglich der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005 geändert. Danach hat der Unternehmer bzw. Arbeitgeber die (Vor-)Anmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Die Änderung tritt am 1.1.2005 in Kraft, so dass (Vor-)Anmeldungen aus dem Jahr 2004 noch auf Papier eingereicht werden dürfen. Für den Januar 2005 und folgende Zeiträume ist dann grundsätzlich das elektronische Verfahren vorgesehen.
Mit ElsterFormular stellt die Finanzverwaltung eine kostenfreie Software dafür zur Verfügung. Hersteller von kommerzieller Buchführungssoftware bieten in den meisten Fällen für Unternehmer oder Arbeitgeber, die diese Software einsetzen, Updates an.
Sofern im Einzelfall Gründe gegen eine elektronische Übermittlung sprechen, kann auf Antrag das Finanzamt für Zeiträume ab dem 1.1.2005 zur Vermeidung von "unbilligen Härten" noch das bisherige Papierverfahren zulassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn keine EDV-Anlage mit Internet-Anschluss vorhanden ist.
Wer das elektronische Verfahren einsetzt, muss dies einmalig gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Die Software ist im Internet als Download unter www.elsterformular.de verfügbar.
2. Frist zur Abführung von Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttung an Anteilseigner ab dem 1.1.2005 abgeschafft
Die Ausschüttung von Gewinnen einer GmbH an ihre Anteilseigner unterliegt der Kapitalertragsteuer. Bis 31.12.2004 konnte die Kapitalertragsteuer bis zum 10. des Monats, der dem Zufluss der Gewinnausschüttung folgte, an das Finanzamt abgeführt werden.
Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung wird diese Frist abgeschafft. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung an den Anteilseigner gezahlt werden.
3. Änderungen bei der Direktversicherung ab 2005 beachten
Nach der Rechtslage bis 31.12.2004 können – unter weiteren Voraussetzungen – Beiträge für eine Direktversicherung jährlich mit einem Satz von 20 % bis zu einem Höchstbetrag pauschal versteuert werden. Das Alterseinkünftegesetz sieht für bestehende Direktversicherungen ab dem 1.1.2005 bedeutende Änderungen vor. Die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20 % für diese Verträge entfällt grundsätzlich ab dem 1.1.2005. Die Leistungen aus der Versicherung fallen unter die sog. nachgelagerte Besteuerung bei Auszahlung.
Ob überhaupt und wie viel Steuer auf die spätere Rente und somit auch auf Leistungen aus der Direktversicherung beim Leistungsbezug anfällt, wird insbesondere davon abhängen, ob bzw. in welcher Höhe der Rentner weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen usw. bezieht. Bei der üblicherweise gerne in Anspruch genommenen einmaligen Kapitalauszahlung ist mit einer nicht unerheblichen Steuerlast zu rechnen.
Übergangsregelung: Beiträge zu Direktversicherungen, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden, können unter weiteren Voraussetzungen ab dem 1.1.2005 nur dann noch pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit für diese Beiträge verzichtet hat.
Hier muss bis spätestens zum 30.6.2005 zwischen betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Festlegung erfolgen, ob die Beiträge weiterhin pauschal besteuert werden sollen, oder ob der Arbeitnehmer die neue Regelung der Steuerfreiheit der Beiträge und der damit verbundenen späteren regulären Versteuerung der Auszahlung in Anspruch nehmen will.
4. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Leistungen aus einer Direktversicherung
Die Leistungen aus einer Direktversicherung sind regelmäßig als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bisher galt dies nur bei einer Auszahlung als monatliche Rente. Mit In-Kraft-Treten der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 wird der volle Beitragssatz auch fällig, wenn die Versicherungssumme aus der Direktversicherung kapitalisiert ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 liegt und die Auszahlung der Kapitalleistung mithin erst nach dem 31.12.2003 erfolgt. In diesen Fällen gilt 1/120stel der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, und zwar für einen Zeitraum von längstens 120 Monaten (10 Jahre). Entscheidend ist demnach nicht, wann die Direktversicherung abgeschlossen wurde, sondern wann die Auszahlung des Kapitals erfolgt.
Beispiel: Auszahlung aus der Direktversicherung 100.000 Euro; allgemeiner Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse 14,3 %; Pflegeversicherungsbeitrag 1,7 %.
Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung = 16.000 Euro. Durch die Streckung auf 120 Monate (10 Jahre) ergibt sich in diesem Zeitraum ein Jahresbeitrag von 1.600 Euro bzw. ein monatlicher Beitrag von 133,33 Euro.
Anmerkung: In Fachkreisen wird die Rechtmäßigkeit dieser höheren Beiträge aus Versorgungsbezügen in Frage gestellt, sodass mit einer endgültigen Klärung durch die Gerichte zu rechnen ist. Für betroffene Versicherte ist es daher u. U. ratsam, bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einzulegen, damit ggf. der Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge nicht verloren geht.
5. Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1.1.2005
Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 9.11.2004 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2005 zur Anwendung kommen, mit.
Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Eine komplette Auflistung der Pauschbeträge kann im Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage27556/Anlage___x.pdf heruntergeladen werden.
6. Auch Kleinunternehmer müssen Rechnungen erstellen
Mit Wirkung vom 1.8.2004 müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, eine Rechnung erstellen. Wird gegen diese Rechnungserteilungspflicht verstoßen, können künftig Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet alle Unternehmer, die Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen erbringen, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Auf die Umsatzsteuerpflicht der Leistung kommt es dabei nicht an. Auch bei grundstücksbezogenen Leistungen eines Unternehmers an Nichtunternehmer (Privatleute), beispielsweise Bauleistungen an einem Haus oder Gartenarbeiten, besteht die Verpflichtung, eine Rechnung zu erstellen und auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer hinzuweisen.
Zwar waren schon bisher auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die steuerfreie Leistungen erbrachten, verpflichtet, eine Rechnung über ihre Leistungen an andere Unternehmen oder juristische Personen zu erstellen. Eine Nichterstellung blieb aber weitgehend folgenlos, weil der Leistungs- und Rechnungsempfänger aus Rechnungen, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, Vorsteuer nicht abziehen kann.
Anmerkung: Kleinunternehmer sind zum Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt. Sie dürfen deshalb weder die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, noch den anzuwendenden Steuersatz angeben. Sie dürfen auch nicht auf Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Euro den Steuersatz angeben, denn ansonsten schulden sie dem Finanzamt u. U. die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.
7. Steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung
Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden; die Auszahlung ist – unter weiteren Voraussetzungen – i. d. R. steuerfrei. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen dürfen allerdings im Erlebensfall nicht zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.7.2004 entschieden, dass bereits die steuerschädliche Verwendung eines Teils der Versicherungsansprüche dazu führt, dass der Sonderausgabenabzug in voller Höhe versagt wird (sog. Infektion des Ge-samtdarlehens). In einem solchen Fall sind die Zinsen aus der Lebensversicherung im vollen Umfang steuerpflichtig.
Im Streitfall hat ein Steuerpflichtiger ein Gesamtdarlehen aufgenommen, um damit Baumaßnahmen an einem Gebäude zu finanzieren, das teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Zur Sicherung des Darlehens verpfändete er seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung. Durch eine bessere Gestaltung – z. B. durch eine getrennte Darlehensaufnahme für den Umbau des eigengenutzten Gebäudeteils mit Einsatz der Lebensversicherung und eines weiteren Darlehens für die anderen Zwecke ohne Einsatz der Lebensversicherung – wäre die nachteilige Konsequenz vermeidbar gewesen.
8. Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2005
Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt. (Alte Länder)
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 19,5 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahmen: a) Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. b) Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Vor-aussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005. c) Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an.
9. Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2004 vernichtet werden:
• Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1995, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1995 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
• Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit vorläufige Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
10. Teilzeitanspruch – Verteilung der Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt sich:
• Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.
• Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.
• Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.
(BAG-Urt. v. 23.11.2004 – 9 AZR 644/03)
11. Auswirkungen der Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt
Wie schon mehrfach berichtet, bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich der Schriftform. Diese ist, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004, auch dann nicht gewahrt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 7 AZR 198/04)
12. Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Donnerstag lediglich den Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
(BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 5 AZR 68/04)
13. Private Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit
Verrichtet ein im Betrieb mit ähnlichen Arbeiten beschäftigter Arbeitnehmer während bestätigter Arbeitsunfähigkeit umfangreiche Garten- und Baumfällarbeiten, dann stellt dies auch dann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung dar, wenn er sich damit verteidigt, er habe sich nicht genesungswidrig verhalten, weil seine Arbeitsunfähigkeit auf psychische Probleme zurückzuführen ist, die auf Mobbing seiner Kollegen beruhten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer bereits einschlägig abgemahnt ist. Der Einwand, es habe sich nur um „Nachbarschaftshilfe“ gehandelt, ist zumindest dann unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer derartige Tätigkeiten in einem eigens hierfür angemeldeten Gewerbe auch gegen Entgelt anbietet. (LAG Nürnberg, Urt. v. 7.9.2004 – 6 Sa 116/04)
14. Abgeltung von Urlaubstagen
Das Bundesurlaubsgesetz regelt u. a., dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ferner muss im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Kann der Urlaub jedoch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Mitarbeiter darum bittet, seinen Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis abzugelten. Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht ausbezahlen, weil in einem laufenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht zulässig ist. Demnach liegt keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs vor, wenn entgegen dem Abgeltungsverbot ein noch bestehender gesetzlicher Urlaubsanspruch abgegolten wird. In einem solchen Fall bleibt das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers erhalten.
15. Ansprüche gegen ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig geworden bzw. geltend gemacht worden sind. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin gilt dies auch, wenn der Gesellschafter aus einer zweigliedrigen GbR ausscheidet und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.
(KG Berlin, Urt. v. 24.5.2004 – 8 U 96/03)
16. Urheber- und Wettbewerbsrecht beim Übernehmen von Webdesigns
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm hatten mit Urteil v. 24.8.2004 (4 U 51/04) darüber zu entscheiden, ob das Übernehmen von Grafiken und Stylesheets von der Web-Site eines Konkurrenten gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht verstößt.
Sofern es sich bei übernommenen Bildern nicht um Werke der bildenden Kunst handelt, die einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen können, verstößt die Übernahme von Web-Site-Bestandteilen nicht gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht. Als Begründung führten die Richter an, dass es solchen Bildern an der dafür erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt, da nicht ersichtlich ist, dass für die verwendeten Effekte des Bildbearbeitungsprogramms eine Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben ist.
17. PEX-Index bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Von vielen Banken und Sparkassen werden bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen nicht die von der Deutschen Bundesbank ermittelten Hypothekenpfandbriefrenditen, sondern die so genannten PEX- Renditen oder die DGZF-Renditen herangezogen. Diese Renditen liegen durchgängig unter den Werten der Bundesbank und erhöhen somit die errechnete Vorfälligkeitsentschädigung. Da die PEX- und DGZF-Renditen weder den ganzen Hypothekenpfandbriefmarkt abdecken, noch ausschließlich auf tatsächlich getätigten Geschäften beruhen, sind sie für eine Schadensberechnung ungeeignet und abzulehnen. Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfandbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, also an möglichst geringen Renditen der Pfandbriefkäufer interessiert sind, besteht die Gefahr, dass der PEX-Index zu niedrige Renditen ausweist. Dies führt bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Forderungen an den Kreditnehmer, die den tatsächlichen Nachteil von Hypothekenbanken aus der vorzeitigen Ablösung von Realkrediten übersteigen.
Wegen systemimmanenten Schwächen des PEX-Index und der daraus resultierenden ungerechtfertigten Vorteile von Hypothekenbanken hat sich der Bundesgerichtshof gegen eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der (Wiederanlage-)Renditen des PEX-Index ausgesprochen und eine Berechnung anhand der Renditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank befürwortet. Diese Renditen resultieren aus realen Umsätzen von Pfandbriefen an der Börse.
(BGH-Urt. v. 30.11.2004 – XI ZR 285/03)
18. Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnungsfrist wird nach einhelliger Ansicht mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Abrechnung angegebene Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels einen inhaltlichen Fehler, aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Er hat dies aus dem Sinn und Zweck der Abrechnung hergeleitet, die den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.
Für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es ankommt, ist bei einer Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, dass diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel einen inhaltlichen Fehler aufweist und der Korrektur bedarf.
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (BGH-Urt. v. 17.11.2004 – VIII ZR 115/04)
19. Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln einer Autowaschanlage
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.
Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, haben die Richter entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (BGH-Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03)
1. Ausstellung von Rechnungen - Aufbewahrungspflichten des nicht unternehmerischen (privaten) Leistungsempfängers
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Schreiben vom 24.11.2004 zu den neuen Vorschriften über die Ausstellung und Aufbewahrungspflichten von Rechnungen Stellung. Nachfolgend soll auszugsweise auf die wichtigsten Aussagen hingewiesen werden:
Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde diese Regelung ab dem 1.8.2004 auf leistende Unternehmer (auch Kleinunternehmer), soweit sie eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, ausgedehnt. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht in diesem Fall auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer, sondern um eine Privatperson handelt. Auch der Mieter einer Mietwohnung kann z. B. als Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Betracht kommen.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung - oder rechtzeitigen Erteilung - einer Rechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch, wenn der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht (s. u.) für Nichtunternehmer nicht in der Rechnung angebracht wird.
"Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde."
Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht ist nicht erforderlich, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro handelt.
Der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren, soweit er nicht Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück bezieht, die eine Bauleistung (i. S. des § 13b UStG) darstellt, muss jedoch die Rechnung zehn Jahre aufbewahren, auch wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird.
Als Zahlungsbelege kommen z. B. Kontoauszüge und Quittungen in Betracht. Als andere beweiskräftige Unterlagen kommen Bauverträge, Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung u. Ä. in Betracht, mittels derer sich der Leistende, Umfang der Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Die Belege müssen für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wurde eine entsprechende Rechnung am 3.1.2005 ausgestellt, muss sie bis 31.12.2007 aufbewahrt werden.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den nicht unternehmerischen Leistungsempfänger gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungsverpflichtung hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann.
2. Nachweis von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschuss-Ermittlern
Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts - wie z. B. eines Pkw - zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aber dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringem Umfang, d. h. zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird.
Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 17.11.2004 mit, dass der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen ist.
3. Finanzverwaltung akzeptiert BFH-Urteile zur Kürzung des Vorwegabzugs
Bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben können Steuerpflichtige einen sog. Vorwegabzug von 3.068/6.136 Euro (Ledige/Verheiratete) in Anspruch nehmen. Diesen Vorwegabzug kürzt das Finanzamt bei bestimmten Personengruppen um 16 % des Bruttoarbeitslohns.
Ehegatten: Mit Urteil vom 3.12.2003 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Fall einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer bei der Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen lediglich der Arbeitslohn der Ehefrau zu berücksichtigen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung und auch keine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (Pensionszusage) erhält, seine Ehefrau hingegen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Mehrere Arbeitsverhältnisse: In seinem Urteil vom 26.2.2004 hat der BFH entschieden: Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit" einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen erbracht hat.
Die Finanzverwaltung will die Grundsätze beider BFH-Urteile in allen offenen Fällen anwenden. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen eröffnet keine eigenständige Änderungsmöglichkeit.
4. Entscheidung über die Eigenheimzulage auf Mitte Februar 2005 vertagt
Die Bundesregierung wollte mit dem "Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" die Zulage für selbst genutzten Hausbau und Wohnungserwerb ab dem 1.1.2005 abschaffen.
Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat konnten sich die Verhandlungsparteien jedoch nicht über die mit dem Gesetz beabsichtigte Abschaffung einigen. Die Entscheidung über die Zukunft der Eigenheimzulage wurde somit auf den 16.2.2005 vertagt. Demnach können vorerst auch für das Jahr 2005 weiterhin Anträge auf Eigenheimzulage gestellt werden.
5. Erklärung der Betriebsaufgabe kann nicht widerrufen werden
Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt oder darin, dass er die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, geht die Rechtsprechung davon aus, dass er beabsichtigt, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Dagegen führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind.
Bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen hat der Unternehmer die Wahl, entweder die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Betrieb fortzuführen. Ob er seinen Betrieb anlässlich der Verpachtung aufgeben und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob er das Betriebsvermögen während der Dauer der Verpachtung fortführen will, muss eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Solange er keine eindeutige Erklärung abgibt, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven erst mit der Veräußerung des Betriebs oder der Überführung der Betriebsgegenstände in sein Privatvermögen zu versteuern hat.
Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen war, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken und zu versteuern seien.
6. Ausdruck und Aufbewahrung eines elektronischen Kontoauszugs
Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 6.8.2004 mit, dass bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen, die das sog. Homebanking- oder auch das Onlinebanking-Verfahren einsetzen, auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform nicht verzichtet werden kann.
Der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde erhält vom Kreditinstitut einen sog. elektronischen Kontoauszug auf seinen PC übermittelt. Mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige den bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Etwas anderes gilt, wenn das Kreditinstitut zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Somit wäre eine weitere Kontrollmöglichkeit geschaffen.
Im Privatkundenbereich (Steuerzahler ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten) besteht keine Aufbewahrungspflicht.
7. Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig beim
Arbeitszimmer berücksichtigt werden
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können - unter weiteren Voraussetzungen - als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.
Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes. Werden bei einer Reparatur die Außenanlagen des Gebäudes beschädigt, so sind die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Beseitigung solcher Folgeschäden tätigt, ebenfalls anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen.
Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Lässt der Steuerpflichtige Arbeiten durchführen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen, sind die dadurch entstandenen Kosten der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen.
8. Mehr Verbraucherschutz beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen
Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen ist zum 8.12.2004 in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt, Verbraucher, die z. B. Kredite per Post aufnehmen, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließen oder eine Geldanlage per Fax erwerben, besser zu schützen. In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion wie folgt dar:
Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er muss vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten erhalten. Diese Informationen werden in Textform - mittels Papier oder E-Mail - mitgeteilt.
In einem solchen Fall kann der Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen werden. Hat der Verbraucher allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Wurde der Widerruf fristgemäß erklärt, so wird der Vertrag rückabgewickelt. Die vom Verbraucher auf das Konto eingezahlten Beträge müssen diesem wieder zurückerstattet werden. Wurde ein Darlehen aufgenommen, muss der Verbraucher den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen müssen nur dann bezahlt werden, wenn zuvor darauf hingewiesen wurde.
Kein Widerrufsrecht besteht beim Kauf von Aktien oder anderen handelbaren Wertpapieren per Telefon oder im Internet, denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der Vertrag kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.
Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz - z. B. am Telefon oder durch E-Mail - abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten. Dies wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurückzuerstatten.
Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
9. Beratungspflicht einer Bank bei risikoreicher Geldanlage
Tritt ein Interessent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so kommt durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs ein Beratungsvertrag zustande. Die Bank hat den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt, zu erfragen. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die in Aussicht genommene Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz haben nun in einem Urteil klargestellt, dass auch ein ein Jahr zurückliegendes Beratungs- und Aufklärungsgespräch ausreichen kann, wenn der Kunde auf das Risiko des neuen Geschäfts knapp, aber prägnant hingewiesen wurde (im entschiedenen Fall: "Argentinien ist zahlungsunfähig, wenn es nicht am Tropf der Weltbank hinge").
(OLG Koblenz, Urt. v. 22.4.2004 - 5 U 1384/03)
10. Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
Ein Ehegatte ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.11.2004 (XII ZR 128/02) verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung besteht.
Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung aus steuerlichen Gründen deshalb nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. Das ist nicht der Fall, wenn zwischen den Parteien möglicherweise noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand. Eine solche würde einem dauernden Getrenntleben entgegenstehen.
Eigene Interessen des Steuerpflichtigen werden durch die Zustimmung nicht verletzt. Die Zustimmungserklärung stellt vielmehr lediglich die Voraussetzung dafür dar, dass das Finanzamt zu überprüfen hat, ob eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorzunehmen ist.
11. Sittenwidrige Schädigung durch Vermögensübertragung
Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können. Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, dass die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen. (BGH-Urt. v. 20.9.2004 - II ZR 302/02)
12. Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs
Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber für schädigende Ereignisse, die nach dem 31.7.2002 eingetreten sind, die Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt, nicht verantwortlich.
Seit In-Kraft-Treten dieser Vorschrift wird kontrovers erörtert, ob sich diese ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob dem gemäß auch bei der fahrlässigen Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen ist.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nach dem Zweck des Gesetzes ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann. Mit der Einführung dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten.
Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr begrenzt. Hierbei kommen nämlich die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z. B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen, weil sich Kinder im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden.
(BGH-Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03 u. VI ZR 365/03)
13. Ärztliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt.
Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er den Lohn weiterzahlen muss und von der Umlagekasse nur dann eine Erstattung erhält, wenn die Kriterien eines Kleinbetriebs erfüllt sind.
Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und ggf. beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlass geben. In einem Fall aus der Praxis entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.5.2004 (9 Sa 2109/03), dass der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Vorlage einer Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot von dem behandelnden Arzt weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom Arbeitgeber abgestellt werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen. Insoweit bedarf es keiner Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Dementsprechend hat der Arzt der Schwangeren zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten. Schweigt der Arzt zu berechtigten Fragen des Arbeitgebers, geht dies zu Lasten der Arbeitnehmerin.
14. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Abschluss der Elternzeit
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall erkrankte eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit. Diese krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte auch nach Beendigung der Elternzeit an. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Die Richter hatten nun darüber zu entscheiden, ob die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit auf den o. g. sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum angerechnet werden darf.
Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit), wird die Zeit des Ruhens nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist für das Arbeitsverhältnis, solange es ruht, unerheblich. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginnt deshalb nicht mit der Erkrankung, sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.
Der Zweck der Entgeltfortzahlung, dem arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmer sechs Wochen lang den Vergütungsanspruch aufrechtzuerhalten, verbietet es, diesen Zeitraum um die Tage zu verkürzen, an denen die Arbeitspflicht aus anderen Gründen suspendiert war und unabhängig von der Arbeitsfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestand. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Arbeitgeber von seiner sozialen Verpflichtung zur Lohnersatzleistung freizustellen, solange der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum nicht erschöpft ist. (BAG-Urt. v. 29.9.2004 - 5 AZR 558/03)
15. Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen Handwerkern
Ab dem 1.1.2004 sind rückwirkend nur noch diejenigen Inhaber eines Handwerksbetriebes (Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften) rentenversicherungspflichtig, die in der Anlage A zur Handwerksordnung (Ausübung des Gewerbes ist an einen Meisterbrief gebunden) eingetragen sind und die in ihrer Person die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die ursprünglich durch den Gesetzgeber ausgeweitete Rentenversicherungspflicht, beispielsweise für B1-Berufe, entfällt.
Übergangsregelung: Wer bereits im Rahmen der Anlage A zum 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlag und durch die Novellierung der Handwerksordnung in die Anlage B1 "überführt" worden ist, unterliegt weiterhin der Versicherungspflicht. Für diese Personengruppe besteht - wie für alle Handwerkerinnen und Handwerker - bei Nachweis von 216 Pflichtbeiträgen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
Nicht betroffen von der rückwirkenden Gesetzesänderung ist die Rentenversicherungspflicht für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses ("Ich-AG").
Wer keine Meisterprüfung abgelegt hat, aber nach dem neuen Handwerksrecht in die Handwerksrolle eingetragen wird, weil er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigt, fällt hingegen nicht unter die Versicherungspflicht.
1. Steueramnestie – Jahresbescheinigung – Kontenkontrolle – EU-Zinsrichtlinie
• Steueramnestie: Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, zeitlich befristet ermöglicht worden, durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße befreit zu werden.
Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem Abgabezeitpunkt. Bei Erklärungen vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 betrug der Steuersatz 25 %, bei Erklärungen vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 %. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.3.2005 (bei 35 %) erfolgen. Vor Abgabe einer Erklärung sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden. Am 31.3.2005 endet damit die Steueramnestie.
• Jahresbescheinigung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 müssen die Banken/Kreditinstitute dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung ausstellen. Diese erfasst auch die privaten Veräußerungsgeschäfte (früher Spekulationsgeschäfte). Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das bringt das Problem mit sich, dass u. U. auch Verkäufe außerhalb der Spekulationsfrist aufgezeigt werden und der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen muss, dass die Papiere nicht innerhalb eines Jahres verkauft wurden.
• Kontenkontrollen: Ab dem 1.4.2005 wird der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen Kontenkontrollen durchzuführen, d. h. zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Zugriff erfolgt online, für die Steuerpflichtigen und Banken spurlos und ohne vorherige Ankündigung. Der Abruf von Kontoständen oder Kontenbewegungen selbst ist in diesem Rahmen nicht möglich, gleichwohl erfährt die Finanzbehörde den Namen des Inhabers, Geburtsdatum, Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungstag. Den Betroffenen kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft darüber erteilt werden, ob in ihrem Fall ein Abruf stattgefunden und zu welchen Ergebnissen er geführt hat. Ein gesetzlicher Anspruch besteht allerdings nicht.
• EU-Zinsrichtlinie: Die EU-Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen in den EU-Staaten erreichen. Danach werden die Heimatländer von auswärtigen Sparern über deren Kapitalerträge informiert. Ab dem In-Kraft-Treten – vorgesehen ist der 1.7.2005 – leiten 22 EU-Länder Informationen über Zinserträge an die Partnerstaaten weiter.
Die Länder Österreich, Luxemburg und Belgien erheben dagegen eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, ab 2008 in Höhe von 20 % und ab 2011 in Höhe von 35 %. Aus diesen Einnahmen erhält der deutsche Fiskus 75 %. Anleger können diese Quellensteuer vermeiden, indem sie der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung von Mitteilungen erteilen oder sich von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Länder wie die Schweiz, Monaco, Andorra, Liechtenstein und San Marino werden ebenfalls eine Quellensteuer einbehalten.
Beispiel: Ein Anleger erzielt in Luxemburg und in Frankreich jeweils Zinseinnahmen in Höhe von 1.000 Euro. Die Bank in Luxemburg behält eine Quellensteuer in Höhe von 150 Euro ein. Eine Zinsmitteilung an den deutschen Fiskus erfolgt nicht. Bei der Einkommensteuererklärung ist der Zinsbetrag in Höhe von 1.000 Euro anzugeben, der dann dem persönlichen Steuersatz unterworfen wird. Die Quellensteuer, für die der Steuerpflichtige von der Luxemburger Bank eine Bescheinigung erhält, kann angerechnet werden. Die Quellensteuer kann unter weiteren Voraussetzungen (s. o.) vermieden werden.
Die Französische Bank schreibt den Kunden den Gesamtbetrag gut und teilt den Zinsertrag dem deutschen Fiskus mit. Auch wenn das Finanzamt bereits über den Zinsertrag informiert ist, muss dieser in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Die Besteuerung der Zinsen erfolgt auch hier nach dem persönlichen Steuersatz.
2. Auch die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte ab 1999 begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken
Das Bundesverfassungsgericht hat die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften (sog. Spekulationsgeschäften) für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in seinem Beschluss vom 30.11.2004 ernstliche Zweifel, ob auch Spekulationsgewinne aus dem An- und Verkauf von Aktien im Veranlagungszeitraum 1999 der Besteuerung unterliegen.
Das Finanzgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.5.2004 für die Zeiträume ab 1999 in dieser Frage Aussetzung der Vollziehung gewährt. Ein Grundsatzurteil wird im Verfahren IX R 49/04 erwartet. Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Steuerbescheide bis einschließlich 2003 offen halten.
3. Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien
Vor dem Hintergrund großer Hilfsbereitschaft für die Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien hat das Bundesministerium der Finanzen neue Formen der steuerlichen Anrechenbarkeit von Spenden geschaffen und die Spendenpraxis insgesamt erheblich entbürokratisiert und erleichtert. Die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen im Überblick:
• Spenden zur Hilfe für die Opfer des Seebebens sind als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt. Es gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck, bei Einzahlung auf eines der dafür eingerichteten Sonderkonten.
• Auch Spenden an eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), sind steuerbegünstigt, wenn sie der Hilfe für die Opfer des Seebebens zugeführt werden.
• Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) eines Unternehmens aus inländischem Betriebsvermögen an seebebengeschädigte Unternehmen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
• Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.
• Lohnspenden zugunsten der Hilfe nach dem Seebeben mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn.
4. Provisionsbeteiligung als Minderung der Anschaffungskosten
Leitet der Vermittler eines Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung einen Teil seiner Vermittlungsprovision an den Erwerber der Wohnung weiter, führt die Provision zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Immobilie, wenn zwischen dem Vermittler und dem Erwerber keine weiteren Leistungsbeziehungen bestehen, die über die Anschaffung der Wohnung hinausgehen.
Die Provision stellt sich als Rückfluss der Anschaffungskosten und keine steuerpflichtige sonstige Leistung dar. Durch die Minderung der Anschaffungskosten sind nur die geltend gemachten Abschreibungsbeträge zu korrigieren.
5. Umsatzsteuerliche Behandlung der Maut-Gebühr
Spediteure haben für die Benutzung von Autobahnen eine Maut-Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist nicht mit Umsatzsteuer belastet; ein Vorsteuerabzug für die Spediteure ergibt sich insoweit nicht.
Die Spediteure wälzen die Maut-Gebühr i. d. R. auf ihre Kunden ab und erhöhen dadurch das Entgelt für ihre Beförderungsleistung. Folglich unterliegt der insgesamt berechnete Betrag der Umsatzbesteuerung. Ein durchlaufender Posten ist nicht gegeben. Denn Schuldner der Maut-Gebühr sind die Spediteure; sie haben nicht lediglich die Funktion einer in den Zahlungsverkehr eingeschalteten Mittelsperson. Der Umstand, dass die Spediteure die Maut-Gebühr in ihren Rechnungen gesondert aufführen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie legen damit ihren Kunden lediglich rechnerisch dar, wie sich der Preis für die Beförderungsleistung zusammensetzt.
6. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen auf den Prüfstand stellen!
Ein Arbeitverhältnis zwischen Familienangehörigen wird steuerrechtlich anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. das Vorliegen zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen, die auch tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Entsprechend wird das Arbeitsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet und die einbehaltene Lohnsteuer und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die jeweils zuständige Stelle abgeführt.
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass im Ernstfall, z. B. nach einer notwendigen Entlassung des Ehegatten oder im Insolvenzfalle, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und von der Agentur für Arbeit verweigert werden. Denn trotz der steuerrechtlichen Einstufung als Arbeitnehmer ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als "nicht abhängig" und damit sozialversicherungsfrei möglich, wie dies z. B. auch bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter weiteren Voraussetzungen der Fall sein kann.
Für die Leistungspflicht aus der Arbeitslosenversicherung spielt es bei Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung womöglich über Jahre entrichtet wurden. Wer nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht sozialversicherungspflichtig war, bekommt keine Leistungen. Dazu reicht es unter Umständen aus, dass der mitarbeitende Familienangehörige nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist oder Rechte und Pflichten trägt, die ein normaler Arbeitnehmer nicht übernommen hätte. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Angehörige dem Unternehmen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft übernimmt, Eigentümer von wesentlichem Betriebsvermögen ist oder eine Gewinnbeteiligung erhält. In all diesen Fällen kann ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis vorliegen.
Automatisches Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.1.2005: Im Rahmen der Arbeitsmarktreform "Hartz IV" wurden mit Wirkung ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen. Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden.
Anmerkung: Mit dem Entwurf eines Verwaltungsvereinfachungsgesetzes – an dem sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits orientieren – soll die Feststellung der Versicherungspflicht bei Familienbeschäftigten nur für Ehegatten und Lebenspartner bestehen.
Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rentenversicherungsbeiträge können i. d. R. für maximal 30 Jahre, Arbeitslosenversicherungsbeiträge für maximal vier Jahre zurückgefordert werden.
7. Sozialversicherungspflicht bei fiktivem Entgelt (Phantomlohn)
Die in den letzten Jahren viel besprochene Problematik des "Phantomlohns" hat leider nichts an Brisanz verloren. Nach wie vor ist der abstrakt bestehende Entgeltanspruch ausreichend für die Sozialversicherungspflicht. Um böse Überraschungen in Form von Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber daher genau wissen, welche Ansprüche auf Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer nicht nur aus dem Arbeitsvertrag, sondern auch aufgrund von vom Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifverträgen, allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder aus betrieblicher Übung noch hat. Besonders bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kommt es oft zu Nacherhebung wegen unterbliebener Auszahlung tariflich geschuldeter Leistungen.
Das Bundessozialgericht hat sich in mehreren Verfahren dahingehend geäußert, dass bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) für die Beitragspflicht und die Beitragshöhe das tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte laufende Arbeitsentgelt maßgeblich ist. Ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die frühere Praxis der Sozialversicherungsträger – wie zum Teil von den Vorinstanzen angenommen – kommt nicht in Frage. Lediglich für Sonderzuwendungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gilt seit dem 1.1.2003 das Zufluss- und nicht das Entstehungsprinzip.
8. Entschädigungsanspruch bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung
Der Bundesgerichtshof hatte über den Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden, die einen zweiwöchigen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht erhielten, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen die Reisekunden nicht an. Die Richter hatten nun zu entscheiden, ob die Reisekunden neben der Erstattung des Reisepreises noch eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen können.
Ein Reiseveranstalter ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht berechtigt, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.
Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Richter haben ferner klargestellt, dass mit der Vereitelung der Reise zugleich feststeht, dass der Kunde die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Auch wenn ein erwerbstätiger Kunde während der geplanten Urlaubszeit seinem Beruf weiter nachgeht oder wenn er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er braucht also nicht zu beweisen, dass er zu Hause geblieben ist. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat das Gericht ausgeführt, dass der volle Reisepreis als Entschädigung nur dann in Betracht kommt, wenn der Reisende auf einer durchgeführten Reise so schwere Beeinträchtigungen erlitten hat, dass er sich während seines Urlaubs überhaupt nicht erholen konnte. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung seiner Reise zu Hause bleibt, wo er abgesehen von seiner Enttäuschung keine Beeinträchtigungen erfährt, ist die Beschränkung der Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises nicht zu beanstanden. (BGH-Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 118/03)
9. Kfz mit Tages- oder Kurzzulassung gilt als Neuwagen
Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Urteil vom 12.1.2005 (VIII ZR 109/04).
Zunächst hat der BGH die ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute kommt, ist entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung u. a. die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.
10. Fristlose Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung
Bei einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung kommt grundsätzlich eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht. Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitnehmer bewusst oder nachhaltig nicht leisten will bzw. sich berechtigten Anordnungen widersetzt. (BAG-Urt. v. 21.11.1996 – 2 AZR 357/95)
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers berechtigt ist, da ihm ein sog. Zurückbehaltungsrecht zusteht. Ein solches Recht steht dem Arbeitnehmer beispielsweise zu, um rückständige und bereits fällig gewordene Lohnansprüche zu realisieren oder die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften zu erreichen.
Ergänzend dazu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Arbeitnehmer von einem Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen darf. So darf er u. a. die Arbeit wegen fällig gewordener Lohnansprüche nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist, nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder der Lohnanspruch auf andere Art und Weise gesichert ist. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2004 – 5 Sa 202/04)
11. Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers – schnelle Reaktion gefordert
Gesetzlich ist geregelt, dass ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf.
Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm o.g. obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann stattdessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lassen und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 28.1.2004 (2 Sa 76/03) ergänzend dazu erklärt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für alle Arbeitsverhältnisse entsprechend Anwendung findet. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, sodass der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein soll. Damit unterliegen technische Angestellte einem gleich weit reichenden Wettbewerbsverbot wie kaufmännische Angestellte. Demnach kommt es für die Verjährung der Schadensersatzforderung nicht darauf an, ob jemand als technischer oder als kaufmännischer Mitarbeiter in einem Unternehmen tätig ist.
12. Unverzügliche Meldung als arbeitssuchend bei einem befristeten Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 3.11.2004 (L 5 AL 3835/04) bei Verletzung dieser Pflicht entschieden, dass der Arbeitslose mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruches rechnen müsse. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Pflicht kannte. Es handele sich hier letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die von jedem Arbeitnehmer, dem Arbeitslosigkeit droht, zu erwarten sei, nämlich das Bemühen, die drohende Arbeitslosigkeit möglichst ganz zu vermeiden oder zumindest die Dauer so kurz wie möglich zu halten. Hierzu zähle neben den selbstverständlichen Eigenbemühungen auch die unverzügliche Meldung bei der Agentur für Arbeit, damit sofort entsprechende Vermittlungsbemühungen begonnen werden können.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei kürzerer Beschäftigungszeit (3 Monate, 2 Monate oder 1 Monat) hat die Meldung demnach umgehend, also bereits bei Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn bereits zum maßgeblichen Meldezeitpunkt eine verbindliche Zusage für ein Anschlussarbeitsverhältnis besteht.
Anmerkung: Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.9.2004 (12 Sa 1323/04) klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei fehlendem Hinweis keine Schadensersatzforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hat. Dennoch sollte der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nachkommen, um solchen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorzubeugen.
13. Gesetzentwurf über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Der Deutsche Bundestag hat am 20.1.2005 "das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" beschlossen. Ab August 2005 sollen alte Elektrogeräte getrennt gesammelt und dann kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden können. Die anschließende Entsorgung ist von den Herstellern zu übernehmen.
Außerdem muss jeder Hersteller, der ein Produkt in diesem Marktsegment in den Handel bringt, garantieren, dass die spätere Entsorgung des Altgeräts bezahlt wird. Mit einem Herstellerverzeichnis sollen Daten über Mengen und Kategorie von Geräten vom Verkauf bis zur Entsorgung erhoben werden. Ab Mitte 2006 dürfen schließlich in den Handel gebrachte Geräte keine bestimmten gefährlichen Stoffe mehr enthalten.
Sobald detailliertere Informationen zu diesem Gesetz vorliegen, werden wir in diesem Schreiben darüber berichten.
14. Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 29.12.2004 in Kraft getreten.
SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000 Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Europaweit tätige Unternehmen können grenzüberschreitend zur Form der SE verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen.
Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Unternehmen sich jetzt rechtlich einheitlich organisieren. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem – in Deutschland bekannten – dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem – etwa in England und Frankreich üblichen – monistischen Modell.
Kennzeichnend für das monistische Modell ist:
• Ein Verwaltungsrat leitet die SE, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
• Der Verwaltungsrat bestellt für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden.
Für das deutsche Recht neu ist die Regelung der Mitbestimmung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften festgelegt.
Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Im Bedarfsfall erteilen wir gerne ausführlich Auskunft.
1. Die Vererblichkeit von Verlusten wird auf den Prüfstand gestellt
Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde jetzt vom XI. Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Sollte dies der Fall sein, so soll der Große Senat weiterhin klären, ob im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zusteht, der die Einkunftsquelle fortführt, die den Verlust verursacht hat, und ob für den Fall einer Sondererbfolge Besonderheiten gelten.
Der BFH stellte in früheren Entscheidungen darauf ab, dass das Recht zur Inanspruchnahme des Verlustabzugs kein unvererbliches höchstpersönliches Recht sei. Es stehe vielmehr wegen der mit dem Verlustabzug verfolgten Annäherung an eine mehrjährige Durchschnittsbesteuerung in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung, bei der Erbe und Erblasser insbesondere hinsichtlich der stillen Reserven wie ein und dieselbe Person behandelt würden. Demgegenüber führte der BFH aus, dass zwar die Fortführung des Betriebs des Erblassers durch den Erben nicht Voraussetzung für den Abzug eines in der Person des Erblassers begründeten Verlustes sei, wohl aber sei beim Erblasser und beim Erben Voraussetzung, dass der Verlust auch wirklich von ihnen getragen werde.
Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung. Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.
Der XI. Senat des BFH hält jetzt die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben für so schwer wiegend, dass er die bisherige Rechtsprechung aufgeben will.
Sollte der Große Senat des BFH zu dem gleichen Entschluss kommen, könnten vererbte Verluste nicht mehr abgezogen werden.
2. Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Grundstücksschenkungen unterliegen im Regelfall einer niedrigeren Schenkungsteuer als die Schenkung der zum Grundstückserwerb erforderlichen Geldmittel. Diese steuerliche Begünstigung setzt dabei nicht voraus, dass der Schenker dem Bedachten ein ihm gehörendes Grundstück unentgeltlich überträgt. Ein Grundstück kann vielmehr auch dadurch – mittelbar – geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten die zum Erwerb erforderlichen Geldmittel überlässt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in Fortentwicklung und teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 10.11.2004 entschieden, dass der Schenker in diesem Fall dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagen und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellen muss. Andernfalls liegt eine Geldschenkung vor. Der Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung steht es nicht entgegen, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war.
Wie der BFH ferner entschieden hat, kann ein Grundstück auch dadurch mittelbar geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Kauf eines solchen Anspruchs vor dessen Erwerb zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Voraussetzung für eine mittelbare Grundstücksschenkung in solchen Fällen ist aber, dass der Bedachte nach den mit dem Schenker getroffenen Abreden die Übereignung des Grundstücks an sich verlangen muss und den Übereignungsanspruch nicht weiter übertragen darf.
In allen genannten Fällen bedarf die Zusage der zum Erwerb bestimmten Geldmittel keiner bestimmten Form, muss aber nachweisbar sein.
Anmerkung: Sofern für solche Objekte auch eine Eigenheimzulage möglich wäre und in Anspruch genommen werden soll, müsste der mittelbar Beschenkte zumindest teilweise eigene Anschaffungs- oder Herstellungskosten tragen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen auf jeden Fall fachlichen Rat einzuholen.
3. Arbeitszimmer im eigenen Haus bei Vermietung an den Arbeitgeber
Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.
Bei den Zahlungen des Arbeitgebers für das Dienstzimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus handelt es sich um Nutzungsentgelte aus Vermietung und Verpachtung und nicht um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das hat der Bundesfinanzhof am 16.9.2004 entschieden.
Die steuerliche Zuordnung der jeweiligen Einnahmen richtet sich nicht nach der äußeren Form und Bezeichnung der von den Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt, ist daher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird für eine solche Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung – beispielsweise einem Mietverhältnis – zuwendet.
Die für das Dienstzimmer geltend gemachten Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer. Bei dem Dienstzimmer handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung. Vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden.
4. Abfindungszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zu einem Betrag von höchstens 7.200 Euro steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hatdas Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist u. a., dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat. Für die Anwendung der Steuerfreiheit ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses gewollt hat.
Nach Auffassung des BFH kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen.
5. Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen
Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet. Das ist diejenige Person, die selbstständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an.
(Mit-)Unternehmer ist, wer (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt; das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt. (Mit-)Unternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. (Mit-)Unternehmerrisiko trägt, wer am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens teilhat. Bei Handelsvertretungen wird entscheidend auf das Merkmal der Unternehmerinitiative abgestellt.
Häufig sind hier in der Praxis Konstellationen anzutreffen, bei denen ein Ehepartner (meistens die Ehefrau) nach außen hin als Unternehmer (Strohmann) fungiert, während der andere Ehepartner (der Ehemann) die unternehmerische Initiative ergreift, alle Entscheidungen trifft und auch über das Vermögen des Unternehmens verfügt. Bei einer Handelsagentur, die in Form eines Familienbetriebs geführt wird, kommt es demnach darauf an, wer hauptsächlich Unternehmerinitiative ergreift. Entsprechend sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhof vom 4.11.2004 (III R 21/02) die Einnahmen nicht dem "Strohmann", sondern dem Ehemann zuzuordnen und von ihm auch zu versteuern.
6. Die Zustimmung des unterhaltsempfangenden Ehegatten zum Realsplitting kann nachträglich weder zurückgenommen noch beschränkt werden
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können unter weiteren Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dieses mit Zustimmung des Empfängers beantragt.
Mit der jeweiligen Unterschrift des antragstellenden Gebers und des zustimmenden Unterhaltsempfängers (gesetzlich verankertes Korrespondenzprinzip) wird eine Sicherstellung des Abzugs von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben einerseits und eine Versteuerung als sonstige Einkünfte andererseits gewährleistet. Die jeweilige steuerliche Auswirkung ist hierfür unerheblich. Es steht den Beteiligten gemeinsam frei, ihren Gestaltungsspielraum mit einem entsprechenden Antrag und dessen Zustimmung zu nutzen. Sich ergebende steuerliche Vor- oder Nachteile können nur zivilrechtlich untereinander ausgeglichen werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.9.1999 (XI R 121/96) entschieden, dass Geber und Empfänger beim Realsplitting ihren für das Kalenderjahr gestellten Antrag auf Sonderausgabenabzug bzw. ihre Zustimmung zur Versteuerung nicht – auch nicht übereinstimmend – zurücknehmen können.
Die Zustimmung des Empfängers kann folglich nachträglich weder zurückgenommen noch betragsmäßig beschränkt werden. Somit kann der Geber im jeweiligen Veranlagungszeitraum die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgabe abziehen. Der Empfänger muss die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zur vorgenannten Höhe versteuern, auch wenn sich die tatsachlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Geber steuerlich nicht voll auswirken oder der Geber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt.
Ein wirksamer Wiederruf zum Realsplitting kann somit nur vor Beginn des Kalenderjahres erfolgen, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll. Adressat des Wiederrufs ist das Veranlagungsfinanzamt des Steuerpflichtigen oder des Unterhaltenen.
7. Vordruck Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln, haben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, will es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. In diesen Fällen muss die Ermittlung des Gewinns gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen.
Der entsprechende Vordruck kann auch aus dem Internet heruntergeladen werden. Siehe hierzu unter: http://www.bundesfinanzministerium.de .
8. Abschreibung neuer Softwaresysteme
Der Erwerb von Computerprogrammen als Anwendersoftware führt zu (immateriellen) Wirtschaftsgütern, wenn das Eigentum oder ein Lizenzrecht am Programm erworben wird. Lizenzrechte an Software sind Wirtschaftsgüter, die nur linear abgeschrieben werden dürfen. Da die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter derzeit keine Hinweise oder Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer derartiger System-Software enthält, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Software von einer betriebsgewöhnlichen (wirklichkeitsfremden) Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.
Sofern das vorhandene Softwaresystem regelmäßig der veränderten Entwicklung im Sinne einer Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems angepasst wird (Updates), sind die hierdurch anfallenden Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusammenhang entstehenden eigenen Personalkosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.
9. Neue Regelungen bei Überbuchung oder Verspätung
Am 17.2.2005 ist eine für alle Fluggesellschaften und Flughäfen der europäischen Mitgliedstaaten gültige EU-Verordnung in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung können Passagiere, die wegen Überbuchung auf der Strecke bleiben, deren Flüge stark verspätet starten oder gestrichen werden, zwischen 125 und 600 Euro an Ausgleichszahlungen verlangen. Ferner müssen sich die Fluggesellschaften um Ersatz- und Rückflüge, erforderliche Übernachtungen, Verpflegung und Benachrichtigungen kümmern. Die neuen Regeln gelten nicht nur für Linienflüge und individuell gebuchte Charterflüge, sondern auch für Flüge bei Pauschalreisen.
Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen für Passagiere zusammengestellt:
• Überbuchung und Annullierung: Wer wegen eines überbuchten Flugs oder einer Annullierung nicht planmäßig abheben kann, bekommt den kompletten Flugpreis erstattet oder einen Ersatzflug angeboten. Außerdem können nicht beförderte Fluggäste auf zusätzliche Ausgleichsleistungen pochen. Deren Höhe ist nach Länge der Flugstrecke und Dauer der Verspätung gestaffelt. 250 Euro werden bei Flügen bis zu 1500 Kilometern gezahlt. Die Hälfte, nämlich 125 Euro, gibt es nur, wenn Passagiere bis zu zwei Stunden später auf dieser Kurzstrecke ankommen. Bei Flügen innerhalb der EU oder bei Starts zwischen 1500 und 3500 Kilometern außerhalb der EU besteht ein Anspruch auf 400 Euro gegenüber der Airline (200 Euro, wenn sich die Ankunft nicht mehr als drei Stunden verzögert). 600 Euro werden bei noch größeren Entfernungen erstattet. Nur 300 Euro gibt es auf der Langstrecke, wenn sich die Ankunft um nicht mehr als vier Stunden verzögert. Bei langen Wartezeiten ist die Fluggesellschaft außerdem verpflichtet, kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie die Kostenübernahme für zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails anzubieten. Wird eine Übernachtung fällig, muss die Airline kostenlos für ein Hotel und den nötigen Transfer sorgen.
• Sonderregeln bei gestrichenen Flügen: Die Ausgleichszahlungen können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vorher mitteilt, dass der gebuchte Flug gestrichen wird. Flugreisende gehen auch bei späterer Unterrichtung leer aus, wenn ihnen die Fluggesellschaft eine zeitlich zumutbare Weiterbeförderung anbietet. Kann die Airline nachweisen, dass sie für den Flugausfall nicht verantwortlich ist, haben Reisende keinerlei Erstattungsansprüche.
• Verspätung: Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um zwei bis vier Stunden, müssen den Passagieren in jedem Fall Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails unentgeltlich angeboten werden. Bei Verspätungen von mindestens fünf Stunden können die Fluggäste die komplette Rückzahlung des Ticketpreises verlangen. Gegebenenfalls muss die Airline für einen Rückflug sorgen. Startet der Jet erst am nächsten Tag, haben die Fluglinien auch hier eine kostenlose Hotelunterbringung und die Fahrt dorthin zu organisieren.
10. Kostenvoranschlag bzw. Angebot
Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers eingeholt werden. Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind.
Der Unterschied zum Angebot besteht darin, dass Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages beinhalten. Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken.
Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvoranschlägen die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %. Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet.
Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann im Zweifelsfall nicht verlangt werden. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur fordern, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten.
11. Informationspflicht bei Verkauf im Internet
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach der Preisangabenverordnung die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (Verkauf über das Internet) anbietet, hat zusätzlich zu den o. g. Informationen anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts müssen sich die o. g. Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der o. g. Angaben hingeführt werden. Dies kann z. B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die o. g. Angaben finden lassen. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. (OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03)
12. Informationspflicht bei Werbung im Internet
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand, dass der interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen.
Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internetauftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. (BGH-Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02)
13. Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters
In einem Fall aus der Praxis war eine Mieterin mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand geraten. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten – hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete – schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob die nachträgliche Begleichung von Mietrückständen eine fristlose Kündigung und auch eine vorsorglich ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam werden lassen. Die Richter entschieden, dass ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden lässt, nicht dagegen ohne Weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Die Richter wiesen in ihrer Begründung darauf hin, dass die Vorschriften über die fristlose Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. (BGH-Urt. v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04)
14. Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers über Gehaltserhöhung
Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z. B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt. Der Arbeitnehmer bedarf der Auskunft, um einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen zu können und kann sich die Information nicht auf zumutbare Weise anderweitig verschaffen. Die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber den Arbeitnehmern liegt im Interesse einer transparenten und gerechten Gehaltsentwicklung und stellt keine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber dar.
Ferner greift das Gebot der Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Vergütet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der von der Gehaltserhöhung ausgeschlossene Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 5 AZR 664/03)
15. Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe
Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Ferner unterliegt der Haftung nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
(BAG-Urt. v. 12.1.2005 – 5 AZR 617/01 u. 5 AZR 279/01)
1. Änderung beim Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Gebäude
Steuerpflichtige können die Vorsteuer aus dem Erwerb bzw. der Herstellung eines insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes in voller Höhe sofort geltend machen, wenn es zu mehr als 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Im Gegenzug unterliegt die private Verwendung eines Gebäudeteils jedes Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die anteiligen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten Kosten z. B. für den laufenden Unterhalt sowie für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurde die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, bei der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf zehn Jahre zu verteilen sind, gesetzlich festgeschrieben. In der Praxis wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Verteilung auf 50 Jahre entsprechend der einkommensteuerlichen Abschreibungsregelungen vorzunehmen ist, was für die Steuerpflichtigen wesentlich günstiger wäre.
Beispiel: Ein Unternehmer lässt von einem Bauunternehmen ein Gebäude für 500.000 Euro zzgl. 80.000 Euro USt. errichten. Das Gebäude wird von ihm zu 50 % betrieblich und zu 50 % privat genutzt sowie insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Unternehmer die gesamte Umsatzsteuer, also 80.000 Euro, steuerlich geltend machen.
Die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige private Verwendung beträgt nach der Neuregelung durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz zehn Jahre lang jährlich 1/10 der 50%igen Anschaffungskosten (= 250.000 Euro), also 25.000 Euro. Die pro Jahr zu zahlende USt. beträgt 16 % von 25.000 Euro = 4.000 Euro. Der finanzielle Vorteil wird folglich verteilt auf zehn Jahre wieder rückgängig gemacht.
Bei Anwendung der einkommensteuerlichen AfA-Regelung als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung würde die Umsatzsteuer im Beispielsfalle nur 800 Euro jährlich betragen (Bemessungsgrundlage 500.000 Euro : 2 = 250.000 Euro x 2 % AfA = 5.000 Euro; davon 16 % = 800 Euro).
Anmerkung: Sowohl das Finanzgericht München wie auch das Niedersächsische Finanzgericht äußern Zweifel an der Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf zehn Jahre. Sie haben dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) deshalb die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die umsatzsteuerliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) oder die innerstaatliche Regelung über die jährliche AfA von Gebäuden in Höhe von i. d. R. 2 % der Herstellungs-/Anschaffungskosten anzuwenden ist.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 7.2.2005 ruhen Einsprüche, in denen sich der Unternehmer auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (V R 56/04) beruft. Anträgen auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung soll stattgegeben werden.
Sollte der EuGH zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden, spielt die neue deutsche gesetzliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) keine Rolle.
Bitte beachten Sie: Die Finanzverwaltung will die Zuordnung eines Grundstücks zum Unternehmen erklärt haben. Für Grundstücke/Gebäude, die nach dem 30.6.2004 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden, soll die bisherige Unterstellung der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht mehr gelten, sofern keine anders lautende schriftliche Erklärung abgegeben wurde.
Entgegen der bisherigen Auffassung soll die Entnahme des Gebäudes unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, nunmehr als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterliegen.
Eine Zuordnung des privat genutzten Teils zum Unternehmen sollte wegen der möglichen Konsequenzen gut überlegt sein und grundsätzlich nur in Absprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen.
2. Sofortiger Werbungskostenabzug des Damnums (Disagio) durch EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz gefährdet
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein (marktübliches) Damnum – unter weiteren Voraussetzungen – im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt mit Schreiben vom 20.10.2003 fest, dass von einer Marktüblichkeit des Damnums auszugehen ist, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist. Diese Regelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden.
Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ändert das Einkommensteuergesetz in der Form, dass geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch das Damnum betroffen. Das o. g. BMF-Schreiben steht demnach im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Während der Beratungen zur Gesetzgebung sollte das Damnum jedoch nicht in diese Gesetzesregelung einbezogen werden. Insoweit besteht hier zunächst erhebliche Rechtsunsicherheit, die vom BMF noch geklärt werden muss.
3. Instandsetzung einer Mietwohnung vor dem Verkauf
Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich durch diese Einkunftsart veranlasste Aufwendungen. Eine derartige Veranlassung liegt dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung, sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst, können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich.
Bei während der Vermietungszeit durchgeführten Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist jedoch typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstandenen Aufwendungen – unabhängig vom Zahlungszeit-punkt – grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit ist hingegen nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind. Der Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Objekts stellt – abgesehen von privaten Veräußerungsgeschäften – einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre dar. Mithin können auch die damit im Zusammenhang angefallenen Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden.
Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, sind die dafür zu erbringenden Aufwendungen nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Vermögensumschichtung zuzurechnen.
4. Änderung bei Veräußerung von Wertpapieren
Werden Wertpapiere in einem Depot bei einem Kreditinstitut oder einer Bank verwahrt und wurden mehrere Wertpapiere derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, lässt sich bei einer teilweisen Veräußerung des Bestands dieser Wertpapiere nicht feststellen, wann und mit welchen Anschaffungskosten die veräußerten Wertpapiere angeschafft wurden.
Nach den Neuregelungen durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz gilt ab dem 1.1.2005 beim Verkauf von Wertpapieren das sog. FiFo-Verfahren (First in/First out), bei dem die zuerst gekauften Wertpapiere auch als zuerst verkauft gelten.
Beispiel: Der Steuerpflichtige A bewahrt in seinem Girosammeldepot Aktien der X-AG auf, die er zu folgenden Bedingungen gekauft hat: Am 1.3.2004 100 Aktien zu 50 Euro = 5.000 Euro, am 15.10.2004 100 Aktien zu 60 Euro = 6.000 Euro und am 1.3.2005 100 Aktien zu 70 Euro = 7.000 Euro. Am 31.5.2005 werden 200 Aktien zu einem Kurs von 100 Euro = 20.000 Euro verkauft.
• Nach alter Rechtslage wären zu versteuern gewesen:
Verkaufserlös 200 Aktien x 100 Euro 20.000 Euro
100 Aktien vom 1.3.2004 sind außerhalb der Spekulationsfrist
und der Erlös ist deshalb steuerfrei - 10.000 Euro
10.000 Euro
durchschnittliche Anschaffungskosten der restlichen Aktien
(6.000 Euro + 7.000 Euro) : 200 x 100 - 6.500 Euro
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn) 3.500 Euro
• Nach neuer Rechtslage sind zu versteuern:
Veräußerungserlös 200 Aktien x 100 Euro 20.000 Euro
100 Aktien vom 1.3.2004 sind außerhalb der Spekulationsfrist
und der Erlös ist deshalb steuerfrei - 10.000 Euro
10.000 Euro
Anschaffungskosten der am 15.10.2004 erworbenen 100 Aktien - 6.000 Euro
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn) 4.000 Euro
Der Gewinn ist aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.
5. Keine Berücksichtigung der Freigrenze aus privaten Veräußerungsgeschäften
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften), die unterhalb der Freigrenze von 512 Euro im Kalenderjahr liegen, bleiben steuerfrei. Bei Erreichen der Freigrenze liegen insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vor, also auch dann, wenn der Betrag nur um einen Euro überschritten wird.
Verluste dürfen bis zur Höhe des im gleichen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielten Gewinns ausgeglichen werden. Sie mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt. Ist von diesen Einkünften ein Verlustvor- oder -rücktrag abzuziehen, bleiben die um den Verlustabzug geminderten Einkünfte steuerpflichtig. Die Freigrenze ist nach Auffassung der Verwaltung nicht auf die nach dem Verlustabzug noch verbleibenden Einkünfte anzuwenden.
Beispiel: Im Jahr 2003 erzielte ein Steuerpflichtiger Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von 2.000 Euro. Im Jahr 2004 erleidet er einen Verlust aus solchen Geschäften in Höhe von 1.600 Euro. Er stellt einen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags auf 1.490 Euro, um damit den Gesamtgewinn des Jahres 2003 auf einen unter der Freigrenze liegenden Betrag zu mindern.
Nach Verlustrücktrag ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2003 Einkünfte in Höhe von 510 Euro. Dieser Betrag ist – obwohl die Freigrenze unterschritten ist – steuerpflichtig, weil die Gewinne im Veranlagungszeitraum 2003 vor der Berücksichtigung des Verlustrücktrags über der Freigrenze lagen.
Diese Auffassung der Finanzverwaltung wurde nunmehr auch vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.1.2005 bestätigt.
6. Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer
Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen die Aufwendungen hierfür unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen insgesamt nur bis zu 1.250 Euro im Jahr abgezogen werden, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten Tätigkeit beansprucht oder für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag. Die Aufwendungen dürfen daher nur bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie – bis zu dieser Höhe – nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
• Geringe Nutzung: Nutzt ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2004 auch nur 20 % seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1.250 Euro als Betriebsausgaben absetzen.
• Mitglieder der Geschäftsleitung: Ist ein nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht.
• Objektbezogenheit: Mit Urteil vom 20.11.2003 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer objektbezogen ist. Die abziehbaren Aufwendungen sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Finanzverwaltung, die in der Vergangenheit noch von einem personenbezogenen Höchstbetrag ausgegangen ist, will dieses Urteil erstmals für Kalenderjahre ab 2005 anwenden.
7. Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen
Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.2005 neue Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge beschlossen. Danach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart wurden.
Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz.
Nur für sog. Altmietverträge, d. h. Verträge, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden, sah eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter „vertraglich vereinbart“ hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1.9.2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen – wörtlich oder sinngemäß – wiedergibt (Urt. v. 18.6.2003 – VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen wiedergeben, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.
Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter sollen mit dem neu beschlossenen Gesetz erheblich verbessert werden. Nach dem neuen Gesetz können sie künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen – unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.
Aber auch die Interessen der Vermieter werden ausreichend geschützt: Immer dann, wenn die Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen haben, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage abweicht, hat der Gestaltungswille der Parteien Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Die von ihnen vereinbarten Kündigungsfristen gelten in diesen Fällen fort. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren und soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.
8. Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss des Mieters für Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist.
Bereits 1990 haben die Richter des Bundesgerichtshofs für einen Fall der Gewerberaummiete entschieden, dass der Vermieter – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat – auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann.
In ihrem Urteil vom 6.4.2005 (VIII ZR 192/04) haben die Richter nun klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gilt und dass der Anspruch des Vermieters mangels eines Fristenplans fällig wird, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist. Wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen.
9. Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den VerbraucherDarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
• der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über 3 Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
• der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Ferner soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben am 26.1.2005 in einem Urteil (VIII ZR 90/04) klargestellt, dass die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die o. g. Rückstandsquote von 10 bzw. 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt. Im entschiedenen Fall war der Kreditnehmer mit drei Monatsraten im Rückstand, von denen er vor Ausspruch der Kündigung lediglich die letzte Monatsrate zahlte.
Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist jedoch unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten, rückständigen Betrag fordert.
10. Ausschlussfrist und Verjährung bei einer Reisemängelrüge
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Reisende eine Reisemängelrüge innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter alsbald Kenntnis davon zu geben, dass von einem seiner Reisenden Ansprüche geltend gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reiseveranstalter ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu benachrichtigen. Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen, und die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist die o. g. Ausschlussfrist jedenfalls dann gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird. (BGH-Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 163/02)
11. Organhaftung einer als GbR betriebenen ärztlichen Gemeinschaftspraxis
Betreiben mehrere Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als GbR, ist der BGB-Gesellschaft ein zu Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis eines Arztes dann zuzurechnen, wenn der Schaden in Ausübung der dem Arzt typischerweise zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (hier: Hinausschieben einer dringlich gebotenen Operation).
Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der GbR haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.2.2005 – 5 U 349/04)
12. Verfall des Rückzahlungsanspruchs bei überzahlter Vergütung
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, aus Anlass der Gehalts- oder Lohnüberweisung die ihm erteilte Entgeltabrechnung zu überprüfen und seinen Arbeitgeber auf mögliche Fehler hinzuweisen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn er (z. B. wegen eines Eingabefehlers) eine ungewöhnlich hohe Zahlung erhält, für die kein Grund ersichtlich ist. In einem solchen Fall muss er den Arbeitgeber unterrichten, damit dieser die Angelegenheit klären und ggf. seinen Rückzahlungsanspruch geltend machen kann.
Da es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt, verjähren diese – nach den Neuregelungen durch die große Schuldrechtsreform – seit dem 1.1.2002 einheitlich innerhalb von 3 Jahren. In der betrieblichen Praxis werden jedoch i. d. R. in den Verträgen (z. B. Tarifverträge, Arbeitsverträge) für vermögensrechtliche Ansprüche Ausschlussfristen und Verfallklauseln vereinbart, die kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist sind. Um finanziellen Einbußen entgegenzuwirken, ist es ratsam, dass in Fällen von Gehaltsüberzahlungen umgehend der Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird.
Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Gehaltsüberzahlungen pflichtwidrig nicht mit und erhält dieser davon anderweitig Kenntnis, beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist nicht neu zu laufen, entschieden die Richter des Bundearbeitsgerichts. Vielmehr fällt nach ständiger Rechtsprechung die Einwendung einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ausschlussfrist bereits dann weg, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Überzahlungstatbestands längere Zeit von einer Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form absieht. (BAG-Urt. v. 10.3.2005 – 6 AZR 217/04)
13. Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrags
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
• der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
• die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
• der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
• die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
• die Befristung zur Erprobung erfolgt,
• in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
• der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt, sind und er entsprechend beschäftigt wird oder
• die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt.
In einem Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04) entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts ergänzend dazu, dass die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die o. g. Aufzählung von Sachgründen für die Befristung ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer Sachgründe nicht entgegen.
14. Verdienstgrenze für Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters
Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.
Diese Grenze ist auch maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht arbeitet und nichts verdient, da allein auf den rechtlichen Bestand des Vertragsverhältnisses abzustellen ist. (BAG-Beschl. v. 15.2.2005 – 5 AZB 13/04)
1. Geplante Änderung bei der Unternehmensbesteuerung
Mit zwei Gesetzen sollen steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbs- und Investitionskräfte ergriffen werden. Die im Zentrum stehende, aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung bei der Körperschaftsteuer sowie die Erbschaftsteuerentlastung für Unternehmen können einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum und zur Sicherung des Steueraufkommens leisten. Die Entwürfe enthalten folgende Regelungen:
• Tarifsenkung der Körperschaftsteuer: Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 19 % soll der Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver werden. Ein gewisser Selbstfinanzierungseffekt ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung dadurch, dass Erträge zukünftig in stärkerem Maße der deutschen Besteuerung unterworfen werden, da eine Gewinnverschiebung ins Ausland wirtschaftlich nicht mehr interessant genug ist.
• Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % neutralisiert. Die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mittelstand werden somit weiter verbessert.
• Veräußerung betrieblicher Immobilien: Bei der Aufdeckung von stillen Reserven durch die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und Gebäuden werden daraus resultierende Gewinne nur zur Hälfte besteuert. Für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren soll damit ein Anreiz geschaffen werden, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu veräußern, um bisher nicht frei verfügbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivitäten zu mobilisieren.
• Begrenzung des Verlustabzugs auf 50 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei einem Sockelbetrag von einer Million Euro. Verluste, die über einen Sockelbetrag von einer Million Euro hinausgehen, dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch bis zu einer Höhe von 50 % statt bisher 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
• Verlustabzugsbeschränkung für Fonds: Die steuerliche Behandlung insbesondere von Fonds, die ausschließlich als Steuersparmodelle ins Leben gerufen wurden – z. B. Medien-, Leasing-, Wertpapierhandels- oder geschlossene Immobilienfonds sowie Fonds aus dem Bereich der erneuerbaren Energien –, soll geändert werden. Dafür ist geplant eine neue Regelung einzuführen. Verluste aus Kapitalanlagemodellen (Steuerstundungsmodelle), die mehr als 10 % Anfangsverluste – bezogen auf das Eigenkapital – ausweisen, dürfen dann nur noch mit später entstehenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Fonds, deren Außenvertrieb vor dem 18.3.2005 begonnen hat und deren Anleger bis zum 5.5.2005 (ursprünglich war hier der 30.9.2005 vorgesehen) beigetreten sind, sollen aus der Neuregelung ausgenommen werden.
• Erleichterungen beim Betriebsübergang im Erbschaftsfall sollen kleinen und mittleren Unternehmen nach dem sog. "Bayerischen Modell" zugute kommen. Danach kann der Erbe eines Unternehmens – unter weiteren Voraussetzungen – bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer stunden lassen. Diese reduziert sich um jeweils 10 % pro Jahr der Betriebsfortführung, bis sie nach zehn Jahren komplett wegfällt.
Die geplanten Maßnahmen sollen teilweise nach Verkündung des Gesetzes und teilweise zum 1.1.2006 in Kraft treten.
2. Das Bundesfinanzministerium äußert sich zu den Änderungen durch das EU-Richtliniengesetz
Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ändert das Einkommensteuergesetz u. a. bei geleisteten Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen – hiervon ist auch ein Damnum betroffen – und bei der Ermittlung des (Spekulations-) Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Bundesfinanzministerium äußert sich klarstellend zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen in einem Schreiben vom 5.4.2005:
• Damnum/Disagio: Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz legt fest, dass geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre auch das Damnum betroffen. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung soll es nicht beanstandet werden, wenn die Neuregelung des EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem 1.1.2006 abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis bleibt damit im Ergebnis erhalten.
• Spekulationsgewinne: Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften ist im Veranlagungszeitraum 2004 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung weiterhin die so genannte Durchschnittswertmethode anzuwenden. Dabei wird es aber nicht beanstandet, wenn Institute für den Veranlagungszeitraum 2004 in den zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen oder bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von vorneherein nur Werte nach der "First-in-first-out-Methode" (Fifo-Methode) ermitteln können.
Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Jahresbescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt. Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die Bankinstitute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden.
3. Rückzieher bei elektronischer Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen
Für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2005 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Aufgrund der derzeit gültigen Vorschriften in der Abgabenordnung, die die vorgeschriebene Form der Steuererklärung regeln, bestehen jedoch Zweifel darüber, ob elektronische (Vor-) Anmeldungen tatsächlich erzwungen werden können. Im Einkommen- und Umsatzsteuergesetz ist nicht die Form, sondern nur die Art der Übermittlung der Anmeldung geregelt. Daraus folgert die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (OFD), dass auch nach dem 1.4.2005 Anmeldungen in Papierform den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde dieses Rechtsproblem zunächst nicht erkannt. Es ist daher beabsichtigt, eine gesetzliche Änderung der Abgabenordnung zu betreiben. Bis dahin will die OFD bei Abgabe der Anmeldungen in Papierform keine negativen Folgen ziehen, da Unternehmern und Arbeitgebern keine Nachteile aus der unsicheren Rechtslage erwachsen sollen.
4. Voller Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten
Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass z. B. für Mitarbeiter können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass z. B. für Kunden nur zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben darstellen. Entsprechend wurde auch die Vorsteuerabzugsmöglichkeit reduziert. Auch hierfür galten 70 % der Aufwendungen als Bemessungsgrundlage.
Das Finanzgericht München hatte mit seiner Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Demnach ist die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig und findet deshalb keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug.
Steuerpflichtige können nunmehr bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen. Auch für bereits abgerechnete Umsatzsteuer-Veranlagungszeiträume kann die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer aus Bewirtungskosten in Höhe von 20 % (bis 31.12.2003) nachträglich angesetzt werden. Da die Umsatzsteuer i. d. R. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird, sind die entsprechenden Steuerbescheide der Finanzämter noch nicht bestandskräftig und somit auf Antrag abänderbar.
Anmerkung: Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen.
5. Vorsteuerabzug für ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug
Ein Fahrzeug, welches von einem Unternehmer (Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter) sowohl unternehmerisch als auch für nicht unternehmerische (private) Zwecke genutzt wird, kann – unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen – dem Unternehmen nur zugeordnet werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird.
In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung überzeugend glaubhaft machen, z. B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das Gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge.
Kann der Unternehmer ein Fahrzeug dem Unternehmen nicht zuordnen, weil er es zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, steht ihm aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kein Vorsteuerabzug zu.
Die Zuordnungsbeschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf die Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Der Unternehmer kann deshalb z. B. Vorsteuerbeträge aus Benzin- und Wartungskosten im Verhältnis der unternehmerischen zur nicht unternehmerischen Nutzung abziehen. Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z. B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt, können in voller Höhe abgezogen werden.
Die private Nutzung unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Die Veräußerung eines Fahrzeugs, das der Unternehmer dem Unternehmen zugeordnet hat, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer; die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt unter der Voraussetzung, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, der Besteuerung.
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, kann der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten der sog. Dienst- oder Firmenwagen in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Überlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH), wenn sie umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet werden.
6. Aufzeichnung von Bargeschäften im Einzelhandel / Praxisgebühr
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts, des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität).
Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden.
Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro und mehr auszugehen.
Anmerkung: Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen.
7. Hauptberuflicher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer
Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03 entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter steuerrechtlich als Gewerbetreibender behandelt.
8. Anrecht auf Erbschaftspflichtteil
Eltern können ihre Kinder nicht vollständig enterben. Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsetzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei "normalen" familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.
9. Bürgschaft eines Ehegatten für ein Existenzgründungsdarlehen
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind bei der gebotenen Prognose, ob ein Bürge finanziell krass überfordert ist, grundsätzlich alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse – wie z. B. Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen – des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaftenden zu berücksichtigen. Erst wenn danach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommen und/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist eine krasse Überforderung gegeben.
Wird ein Bürge durch eine Bürgschaft krass überfordert und bestand eine emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner, wird widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus dieser Verbundenheit mit dem Schuldner übernommen wurde.
"Verbürgt sich der finanziell krass überforderte Ehepartner für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheiten nicht, dass der Bürge in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll." So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 25.1.2005 (XI ZR 28/04).
Vielmehr wird der erkennbar nicht hinreichend solvente Ehepartner durch die Bindung der Fördermaßnahme an seine Bürgschafts- und Mithaftungserklärung in eine wirtschaftlich sinnlose Garantenstellung für den ungewissen wirtschaftlichen Erfolg einer Berufsentscheidung des anderen gedrängt und möglicherweise bis zum Lebensende finanziell unzumutbar belastet.
10. Vertretungsbefugnis von GbR-Gesellschaftern
Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer GbR ermächtigt, wenn der andere Gesellschafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der Gesellschaft abzuschließen. An eine derartige Bevollmächtigung sind, wenn der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen. Das rechtsgeschäftliche Handeln für eine GbR vollzieht sich insbesondere dann auf der Grundlage einer konkludent erteilten Vollmacht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter, indem er etwa seinen Wirkungskreis auf die internen Verhältnisse der Gesellschaft beschränkt, dem anderen geschäftsführenden Gesellschafter bei der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis freie Hand lässt. (BGH-Urt. v. 14.2.2005 – II ZR 11/03)
11. Geschäftsführerhaftung
Nach dem GmbH-Gesetz haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach und braucht in dieser Phase noch nicht bezifferbar sein. Auch wenn der pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer das Entstehen des Schadens verheimlicht hat, wird der Fristbeginn nicht hinausgeschoben. Auf Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es in keinem Fall an.
Ferner kann neben dem Schadensersatzanspruch wegen Obliegenheitsverletzung auch ein Anspruch wegen Untreue bestehen. So ist z. B. der Tatbestand der Untreue gegeben, wenn der Geschäftsführer von der Vermögensgefährdung weiß und diese billigend in Kauf nimmt. Im entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsführer einen Mietkaufvertrag für Maschinen abgeschlossen, obwohl die Gesellschaft keine Verwendung für diese Maschinen hatte.
Hier liegt ein Untreuetatbestand vor, da der Geschäftsführer die vereinbarten Mietzinszahlungen für diese nutzlosen Maschinen geleistet, somit die damit verbundene Vermögensgefährdung billigend in Kauf genommen hat. (BGH-Urt. v. 21.2.2005 – II ZR 112/03)
12. Tief greifendes Zerwürfnis als Auflösungsgrund einer GmbH
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein tief greifendes und nicht zu beseitigendes Zerwürfnis unter den GmbH-Gesellschaftern dann einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft, wenn es das Gedeihen (insbesondere die Ertragskraft) der Gesellschaft beeinträchtigt oder hiermit über kurz oder lang zu rechnen ist. Dies gelte insbesondere, soweit die Uneinigkeit der Gesellschafter die Geschäftsführung in einer auf persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegten und angewiesenen Gesellschaft blockiere und dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Gedeihen der Gesellschaft entstehe.
Ein Auflösungsrecht muss allerdings zurücktreten, wenn der wichtige Grund von einem einzelnen Mitgesellschafter gesetzt wird und sich daraus das Recht zur Ausschließung dieses Gesellschafters ergibt. Siehe auch "Das Entscheidende" Mai 2003. (OLG München, Urt. v. 2.3.2004 – 7 U 4759/05)
13. Schriftform der Kündigung durch die GbR
Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist. (BAG-Urt. v. 21.4.2005 – 2 AZR 162/04)
14. Beendigung bzw. Verlängerung eines Ausbildungsverhältnisses
Nach dem Berufsausbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
In einem Fall aus der beruflichen Praxis bestand ein Auszubildender seine Abschlussprüfung nicht und teilte seinem Ausbildungsbetrieb sein Verlangen auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnises jedoch erst 26 Tage nach dem im Vertrag vereinbarten Ausbildungsende mit. "Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden.
Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung allerdings erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird", so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.
Ob ein Verlängerungsverlangen unverzüglich geäußert worden ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei der Bemessung dieser Frist ist zu berücksichtigen, dass dem Auszubildenden nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung ein angemessener Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen er sich Klarheit verschaffen kann, ob er die Ausbildung überhaupt und ob er sie in seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb fortführen will.
Im oben beschriebenen Fall entschieden die Bundesarbeitsrichter, dass das Verlangen nicht unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Auszubildende daher auch keinen Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsvertrags hat. (BAG-Urt. v. 23.9.2004 – 6 AZR 519/03)
15. Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer, der sich in der Elternzeit befindet, während dieser Zeit wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten. Dazu ist es u. U. erforderlich die ursprüngliche Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Zu den Voraussetzungen gehören, dass • der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt; • das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht; • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll; • dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich bereits in Elternzeit befindet und vorher keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat, dieses noch während der Elternzeit nachholen kann.
Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nicht gehindert sind im Laufe der Elternzeit die oben beschriebene Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit jedoch eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. (BAG-Urt. v. 19.4.2005 – 9 AZR 233/04)
16. Neue Regelbeträge für den Kindesunterhalt
Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben.
Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Ab dem 1.7. 2005 gelten folgende Beträge:
alte Bundesländer/neue Bundesländer
1. Altersstufe: 204 Euro/188 Euro
2. Altersstufe: 247 Euro/228 Euro
3. Altersstufe: 291 Euro/269 Euro
Bei höherem Einkommen verändern sich u. U. die Unterhaltsbeträge.
0 Newsletter Juni 20051. Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag bei den Einkünften und Bezügen des Kindes ist verfassungswidrig
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den im Einkommensteuergesetz geregelten Grenzbetrag verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11.1.2005 – 2 BvR 167/02.
Der Hintergrund: Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes die im Einkommensteuergesetz geregelte Freigrenze nicht überschreiten. Danach wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag gilt ab 2004; für das Jahr 2002 und 2003 betrug der Grenzbetrag 7.188 Euro.
Im Urteilsfall bezog eine Steuerpflichtige für ihren Sohn Kindergeld. Der Sohn befand sich in der Ausbildung. Die Familienkasse errechnete aus der Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte, die die Freigrenze überschritten, und zahlte das Kindergeld aufgrund dieser Tatsache nicht mehr aus. Bei der Ermittlung der Bemessungsgröße blieb jedoch unberücksichtigt, dass der Sohn im Streitjahr Sozialversicherungsbeiträge abführen musste. Wären diese berücksichtigt worden, hätten sie dazu geführt, dass der schädliche Grenzbetrag nicht überschritten worden wäre und somit wieder ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte.
Anmerkung: Der Beschluss des BVerfG erweitert nicht nur den Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld und Kinderfreibetrag; auch weitere Vergünstigungen sind an den Anspruch auf Kindergeld geknüpft, wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Ausbildungsfreibetrag oder die Eigenheimzulage.
Der Beschluss des BVerfG kann in allen noch offenen Steuerbescheiden und künftigen Steuererklärungen angewandt werden, sobald die festgelegte Einkommensgrenze des Kindes durch Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen unterschritten wird.
2. Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender ist verfassungswidrig
Kinderbetreuungskosten, die wegen der Erwerbstätigkeit eines allein stehenden Elternteils zwangsläufig erwachsen, mindern dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Kinderlose mit gleichem Einkommen haben eine solche Einbuße an finanzieller Leistungsfähigkeit nicht. Das Gebot der Steuergleichheit sowie das Benachteiligungsverbot gebieten, die durch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sie müssen daher als zwangsläufige Aufwendungen grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.3.2005 (2 BvL 7/00). Die einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten allein erziehender Elternteile kann daher nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt werden.
Aus der Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten von Alleinstehenden folgt mit rückwirkender Wirkung die Nichtigkeit der Regelung im Einkommensteuergesetz.
3. Pflichtangaben in einer Rechnung: die Angabe des Zeitpunkts der Leistung
Zur umstrittenen Frage der Pflichtangabe des Leistungsdatums in einer Rechnung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 13.12.2004 erneut Stellung genommen.
Demnach kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Demzufolge können sich die notwendigen Angaben auch aus dem in der Rechnung zu bezeichnenden Lieferschein ergeben. Sofern sich der Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es erforderlich, dass der Lieferschein eine Angabe des Leistungsdatums enthält. Die Angabe eines Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht, reicht nicht aus.
Eine Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung kann nicht vom Leistungsempfänger, sondern nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Zulässig ist aber, auf dem Lieferschein eine Empfangsbestätigung des Leistungsempfängers über die gelieferten Gegenstände anzubringen, die auch die Angabe des Leistungsdatums enthält.
Auch wenn die Lieferung oder Leistung gegen Barzahlung erfolgt, gelten die Vorschriften über Pflichtangaben in einer Rechnung. Stimmt bei Barzahlung einer Rechnung der Zeitpunkt der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung überein, ist es erforderlich, darauf mit einem entsprechenden Satz in der Rechnung hinzuweisen.
Bitte beachten Sie: Stellt sich im Rahmen einer Außenprüfung heraus, dass eine Rechnung die erforderlichen Angaben nicht enthält, wird der Vorsteuerabzug rückwirkend versagt. Bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung kann die Vorsteuer im Zeitpunkt der Vorlage erneut geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug geht jedoch dann endgültig verloren, wenn die fehlerhafte Rechnung aufgrund von Insolvenz, Verkauf oder Betriebsaufgabe des leistenden Unternehmers nicht mehr berichtigt werden kann.
4. Pensionszusage/private Kfz-Nutzung im Jahr der Errichtung der GmbH
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage – neben weiteren Voraussetzungen – überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.
Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Bei der erforderlich werdenden Schätzung können – unter Beachtung einer Bandbreite – die marktmäßigen Mietraten eines professionellen Fahrzeugvermieters nur grobe Orientierungspunkte liefern. Der Nutzungsüberlassende und der Nutzungsempfänger rechnen deswegen gemeinhin auf Kostenbasis ab und teilen sich etwaige Gewinnaufschläge.
5. Die neue Jahresbescheinigung
Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sind erstmals für das Jahr 2004 verpflichtet, eine zusammenfassende Jahresbescheinigung über die Kapitalerträge und Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften für die bei ihnen geführten Konten und Wertpapierdepots auszustellen. Von der Jahresbescheinigung profitiert vor allem die Finanzverwaltung, da dadurch eine bessere Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit möglich wird. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, die Jahresbescheinigung beim Finanzamt einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Steuerbescheinigung (Einzel- oder Jahressteuerbescheinigung) nach wie vor als Nachweis der gezahlten Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) vorzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt.
6. Bundesfinanzhof entscheidet, ob Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abziehbar sind
Durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes werden gesetzliche Renten im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung steuerpflichtig, während die Beiträge nur als Sonderausgaben eingeschränkt abzugsfähig sind.
Beim Bundesfinanzhof ist inzwischen ein Verfahren anhängig, das die Frage höchstrichterlich klären soll, ob Rentenbeiträge nicht mehr im Rahmen von Sonderausgaben begrenzt, sondern als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig sind.
Sollten die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den berufständischen Versorgungswerken sich im Rahmen der Sonderausgaben nicht voll ausgewirkt haben, was der Regelfall sein wird, sollte geprüft werden, ob gegen noch offene Steuerveranlagungen Rechtsmittel einzulegen sind, bzw. gegebenenfalls bereits aus anderen Gründen eingelegte Rechtsbehelfe insoweit ausgeweitet werden sollten.
7. Vorsteuerabzug für häusliches Arbeitszimmer
Erwirbt oder errichtet ein Steuerpflichtiger ein Wohnhaus, um es mit seiner Familie zu bewohnen, so ist er nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.4.2005 (Rs. C-25/03) zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine – sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte – wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuordnet.
• Im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als Leistungsempfänger anzuse-hen.
• Bei Erwerb eines Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten, von denen einer einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht.
• Der Steuerpflichtige muss zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Umständen nicht über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügen, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des Preises und der Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Eine Rechnung, die ohne Unterscheidung an die Ehegatten ausgestellt ist und in der keine solche Teilbeträge ausgewiesen sind, reicht zu diesem Zweck aus.
8. "Gewinnerzielungsabsicht" gilt auch für Rechtsanwälte
Auch bei der Einkunftsart "selbstständige Arbeit" ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine "Gewinnerzielungsabsicht" zu fordern, damit die im Zusammenhang mit der Einkunftsart entstehenden Verluste steuerlich Berücksichtigung finden.
Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren. Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive. Hierzu zählt auch die Absicht, Steuern zu sparen. Als Indiz für die Weiterführung des Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen kann auch der Umstand gewertet werden, dass dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, die für den Ausgleich entstandener Verluste herangezogen werden können. Langjährige Verluste eines selbstständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet, sprechen regelmäßig dafür, dass er seine Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen fortführt.
9. Unterhaltsanspruch gegenüber Kindern
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, also auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Voraussetzung dafür ist einerseits, dass der Unterhalt beanspruchende Elternteil außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu unterhalten, bei ihm damit Bedürftigkeit vorliegt. Andererseits muss das zum Unterhalt herangezogene Kind unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande sein, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dem Elternteil Unterhalt zu gewähren, es muss also leistungsfähig sein. Dabei müssen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich zusammenfallen. Nur wenn und solange während der Zeit des Unterhaltsbedarfs der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, entsteht ein Unterhaltsanspruch.
Maßgebend für den eigenen angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen sind seine Lebensstellung, die seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspricht. Hiernach bestimmt sich sein Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung. Sein Eigenbedarf richtet sich deshalb nicht an einer festen Größe aus. Jedenfalls muss er eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus nicht hinnehmen, sofern er nicht einen unangemessenen Aufwand betreibt und nicht in Luxus lebt. So ist auch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims unterhaltsrechtlich nicht zumutbar, wenn dies die bisherige Lebensführung des unterhaltspflichtigen Kindes grundlegend beeinträchtigt. Ferner muss geprüft werden, ob eine Verwertung des selbstgenutzten Grundbesitzes aus Gründen der eigenen Altersversorung nicht erwartet werden kann. (BVerfG-Urt. v. 7.6.2005 – 1 BvR 1508/96)
10. Darlegungs- und Beweislast des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Vermieter trägt nach Auffassung der Richter für das Vorliegen seines mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillens jedoch nicht die Darlegungs- und Beweislast.
Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Diese Verteilung der Beweislast gilt auch für den Schadensersatzanspruch, den der Mieter gegen den früheren Vermieter wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung geltend macht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, bei diesem Anspruch von dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung abzuweichen, ist nicht gegeben. Der Mieter wird dadurch, dass ihm der Beweis für den fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilliger Weise belastet.
Setzt der Vermieter den mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte. (BGH-Urt. v. 18.5.2005 – VIII ZR 368/03)
11. Kündigungsverzicht in Formularmietverträgen
Ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Auch nach der Mietrechtsreform besteht das Recht, eine ordentliche Kündigung bei einem unbefristeten Mietvertrag für einen bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitraum auszuschließen. In seiner Rechtsprechung aus 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem formularmäßigen beiderseitigen Ausschluss des Kündigungsrechts für ein bis zwei Jahre keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gesehen.
In einem neueren Fall aus der Praxis hatten BGH-Richter nun zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Kündigung für fünf Jahre wirksam vereinbart werden kann. Sie kamen zu folgendem Entschluss: "In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt." (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – VIII ZR 27/04)
12. Vorauszahlungsklausel bei Pauschalreisen
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln haben entschieden, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, wirksam ist. Die Verpflichtung des Reisenden, bei Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20 % zu leisten, benachteiligt ihn nicht unangemessen.
Die Besonderheiten des Reisevertrags als eines Massengeschäfts, insbesondere der teilweise erhebliche Zeitabstand zwischen Buchung und Reiseantritt sowie die vom Reiseveranstalter seinerseits zu erbringenden Vorleistungen gegenüber den einzelnen Leistungsträgern, rechtfertigen nach allgemeiner Auffassung eine angemessene Vorauszahlung auf den Reisepreis zur Absicherung des Veranstalters.
Zwar hatte der Bundesgerichtshof 1992 – entsprechend der damaligen Rechtslage – entschieden, dass eine höhere Anzahlung als 10 % des Reisepreises nur vertretbar ist, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben würden. Nach neuerer Rechtslage jedoch darf der Reiseveranstalter nun Vorauszahlungen auf den Reisepreis nur noch dann fordern, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Mit Übersendung des Sicherungsscheins erwirbt der Reisende einen unmittelbaren und einredefreien Anspruch gegen das aus dem Sicherungsschein haftende Kreditinstitut. Hierdurch wird dem Kunden insbesondere das Risiko einer späteren Insolvenz des Reiseveranstalters genommen. (OLG Köln, Urt. v. 11.04.2005 – 16 U 12/05)
13. Keine persönliche Haftung bei einer "private limited company" mit Verwaltungssitz in Deutschland
Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer in England gegründeten "private limited company" mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.
Der Niederlassungsfreiheit steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen "private limited company" mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen. (BGH-Urt. v. 14.3.2005 – II ZR 5/03)
In der Begründung führten die Richter des Bundesgerichtshofs die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an. Denn nach dieser Rechtsprechung ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – die Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.
In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass sogar die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme für sich allein genommen noch keinen Missbrauch darstellt, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die "größte Freiheit" zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die zwingenden inländischen Normativbestimmungen zu umgehen.
14. Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus osteuropäischen Ländern
Im Laufe des Jahres schwankt in vielen Branchen der Bedarf an Arbeitskräften. So sind manche Tätigkeiten (z. B. Spargelernte, Biergartengeschäft, Weinlese usw.) ohne die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem osteuropäischen Ausland bei uns nicht mehr vorstellbar.
Einige der osteuropäischen Arbeitskräfte üben ihre Saisonarbeit als 400-Euro-Minijob oder als kurzfristige, d. h. auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzte, Beschäftigung aus. Da ggf. unterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, müssen unter bestimmten Umständen für die Saisonarbeitskräfte Sozialabgaben an das Herkunftsland gezahlt werden.
• Hier gelten die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes: Für Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Heimatland als Arbeitnehmer versichert oder selbstständig tätig sind, müssen Sozialabgaben an das Herkunftsland gezahlt werden. Für einen Saisonarbeiter, der z. B. in Polen oder Tschechien lebt, dort einer abhängigen oder selbstständigen Arbeit nachgeht und nur für eine Saisonarbeit nach Deutschland kommt, gelten die polnischen oder tschechischen Rechtsvorschriften. Als Nachweis gilt das Formblatt E 101, das vom zuständigen polnischen oder tschechischen Träger ausgestellt wird. Der deutsche Arbeitgeber muss die Sozialabgaben berechnen und an den Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes zahlen.
• Hier gelten die deutschen Rechtsvorschriften: Für diejenigen osteuropäischen Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatland nicht beschäftigt und auch nicht selbstständig tätig sind, also z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Studenten oder Arbeitslose, sind die deutschen Rechtsvorschriften gültig. Bei ihnen muss geprüft werden, ob es sich bei der Saisonarbeit in Deutschland um eine geringfügig entlohnte (sog. 400-Euro-Minijob) oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Arbeitslose sind generell berufsmäßig beschäftigt und unterliegen unabhängig von der Dauer der Beschäftigung bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro immer der Sozialversicherungspflicht. Als berufsmäßig gelten Tätigkeiten, die in einem Umfang ausgeübt werden, der vermuten lässt, dass sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden und nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.
Für die Beurteilung, welche Rechtsvorschriften gelten, gibt es einen Fragebogen, den der Arbeitnehmer bereits vor Einreise von seiner Arbeitsverwaltung im Heimatland erhält. Die Rentenversicherungsträger akzeptieren bei ihren Prüfungen diesen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen, vorausgesetzt, dass die dort gemachten Angaben für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von der im Herkunftsland zuständigen Stelle oder Behörde bestätigt wurde (z. B. Bestätigung des Arbeitsamtes bei Arbeitslosen oder Bestätigung der Hochschule bei Studenten).
15. Anzeigepflicht aufgrund von Massenentlassungen
Bislang war es möglich, die Anzeige von Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit nach der Kündigungserklärung zu erstatten. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 27.1.2005 (C-188/03) müssen Arbeitgeber nun bei Massenentlassungen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nachkommen, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.
Vom Anzeigeverfahren betroffen sind Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und eine nach Betriebsgröße gestaffelte im Kündigungsschutzgesetz festgelegte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen.
16. Keine Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtspflicht bei einem Betriebsübergang
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, • den Grund für den Übergang, • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Der Arbeitnehmer kann seinerseits dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber widersprechen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu klären, ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen darf, wenn er seine o. g. Unterrichtspflicht verletzt hat. Die Richter kamen zu folgendem Urteil:
"Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach den o. g. Punkten unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist nicht. Die Verletzung der Unterrichtspflicht begründet auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Kündigungsverbot." (BAG-Urt. v. 24.5.2005 – 8 AZR 398/04)
1. Finanzverwaltung reagiert auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen eines Kindes in den Grenzbetrag bei den Einkünften und Bezügen
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigenen Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 Euro nicht übersteigen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeits-losenversicherung) zu kürzen.
Diese Entscheidung hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung von Kindergeld bzw. die steuermindernde Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern, sondern auch mittelbare Auswirkungen auf andere steuerrechtliche Vergünstigungen, z. B. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zumutbare Belastung, Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung, Übertragungsmöglichkeit des Pauschbetrags für behinderte Menschen und des Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Eltern, Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz und Erhöhung der unschädlichen Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage oder Kinderzulage im Rahmen der Altersvorsorgezulage.
Das BVerfG stellt lediglich fest, dass Sozialversicherungsbeiträge einem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Der Beschluss lässt jedoch ausdrücklich offen, ob auch noch andere zweckgebundene Einkünfte des Kindes unberücksichtigt zu lassen sind. Die Finanzbehörden erörtern derzeit, ob weitere Einkommensbestandteile dem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (z. B. Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung) und damit nicht bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes zu erfassen sind.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht soll insbesondere geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ggf. rückwirkend Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder einschließlich der daran anknüpfenden weiteren kindbedingten Steuervergünstigungen gewährt werden können.
Bis dahin will die Verwaltung laufende Einkommensteuerveranlagungen für das Kalenderjahr 2004 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchführen. Darüber hinausgehende Anträge auf Minderung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes in Höhe weiterer Einkommensbestandteile sollen nicht berücksichtigt werden. Die entsprechenden Steuerfestsetzungen erfolgen allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gleiches gilt für noch offene Veranlagungen vor dem Kalenderjahr 2004.
2. Pauschale Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung auch für Navigationsgerät
Mit Urteil vom 4.6.2004 (18 K 879/03 E) hatte das Finanzgericht Düsseldorf – zugunsten der Steuerpflichtigen – entschieden, dass Satellitennavigationsgeräte nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung einzubeziehen sind (siehe Beitrag Oktober-Ausgabe 2004).
Der Bundesfinanzhof widerspricht nunmehr der Auffassung des Finanzgerichts mit Urteil vom 16.2.2005 (VI R 37/04). In seiner Entscheidung führt er u. a. aus:
Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, sind Einnahmen aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bemessungsgrundlage ist der Listenpreis des Firmenwagens einschließlich des darin enthaltenen Anteils für die werkseitige Ausstattung mit einem GPS-gestützten Satellitennavigationsgerät.
Es kann deshalb offen bleiben, ob das im Fahrzeug verwendete Navigationsgerät tatsächlich ein Telekommunikationsgerät ist. Die werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlage ist jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte.
3. Berichtigung von Rechnungen
Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie entweder nicht alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Von der Berichtigung der Rechnung zu unterscheiden ist die Berichtigung der Bemessungsgrundlage.
In den Fällen, in denen es nach Leistungsausführung und Rechnungserteilung durch den leistenden Unternehmer zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger zu Unstimmigkeiten über die Höhe des für die Leistung geschuldeten Entgelts etwa wegen unterschiedlicher Vorstellungen über das Aufmaß, die In-Rechnung-Stellung von Nachträgen, Mängelrügen o. ä. kommt, handelt es sich um Fälle der Berichtigung der Bemessungsgrundlage. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Leistungsempfänger, obwohl keine Vereinbarung darüber besteht, einseitig eine Kürzung des zu zahlenden Entgelts vornimmt.
Hier kann der Leistungsempfänger sich nicht darauf berufen, dass er zum Zwecke des Vorsteuerabzugs zwingend eine berichtigte Rechnung benötige. Dies wäre nur der Fall, wenn der leistende Unternehmer damit einverstanden ist oder wenn es sich um eine unrichtige Leistungsbezeichnung handelt (z. B. es werden Maurerarbeiten abgerechnet, obwohl eine Baugrube ausgehoben wurde). Ist der leistende Unternehmer nicht mit einer Rechnungsberichtigung einverstanden und handelt es sich nicht um den Fall einer falschen Leistungsbezeichnung, kann der Leistungsempfänger aus der ursprünglichen Rechnung unter weiteren Voraussetzungen den Vorsteuerabzug vornehmen, muss diesen jedoch berichtigen, falls es nach der Rechnungserteilung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt.
Korrekturen des Rechnungsempfängers an der vom Leistungserbringer erstellten Rechnung berühren aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht die rechtliche Wirksamkeit der ursprünglichen Rechnung, zumal der Rechnungsempfänger nicht an der Rechnungserstellung mitwirken darf.
Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bleibt von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Entgelts unberührt. Jedenfalls kann der Leistungsempfänger mit der Begründung, ihm stehe kein Vorsteuerabzug zu, nicht die Zahlung verweigern. Wenn der Vorsteuerabzug wegen eines schuldhaften Verhaltens des Rechnungsausstellers versagt wird, könnte allenfalls eine Aufrechnung mit einem zinsrechtlichen Schadenersatzanspruch in Betracht kommen. In den Fällen, in denen der leistende Unternehmer auch bei Ausführung von Leistungen an einen Nichtunternehmer zur Erteilung einer Rechnung verpflichtet ist, kann der Leistungsempfänger unter Berufung auf umsatzsteuerrechtliche Mängel in der Rechnung jedenfalls nicht die Zahlung verweigern.
4. Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück mit finanziellen Mitteln von nahen Angehörigen, kann er die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn er selbst Anschaffungskosten getragen hat.
Soll die Eigenheimzulage in Anspruch genommen werden, ist bei einer Schenkung darauf zu achten, dass die Gestaltung als Geldschenkung und nicht als mittelbare Grundstücksschenkung steuerlich gewürdigt wird.
Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes wird auf den Willen des Schenkers abgestellt. Bekommt der Steuerpflichtige den Geldbetrag zur freien Verfügung und erwirbt er damit eine eigengenutzte Wohnung, kann er die Wohneigentumsförderung in Anspruch nehmen, da ihm Anschaffungskosten entstanden sind. Liegen hingegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschenkte mit den geschenkten Mitteln eine bestimmte Wohnung erwerben musste, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts München in seinem rechtskräftigen Urteil vom 10.3.2005 (15 K 5224/03) eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, die das Vorliegen von Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes ausschließt.
Anmerkung: Die mittelbare Grundstücksschenkung kann auf der anderen Seite Vorteile bei der Schenkungssteuer haben. Gegebenenfalls könnte auch nur eine teilweise mittelbare Grundstücksschenkung erfolgen. Hier gilt – in einem persönlichem Gespräch – abzuwägen, was für den einzelnen Steuerpflichtigen sinnvoller ist.
5. Abzugsfähigkeit der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der freiwillig versicherten Unternehmer
Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Leistungen aus einer solchen Versicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, bleiben aber steuerfrei. Das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen greift in diesen Fällen nicht.
Dies gilt entsprechend für die als unternehmerähnliche Personen eingestuften Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen (GmbH, AG). Diese sind steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von diesen Personen entrichteten Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar.
Die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn dar; bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Übernahme der Beiträge nicht im Anstellungsvertrag geregelt worden ist.
Im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen tätige Ehegatten sind steuerlich i. d. R. keine Arbeitnehmer. Deren Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen sind steuerfrei.
6. Außenprüfung bei Privatpersonen
Nach den Regelungen der Abgabenordnung ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind, zulässig. Bei anderen als den oben bezeichneten Steuerpflichtigen – also auch bei Privatpersonen – ist eine Außenprüfung nur zulässig, wenn die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.
Bei hohen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit kann die Anordnung einer Außenprüfung ermessensgerecht sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht, nicht vollständig oder mit unrichtigen Inhalten abgegeben hat. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung gehalten, die für die Besteuerung bedeutsamen Verhältnisse zu ermitteln und so vorhandene Lücken zu schließen.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger, der zu den sog. Einkunftsmillionären zählte, verdächtig geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen deklariert und so das Finanzamt zur Anordnung einer Außenprüfung veranlasst.
7. GmbH-Geschäftsführertätigkeit als selbstständige Tätigkeit (Änderung der Rechtsprechung)
Die im Jahr 2002 eingeleitete Kehrtwende in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführer- und Vertretungsleistungen ist mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.3.2005 (V R 29/03) nun abgeschlossen.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung kann auch der Geschäftsführer einer GmbH trotz seiner Organstellung selbstständig tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Zwar unterliegt er als Vertretungsorgan den Weisungen der Gesellschafterversammlung, das zu Grunde liegende schuldrechtliche Verhältnis kann aber als Arbeitsverhältnis oder als Leistungsaustausch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit gestaltet werden.
Im Übrigen stellt der BFH klar, dass die Frage der Selbstständigkeit zwar für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen ist, eine Bindung für das Umsatzsteuerrecht an die ertragsteuerliche Beurteilung besteht jedoch – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht.
Was für die Beteiligten – GmbH und Geschäftsführer – günstiger ist, gilt es im Einzelfall sehr sorgfältig zu überprüfen. So muss festgestellt werden, ob der Geschäftsführer als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Leistungen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug an die GmbH erbringt, oder aber ob er als Arbeitnehmer, mit allen arbeitsrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen tätig ist.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit anzuwenden. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Ist eine Einordnung als selbstständige Tätigkeit erwünscht, ist insbesondere darauf zu achten, dass der Geschäftsführer Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann und dass er weder Anspruch auf eine Pensionszusage noch auf Urlaub oder auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall hat.
8. Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers
Der GmbH-Geschäftsführer haftet im Rahmen der Außenhaftung grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. So sind die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle der Außenhaftung
• das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
• die Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten und
• die nicht rechtzeitige Insolvenzanmeldung.
Laut Gesetz macht sich ein Arbeitgeber – im Falle einer GmbH der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter – strafbar, wenn er der Einzugsstelle die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Dabei ist es unerheblich, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Generell besteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt.
Ferner haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt. Diese Haftung kommt vor allem bei der Nichtabführung von Lohnsteuerschulden der GmbH zum Tragen. Sofern eine zwischen verschiedenen Geschäftsführern bestehende Aufgabenverteilung besteht, nach der nur bestimmte Geschäftsführer für die Erfüllung steuerlicher Pflichten zuständig sind, ist es ratsam die Regelung in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Im Fall einer Insolvenz schreibt das GmbH-Gesetz Folgendes vor: "Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt."
Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Vorschrift, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er z. B. weiß oder wissen muss, dass die GmbH zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist.
9. Lieferzeit beim Internet-Versandhandel
In ihrem Urteil vom 7.4.2005 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dass ein Durchschnittsverbraucher beim Internet-Versandhandel die unverzügliche Zusendung der Waren erwarten darf und bei der Bestellung von Gebrauchsartikeln nicht mit einer mehrwöchigen Lieferfrist rechnen muss.
Ein Internetanbieter handelt jedoch nicht wettbewerbswidrig, wenn er auf die Lieferfrist hinweist. Ein entsprechender Hinweis muss sich nicht bereits auf der Eingangsseite befinden. Es reicht demnach aus, wenn der Verbraucher die Information zur Lieferfrist durch Anklicken eines gekennzeichneten Links erhält. Nach Auffassung der Richter verfügt ein Verbraucher, der aktiv die Internetseite des Anbieters aufgesucht hat, erfahrungsgemäß über die Fähigkeit einen elektronischen Verweis (Link) zu erkennen. Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen über einen Link verknüpften Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird. (BGH-Urt. v. 7.4.2005 – I ZR 314/02)
10. Kündigungshilfe durch Wettbewerber
Unternehmer dürfen grundsätzlich einem vertraglich noch gebundenen Kunden dadurch bei einer ordentlichen Kündigung helfen, dass ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflussnahme auf Verbraucher noch als unlautere Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst.
Ferner gehört es zum Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben werden. Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms. Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu bewegen, ist grundsätzlich zulässig. Ebenso ist es wettbewerbskonform, Kündigungshilfe durch Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung zu leisten, solange dabei nicht unlautere Mittel eingesetzt werden. (BGH-Urt. v. 7.4.2005 – I ZR 140/02)
11. Kein Widerrufsrecht bei Mietwagenbestellung online
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind die Richtlinien des Europäischen Parlaments dahingehend auszulegen, dass es sich bei Online-Automietverträgen um eine Ausnahme handelt; nämlich um Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung. Dies hat zur Folge, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. So kommt es u. U. auf die Kulanz des Autovermieters an, ob vom Vertrag zurückgetreten werden kann. (EuGH-Urt. v. 10.3.2005 – C-336/03)
12. Einwurf eines Pkw-Schlüssels in Außenbriefkasten
Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die Fahrzeugschlüssel in den Außenbriefkasten der Reparaturwerkstatt einwirft, auf deren frei befahrbarem Gelände das Auto zur Reparatur abgestellt wurde.
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle sahen es als grob fahrlässig an, dass der Autobesitzer den Fahrzeugschlüssel seines Pkw in den gegen fremde Zugriffe ungenügend geschützten Außenbriefkasten des Autohauses geworfen hatte, während sein Fahrzeug auf dem ebenfalls frei einseh- und befahrbaren Betriebsgelände parkte. Der Briefkasten war gegen unerlaubte Eingriffe ersichtlich nur durch ein quer über den Einwurfschlitz verlaufendes Blech geschützt, sodass ein unbefugtes Hineingreifen allenfalls geringfügig erschwert gewesen war. Der Autobesitzer konnte deswegen von seiner Versicherung keinen Ersatz für die – aus seinem zwar wieder aufgefundenen Fahrzeug – entwendeten Zubehörteile, hier insbesondere das Navigationsgerät, verlangen. (OLG Celle, Urt. v. 9.6.2005 – 8 U 182/04)
13. Entlassung eines ausziehenden Mitmieters aus einem Mietvertrag
Haben mehrere Mieter als Partner einer Lebens- oder Wohngemeinschaft gemeinsam eine Wohnung gemietet und zieht einer der Mieter aus, so wird diesem ein Anspruch gegen den anderen Mieter eingeräumt, an der gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen. Dem Mieter, der die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiter nutzen will, bleibt es aber unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren.
Daraus folgt, dass der Mieter, der die Wohnung mit Einverständnis des Vermieters allein weiter nutzt und deshalb an einer Kündigung nicht mitwirkt, gegenüber seinen beiden Vertragspartnern – dem ausziehenden Mieter und dem Vermieter – nach Treu und Glauben verpflichtet ist, an einer der tatsächlichen Nutzung entsprechenden Vertragsänderung mitzuwirken und dadurch der Entlassung des ausziehenden Mieters aus dem Mietverhältnis zuzustimmen.
Gegen Treu und Glauben verstößt der Mieter, der einerseits das Mietverhältnis nicht gemeinsam mit dem ausziehenden Mieter kündigt, sondern die Wohnung weiter nutzt, und der andererseits seine Zustimmung zur Entlassung des Mitmieters verweigert, ohne dass dies durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt wäre.
Der in dieser Weise widersprüchlich handelnde Mieter muss sich gegenüber seinen Vertragspartnern so behandeln lassen, als habe er seine Zustimmung zur Entlassung des Mitmieters und zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihm allein erteilt. (BGH-Urt. v. 16.3.2005 – VIII ZR 14/04)
14. Fristenplan für Schönheitsreparaturen mit Endrenovierungsklauseln in Gewerberaummietverträgen
Nach der gesetzlichen Regelung hat die Schönheitsreparaturen nicht der Mieter, sondern der Vermieter vorzunehmen. Von diesem gesetzlichen Leitbild weicht die Vertragspraxis, insbesondere in Formularverträgen, seit langem ab. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat es gebilligt, dass in Formularverträgen Schönheitsreparaturen regelmäßig auf den Mieter verlagert werden dürfen.
Eine Regelung in einem Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende renoviert zu übergeben, ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Ob diese Auffassung auch auf Mietverträge über Geschäftsräume übertragen werden kann, hatten nun die BGH-Richter zu entscheiden. Sie kamen zu folgendem Urteil:
"Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Gewerberäume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln." (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – XII ZR 308/02)
15. Zu viele Abmahnungen können schaden
Gesetzliche Vorschriften über arbeitsrechtliche Abmahnungen gibt es keine, wohl aber unterliegen Abmahnungen sehr engen rechtlichen Grenzen, die sich jedoch praktisch ausschließlich aus der Rechtsprechung ergeben.
Eine Mindestanzahl von Abmahnungen gibt es nicht, denn besonders schwerwiegende Verstöße erfordern keine Abmahnungen, andere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten wiederum können zu einer Kündigung führen, wenn ein oder zwei Abmahnungen vorausgegangen sind.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass zu viele Abmahnungen für den Arbeitgeber sogar schädlich sein können, da sie schließlich eine Warnfunktion haben sollen. Daher muss die Abmahnung zwingend eine Kündigungsandrohung enthalten. So entfällt die Warnfunktion vor einer Kündigung beim nächsten arbeitsrechtlichen Verstoß, wenn der Arbeitgeber bei jedem neuen Verstoß immer wieder nur eine Abmahnung, nicht jedoch eine Kündigung ausspricht.
In einem früher entschiedenen Fall hatte das BAG festgelegt, dass Arbeitnehmer nach sieben oder acht Abmahnungen nicht mehr mit einer Kündigung rechnen müssen, da sich die Kündigungsandrohung in den Abmahnungen dann schon verbraucht habe. Dies ist nur dadurch zu lösen, dass der Arbeitgeber die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten muss. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03 u. v. 15.11.2001 – 2 AZR 609/00)
16. Bindung des Arbeitgebers an einen Zeugnistext
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein „neues“ Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen. (BAG-Urt. v. 21.6.2005 – 9 AZR 352/04)
17. Verringerung der Wochenarbeitszeit – Unverhältnismäßigkeit der Kosten
Der Arbeitgeber kann den Antrag eines Arbeitnehmers auf Arbeitszeitverringerung aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich macht, durch deren Einarbeitung sowie laufender Schulungen unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden. Dem kann der Arbeitnehmer nicht entgegenhalten, dass er sein bisher erledigtes Arbeitspensum innerhalb der reduzierten Arbeitszeit erledigen kann, sodass sich die Einstellung einer Ersatzkraft erübrigt.
Die Entscheidung, ob die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich ist oder nicht, trifft grundsätzlich der Arbeitgeber. (BAG-Urt. v. 21.6.2005 – 9 AZR 409/04)
1. Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abziehbar?
In der Juli-Ausgabe der Mandanten-Informationen wurde auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren aufmerksam gemacht, das die Frage höchstrichterlich klären soll, ob Rentenbeiträge nicht mehr im Rahmen von Sonderausgaben begrenzt, sondern als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig sind.
Mittlerweile ist beim Bundesverfassungsgericht ebenfalls ein Verfahren zu demselben Thema anhängig, in dem es auch um die Frage geht, inwieweit der Abzug von Vorsorgeaufwendungen vor 2005 verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvR 2299/04).
Anmerkung: In der Regel werden sich die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den berufständischen Versorgungswerken im Rahmen der Sonderausgaben nicht voll ausgewirkt haben. Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich inzwischen seine Liste "vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren" um den Punkt "Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten" ergänzt.
2. Mittelbare Grundstücksschenkung kann steuerlich vorteilhaft sein
Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen ein Geldbetrag zum Erwerb eines – bestimmten – Grundstücks geschenkt wird. Der Vorteil der mittelbaren Grundstücksschenkung liegt darin, dass als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer nicht der Geldbetrag, sondern (noch) ein fiktiver Wert der erworbenen Immobilie (häufig weit unter dem Verkehrswert) angesetzt wird. Dies führt regelmäßig zu einer geringeren Steuerlast. In seinem Urteil v. 2.5.2005 hat der Bundesfinanzhof zu diesem Thema entschieden, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung nicht angenommen wird, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag erst nach Abschluss des Kaufvertrags zusagt. Erhält der Grundstückskäufer Mittel für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks zunächst als Darlehen und verzichtet der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur dann gegeben, wenn der Darlehensgeber die Umwandlung des
Darlehens in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zusagt und vor Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich vornimmt.
Anmerkung: Nachteilig kann sich die mittelbare Grundstücksschenkung bei der Eigenheimzulage auswirken. Nachdem es bei Grundstücksgeschäften i. d. R. um hohe Summen und dadurch auch um hohe Steuerbeträge handelt, sollte vor jedem Grundstücksgeschäft zwingend steuerlicher Rat eingeholt werden!
3. Schuldzinsenabzug bei einer teilweise vermieteten und teilweise privat genutzten Immobilie
Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Vorteilhaft ist demnach für den Steuerpflichtigen, wenn er für den eigengenutzten Teil Eigenmittel verwendet und für den vermieteten Teil – soweit erforderlich – Darlehensmittel einsetzt. Die daraus resultierenden Zinsen können voll steuerlich geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
In vollem Umfang werden sie nur dann berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständigen Wirtschaftsgütern bildenden Gebäudeteilen zuordnet und die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt. Dies setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige den zivilrechtlichen einheitlichen Kaufpreis auf den selbstgenutzten und den zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudeteil aufteilt.
Darüber hinaus muss das (zur Finanzierung aufgenommene) Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden, indem mit den als Darlehen empfangenen Mitteln die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten tatsächlich bezahlt werden.
Der Zuordnungszusammenhang ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 1.3.2005 unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten des Steuerpflichtigen mit seiner Zurechnungsentscheidung nicht übereinstimmt. Denn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehenszinsen und Anschaffungskosten kann nicht allein durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden.
Mit Urteil vom 3.4.2003 hat das Finanzgericht Münster zum gleichen Thema entschieden, dass die zahlenmäßige Übereinstimmung (Deckungsgleichheit) von anteiligem Kaufpreis und Darlehen für die Annahme einer gesonderten Finanzierung bereits ausreicht, obwohl die Eigen- und Fremdmittel auf einem Girokonto zusammengeflossen sind und anschließend in einer Summe an den Veräußerer überwiesen wurden.
Nach der Verwaltungsauffassung liegt in diesen Fällen keine gesonderte Zahlung vor, sondern lediglich eine rechnerische Zuordnung, die für die Annahme einer gesonderten Finanzierung nicht ausreichend ist.
4. Das "besondere Kirchgeld" bei Ehepaaren, bei denen ein Partner keiner Glaubensgemeinschaft angehört
Das besondere Kirchgeld betrifft Ehegatten, die bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden und bei denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.
Beispiel: Der Unternehmerehegatte ist aus der Kirche ausgetreten. Seine Frau ist Kirchenmitglied und Hausfrau und hat kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen. Beide werden gemeinsam veranlagt. Gegebenenfalls muss die Frau ein besonderes Kirchgeld zahlen.
Die Besteuerung erfolgt nach dem so genannten typisierten Lebensführungsaufwand und ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden. Zahlt der gering verdienende Ehegatte im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung Kirchensteuer vom Einkommen, so wird diese auf das besondere Kirchgeld angerechnet.
Das besondere Kirchgeld erheben die evangelischen Landeskirchen bundesweit, die römisch-katholische Kirche in Teilen der Bundesrepublik. Das Kirchgeld wird meist in Stufen und nach Einkommen gestaffelt erhoben. Es kann als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag – der mehrere tausend Euro im Jahr betragen kann – bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden.
5. Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
Bringt der Steuerpflichtige Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst auf, ist ihm der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu gewähren. Dabei gilt als Beitragsleistung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögenszuwachses gegen eine Versorgungszusage.
In Fortsetzung der Rechtsprechung zum Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann, da er sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung durch einen Verzicht aus gesellschaftlichen Ansprüchen erwirbt, hat nun der BFH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass dies auch für zwei zu gleichen Teilen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt.
Entscheidend ist, dass der Verzicht auf Gewinnansprüche für die Altersversorgung den Beteiligungsverhältnissen entspricht. Folglich muss bei gleich hoch beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zugesagt werden.
Aufgrund der Gesamtbetrachtung ist es unschädlich, dass die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung aufgrund des Altersunterschieds der begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer, ggf. unter Einbeziehung der Hinterbliebenenversorgung, nicht in gleicher Höhe erfolgen. Bei identischen Leistungszusagen ergeben sich beim Renteneintritt der Geschäftsführer gleich hohe Pensionsverbindlichkeiten für die GmbH.
Ob die GmbH tatsächlich Gewinne erzielt, die die Pensionsverbindlichkeiten decken, ist unmaßgeblich. Entgegen der Auffassung des Finanzamts im Streitfall schließt die Möglichkeit einer künftigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der Altersversorgung die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzugs in einem Veranlagungszeitraum nicht aus.
6. Private Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Im Rahmen seines Urteils vom 23.2.2005 hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass die vertraglich nicht geregelte private Nutzung eines Pkw durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in Höhe des geldwerten Vorteils eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, welche nicht in Höhe der l-%-Methode, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist.
Diese Entscheidung zum Anlass nehmend, soll die Problematik der vertraglich nicht geregelten Kfz-Privatmitbenutzung durch ein Organ einer GmbH wieder einmal aufgegriffen werden. Dies sollte durch eine Rahmenbestimmung im Anstellungsvertrag geregelt sein, der durch die Gesellschafterversammlung abgesegnet sein muss.
Wird die Pkw-Nutzung in einem eigenen Vertrag bestimmt, bedarf auch dieser der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, weil es sich hier um einen Teil der Vergütung für den Geschäftsführer handelt.
Das Problem einer fehlenden vertraglichen Regelung liegt darin, dass ein solcher Fehler nicht nachträglich geheilt werden kann.
7. Höhere Kosten für die tageweise Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anstelle der Entfernungspauschale abziehbar
Ein Arbeitnehmer kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2005 für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht. Werbungskosten sind auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einheitlich 0,30 Euro je Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr. Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Indes können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Ob die für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten höher sind als der als Entfernungspauschale berechnete Betrag, ist nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern auf den einzelnen Arbeitstag bezogen zu ermitteln, was für den Steuerpflichtigen von Vorteil sein kann.
8. Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Nutzung einer Sauna im Fitnessstudio
Für die Verabreichung von Heilbädern gilt der ermäßigte Steuersatz von zzt. sieben Prozent. Seit 1968 erkennt die Finanzverwaltung Saunabäder grundsätzlich als ermäßigt besteuerte Heilbäder an, da ihnen im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht abgesprochen werden könne. Dies sollte auch für die Sauna in einem Fitnessstudio gelten, falls dessen Gesamtangebot nicht als eine einheitliche dem Regelsteuersatz (von zzt. 16 %) unterliegende Leistung behandelt wurde.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2000 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung geäußert, die Sauna grundsätzlich als Heilbad zu behandeln. Er hat sich nunmehr mit Urteil vom 12.5.2005 endgültig gegen diese Auffassung ausgesprochen.
9. Sozialversicherungsbeiträge müssen ab 1.1.2006 früher bezahlt werden
Zurzeit gibt es zwei Fälligkeitstermine, an denen Unternehmen Beiträge abführen können. Beiträge für Löhne und Gehälter, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, müssen zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Danach gezahlte Arbeitsentgelte sind zum 15. des Folgemonats fällig.
Ab dem 1.1.2006 sind Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
10. Gesetzgebung: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsgehälter
Der Bundesrat hat am 8.7.2005 drei Gesetze verabschiedet, auf die nachfolgend in kurzer Form eingegangen werden soll. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Das neue Gesetz bietet die Möglichkeit, in Schadensersatzprozessen wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen ein Musterverfahren durchzuführen. Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, sollen in einem Musterverfahren gebündelt und einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Das Gesetz, das zum 1.11.2005 in Kraft tritt, kann noch auf die laufenden Verfahren angewendet werden und ist zunächst auf fünf Jahre befristet.Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts: Das Gesetz erlaubt Minderheitsaktionären unter erleichterten Voraussetzungen eine Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen zu erzwingen. Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt. Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung wird auf internationale Gepflogenheiten umgestellt. Es tritt zum 1.11.2005 in Kraft.
Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz: Das Gesetz schreibt die Offenlegung der Bezüge für jedes einzelne Vorstandsmitglied einer börsennotierten Aktiengesellschaft im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss vor. Nur wenn die Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals beschließt, können die Individualangaben ausnahmsweise für maximal fünf Jahre entfallen.
Der Gesetzentwurf wurde im parlamentarischen Verfahren um zwei weitere Punkte ergänzt: Danach ist der wesentliche Inhalt einer Pensionszusage darzustellen, wenn sie von den für Arbeitnehmer üblichen Regelungen erheblich abweicht. Erhält der Vorstand Leistung von dritter Seite, sind diese ebenfalls offen zu legen. Die neuen Regelungen sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2006 anzuwenden.
11. Eintragung von Selbstständigen in Handwerksrolle erleichtert
Am 29.6.2005 wurde die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erlassen.
Mit der Neuregelung können sich künftig Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Sofern sie über eine der handwerklichen Meisterprüfung mindestens gleichwertigen Qualifikation verfügen, werden sie in die Lage versetzt, sich ohne weiteren Qualifikationsnachweis selbstständig zu machen.
12. Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers
Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH ist gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären. Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie gegenüber der Gesellschafterversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen nachrichtlich übersandt wird. Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter.
Geschäftsführer sind allerdings nicht die richtigen Adressaten einer solchen Erklärung. Da der Geschäftsführer nämlich weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden.
13. Entnahmevereinbarung im Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft regelt in der Praxis u. a. Folgendes: Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Ferner wird darin i. d. R. vereinbart, wann und in welcher Höhe die Gesellschafter zu Entnahmen berechtigt sind. So kann der Gesellschaftsvertrag z. B. vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung frei über die Beträge beschließt, die die Gesellschafter entnehmen dürfen oder welcher Betrag des Jahresüberschusses in der Gesellschaft thesauriert werden muss.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob die vorübergehende Abweichung von der Entnahmepraxis eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt. Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss:
"Unterliegt die Entscheidung über die jährliche Entnahmepraxis – über bestimmte festgelegte Positionen (hier: Geschäftsführergehalt, Zinsen, persönliche Steuern) hinaus – nach dem Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, liegt in einer für den Einzelfall verabredeten und danach über Jahre geübten Praxis, dass sämtliche freien Beträge entnommen werden, keine Änderung des Gesellschaftsvertrages vor, sondern nur eine bis auf Widerruf geltende stillschweigende Beschlussfassung der Gesellschafter entsprechend der vertraglichen Kompetenzzuweisung."
14. Beweislast bei Arzthaftung
Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte.
Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.
15. Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, muss auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.
Es ist in einem solchen Fall zu klären, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob der Arbeitgeber durch das Aufrufen der Seiten einen Imageverlust erlitten haben könnte.
16. Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern
Die Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann als verhaltensbedingte oder als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ein Arbeitnehmer genügt – mangels anderer Vereinbarungen – seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder die Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer unterschreitet.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Unterschreitung des Durchschnitts ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer weniger arbeitet, als er könnte. Legt der Arbeitgeber dieses dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist. Voraussetzung ist hier allerdings, dass ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts nicht zur Verfügung steht und dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen wird.
17. Gehaltserhöhung bei nicht tarifgebundenem Arbeitgeber – betriebliche Übung
Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertendes Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf diese Leistungen.
In der betrieblichen Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber üblicherweise im Arbeitsvertrag, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden soll. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber stützen sich in den Arbeitsverträgen häufig auf Tarifverträge.
Ob auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber eine tariflich vereinbarte Gehaltserhöhung – z. B. aus betrieblicher Übung – vornehmen muss, hatten die Richter des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden. Sie kamen zu dem Entschluss, dass bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden kann, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband.
Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet.
18. Sonderzahlung auch ohne Arbeitsleistung fällig
In der unternehmerischen Praxis ist es üblich, dass Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Arbeitnehmer i. d. R. von bestimmten Gegenleistungen, z. B. durchgehende Arbeitsleistung, abhängig machen. Dies muss im Arbeitsvertrag jedoch deutlich vereinbart werden.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall knüpfte ein Arbeitgeber die Gewährung einer Sonderzahlung "nur" an die durchgehende Betriebszugehörigkeit. Dies hatte zur Folge, dass er einem auf unbefristete Zeit erwerbsunfähigen Mitarbeiter die Sondervergütung auszahlen musste. Zwar erbrachte der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, aufgrund der Vereinbarung war dies aber auch nicht Voraussetzung. Es zählte lediglich die Betriebszugehörigkeit.
1. Ist die Grundsteuer auf Eigenheime verfassungswidrig?
Die Grundsteuer, die nur von dem Teil der Steuerpflichtigen zu tragen ist, die ein Eigenheim besitzen, ist nach Auffassung von führenden Steuerrechtlern verfassungswidrig.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist gegen diese "Sondervermögenssteuer" eine Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1644/05 anhängig. Es wird die Frage klären müssen, inwieweit die Grundsteuer gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie das Gebot des besonderen Schutzes der Ehe und Familie verstößt.
Auch die Grundsteuer auf betriebliche Immobilien war Gegenstand eines Verfahrens, für das beim BVerfG eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 10 B 45/05 vorliegt.
Betroffene Steuerpflichtige können gegen den aktuellen Grundsteuermessbescheid Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde Ruhen des Verfahrens beantragen.
Wenn kein aktueller Grundsteuermessbescheid vorliegt, könnte beim Finanzamt ein Antrag auf Aufhebung des letzten Bescheides für die Zukunft gestellt und dann gegen den zu erwartenden Ablehnungsbescheid des Finanzamtes Einspruch eingelegt werden.
Um Fehler zu vermeiden, ist steuerlicher Rat hilfreich.
2. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit
Seit dem Jahre 2001 werden die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit (derzeit) 0,30 Euro je Arbeitstag und Entfernungskilometer abgegolten (sog. Entfernungspauschale). Gleiches gilt für die Wochenendheimfahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands im Zuge einer doppelten Haushaltsführung.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit mehreren Urteilen vom 11.5.2005 entschieden hat, sind von beiden Regelungen nur regelmäßige Arbeitsstätten betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden. Wird der Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin befördert, so kann er für diese Fahrten in seiner Steuererklärung keine Entfernungspauschale ansetzen, wohl aber für die Wege zum Betriebssitz, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die Weiterbeförderung ist.
Auch wenn der Arbeitnehmer am Ort der auswärtigen Tätigkeit oder in dessen Nähe vorübergehend übernachtet, statt abends an seinen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, gelangt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen (in diesem Punkt hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert). Der Arbeitnehmer kann dann allerdings die ihm tatsächlich entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie – für die ersten drei Monate – Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.
In zwei weiteren Urteilen gleichen Datums hat der BFH ferner entschieden, dass betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers auch dann den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und zugleich die regelmäßige Arbeitsstätte eines im Übrigen im Außendienst tätigen Arbeitnehmers bilden, wenn sie arbeitstäglich nur zur Abrechnung von Aufträgen oder – wie etwa die betrieblichen Busdepots bei einem Linienbusfahrer – zur Übernahme eines Fahrzeugs aufgesucht werden. Verpflegungsmehraufwendungen können daher in solchen Fällen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, sondern nur für die Zeit ab Verlassen des Betriebssitzes und ggf. bis zur Rückkehr dorthin in Abzug gebracht werden. Dies hatten einzelne Finanzgerichte in der Vergangenheit anders gesehen.
3. Pkw-Erwerb vom Arbeitgeber ist steuerpflichtig
Der verbilligte Erwerb eines Dienstwagens vom Arbeitgeber führt zu einem Zufluss von Arbeitslohn, der vom Arbeitnehmer als Einnahme zu versteuern ist. Der zugewendete Vorteil besteht dabei in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem konkreten Kaufpreis und dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort, den der Arbeitnehmer ansonsten zum Erwerb des Fahrzeugs hätte aufwenden müssen. Endpreis im Sinne der gesetzlichen Regelung ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird.
Für den maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde.
Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte Pkw orientieren; hierzu zählt auch die so genannte "Schwacke-Liste".
Für Erwerbe bei Arbeitgebern, die selbst Pkw verkaufen, gelten besondere Bedingungen.
4. PC-Überlassung an den Mitarbeiter bringt steuerliche Vorteile
Nachfolgend sollen die vom Arbeitgeber zu beachtenden lohnsteuerlichen Vorschriften dargestellt werden, wenn er den Arbeitnehmern PC – ggf. einschl. Zubehör und Software verbilligt oder kostenlos überlässt bzw. zur Nutzung zur Verfügung stellt. Ferner soll für Arbeitnehmer aufgezeigt werden, wann und wie die Aufwendungen für einen PC steuerlich berücksichtigt werden können.
• Übereignung von PC an den Arbeitnehmer: Überträgt der Arbeitgeber einen PC kostenlos oder verbilligt in das Eigentum des Arbeitnehmers, so ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil regelmäßig steuerpflichtig, da zum Arbeitslohn auch Sachbezüge und sonstige Vorteile zählen, die aufgrund des Dienstverhältnisses zufließen.
Bietet der Arbeitgeber die Geräte überwiegend seinen Kunden an, erhält der Arbeitnehmer diese geldwerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nicht übersteigen. Bietet der Arbeitgeber die Geräte dagegen nicht überwiegend fremden Dritten an, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn er insgesamt die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt.
• Besteuerung: Der Arbeitgeber hat die als Arbeitslohn anzusetzenden geldwerten Vorteile grundsätzlich nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu besteuern. Alternativ kann er die Vorteile aus einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgten unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von PC, Zubehör sowie aus Internetzugang pauschal mit 25 % besteuern. Sie unterliegen dadurch auch nicht der Sozialversicherung. Gleiches gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung.
• Werbungskostenabzug: Ein privat angeschaffter und beruflich genutzter PC kann ein Arbeitsmittel sein. Die Aufwendungen sind in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils als Werbungskosten abziehbar. Die steuerliche Berücksichtigung privat angeschaffter PC ist nicht davon abhängig, dass der PC so gut wie ausschließlich (90 %) beruflich genutzt wird.
Eine steuerliche Berücksichtigung derartiger Aufwendungen kommt nur insoweit in Betracht, wie der PC für berufliche Zwecke genutzt wird. Der Umfang der beruflichen Nutzung muss dazu nach den im Steuerrecht anzuwendenden Beweislastregelungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
• Private Nutzung betrieblicher PC: Die private Nutzung eines betrieblichen PC durch den Arbeitnehmer ist seit dem Kalenderjahr 2000 steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit gilt ebenso für betriebliche PC und Internet in der Wohnung des Arbeitnehmers.
In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte für die Telekommunikation (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei.
5. Abschreibung neuer Softwaresysteme
Da die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter keine Hinweise oder Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betriebswirtschaftlicher Systemsoftware enthält, waren verschiedene Länderfinanzverwaltungen der Auffassung, dass hierfür von einer betriebsgewöhnlichen (wirklichkeitsfremden) Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen ist.
Die Oberfinanzdirektion Chemnitz teilt nunmehr in einer Verfügung vom 28.7.2005 mit, dass für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde zu legen ist.
6. Auch zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist Gewinn erhöhend aufzulösen
Nimmt ein Steuerpflichtiger eine Ansparabschreibung vor, die den höchstzulässigen Betrag von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein begünstigtes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens überschreitet, und beanstandet das Finanzamt den rechtswidrigen Abzug nicht, ist der fehlerhafte Bescheid – unter der Voraussetzung, dass eine Änderung nach den abgaberechtlichen Vorschriften noch möglich ist – zu korrigieren.
Kann der Steuerbescheid, in dem die Ansparabschreibung berücksichtigt wurde, nicht mehr geändert werden, ist die überhöhte Ansparabschreibung wie eine zu Recht gebildete Ansparabschreibung aufzulösen. Wird die beabsichtigte Investition nicht bis zum Ablauf der Investitionsfrist ausgeführt, unterliegt der Auflösungsbetrag in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag, so der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 28.4.2005 (IV R 30/04). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird die Bildung der Rücklage durch den Abzug als Betriebsausgabe, ihre Auflösung durch den Ansatz einer Betriebseinnahme berücksichtigt.
7. Abfindungsklauseln bei Pensionszusagen
Die Vereinbarung eines Wahlrechtes zwischen laufenden Versorgungsleistungen und einmaliger Kapitalleistung (sog. Abfindungsklausel) bei Erteilung einer Pensionszusage kann sowohl für die GmbH als auch für den Versorgungsberechtigten von Vorteil sein.
Damit die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung nicht gefährdet wird, müssen allerdings im Bezug auf die Abfindungsklausel einige Grundsätze beachtet werden.
Mit Schreiben vom 6.4.2005 hat das Bundesfinanzministerium in Anlehnung an die Rechtsprechung festgelegt, dass die Abfindung dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen zum Zeitpunkt der Zahlung der Einmalleistung entsprechen muss. Dies gilt sowohl für aktive Pensionsberechtigte als auch für die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbaren Ansprüchen gegenüber ausgeschiedenen Anwärtern. Ein Vorbehalt des Arbeitgebers, der eine Abfindung der Pensionsverpflichtung in Höhe des Teilwerts (i. d. R. lt. versicherungsmathematisches Gutachten für die Bildung/Erhöhung der Rückstellung) vorsieht, ist steuerschädlich, da dieser Betrag nicht dem Wert des gesamten Versorgungsversprechens entspricht. Zur Anerkennung der Pensionsrückstellung muss ferner das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe eindeutig und präzise schriftlich fixiert werden.
Frist 31.12.2005: Die Grundsätze des Schreibens sind bei der Erteilung neuer Pensionszusagen unbedingt zu beachten. Außerdem gelten sie auch für alle noch offenen Fälle. Die bereits bis zur Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt erteilten Pensionszusagen werden nicht beanstandet, wenn sie bis zum 31.12.2005 entsprechend schriftlich angepasst werden.
8. Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen
Mit Schreiben vom 28.4.2005 teilte die Finanzverwaltung mit, dass sie es nicht beanstanden will, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen – entgegen der seit dem 1.1.2005 bestehenden Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung –, in Papierform oder per Telefax abgegeben werden. Diese Nichtbeanstandung wurde bis zum 31.5.2005 beschränkt und auch nicht mehr verlängert.
Nach einem Schreiben der OFD Chemnitz können bei Fällen, in denen die (Vor-)Anmeldung weiterhin in Papierform/Telefax abgegeben wird, die Abgabe regelmäßig als Härtefallantrag des Unternehmers angesehen werden. Dem braucht das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen. Demnach soll bei Steuerpflichtigen, die bisher keinen Härtefallantrag gestellt haben und ihren steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf herkömmlichem Übermittlungsweg nachkommen, von einer separaten Antragsbearbeitung und weiteren Zwangsmaßnahmen abgesehen werden.
Ein Härtefall wird insbesondere dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eingehalten werden müssen. Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise erübrigt sich damit eine Prüfung, ob der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, bisher nicht vorhandene IT-Technik zu beschaffen. Bei Kleinstunternehmen (Ich-AG), bei denen kurzfristig mit keiner Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen ist, können Härtefallanerkennungen über den 31.12.2005 hinaus erteilt werden.
9. Voller Krankenversicherungsbeitragssatz bei Leistungen aus einer Direktversicherung nicht verfassungswidrig
In der Januar-Ausgabe 2005 wurde darüber berichtet, dass die Leistungen aus einer Direktversicherung regelmäßig als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind.
Nun hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24.8.2005 entschieden, dass die Erhebung der Beiträge nach dem vollen Beitragssatz und Tragung der Beiträge allein durch den Versicherten nicht verfassungswidrig ist. Es gibt nach Auffassung der Richter keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Beiträge der Versicherungspflichtigen in der Krankenversicherung stets nur zur Hälfte von diesen selbst und zur anderen Hälfte von einem anderen getragen werden. Die Belastung mit Beiträgen aus Versorgungsbezügen ist nach der Neuregelung auch nicht unzumutbar.
10. Versicherungspflicht eines Web-Designers
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 7.7.2005 entschieden, dass Web-Designer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu versichern sind.
Das Berufsbild des Web-Designers hat sich erst in neuerer Zeit entwickelt, lässt sich aber bereits hinreichend umschreiben und von anderen Tätigkeitsbereichen, etwa des Programmierers oder des Web-Masters bzw. Web-Administrators hinreichend abgrenzen. Danach unterscheidet sich der Web-Designer vom herkömmlichen Grafiker oder Layouter nur dadurch, dass er zur werbenden Darstellung von Unternehmen oder Behörden die modernen elektronischen Medien nutzt. Dass Designer und Layouter im herkömmlichen Sinne zu den Künstlern im Sinne des KSVG zählen, ist unbestritten. Auf die Ausbildung und eine Anerkennung in Künstlerkreisen kommt es dabei nicht an.
11. Keine Befristung bei Dauerurlaubsvertretung
Der sachliche Befristungsgrund liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht, mit ihm seinen regulären Arbeitskräftebedarf gedeckt hat und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht von vornherein ein zeitlich begrenzter Bedarf für eine Vertretungskraft. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ist Teil des Sachgrundes.
Ein solcher Sachgrund ist nach Auffassung der Richter vom Landesarbeitsgericht Hamm für eine Befristung jedoch nicht gegeben, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur Urlaubsvertretung erfolgt, die sich aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von mehreren Arbeitnehmern ergibt. Im Urteilsfall waren es 15 Arbeitnehmer.
Hier fehlt es an einem vorübergehenden Bedürfnis für die Beschäftigung, da der Beschäftigungsbedarf aus der Zusammenfassung der Erholungsurlaubszeiten zahlreicher Mitarbeiter über fast das ganze Jahr resultiert und derartige Urlaubszeiten Jahr für Jahr regelmäßig in gleicher Weise anfallen.
Die Richter führten in ihrer Erklärung weiter aus, dass vielmehr erst mit der Beschäftigung der "Vertretung" eine Personalstärke erreicht war, wie sie zur Erledigung des betrieblichen Arbeitsanfalls erforderlich war. Es liegt demnach eine "Dauervertretung" vor, die den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt.
12. Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Grundsätzlich dürfen Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Die Betriebsparteien sind jedoch nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit neben einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eine zusätzliche Abfindung für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.
13. Auskunftspflicht zur Höhe der Kfz-Kosten bei Überlassung eines Dienstfahrzeugs an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug, das dieser auch privat nutzen kann, so handelt es sich bei dieser Gestattung um einen geldwerten Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwendet. Er ist deshalb bei den Einkünften zu berücksichtigen.
Der vermögenswerte Vorteil kann pauschal mit 1 % des Listenpreises (Neufahrzeug) angesetzt werden. Er kann aber auch konkret ermittelt werden. Das setzt zwingend den Nachweis der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und den Nachweis der dienstlich/privat gefahrenen Kilometer durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch voraus.
Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass der Nutzungswert pauschal nach der 1-%-Regelung ermittelt und die entsprechende Lohnsteuer abgeführt wird, kann dem Arbeitnehmer steuerrechtlich ein Nachteil entstehen, wenn der tatsächliche Nutzungswert unter dem versteuerten Pauschalwert liegt. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall für ihn "zu viel" Steuer abgeführt. Kann der Arbeitnehmer dies dem Finanzamt gegenüber nachweisen, erhält er die zu viel abgeführte Lohnsteuer zurück.
Um diesen Nachweis erbringen zu können, ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, ihm Auskünfte über die Kosten für den Dienstwagen zu erteilen. Die Auskunft muss insbesondere Angaben zur Höhe der Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Unterhalts- (Treibstoffe), Reparatur-, Pflege- und Abschreibungskosten bzw. Leasingraten enthalten.
14. Verkauf über eBay
Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen möglichen vorzeitigen Beendigung der Auktion nicht berührt.
Mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt automatisch ein Kaufvertrag zwischen diesem und dem Meistbietenden zustande. Demnach erklärt der Verkäufer schon beim Anbieten der Ware im Internet, dass er das höchste wirksame Angebot annimmt.
15. Falsche Angaben beim Abschluss einer Versicherung
Versicherungen nutzen in der Regel für die Ermittlung der für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände ein Fragebogenformular.
Dabei ist der Versicherer in besonderem Maße darauf angewiesen, dass der Antragsteller Angaben macht, die vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Verschweigt oder verheimlicht der Antragsteller die erfragten Umstände, ist dies für den Versicherer trotz sorgfältiger Prüfung des Antrags oft nicht zu erkennen. Selbst wenn sich in der Folgezeit Schäden häufen oder überdurchschnittlich schwer sind, ergeben sich daraus nicht notwendig und auch regelmäßig Hinweise auf Falschangaben beim Vertragsschluss.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zu Falschangaben beim Vertragsabschluss Folgendes entschieden: "Stellt sich später heraus, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, so kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluss erhaltenen Prämien behalten."
16. Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es musste ermittelt werden, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen angemessen, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
17. Betriebskostenrückforderung bei unterbliebener Abrechnung
Rechnet ein Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.
1. Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten
Beim Bundesfinanzhof ist – wie bereits berichtet – ein Verfahren (X R 11/05) anhängig, das höchstrichterlich klären soll, ob Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr im Rahmen von Sonderausgaben begrenzt, sondern als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig sind.
Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich seine Liste "Vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren" um den Punkt "Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten" ergänzt.
Hierdurch kann der Eindruck erweckt werden, dass Einsprüche generell nicht erforderlich sind. Der Vorläufigkeitsvermerk greift jedoch u. U. nicht, da er lediglich die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht betrifft. Es wird daher empfohlen, die betreffenden Bescheide weiterhin mittels Einspruch offen zu halten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, falls die Finanzverwaltung zwischenzeitlich nicht erneut reagiert.
2. Ansparrücklage und Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese so genannte Ansparrücklage darf bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts gebildet werden, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen will. Die Höhe der Ansparrücklage ist auf 154.000 Euro begrenzt. Für Existenzgründer gibt es Sonderregelungen.
In drei Urteilen vom 10.11.2004 (XI R 56/03, XI R 69/03) und 17.11.2004 (X R 41/03) nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) zu Fragen des Zusammentreffens von Ansparrücklagen mit Betriebsaufgaben bzw. -veräußerungen Stellung. Er widerspricht in den Urteilen der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Auflösung von Ansparrücklagen, die nach dem 31.12.2003 gebildet wurden, stets dem laufenden Gewinn zuzurechnen seien.
Der Auflösungsgewinn sei dem begünstigten (und damit ggf. mit dem ermäßigten Steuersatz bzw. mit der sog. Fünftelregelung zu besteuernden) Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Rücklagenauflösung und der Veräußerung/Aufgabe des Betriebes bestehe. Dies soll dann der Fall sein, wenn ohne die Veräußerung/Aufgabe die Rücklage noch weiter fortgeführt werden könnte.
In einem entschiedenen Fall hatte ein Einzelunternehmer im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG per 31.12.1998 eine Ansparrücklage eingestellt. Das Unternehmen wurde mit Wirkung zum 30.9.2000 veräußert. Da eine gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage erst zum 31.12.2000 und nicht schon zum 30.9.2000 habe erfolgen müssen, sei nach Ansicht des BFH die Auflösung dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen.
Die Entscheidung eröffnet einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Erfolgt die Auflösung einer Ansparrücklage, weil die Voraussetzungen für deren Weiterführung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist sie gewinnerhöhend, d. h. zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen. Wird die Rücklage dagegen vorher im Rahmen einer Betriebsveräußerung aufgelöst, so gehört der dabei entstehende Gewinn zum Veräußerungsgewinn. Gegebenenfalls kann eine Steuerentlastung erreicht werden, indem die (ohnehin beabsichtigte) Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs auf einen Zeitpunkt vor der spätesten Zwangsauflösung der Ansparrücklage gelegt wird.
Mit Schreiben vom 25.8.2005 teilt nunmehr das Bundesfinanzministerium mit, dass es die Grundsätze der Entscheidungen nicht anwenden will. Es ist einem noch ausstehenden Revisionsverfahren (X R 31/03) zu dem gleichen Thema beigetreten. Die entgegenlautende Entscheidung der Finanzverwaltung für Rücklagen, die ab dem 31.12.2003 eingestellt werden, sollten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH angefochten werden. Für betroffene Steuerpflichtige empfiehlt sich, rechtzeitig Rücksprache zu halten, um die vorhandenen Möglichkeiten auf den Prüfstand zu stellen.
3. Voraussetzung für die Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Diese Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.
Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für diese Arbeit gezahlt werden und keine Gegenleistungen für die allgemeine Arbeitsleistung darstellen.
Hieran fehlt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 25.5.2005 jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird. Durch die Pauschalierung ist weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich.
Demgegenüber können pauschale Zuschläge, die dem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, dann steuerfrei sein, wenn und soweit sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende Zuschläge geleistet werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsstunden kann auch nicht geschätzt oder durch Modellrechnungen gerechtfertigt werden.
4. Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug bei Warengutscheinen
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Die im Einkommensteuergesetz genannte Freigrenze von 44 Euro im Monat oder der Rabattfreibetrag von max. 1.080 Euro im Jahr sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber. Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, einen Euro-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug dar. Die Freigrenze von 44 Euro kann hier nicht angewendet werden; der Warengutschein wird als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn erfasst.
Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von 44 Euro anzuwenden ist. Ist jedoch auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z. B. 30 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 35 Euro), geht die Finanzverwaltung nicht von einem Sachbezug, sondern von Barlohn aus, bei dem die Freigrenze nicht anwendbar ist.
Barlohn und kein Sachbezug wird ferner angenommen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bezug von Kraftstoff (Benzin, Super, Diesel) mittels Tankkarte ermöglicht und der die Freigrenze übersteigende Betrag von 44 Euro vom Arbeitnehmer zugezahlt werden muss.
Soweit die Freigrenze auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag angewendet worden ist, soll dies nicht beanstandet werden. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Warengutschein um Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den Geldbetrag bzw. die genau bezeichnete Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Dritten erhält.
5. Fremdfinanzierung einer vermieteten Immobilie unter Einsatz von Lebensversicherungen
Bei der Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie unter Einsatz einer Lebensversicherung erfolgt i. d. R. keine laufende Tilgung der Schulden. Das Darlehen wird erst über die Leistungen der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Fälligkeit abgelöst. Auch bei den Schuldzinsen besteht die Möglichkeit, die Zinsen über die ganze Laufzeit auflaufen zu lassen, um sie dann zusammen mit Tilgung durch die Lebensversicherung abzulösen.
Wird die Immobilie vermietet, können bei diesem Finanzierungsmodell über längere Zeiträume (ggf. bis zur Ablösung des Darlehens) wegen der hohen Schuldzinsen hohe Verluste entstehen.
Diese Art von (Gebäude-)Finanzierung unter dem Einsatz von Lebensversicherungen wird in der Praxis als marktgerechte Finanzierungsart anerkannt und auch vom Gesetzgeber zur langfristigen Finanzierung eines Mietwohngebäudes akzeptiert.
Das Finanzierungskonzept bildet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 19.4.2005 (IX R 15/04) auch keinen objektiven Umstand, der als Indiz gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht. Allein ein krasses Missverhältnis zwischen den Mieteinnahmen und den Schuldzinsen ist nicht geeignet, die grundsätzlich anzunehmende Einkünfteerzielungsabsicht in Frage zu stellen und eine Prognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht aufzustellen.
Anmerkung: Ist bei diesem Finanzierungskonzept ein Rechtsträgerwechsel verbunden, z.B. weil die Übertragung der Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von vornherein geplant ist, spricht dies gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Die Gestaltung wäre dann steuerschädlich.
6. Keine Versteuerung der Privatnutzung des betrieblichen Pkw trotz Berichtigung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten
Für Pkw, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt und die in der Zeit vom 5.3.2000 bis zum 31.12.2002 (Auslaufen der gemeinschaftsrechtlichen Genehmigung) angeschafft oder gemietet wurden, war nur der hälftige Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten möglich. Dafür erfolgte keine Erfassung der privaten Nutzung.
Im Veranlagungszeitraum 2003 konnte nun mit Billigung der Finanzverwaltung der volle Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten geltend gemacht werden, da die Vorsteuerkappung aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht mehr galt. Außerdem war eine Berichtigung der bisher nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten zulässig.
Das Finanzgericht (FG) München hat mit Urteil vom 9.6.2005 (14 K 5374/04) entschieden, dass die Privatnutzung in diesem Fall nicht versteuert werden muss. Der Steuerpflichtige kann sich auf das günstigere Gemeinschaftsrecht berufen, das vorsieht, dass aus den laufenden Betriebskosten des Pkw der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Was die private Verwendung des betrieblichen Pkw betrifft, kann er sich hingegen auf die günstigere nationale Regelung berufen und keine Versteuerung vornehmen.
Das FG widerspricht mit diesem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die mittlerweile auch eingelegt wurde (Az. des BFH: V R 48/05). Das Urteil könnte auch für Besteuerungszeiträume ab 2004 Anwendung finden. Die Veranlagungen sollten daher offen gehalten werden.
7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer online beantragen
Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erhalten auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Antragsberechtigt sind Unternehmer, die nur Umsätze tätigen, die zum vollen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, Kleinunternehmer, juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, Land- und Forstwirte, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen und zur Erwerbsbesteuerung optieren oder die Erwerbsschwellen überschreiten. Pauschalierenden Land- und Forstwirten wird eine USt-IdNr. auch dann erteilt, wenn sie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen. Seit August 2005 wird beim Bundesamt für Finanzen (BfF) im Internet unter www.bff.bund.de ein Online-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung einer USt-IdNr. möglich ist. Dazu muss der Antragsteller unterschiedliche Identifikationsmerkmale in das Formular eingeben.
Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder der bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt ausschließlich auf dem Postweg an die Anschrift des jeweils betroffenen Unternehmers, die dem Bundesamt für Finanzen zur Verfügung steht. Dadurch soll vermieden werden, dass einem nicht berechtigten Antragsteller die USt-IdNr. bekannt gegeben wird, was eine missbräuchliche Verwendung dieser verhindern soll.
Anmerkung: Auf der Internet-Seite des BfF können Sie sich auch die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers, die zur Sicherstellung der Steuerfreiheit ausreichend ist.
8. Entgeltfortzahlung bei Sportunfällen
Jeder Arbeitnehmer hat – nach einer Wartezeit von vier Wochen – für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er unverschuldet krankheitsbedingt verhindert ist, seine Arbeit zu verrichten. Es stellt sich in der Praxis jedoch häufig die Frage, ob der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Sportunfall herrührt. So besteht kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer
• eine Sportart ausübt, die seine Fähigkeiten deutlich übersteigt,
• in besonders grober Weise gegen die anerkannten Regeln der Sportart verstoßen hat,
• eine Sportart trotz schlechten Zustands der Sportanlage ausübt oder
• eine gefährliche Sportart ausübt.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt ein Sport dann als besonders gefährlich, wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann, sondern sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt.
So hat das BAG beispielsweise das Drachenfliegen als gefährliche Sportart verneint. Das Landesarbeitsgericht Saarland stufte auch das Inlineskating nicht als gefährlich ein.
9. Unterlassener Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender
Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Arbeitgeber sollen jedoch die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten in ihrem Urteil v. 29.9.2005 (8 AZR 571/04) die Entscheidungen mehrerer Landesarbeitsgerichte, nachdem einem Arbeitnehmer, der wegen zu spät gemeldeter Arbeitslosigkeit nur gekürzte Leistungen von der Agentur für Arbeit erhält, gegenüber dem Arbeitgeber auch dann kein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn dieser ihn über die o.g. Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht informiert hat.
10. Betriebliche Altersversorgung – Wahl des Versicherungsträgers bei Entgeltumwandlung
Viele Arbeitnehmer nutzen zur finanziellen Altersvorsorge die Entgeltumwandlung und zahlen Beiträge z. B. in eine Direktversicherung. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun in einem Fall aus der Praxis zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer frei entscheiden darf, bei welchem Anbieter ein Vertrag für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen werden soll.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht vorschreiben darf, mit welchem Versicherungsträger dieser im Rahmen der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung einen Vertrag abschließt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Wahl des Versicherungsträgers allein dem Arbeitgeber zustehen, um dessen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Der Arbeitnehmer kann lediglich verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt werden.
11. Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitgeber eine sog. Sozialauswahl vorzunehmen, an die strenge Maßstäbe gesetzt werden. Es geht dabei nicht um die Frage, ob gekündigt, sondern wer gekündigt werden darf. Es müssen also diejenigen vergleichbaren Arbeitnehmer herausgefiltert werden, die wirtschaftlich gesehen am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen sind. Die Sozialauswahl erfolgt in mehreren Schritten:
• Ermittlung des vergleichbaren Personenkreises: Bei der Ermittlung des Personenkreises sind alle vergleichbaren (austauschbaren) Arbeitnehmer einzubeziehen. Hier richtet sich die Auswahl in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und somit nach der ausgeübten Tätigkeit. Der Vergleich einzelner Arbeitnehmer darf nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (sog. horizontale Vergleichbarkeit) vollzogen werden. Ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Hierarchieebenen findet nicht statt.
• Auswahlentscheidung (Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte): Die Kriterien der Sozialauswahl müssen arbeitsplatzbezogen sein. Im weiteren Sinne können sie auf das Arbeitsverhältnis und die Person des Arbeitnehmers bezogen sein. Dazu zählen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten, persönliche Umstände des Arbeitnehmers (z. B. Erkrankungen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung).
Unberücksichtigt bleibt die Vermögenssituation des Arbeitnehmers. Der Verdienst des Ehegatten bzw. des Lebenspartners kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf haben mit Urteil v. 13.7.2005 entschieden, dass Arbeitnehmer wegen ihrer Rentennähe (im entschiedenen Fall 57 Jahre) nicht weniger schutzbedürftig sind als jüngere. Das Kündigungsschutzgesetz lässt die Nähe zur Rente nicht als Auswahlkriterium für die Sozialauswahl zu.
• Weiterbeschäftigung aufgrund betrieblicher Belange: Der Arbeitgeber kann einen oder mehrere Mitarbeiter als sog. "Leistungsträger" von der Sozialauswahl ausnehmen. Und zwar dann, wenn deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln kamen zu der Sachlage in ihrem Urteil vom 24.3.2005 zu dem Entschluss, dass die generelle Herausnahme von sog. Leistungsträgern aus der Sozialauswahl gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt, weil eine einzelfallbezogene Interessenabwägung stattfinden muss.
12. Rückzahlungsklauseln von Fortbildungskosten nicht generell zulässig
Grundsätzlich sind einzelvertragliche Vereinbarungen zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Aus- oder Fortbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers scheidet aber i. d. R. aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung von vorhandenen Kenntnissen oder der Anpassung derselben an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient.
Nach einem Urteil des schleswigholsteinischen Landesarbeitsgerichts werden Arbeitnehmer durch eine Rückzahlungspflicht unangemessen benachteiligt, wenn Sie selbst dann zur Rückzahlung verpflichtet sind, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt.
Einzelvertragliche Abreden über die Erstattung von Fortbildungskosten, die den Arbeitnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitgebers zur Rückzahlung verpflichtet, sind nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung und damit das Fehlschlagen der Fortbildungsinvestition des Arbeitgebers durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat.
Grundsätzlich fällt es in die Risikosphäre des Arbeitgebers, wenn er dem Arbeitnehmer kündigt, und damit eine Fortbildungsinvestition ins Leere geht. Dieses Risiko darf er nur dann auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn dieser sich vertragswidrig verhalten hat.
13. Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie anstellenden GmbH ist zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Verfahren über die Zulässigkeit von sog. Manager- und Mitarbeitermodellen zu entscheiden. Bei diesen Personalführungskonzepten werden den Geschäftsführern und/oder verdienten Mitarbeitern einer GmbH Minderheitsbeteiligungen an der Gesellschaft übertragen, und zwar entweder unentgeltlich oder gegen einen günstigen, meist an dem Nennwert des Anteils orientierten Preis. Zugleich wird vereinbart, dass der Anteil zurück übertragen werden muss, wenn der Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Das hat ebenfalls unentgeltlich bzw. zu dem für den Erwerb gezahlten Preis zu geschehen, ohne Rücksicht auf etwaige Wertsteigerungen.
Auf diesem Wege erhalten die Manager bzw. Mitarbeiter den Status von "Mitgesellschaftern", die Manager können sich sogar "geschäftsführender Gesellschafter" nennen. Über die jährlichen Gewinnausschüttungen werden sie an dem von ihnen miterzielten wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens beteiligt. Sinn dieses Modells ist es, die Motivation des Geschäftsführers und der Mitarbeiter zu stärken, sie an das Unternehmen zu binden und – bei den Mitarbeitermodellen – für andere Mitarbeiter einen Anreiz zu schaffen, durch loyales Verhalten ebenfalls in den Genuss einer solchen Gesellschafterstellung zu kommen.
Die Richter hatten nun die Frage zu klären, ob ein Gesellschaftsanteil entsprechend der Vereinbarung an die Gesellschaft wieder zurückübertragen werden muss, wenn ein Mitgesellschafter entlassen wird, oder ob es sich hier um eine unwirksame sog. "Hinauskündigungsklausel" handelt.
Bei den Manager- und Mitarbeitermodellen gehen die BGH-Richter davon aus, dass die Geschäftsführer und Mitarbeiter ihre Gesellschafterstellungen nur treuhänderähnlich halten und kein berechtigtes Interesse haben, auch nach ihrem Ausscheiden noch an der Gesellschaft beteiligt zu sein.
Umgekehrt ist die Einräumung von solchen Beteiligungen überhaupt nur möglich, wenn die Anteile am Ende der Unternehmenszugehörigkeit zurückgegeben werden müssen und wenn der Ausscheidende in diesem Zusammenhang nicht einen Kaufpreis erhält, der die weitere Durchführung des Modells verhindert.
Die weitgehend risikolose Mitgliedschaft bei Erwartung erheblicher Beteiligung am Erfolg des Unternehmens durch Gewinnausschüttungen rechtfertigt diese für alle Teile vorteilhafte und von der Dispositionsfreiheit des Gesetzes getragene Gestaltung.
1. Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen ab 1.1.2006
Bis 31.12.2005 müssen Beiträge für Löhne und Gehälter, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Für danach gezahlte Arbeitsentgelte sind die Beiträge zum 15. des Folgemonats fällig.
• Neuregelung: Ab dem 1.1.2006 sind Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. So sind demnach die Beiträge für den Monat Januar 2006 zum 27. des Monats fällig bzw. die verbleibenden Restbeiträge zum 24.2.2006 – wenn nicht auf die Übergangsregelung zurückgegriffen wird (siehe weiter unten).
Nach In-Kraft-Treten der neuen Regelung zum 1.1.2006 erfolgt zum 15.1.2006 (letztmalig) die Beitragszahlung für die Löhne und Gehälter für Dezember 2005. Beginnend mit dem Monat Januar 2006 folgen dann jeweils am Monatsende zwölf Beitragszahlungen im Jahr.
• Übergangsregelung: Für den Januar 2006, in dem zweimal Beiträge (für Dezember 2005 am 15.1.2006 und für Januar 2006 am 27.1.2006) abzuführen sind, kann eine Übergangsregelung beansprucht werden, um eine evtl. finanzielle Überforderung der Unternehmen zu vermeiden. Diese Regelung räumt die Möglichkeit ein, die Ende Januar 2006 fälligen Januarbeiträge zu je 1/6 auf die Beiträge für die Monate Februar bis Juli 2006 zu verteilen.
• Fälligkeitstermine 2006: 27. Januar, 24. Februar, 29. März, 26. April, 29. Mai, 28. Juni, 27. Juli, 29. August, 27. September, (26.*) 27. Oktober, 28. November, 27. Dezember.
(* in den Bundesländern, in denen der 31.10.2006 als Feiertag gilt. Es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.)
• Meldungen: Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurde festgelegt, dass ab dem 1.1.2006 Meldungen zur Sozialversicherung nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung übermittelt werden dürfen. Dafür müssen Entgeltabrechnungsprogramme verwendet werden, die systemgeprüft und zertifiziert sind. In Papierform erstellte Beitragsnachweise und Meldungen zur Sozialversicherung können nach dem 1.1.2006 nicht mehr per Post oder Telefax an die Krankenkassen abgegeben werden. Ebenso ist ab diesem Datum eine Übermittlung der Meldedaten an die Krankenkassen per Diskette, Magnetband oder Data-Cartridge nicht mehr zulässig.
Inwieweit eine dringend gebotene Ausnahmeregelung, z. B. für Steuerpflichtige ohne EDV, zum Tragen kommt, lag bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch nicht vor.
2. Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2005
Für alle Steuerpflichtigen
· Steuersatz: Bereits mit dem "Steuersenkungsgesetz" – der sog. Unternehmenssteuerreform – wurde beschlossen, den Tarif ab dem Jahr 2005 weiter zu verringern. Demnach reduzierte sich ab dem 1.1.2005 der Eingangssteuersatz auf 15 %. Für den Spitzensteuersatz waren zunächst 43 % vorgesehen. Das "Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz" legte jedoch nachträglich einen Spitzensteuersatz von 42 % fest.
· Kontenkontrollen: Seit dem 1.4.2005 ist der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen Kontenkontrollen durchzuführen. Sie kann ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Zugriff erfolgt online, für die Steuerpflichtigen und Banken spurlos und ohne vorherige Ankündigung. Der Abruf von Kontoständen oder Kontenbewegungen selbst ist in diesem Rahmen nicht möglich, gleichwohl erfährt die Finanzbehörde den Namen des Inhabers, Geburtsdatum, Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungstag. Den Betroffenen kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft darüber erteilt werden, ob in ihrem Fall ein Abruf stattgefunden und zu welchen Ergebnissen er geführt hat. Ein gesetzlicher Anspruch besteht allerdings nicht.
· Besteuerung von Zinserträgen durch EU-Zinsrichtlinie: Durch die Regelungen der EU-Zinsrichtlinie werden die Heimatländer von auswärtigen Sparern über deren Kapitalerträge informiert. Seit dem 1.7.2005 leiten 22 EU-Länder Informationen über Zinserträge an die Partnerstaaten weiter.
Die Länder Österreich, Luxemburg und Belgien erheben dagegen eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, ab 2008 in Höhe von 20 % und ab 2011 in Höhe von 35 %. Aus diesen Einnahmen erhält der deutsche Fiskus 75 %. Anleger können diese Quellensteuer vermeiden, indem sie der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung von Mitteilungen erteilen oder sich von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Länder wie die Schweiz, Monaco, Andorra, Liechtenstein und San Marino behalten ebenfalls eine Quellensteuer ein.
· Haushaltsnahe Dienstleistungen: Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten – unter weiteren Voraussetzungen – im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr.
Anmerkung: Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.
· Die Unfallversicherung für Minijobber in Privathaushalten: Ab dem Jahr 2006 wird die Unfallversicherung in das Haushaltsscheckverfahren integriert.
Die Minijob-Zentrale übernimmt bei Minijobs im Privathaushalt auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zieht die Beiträge zusammen mit den anderen Abgaben ein.
Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt ab Januar 2006 einheitlich 1,6 %. Er wird zusammen mit den anderen Abgaben zweimal jährlich jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr im Lastschriftverfahren eingezogen. Die erste Beitragszahlung wird also zum 15. Juli 2006 fällig.
Die neue Regelung gilt für alle geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt mit einem monatlichen Entgelt bis 400 Euro. Die An- und Abmeldung erfolgt mit nur einem Vordruck, dem so genannten Haushaltsscheck.
Haushaltshilfen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 400 Euro müssen wie bisher direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden.
Für Minijobber im Privathaushalt zahlen Sie als Arbeitgeber grundsätzlich jeweils 5 % für die Kranken- und Rentenversicherung, eine Pauschsteuer von 2 % sowie 0,1 % Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung. Mit der Unfallversicherung fallen also 13,7 % an Abgaben an.
Anmerkung: 10 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch 510 Euro, können jährlich direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
· Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wurde für Neuverträge ab 2005 abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen werden für solche Verträge nur zur Hälfte besteuert, bei denen der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
· Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen: Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder einen anderen beweiskräftigen Beleg. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.
Für Unternehmer
· Freistellungsbescheinigung beantragen: Seit dem 1.1.2002 haben unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland – unter weiteren Voraussetzungen – einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Eine "Folgebescheinigung", deren Gültigkeitsdauer an die Geltungsdauer der alten Bescheinigung anknüpft, kann sechs Monate vor Ablauf der alten Bescheinigung vom Leistenden beim zuständigen Finanzamt beantragt werden; was auch getan werden sollte, will man den pflichtgemäßen Steuerabzug durch den Leistungsempfänger vermeiden.
· Abschreibung: Seit dem 1.1.2004 ist nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA steuerlich abziehbar. Wird also ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages für das erste Jahr angesetzt werden.
Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer können in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Auch Standardsoftware fällt darunter.
· Sonderabschreibungen: Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des Gewerbebestriebes oder das der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 Euro beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre steuerliche Belastung senken, indem sie eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese kann insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen. Die Sonderabschreibung ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren (unter weiteren Voraussetzungen, z. B. betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib im Betrieb mindestens ein Jahr) neben der normalen Abschreibung möglich. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert 122.710 Euro nicht übersteigen.
· Ansparrücklage: Kleine und mittlere Betriebe (wie unter Sonderabschreibung erläutert) können für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine sog. Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für 2005 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der späteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein Unternehmen in 2006 oder 2007 beschaffen will.
Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen Pkw).
Wird die Investition aus irgendwelchen Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer (Gründungszeitraum sechs Jahre). Sie können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren Sonderregelungen (keine Verzinsung) in Anspruch nehmen.
· Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt, muss auf die Einhaltung des Höchstbetrags geachtet werden. Bei Überschreiten der Grenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Zuwendungen auch mit 25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht an.
· Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 Euro ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen, so entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang.
Geschenke müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Zugaben, also Gegenstände von geringem Wert, zählen nicht zu den Geschenken!
· Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass finden nur noch mit 70 % als Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung.
Mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) hat der BFH entschieden, dass die Einschränkung beim Vorsteuerabzug nicht gilt, da sie nicht mit der EG-Richtlinie vereinbar ist. Die Finanzverwaltung will nunmehr die Einschränkung des Vorsteuerabzugs nicht mehr anwenden.
Demnach kann die Vorsteuer in voller Höhe abgezogen werden; Voraussetzung ist jedoch, dass die Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sind.
· Erbschaft-/Schenkungsteuer: Die Länder Schleswig-Holstein, Berlin und Brandenburg hatten einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaft-/Schenkungbesteuerung eingebracht, nach dem sich alle Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren sollen.
Ein weiterer Gesetzentwurf sah vor, dass der Erbe eines Unternehmens – unter weiteren Voraussetzungen – bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer hätte stunden lassen können. Diese hätte sich um jeweils 10 % pro Jahr der Betriebsfortführung reduziert, bis sie nach zehn Jahren komplett weggefallen wäre.
Zur Zeit sieht das Erbschaftsteuergesetz z. B. für Betriebsvermögen, das an die nachfolgende Generation übertragen wird, noch einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen. Für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, wurde der Betriebsvermögensfreibetrag von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert.
Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung befassen und über größere Vermögenswerte verfügen, die sie an die nächste Generation übergeben möchten, sollten ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder Übertragung steuerlichen Rat einholen. Ein kurzfristiges Handeln könnte in diesen Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
· Einnahme-Überschuss-Ermittler: Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, hätten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck beifügen müssen.
Die Finanzminister der Länder haben nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der Vordrucke das Formular überarbeitet. Es ist nunmehr ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen.
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, soll es nicht beanstandet werden, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
· Kapitalertragsteuer: Der bisherige Anmeldungszeitraum wird abgeschafft. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.
· Sachbezugswerte 2006: Die Sachbezugsverordnung bestimmt den Wert der Sachbezüge, die Beschäftigte als Teil ihres Arbeitsentgelts erhalten. Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2006 um 2,40 Euro auf 202,70 Euro angehoben. Für die Unterkunft in den alten Ländern erhöht sich der Wert um 2,30 Euro auf 196,50 Euro und in den neuen Ländern um 4 Euro auf 182,00 Euro.
· Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2005 vernichtet werden:
- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1996, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1996 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
- Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2000 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
Für Hausbesitzer/Vermieter
· Eigenheimzulage: Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" startete die Bundesregierung einen erneuten Versuch, die steuerliche Förderung abzuschaffen. Auch wenn dieser Versuch bis heute gescheitert ist, steht die Eigenheimzulage immer noch auf der Streichliste.
Bitte beachten Sie auch die sog. Neujahrsfalle bei der Eigenheimzulage! Fallen Anschaffungs- und Bezugszeitpunkt des Eigenheims in verschiedene Jahre, geht mindestens ein Jahr der Förderung unwiederbringlich verloren. Wurde das Eigenheim in 2005 angeschafft oder fertig gestellt, muss der Einzug noch vor dem 31.12.2005 erfolgen.
· Erhaltungsaufwendungen für vermietete Wohnimmobilien können, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstanden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
Für Kapitalanleger
· Kreditinstitute sind seit 2004 verpflichtet, eine Jahresbescheinigung für die nach dem 31.12.2003 zufließenden Erträge auszustellen. Sie müssen nicht nur die laufenden Kapitalerträge, sondern auch alle privaten Veräußerungsgeschäfte, also z. B. auch Aktienverkäufe, innerhalb der "Spekulationsfrist" von einem Jahr, bei denen die Veräußerung nach dem 31.12.2003 durchgeführt wurde, bescheinigen.
Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, die Jahresbescheinigung beim Finanzamt einzureichen. Bitte beachten Sie, dass die Steuerbescheinigung (Einzel- oder Jahressteuerbescheinigung) nach wie vor als Nachweis der gezahlten Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) vorzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt.
3. Die englische "Limited" und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Gesellschafter
Die Gründung einer GmbH in Deutschland setzt neben hohen Gründungskosten und der erforderlichen notariellen Beurkundung eine Stammeinlage von mindestens 25.000 Euro voraus, wobei die Hälfte (also 12.500 Euro) auf ein Bankkonto der GmbH eingezahlt oder als Sacheinlage geleistet werden muss. In Großbritannien kann dagegen eine "Limited" schon mit einem Mindestkapitaleinsatz von ca. 1,50 Euro gegründet werden, und zwar in der Regel innerhalb von zwei Wochen bzw. in Einzelfällen sogar schon binnen 24 Stunden.
Die englische Limited ist genau wie die GmbH eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Sie hat drei Organe – die Direktoren (directors), den Schriftführer (company secretary) und die Gesamtheit der Gesellschafter (members).
Sie muss mindestens einen Direktor haben, der mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar ist. Die Direktoren haben im Rahmen der Gesellschaftssatzung und der Gesetze die Geschäfte der Gesellschaft zu leiten und vertreten sie gemeinsam (abdingbar durch Satzungsrecht). Soweit von der Satzung nicht abweichend geregelt, kann der Direktor gleichzeitig Gesellschafter sein, muss es aber nicht. Wie bei der GmbH (Fremdgeschäftsführer) ist die Geschäftsführung also durch Fremdorganschaft möglich.
Ein weiteres obligatorisches Organ der englischen Limited ist der company secretary. Eine Entsprechung im deutschen Gesellschaftsrecht gibt es für ihn nicht. Er kann in etwa mit einem Schriftführer oder Geschäftsstellenleiter verglichen werden. Die ihm zugewiesenen Aufgaben sind verwaltender und formeller Natur. Auch ein Direktor kann die Funktion des Schriftführers übernehmen, sofern er nicht der einzige Direktor ist, d. h., wenn die Gesellschaft nur einen Direktor hat, kann er nicht gleichzeitig Schriftführer sein.
Die Gesellschafter können durch Abstimmung in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen. Die meisten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden im Wege einer ordinary resolution, d. h. mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt beispielsweise auch für die Abwahl eines Direktors. Die Art der Abstimmung, d. h. ob sie nach Köpfen oder Anteilen erfolgt, richtet sich nach der Satzung der Gesellschaft. Im Zweifel ist gesetzlich eine Abstimmung nach Köpfen vorgesehen.
Mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited sind sozialversicherungsrechtlich analog den Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH zu beurteilen. Schriftführer und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der englischen Limited sind, werden entsprechend den Fremdgeschäftsführern einer GmbH als abhängig Beschäftigte der Gesellschaft beurteilt.
Soweit es bei einer kapitalmäßigen Beteiligung an der Limited darum geht, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft von vornherein ausgeschlossen ist, gilt zu beachten, dass Beschlüsse in der englischen Limited regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
Auch bei mitarbeitenden Gesellschaftern einer englischen Limited ist grundsätzlich die Durchführung eines sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen ist und objektive Zweifel über den Status bestehen.
4. Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen.
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen.
5. Genossenschaften werden europäisch
Das Bundesjustizministerium hat am 19.10.2005 einen Referentenentwurf zur Reform des Genossenschaftsrechts den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Anlass ist die Einführung der Europäischen Genossenschaft oder Societas Cooperativa Europaea (SCE) in das deutsche Recht. Die SCE ist eine neue Rechtsform nach europäischem Gemeinschaftsrecht. Sie tritt neben die Genossenschaft nach nationalem Recht.
Ziel des Gesetzes ist es, dass die neue Rechtsform der Europäischen Genossenschaft Genossenschaften die grenzüberschreitende Betätigung erleichtern soll.
Um die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Genossenschaft gegenüber der SCE zu gewährleisten, sieht der Gesetzentwurf neben den Ausführungsvorschriften zum europäischen Recht eine maßvolle Modernisierung des deutschen Genossenschaftsgesetzes vor:
• Die Gründung von Genossenschaften soll erleichtert und die allgemeinen Rahmenbedingungen gerade für kleine Genossenschaften verbessert werden. Vorgesehen ist eine Absenkung der Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei. Eine Öffnung für soziale und kulturelle Zwecke ist ebenfalls geplant. Besonders wichtig für kleine Genossenschaften ist die vorgesehene Ausnahme von der Prüfung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro.
• Ideen aus der im Aktienrecht geführten Corporate-Governance-Diskussion sollen auf die Genossenschaft übertragen werden. Dabei geht es z. B. um die Stärkung der Rolle des Aufsichtsrats durch Informationsrechte des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds und um bessere Informationsversorgung und Einflussmöglichkeiten der Mitglieder.
• Durch folgende geplante Maßnahmen soll die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung erleichtert werden: Zulassung von Sachgründungen sowie rein investierenden Mitgliedern, Möglichkeit der Einführung eines Mindestkapitals.
6. Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen einem Pfändungsschutz, der dazu dient, das Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Bisher besteht ein solcher Pfändungsschutz gegenüber den Einkünften selbstständig Tätiger nicht und Vermögenswerte, die Selbstständige für ihre Altersvorsorge vorgesehen haben, können gepfändet werden.
Mit einem Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz soll die Altersvorsorge von Selbstständigen abgesichert werden. Um Selbstständigen ihre Altersvorsorge in einem gewissen Umfang zu erhalten, soll in einem ersten Schritt die Lebensversicherung (Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten) vor einem schrankenlosen Pfändungszugriff geschützt werden. Die geplanten gesetzlichen Regelungen sehen einen Pfändungsschutz bei Lebensversicherungen jedoch nur vor, wenn
• die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
• über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
• die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und
• die Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung nicht vereinbart wurde, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall.
Ferner bleibt ein Vorsorgevermögen geschützt, welches nach dem Alter gestaffelt ist. Die Staffelbeiträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-jährigen bis zu 7.000 Euro bei einem über 60-jährigen.
Das Gesetz soll einen Tag nach seiner Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
7. EuGH entscheidet über Immobilienkauf als "Haustürgeschäft"
Hintergrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) waren Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Anlegern. So erwarben zahlreiche Bürgerinnen und Bürger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die Geschäfte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss.
Dabei gingen die Anleger davon aus, die Rückzahlung der Darlehen aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu können. Die Erwartung der Erwerber hat sich in vielen Fällen nicht erfüllt. Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zurückzuzahlen.
Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europäischen Vorgaben beruht, können die Anleger den Kreditvertrag widerrufen, wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden (Haustürgeschäft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme sofort zurückzahlen müssten. Dies ist für die Verbraucher aber oft nicht möglich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht mit ausreichendem Erlös veräußern können. Vom notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sie sich aber nicht nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufs trennen.
Die europäischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden, dass Verbraucher nicht das Recht haben müssen, einen in einer Haustürsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht selbstständig widerrufbar. Das Ergebnis ändere sich auch nicht, wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag ein "einheitliches Finanzgeschäft" bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen Darlehensbetrag sofort zurückzuzahlen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an den Verkäufer ausgezahlt wurde.
8. Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikation
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dieser Grundsatz ist z. B. bei einer willkürlichen Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gruppenbildung nach sachlichen Kriterien.
So entspricht die Gruppenbildung dann sachlichen Kriterien, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt. Zahlt der Arbeitgeber den Angestellten einen höheren Anteil ihrer Monatsvergütung als Weihnachtsgratifikation als den Arbeitern, entspricht die Schlechterstellung der Gruppe der Arbeiter gegenüber der Gruppe der Angestellten sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die Angestellten stärker an sein Unternehmen binden will.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stellten die Richter aber klar, dass ein unterschiedliches Ausbildungs- und Qualifikationsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten nach dem Leistungszweck der Weihnachtsgratifikation kein sachlicher Grund für die Differenzierung darstellt.
9. Arbeitszeugnis – Unterschrift
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen. Ein solches Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer, dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung.
Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen.
Was ist eine Abmahnung?
Wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes arbeitsvertragli-ches Fehlverhalten des Arbeitnehmers kritisiert und ankündigt, dass im Wiederholungsfall gekündigt wird. Diese Definition ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie ergibt sich aus den Grundsätzen des Kündigungsrechts:
Eine Kündigung darf nur das äußerste, letzte Mittel zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Dabei ist zu beachten, dass eine Kündigung nur dann erfolgen kann, wenn sich das gleiche Verhal-ten, welches in der Abmahnung gerügt worden war, wiederholt. Wenn z.B. eine Abmahnung wegen häufiger Verspätungen ausgesprochen wurde, berechtigt ein Verstoß gegen eine Sicherheitsvorschrift im Betrieb nicht zu einer Kündigung. Hier müsste allen-falls eine neue Abmahnung mit der Aufforderung, die spezielle Sicherheitsvorschrift zu beachten, erfolgen.
Ausnahmen
In einigen Fällen muss der Arbeitgeber keine Abmah-nung aussprechen bevor er einem Arbeitnehmer kündigt:
- wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass er damit dem Arbeitsvertrag wissentlich die Grundlage entzieht (in der Regel bei unerlaubten Handlungen wie zum Bei-spiel Diebstahl, Unterschlagung, Körperverlet-zung)
- wenn sie keinen Erfolg verspricht, da erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern will.
Dem Arbeitnehmer soll durch eine Abmahnung ermög-licht werden, sein Verhalten zu korrigieren. Durch die Abstellung des gerügten Verhaltens kann er die Kündigung vermeiden. Insofern ist eine Abmahnung mit der »gelben Karte« im Sport vergleichbar. Ihr kann im Wiederholungsfall die »rote Karte« in Form einer Kün-digung folgen.
Es kann als immer nur ein Verhalten abgemahnt werden, das für den Arbeitnehmer steuerbar ist. Er muss demnach auf das beanstandete Verhalten Einfluss nehmen können, wenn er es will. Daher ist zum Beispiel eine Abmahnung wegen Krankheit ausgeschlossen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung aussprechen - sonst ist die Kündigung unwirksam. Verhal-tensbedingte Kündigungen sind Kündigungen, die ausgesprochen werden, wenn Beschäftigte zum Beispiel
- das notwendigerweise erwünschte Verhalten am Arbeitsplatz nicht beachten (z.B. verspätete Krankmeldung, Alkohol, Unpünktlichkeit, usw.),
- ihre Arbeitspflicht in Qualität und Quantität schlecht erfüllen (zum Beispiel »Pfusch«),
- gegen Regeln der betrieblichen Ordnung ver-stoßen (Missachtung von Weisungen Vorgesetzter usw.)
Form und Inhalt
Die Abmahnung muss von einem weisungsbefugten Vorgesetzten ausgesprochen werden, das ist in der Regel der Personalverantwortliche. Es kommt nicht darauf an, ob er auch berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen.
Eine Abmahnung wird schon aus Beweisgründen in der Regel schriftlich erfolgen. Eine mündliche Abmahnung hat jedoch dieselbe Wirkung! Entschei-dend ist, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer zugeht. Er muss also nur Kenntnis von ihr und ihrem Inhalt erlangen.
Die Abmahnung muss detailliert das konkrete Fehl-verhalten des Arbeitnehmers mit Orts- und Zeitangaben beschreiben. Eine schlagwortartige Bezeichnung des Fehlverhaltens (zum Beispiel Abmahnung wegen ungebührlichen Verhaltens) genügt nicht. Für den Arbeitnehmer muss eindeutig ersichtlich sein, was genau ihm zum Vorwurf gemacht wird.
Neben der Beschreibung des beanstandeten Verhal-tens hat die Abmahnung auch die Konsequenzen vor Augen zu führen: Sie muss dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass das Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, bzw. ihm gekündigt wird. Lediglich »arbeitsrechtliche Konsequenzen« anzudrohen, reicht nicht aus.
Der Begriff »Abmahnung« muss für eine wirksame Abmahnung nicht ausdrücklich benutzt worden sein, solange dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten und die Gefahr für sein Arbeitsverhältnis unmissverständlich vor Augen geführt wird.
Anhörungsrecht wahrnehmen
Jeder Arbeitnehmer hat ein Anhörungs- und Erörterungsrecht: Der Arbeitgeber soll einen Arbeitnehmer anhören, bevor er die Abmahnung endgültig in die Personalakte heftet. Dieses Anhörungsrecht sollte der Arbeitnehmer auf jeden Fall wahrnehmen, um aus seiner Sicht zu erklären, wie es zu dem abgemahnten Verhalten gekommen ist. Er sollte dann auch darauf bestehen, dass seine Erklärung - schriftlich - ebenfalls in seine Personalakte gelegt wird. Denn auf diese Weise kann zum Beispiel ein Richter in einem etwaigen späteren Kündigungsschutzprozess besser nachvollziehen, ob die Abmahnung tatsächlich begründet war.
Zu beachten ist jedoch, dass die Verletzung des Anhörungsrechts durch den Arbeitgeber die Abmahnung nicht unwirksam macht. Eine Gegendarstellung zu einer Abmahnung kann auch dann schrift-lich zur Personalakte gegeben werden, wenn der Arbeitgeber auf eine Anhörung vor Ausspruch der Kündigung verzichtet hat.
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Dadurch kann er Inhalt und Anzahl seiner Abmahnungen kontrollieren. Stellt der Arbeitnehmer bei diesen Gelegenheiten fest, dass er zum Beispiel für eine Handlung abgemahnt wurde, die er nicht begangen hat, kann er vom Arbeitgeber ver-langen, diese Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen. Dann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, zu beweisen, dass das abgemahnte Fehlverhalten tat-sächlich vorlag. Kann er diesen Beweis nicht erbrin-gen, muss er die angezweifelte Abmahnung unverzüg-lich aus der Personalakte entfernen.
Enthält eine Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen und ist nur eine davon nachweislich unrichtig, kann der Arbeitnehmer auch hier verlangen, dass die gesamte Abmahnung aus der Personalakte herausgenommen wird. Allerdings steht dem Arbeitgeber frei, für die verbliebenen Pflichtverstöße erneut eine Abmahnung auszusprechen.
Wirkung befristet
Ist die Abmahnung rechtmäßig, kann der Arbeitnehmer sie nicht aus der Personalakte entfernen lassen.
Allerdings kann sie durch Zeitablauf wirkungslos werden. Je nach Schwere des jeweiligen Antragsverstoßes wird eine Abmahnung wird eine Abmah-nung früher oder später ihre Warnfunktion verlieren. Eine Abmahnung wegen einer Verspätung wird weniger lang wirksam sein als eine Abmahnung wegen eines unentschuldigten Fehltages. Eine bestimmte Regelfrist gibt es hierfür nicht. Eine Wirkung über drei Jahre hinaus dürfte jedoch die Ausnahme sein.
Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen und Auszubildende.
Auch bei einem kurzen Aushilfsarbeitsverhältnis besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.
Ein qualifiziertes Zeugnis mit einer Bewertung der Leistung und Führung kann jedoch nur sachgerecht ausgestellt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis eine gewisse Zeit bestanden hat.
Wann entsteht der Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein Zeugnis?
Nach § 109 Gewerbeordnung bzw. § 8 Bundesbildungsgesetz entsteht der Anspruch auf ein Endzeug-nis bei der Beendigung des Beschäftigungs- bzw. Berufsausbildungsverhältnisses. Da das Zeugnis i. d.R. für Bewerbungen benötigt wird, kann das Zeugnis bereits zu Beginn der Kündigungsfrist verlangt werden.
Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
In Ausnahmefällen steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu, insbesondere
- wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dem-nächst eine Kündigung in Aussicht stellt,
- wenn eine Versetzung vorgesehen ist oder der Vorgesetzte wechselt,
- wenn organisatorische Änderungen im Unter-nehmen vorgenommen werden,
- wenn Bewerbungen um eine neue Stelle oder eine Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst an-stehen,
- wenn mit längeren Arbeitsunterbrechungen (z.B. Elternzeit) zu rechnen ist,
- wenn das Zwischenzeugnis für eine Fortbildungsmaßnahme bedeutsam ist oder zur Vorlage bei Behörden, Gerichten oder zur Kreditgewäh-rung bei einer Bank benötigt wird.
1. Das einfache Zeugnis
Es erstreckt sich
- auf Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnis-ses,
- Vornamen, Nachnamen, Beruf und Titel des Beschäftigten.
Anschrift und Geburtsdatum dürfen nur mit Einver-ständnis des Arbeitnehmers aufgenommen werden.
Die Art der Tätigkeit des Beschäftigten ist so genau und vollständig anzugeben, dass sich ein Dritter hier-über ein Bild machen kann. Kürzere Unterbrechungen (z.B. durch Krankheit) dürfen genau wie einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer und seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, nicht aufgenommen werden.
2. Das qualifizierte Zeugnis
Dieses erstreckt sich neben den Inhalten des einfachen Zeugnisses
- auf die Leistung des Beschäftigten und
- auf die Führung des Beschäftigten
Dabei müssen alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen angegeben werden, die für die Gesamtbeurteilung des Beschäftigten von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind.
Der Inhalt hat dabei der Zeugniswahrheit und der wohlwollenden Beurteilung durch den Arbeitgeber gerecht zu werden.
Da das Zeugnis auch als Mitteilung an Dritte bestimmt ist und wahr sein muss, darf es weder durch Wortwahl und Satzstellung, noch durch Auslassungen zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen.
Um Nachteile, die sich aus einem ungünstig formulierten Zeugnis ergeben können zu verringern, bzw. zu verhindern, empfiehlt es sich, es auf so genannte Codes zu überprüfen.
Diese bestehen meist aus Standardformulierungen, die man einer Note zuordnen kann. Gegebenenfalls ist nach der Überprüfung eine Berichtigung durch den Arbeitgeber notwendig, die im Einzelfall auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Grundsätzlich liegt die Beweispflicht für ein Zeugnis, das in der Gesamtbeur-teilung nicht besser als durchschnittlich d.h. "befriedigend" ist, beim Arbeitgeber. Auch wer Formulierungen oder Kennzeichen verwendet, die in der Literatur als codierte negative Aussagen vorgestellt wurden, läuft Gefahr, mit Schadenersatzansprüchen wegen unzulässiger oder unzutreffender Zeugniserteilung konfrontiert zu werden.
3. Aufbauschema
Bei der Formulierung eines qualifizierten Zeugnisses hat sich ein Aufbauschema entwickelt, das sich als zweckmäßig erwiesen hat und dessen Grundelemente bei der Ausstellung zu berücksichtigen sind:
Überschrift
Zeugnis,
Arbeitszeugnis,
Zwischenzeugnis oder
Ausbildungszeugnis;
Einleitung
Persönliche Daten des Arbeitnehmers einschließlich des Beginns und der Beendigung des Beschäfti-gungsverhältnisses (falls das nicht in der Schluss-formel erneut genannt wird);
Tätigkeitsbeschreibung
einschließlich des beruflichen Werdegangs des Arbeit-nehmers;
Leistungsbeurteilung
z.B. Fachwissen und -können, Auffassungs- und Prob-lemlösungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative, Belastbarkeit, Denk- und Urteilsvermögen, Zuverlässigkeit, Fortbildungen. Außerdem ist eine zusammenfassende Leistungsbeurteilung abzugeben;
Führungsverhalten
(nur bei Führungskräften);
Persönliche Führung
betrifft das Verhältnis zu Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiter-/innen, Geschäftspartnern und Kunden (Patienten, Mandanten usw.). Ähnlich wie bei der Leistungsbeurteilung hat sich auch hier eine differenzierte Formulierungspraxis entwickelt, die gekennzeichnet ist durch abgestuft positive Formulierungen mit bewussten Auslassungen als beredtem Schweigen um auffällig negative Aussagen zu vermeiden;
Schlussformulierung
Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf wessen Initiative, Dankes-/Bedauerns-Formel und Zukunftswünsche;
Ort und Datum der Zeugnisausstellung, Unterschrift des Ausstellers
Name des Ausstellers zusätzlich maschinenschriftlich, Hinweis auf die Funktion und Rechtsstellung des Ausstellers bei Vertretung des Arbeitgebers.
Gängige Zeugnisformulierungen
sehr gut
Leistungsbeurteilung Fachwissen
Frau M. verfügt über umfassende Fachkenntnisse auch in Randbereichen.
Zusammenfassende Beurteilung
Frau M. hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
Persönliche Führung
Das persönliche Verhalten war stets vorbildlich. Bei Vorgesetzten, Kollegen und Geschäftspartnern ist sie sehr geschätzt.
Schlussformulierung
Wir bedauern ihre Entscheidung sehr und bedanken uns für ihre Mitarbeit und wünschen ihr weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.
gut
Leistungsbeurteilung Fachwissen
Frau M. verfügt über umfassende Fachkenntnisse.
Zusammenfassende Beurteilung
Frau M. hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Persönliche Führung
Das persönliche Verhalten war stets einwandfrei. Bei Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern ist sie ge-schätzt.
Schlussformulierung
Wir bedauern ihre Entscheidung, danken ihr für ihre Arbeit und wünschen weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.
befriedigend
Leistungsbeurteilung Fachwissen
Frau M. verfügt über solide Fachkenntnisse.
Zusammenfassende Beurteilung
Frau M. hat die ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zu-friedenheit erledigt.
Persönliche Führung
Das persönliche Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war einwandfrei.
Schlussformulierung
Wir danken ihr für ihre Arbeit und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute.
ausreichend
Leistungsbeurteilung Fachwissen
Frau M. verfügt über solide Grundkenntnisse in ihrem Arbeitsbe-reich.
Zusammenfassende Beurteilung
Frau M. hat die ihr übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit erle-digt.
Persönliche Führung
Das persönliche Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war höflich und korrekt.
Schlussformulierung
Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute.
mangelhaft
Leistungsbeurteilung Fachwissen
Frau M. verfügt über entwicklungsfähige Kenntnisse in ihrem Ar-beitsbereich.
Zusammenfassende Beurteilung
Frau M. hat die ihr übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit erledigt.
Persönliche Führung
Das persönliche Verhalten war im Wesentlichen einwandfrei.
Schlussformulierung
Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute.
ungenügend
Leistungsbeurteilung Fachwissen
Frau M. hatte Gelegenheit, sich die erforderlichen Kenntnisse in ihrem Arbeitsbereich anzueignen.
Zusammenfassende Beurteilung
Frau M. hat sich bemüht, die Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.
Persönliche Führung
Das persönliche Verhalten war nicht einwandfrei. Es fiel ihr schwer, sich in die betriebliche Ordnung einzufügen.
Schlussformulierung
Wir wünschen ihr für die Zukunft viel Glück.
Sollte diese Information Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte für weitere Auskünfte an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.
0 Text Zeugnis 1 Arbeitszeugnis 1138614457.pdf 0 pdf ArbeitszeugnisI. Abmahnung und Anhörung des Arbeitnehmers
1. Abmahnung des Arbeitnehmers:
Einer fristlose Kündigung, die aus verhaltensbe-dingten Gründen erfolgen soll, hat regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen. Eine Abmahnung ist die Beanstandung von Leistungsmängeln durch den Arbeitgeber unter Androhung von Folgen für den Wiederholungsfall. Der Grund da-für liegt in dem Umstand, dass der Arbeitgeber für die Voraussetzung des wichtigen Grundes be-weispflichtig ist. Kam es jedoch zu einer beson-ders schweren Pflichtverletzung des Arbeitneh-mers, ist die fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung zulässig.
2. Anhörung des Arbeitnehmers:
Ob auch eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Jedenfalls, wenn die fristlose Kündigung wegen des Verdachtes einer Straftat erfolgen soll, muss dem Beschäftigten nach der Rechtspre-chung des Bundesarbeitsgerichts Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
II. Kündigungserklärung und Angabe des Kündigungsgrundes
1. Kündigungserklärung und Angabe des Kündigungsgrundes:
Die Kündigungserklärung muss seit dem 1.5.2000 schriftlich erfolgen. Grundsätzlich nicht erforderlich ist aber, dass sie auch mit einer Begründung versehen ist.
a) Ausnahmsweise bedarf es aber doch der Angabe des Kündigungsgrundes: Wenn ein Berufsausbildungsverhältnis gekündigt wird § 15 BBiG). Andernfalls ist die fristlose Kündigung unwirksam.
b) Im übrigen hat der Gekündigte jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Da-durch soll ihm die Überprüfung ermöglicht werden, ob er sich zu gerichtlichen Schritten ent-schließt.
2. Nachträgliches Vorbringen von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess:
Alle Kündigungsgründe, die bei Ausspruch der Kündigung noch keine zwei Wochen bekannt waren, können "nachgeschoben" werden. Dasselbe gilt für solche Gründe, die der Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung erfahren hat, die aber zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorla-gen. Nicht nachgeschoben werden können Kündigungsgründe, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung bekannt waren, die er dem Betriebsrat aber nicht mitgeteilt hat.
Ebenfalls nicht nachgeschoben werden können nachträglich bekannt gewordene Kündigungsgründe, mit denen sich der Betriebsrat noch nicht befasst hat.
3. Ausschlussfrist für die fristlose Kündigung:
a) Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden und muss innerhalb dieser Frist dem Arbeitnehmer zugehen. Nach Ihrem Ablauf wird vermutet, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zumutbar ist. Allerdings können die verfristeten Kündigungsgründe u. U. zur Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung herangezogen werden.
b) Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen sichere Kenntnis erlangt. Vermutungen oder verschuldete, selbst grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus, um die Frist in Gang zu setzen. Diese Ausschlussfrist kann nicht durch Vertrag verlängert werden
III. Zugang der Kündigung und Fristbeginn für Kündigungsschutzklage
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Der Zeitpunkt des Zugangs ist wichtig für den Beginn der Kündigungsfrist sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
1. Die Kündigung ist dem Arbeitnehmer zugegan-gen, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis hätte nehmen können.
2. Mit Zugang der Kündigung beim Beschäftigten beginnt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage zu laufen. Hat der Arbeitnehmer die Frist für die Kündigungsschutzklage allerdings schuldlos versäumt, kann auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist die Klage erhoben werden.
IV. Umdeutung in ordentliche Kündigung
Es ist möglich, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, weil ein wichtiger Grund nicht gegeben war oder die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Dann stellt sich die Frage, ob eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung möglich ist.
Die Möglichkeit, überhaupt ein Rechtsgeschäft in ein anderes umdeuten zu können, wird durch § 140 BGB eröffnet: Erfüllt ein nichtiges oder unwirksames Rechtsgeschäft die Voraussetzungen eines wirksamen Rechtsgeschäfts, so gilt dieses, wenn der Erklärende dies bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätte.
Hinsichtlich einer unwirksamen fristlosen Kündigung lässt das Bundesarbeitsgericht eine solche Umdeutung zu, wenn die ordentliche Kündigung nach den Umständen dem mutmaßlichen Willen des Arbeit-gebers entspricht und wenn dieser Wille dem Ar-beitnehmer erkennbar geworden ist.
PRAXISTIP:
Zur Vermeidung jeglicher Unklarheiten ist generell zu empfehlen, mit jeder fristlosen Kündigung eine „hilfsweise ordentliche Kündigung“ zu verbinden.
V. Kein besonderer Kündigungsschutz
Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung, gibt es bei der fristlosen Kündigung keinen besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Beschäftigtengruppen, wie z.B. Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass die Pflichtverletzung, die die fristlose Kündigung ausgelöst hat, so schwer ist, dass dem Arbeitgeber die Fortset-zung des Arbeitsverhältnisses ab sofort unzumutbar ist.
VI. Einschaltung Betriebsrat
Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist, dass der Betriebsrat in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen an der Entscheidung über die Kündigung beteiligt wird.
1. Betriebsrat-Anhörung:
a) Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat zu hören. Dazu muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Umstände informieren, die für die Entscheidung über die fristlose Kündigung von Bedeutung sein können.
b) Der Betriebsrat hat nun bei einer außerordentli-chen Kündigung die Möglichkeit innerhalb von 3 Tagen Stellung zu nehmen.
c) Der Betriebsrat soll den zu kündigenden Arbeit-nehmer anhören, wenn dies erforderlich ist, § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG.
d) Folgen der unterbliebenen Anhörung des Be-triebsrates
Ist die Anhörung des Betriebsrates unterblieben, ist die fristlose Kündigung unwirksam.
Dieser Mangel kann nicht nachträglich geheilt werden.
Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen der unter-bliebenen Anhörung des Betriebsrates kann seit 01.01.2004 nur noch innerhalb der 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden. Zudem kann der Arbeitnehmer schon in der ersten Instanz Weiterbeschäftigung verlangen, da die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
2. Widerspruchsrecht Betriebsrat:
Der Betriebsrat hat im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung kein Widerspruchsrecht hinsichtlich einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Arbeitgebers
VII. Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung
Stellt das Gericht in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Kündigungsschutzklage begründet ist, kann es das Arbeitsverhältnis trotzdem auflösen und dem Arbeitnehmer eine Entschädigung (Abfindung) zusprechen.
1. Antrag:
Den Antrag auf Auflösung des Arbeitsvertrages kann grundsätzlich nur vom Arbeitnehmer ge-stellt werden.
a) Stellt der Arbeitnehmer den Antrag, so ist Voraussetzung, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Die Anforderun-gen an die "Unzumutbarkeit" sind hier nicht so hoch, wie beim Kündigungsgrund. Vielmehr wird das Gericht schon dann auf Auflösung entscheiden, wenn abzusehen ist, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört ist. Das ist bei einer fristlosen Kündi-gung regelmäßig der Fall.
b) Der Arbeitgeber kann bei der außerordentlichen Kündigung einen Auflösungsantrag nur stellen, wenn er "hilfsweise" auch ordentlich gekündigt hätte.
2. Höhe der Abfindung:
Die Höhe der Abfindung ist in § 10 KSchG ge-regelt.
Sie kann je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsverdiensten betragen.
3. Vergleich:
Wird kein Urteil gefällt, sondern ein Vergleich geschlossen, beträgt die Abfindung in normalen Fäl-len meist ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.
Stempeluhrmissbrauch als Grund zur fristlosen Kündigung
In der betrieblichen Praxis werden die Arbeitszeiten bzw. Anwesenheitszeiten der Arbeitnehmer mittels so genannter Stempeluhren ermittelt bzw. kontrolliert. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seine Stempelkarte durch einen Kollegen mit seinem Wissen für ihn abstempeln lassen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos ohne vorherige Abmahnung.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu prüfen, ob hier die ausgesprochene außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an.
Dies gilt sowohl dann, wenn die täglich bzw. monatlich geleistete Arbeitszeit vom Arbeitgeber anhand der Stempelkarten berechnet wird, als auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst anhand der Stempelkarten und seiner sonstigen Aufzeichnungen die geleistete Arbeitszeit selbst berechnet.
Jede Manipulation des Stempelausdrucks stellt ebenso wie das wissentlich und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Dies gilt erst recht dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich dadurch täuscht, dass er einen anderen Arbeitnehmer veranlasst, an seiner Stelle die Stempeluhr zu betätigen.
Weiterhin stellten die Richter klar, dass hier ein Abmahnungserfordernis nicht gegeben ist. So kann ein Arbeitnehmer, für den ein Arbeitskollege auf seine Bitte hin für eine nicht erbrachte Arbeitszeit mitabgestempelt hat, nicht davon ausgehen, dass nur abgemahnt wird.
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg begründet diese Vorschrift jedoch keinen Mindestabfindungsanspruch, denn der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung untersagen.
Ob ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz oder aus einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung – die durchaus höher oder geringer ausfallen kann – heraus entsteht, hängt entscheidend davon ab, ob das Vorgehen der Parteien dem Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz zuzuordnen oder aber als vertragliche Abfindungsvereinbarung zu betrachten ist.
Hierbei kommt der Erklärung des Arbeitgebers maßgebliche Bedeutung zu. Schlägt der Arbeitgeber das Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz ein, so schuldet er die gesetzliche Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.
Bietet er hingegen die Zahlung einer – höheren oder niedrigeren – Abfindung auf vertraglicher Grundlage an, so kommt nur ein vertraglich begründeter Abfindungsanspruch in der angegebenen Höhe in Betracht, nicht aber ein Anspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Nimmt der Arbeitnehmer das vertragliche Abfindungsangebot des Arbeitgebers nicht an, so scheidet ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz aus, weil der Arbeitgeber das standardisierte Verfahren nach Kündigungsschutzgesetz nicht eingeschlagen hat. Ein vertraglicher Abfindungsanspruch entsteht mangels Annahmeerklärung des Arbeitnehmers nicht.
Betriebsbedingte Kündigung – Rechtsprechungsänderung
Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht allen Arbeitnehmern, sondern nur einem Teil der Belegschaft, so muss er eine Auswahl treffen. Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss er nach dem Gesetz soziale Gesichtspunkte, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen.
Dabei kann der Arbeitgeber zur Objektivierung und besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten, sodann anhand der von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erreichten Punktzahlen eine Rangfolge der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer erstellen und die zu kündigenden Arbeitnehmer nach dieser Rangfolge bestimmen.
Entfallen z. B. 50 von 500 Arbeitsplätzen, so sind bei Anwendung eines solchen Punktesystems grundsätzlich die 50 Arbeitnehmer mit den geringsten Punktzahlen zu kündigen.
Unterläuft bei der Ermittlung der Punktzahlen ein Fehler mit der Folge, dass auch nur einem Arbeitnehmer, der bei richtiger Ermittlung der Punktzahlen zur Kündigung angestanden hätte, nicht gekündigt wird, so wurden nach der bisherigen Rechtsprechung die Kündigungen aller gekündigten Arbeitnehmer als unwirksam angesehen. Dies galt, obwohl bei fehlerfreier Erstellung der Rangfolge nur ein Arbeitnehmer von der Kündigungsliste zu nehmen gewesen wäre (sog. Domino-Theorie).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit sechs Entscheidungen am 9.11.2006 aufgegeben. Kann der Arbeitgeber in Fällen der vorliegenden Art im Kündigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur Kündigung angestanden hätte, so ist die Kündigung – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. In diesen Fällen ist der Fehler für die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers nicht ursächlich geworden und die Sozialauswahl jedenfalls im Ergebnis ausreichend.
Spesenbetrug als Grund zur außerordentlichen Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass grobe Vertrauensverstöße eines Arbeitnehmers, insbesondere im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen, grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Insbesondere kann ein Spesenbetrug einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder Spesen, die ihm nicht zustehen, kann dies ein Grund zur fristlosen Entlassung sein, selbst wenn es sich dabei um einen einmaligen Fall oder um einen geringfügigen Betrag handelt.
Auch sonstige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zeiterfassung, das vorsätzlich falsche Ausstellen von Dokumentationen und entsprechenden Formularen können ebenso wie sonstige unrichtige Angaben in Tätigkeitsberichten grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen.
Ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer mit seinem Fehlverhalten strafbar gemacht hat, ist für die Beurteilung eines wichtigen Grundes oder für die soziale Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht entscheidend.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen hinweist. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach dem KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Durch diese gesetzliche Regelung sind die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach dem KSchG sein soll.
Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt ebenso wie ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der Arbeitgeber – auch durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag – doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden wollte.
I. Was im Vertrag stehen muss
Der Gesetzgeber hat am 20. Juli 1995 das Nachweis-gesetz verabschiedet. Sein wesentlicher Inhalt ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche, vom Arbeitgeber unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen.
II. In die Niederschrift sind aufzunehmen
III. Sonderbestimmungen für
1. geringfügige Beschäftigungen :
Bei geringfügiger Beschäftigung ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten und dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stel-lung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann.
2. vorübergehende Beschäftigungen:
Das Gesetz gilt nicht für vorübergehende Aushilfsbeschäftigungen von bis zu einem Monat.
3. Tätigkeiten im Ausland:
Bei Auslandsbeschäftigung von mehr als einem Monat muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
4. laufende Arbeitsverhältnisse:
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen - es sei denn, es handelt sich um eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften oder der Tarifverträge.
Bisher lediglich mündlich vereinbarte Arbeitsverträge gelten wie vereinbart weiter, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur Aushändigung der Niederschrift igno-riert.
IV. Befristung von Arbeitsverträgen
1. Befristung mit Sachgrund:
PRAXISTIP:
Urteil BAG 07.03.2002:
Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen vorsorglichen Aufhebungsvertrag zum Ende der Probezeit und verbindet ihn mit einer Wiedereinstellungszusage für den Fall der Bewährung, stellt ein derartiger Aufhebungsvertrag keine Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes (§ 1 KSchG) dar. Grund: der Aufhebungsvertrag wird zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem der Mitarbeiter noch keinen Kündigungsschutz genießt.
2. Befristung ohne Sachgrund:
Eine Befristung ohne Sachgrund ist ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen möglich:
PRAXISTIP:
Zur möglichst langen Vermeidung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, empfehlen wir den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit einer Probezeit von sechs Monaten und einer Befristung auf ein Jahr. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, in den ersten sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Nach einem Jahr endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Sollten Sie den Mitarbeiter weiter benötigen, empfehlen wir vor Ablauf der Befristung das Arbeitsverhältnis um jeweils weitere sechs Monate (bis maxi-mal insgesamt zwei Jahre) befristet zu verlängern.
3. Schriftform:
Ist gesetzlich vorgeschrieben, wird sie nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein nachträglicher abgeschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag heilt den Formmangel nicht, es bleibt beim unbefristeten Arbeitsverhält-nis.
4. Ende des Arbeitsverhältnisses:
ACHTUNG:
Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Zeitablauf bzw. nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert.
5. Folgen einer unwirksamen Befristung:
Arbeitsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen
6. Ausblick auf Gesetzesänderung:
Am 20.04.2005 hat das Bundeskabinett einem Gesetzentwurf zur Erleichterung der befristeten Beschäftigung durch Änderung des TzBfG zugestimmt:
V. Beweislast beim Arbeitgeber/ Schriftform
Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die von ihm schriftlich mitgeteilten Vertragsinhalte unzutreffend sind. Bei fehlenden schriftlichen Unterlagen/Arbeitsverträgen wird dem Arbeitnehmer der Beweis erleichtert.
Zwingend ist die Schriftform weiterhin erforderlich für den Heuerschein nach dem Seemannsgesetz, den Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz, nach Tarifvorschriften zum Beispiel Bundesangestelltentarif (BAT) oder (BMTG) und ab 1. Januar 2001 auch für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages.
V. Sonstiges
1. Bei Verweisungen auf Regelungen eines Tarifvertrages:
Verweisungen in Arbeitsverträgen auf Tarifverträge sind auch bei Fehlen einer Tarifbindung zulässig. Zweifel können sich dahingehend ergeben, ob die Vertragsparteien eine statische Verweisung allein auf das bei Vertragsschluss geltende Tarifrecht oder eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Tarifrecht vereinbart haben. Ist hier keine zweifelsfreie Formulierung im Arbeitsvertrag, gehen Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers. In einer aktuellen Entscheidung des BAG vom 09.11.2005 wurde entschieden, dass trotz der konkret genannten Zahlungsbeträge im Ar-beitsvertrag die jeweilige tarifvertragliche Vergütung der vereinbarten Vergütungsgruppe- und Stufe einschließlich Ortszuschlag und Zulage vereinbart war.
2. Beschreibung der Anforderungen an die Stelle bzw. den Arbeitnehmer:
Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ordent-lich kündigen, weil dieser seine Aufgaben deutlich schlechter erfüllt, als erwartet (Kündigung wegen Schlecht - oder Minderleistung des Arbeitnehmers), erweist es sich als hilfreich, wenn im Ar-beitsvertrag das Anforderungsprofil an die Stelle zumindest in den wesentlichen Punkten beschrie-ben ist. Ein wesentliches Abweichen der Arbeitsleistung von der vertraglich geschuldeten Leis-tung (Schlechtleistung) durch den Arbeitnehmer ist dann leichter zu beweisen, eine Kündigung leichter zu begründen.
Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Loserth.
Arbeit auf Abruf
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Von diesen Regelungen kann jedoch z. B. durch einen Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, wie hoch die Vergütung sein muss, wenn der Arbeitgeber nicht die volle vereinbarte Stundenzahl "abgerufen" hat. Der Vergütungsanspruch richtet sich grundsätzlich nach dem vereinbarten Arbeitszeitdeputat.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitsvergütung, die prinzipiell kontinuierlich und unabhängig vom Arbeitsanfall und der Übertragung von Arbeitszeitguthaben oder -defiziten auf spätere Bezugszeiträume monatlich zu zahlen ist. Unterschreitet der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Mindestabrufdauer der Arbeitszeit, hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Vergütungsanspruch für die vereinbarte Abrufzeit.
Keine Angabe des Kündigungsgrundes in einer Rückzahlungsklausel
Eine Rückzahlungsklausel ist unwirksam, wenn in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt.
Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird (geltungserhaltende Reduktion), scheidet aus.
Ausschlussfristen im Formulararbeitsvertrag
Die meisten Arbeitsverträge beinhalten Ausschlussfristen, innerhalb derer der Arbeitnehmer Forderungen gegen den Arbeitgeber bei diesem anzumelden hat. Versäumt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung, ist er mit diesen Forderungen bereits durch Fristablauf ausgeschlossen, unabhängig von der Frage, ob ihm tatsächlich noch Ansprüche aus Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Überstunden oder Ähnlichem zustehen.
Grundsätzlich ist gegen die Vereinbarung solcher Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen nichts einzuwenden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch in einem Fall, dass eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt und nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.
Folgende Klausel war Gegenstand einer Verhandlung: "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt."
Die Unwirksamkeit der Klausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags mit der Folge, dass der Arbeitnehmer evtl. Ansprüche innerhalb der gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfrist (zzt. 3 Jahre) geltend machen kann.
Befristung des Arbeitsvertrags – Schriftform
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.
Zur Wahrung der Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer im April zunächst für ein Jahr befristet eingestellt worden. Im Februar vereinbarten die Vertragsparteien das befristete Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr fortzuführen. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach bis auf einen um 0,50 Euro erhöhten Bruttostundenlohn dem ursprünglichen Vertrag.
Die BAG-Richter hatten zu entscheiden, ob es sich hier tatsächlich um eine Verlängerung des bestehenden Vertrages handelt oder ob ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus.
Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist dann zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag.
So führten die Richter aus, dass eine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrags nur angenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss des Vertrags vom Folgejahr zugesagt oder allen anderen Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt hat und den Arbeitnehmer von der Erhöhung nicht ausnehmen durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten Vertrags vor, der nach dem TzBfG eines Sachgrunds bedurfte.
Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes
Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit dem Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird.
Der Arbeitgeber kann das Entstehen eines solchen unbefristeten Arbeitsvertrages verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch kann schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. So kann der Arbeitgeber bereits widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt. Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts stellt die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig einen Widerspruch im Sinne des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge dar.
Im entschiedenen Fall hatte eine Universität mit einem Mitarbeiter einen bis zum 28.2. befristeten Arbeitsvertrag vereinbart. Im September des Vorjahres wandte sich der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieser lehnte den Wunsch mit Schreiben vom 22.12. ab. Der Mitarbeiter setzte seine Tätigkeit jedoch über den 28.2. hinaus fort.
Die Richter entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam und durch die Weiterarbeit des Mitarbeiters nach dem 28.2. kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. In dem Schreiben der Universität vom 22.12. lag zugleich ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindert hat.
1. Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2012 stellen
Vermieter können bis zum 31.3.2012 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde für 2011 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
Anmerkung: Beim Bundesfinanzhof ist seit dem 20.10.2010 ein Verfahren anhängig, bei dem es u. a. um die Frage geht, ob eine willkürliche Differenzierung darin zu sehen ist, dass ein Grundsteuererlass nur noch bei einer mehr als 50%igen Rohertragsminderung möglich ist. Betroffene sollten unter Bezug auf das anhängige Verfahren einen Grundsteuererlass auch bei einem Mietausfall unter 50 % beantragen.
2. Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens wurden u. a. papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzt. Dazu gehört auch
• die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungserklärung) ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Davon betroffen sind auch die Anlage EÜR bzw. ein Antrag auf Dauerfristverlängerung. In Härtefällen werden auf Antrag Ausnahmen zugelassen und Steuererklärungen auf Papier akzeptiert,
• die elektronische Übermittlung der jährlichen Einkommensteuererklärung ab 2011 – aber nur wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler) erzielt werden. Auch hier kann auf Antrag die Härtefallregelung greifen.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die elektronische Übermittlung von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige sowie von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten später – vermutlich zum 1.1.2013 – startet.
3. Keine Anwendung der 1-%-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
Mit Urteil vom 6.10.2011 kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Entschluss, dass die 1-%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug – lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nutzt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Im Streitfall standen einem Autoverkäufer Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Steuerpflichtige nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1-%-Regelung anzuwenden sei.
Der BFH kam in seinem Urteil jedoch zu dem Fazit, dass die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung darstellt, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten der Erwerbssphäre zugeordnet.
4. Abfärberegelung bei geringen gewerblichen neben vermögensverwaltenden Einnahmen
Bei Vorliegen eines „äußerst geringen Anteils“ der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz unterbleibt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit eine Infizierung der übrigen (vermögensverwaltenden) Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit. Bei einem gewerblichen Umsatzanteil am Gesamtumsatz von mehr als 5 % liegt jedoch kein „äußerst geringer Anteil“ mehr vor.
Mit Urteil vom 25.8.2011 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) – der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgend – entschieden, dass lediglich bei einem „äußerst geringen Anteil“ von gewerblichen Umsätzen an den Gesamtumsätzen einer Personengesellschaft nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit die Abfärbewirkung entfällt. In Konkretisierung dieser Rechtsprechung war das FG der Auffassung, dass bei einem Anteil des gewerblichen Umsatzes am Gesamtumsatz von über 5 % kein „äußerst geringer Anteil“ mehr anzunehmen ist. Dies führte im Streitfall dazu, dass angesichts eines gewerblichen Anteils der Mieteinnahmen von 6,31 % an den Gesamteinnahmen auch die anderen (Miet-)Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren – und damit auch gewerbesteuerpflichtig – waren.
Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen. Ein Revisionsverfahren ist mittlerweile unter dem Aktenzeichen IV R 54/11 beim BFH anhängig.
5. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch für Kinder als Sonderausgabe absetzbar
Mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes, das sich bereits seit 2010 auswirkt, können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, steuerlich besser berücksichtigt werden.
Was manche jedoch übersehen: Auch die Basisbeiträge der Kinder können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt in allen Fällen, in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Vor allem Eltern, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und meist selbst Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie Kosten der Eltern behandelt.
Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ausreichend. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen aber nur einmal berücksichtigt werden, entweder bei den Eltern, den Kindern oder auf beide – nach nachvollziehbaren Kriterien – verteilt.
6. Erneutes Musterverfahren zu den Ausbildungskosten
Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wird einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin und empfiehlt allen Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich; anderenfalls droht Festsetzungsverjährung.
Erst im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber nach einem positiven und öffentlich viel beachteten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einschränkung eines solchen Abzugs neu geregelt. Danach werden Erstausbildungskosten bis maximal 4.000 € bzw. ab 2012 6.000 € lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen „anzusammeln“.
7. Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice
Mit Urteil vom 23.11.2011 legt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die Leistungen eines Partyservice grundsätzlich Dienstleistungen darstellen, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %.
Im entschiedenen Fall lieferte ein Partyservicebetrieb die vom Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Er war der Ansicht, dass es sich dabei um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz handelt.
Standardspeisen sind – nach Auffassung des BFH – jedoch typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage z. B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft u. a. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu.
Ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen, das einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als Speisen an Imbissständen aufweist und dessen Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen.
8. Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen
Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2.12.2011 wurde die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren („ATLAS-Ausfuhr“) angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen.
Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungsfällen als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sogenannten „Gelangensbestätigung“ zu führen, die der Abnehmer dem leistenden Unternehmer erteilen muss.
Das Bundesfinanzministerium räumt in einem Schreiben vom 9.12.2012 eine Übergangsregelung ein. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und bis zu diesem Datum ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Bitte beachten Sie! Mit Schreiben vom 6.2.2012 verlängert das BMF diese Frist bis zum 30.6.2012. Die Übergangsfrist bis zum 30.6.2012 gilt nur für die Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für die Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen endet die Übergangsfrist unverändert am 31.3.2012!
9. Einige Finanzämter verschicken ab 2012 keine Zahlungshinweise mehr
Bisher erhielten Bürger und Firmen vor der Fälligkeit ihrer Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer einen Zahlungshinweis von ihrem Finanzamt. Ab 2012 wird die Versendung von Zahlungshinweisen aus Kostengründen in bestimmten Bundesländern komplett eingestellt.
Damit betroffene Bürger keine Säumniszuschläge riskieren, empfiehlt die Finanzverwaltung hier, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen. Bei dem Verfahren erspart er sich das Ausfüllen von Überweisungsaufträgen, ggf. den Weg zur Bank und zusätzliche Buchungsgebühren. Das Verfahren selbst ist widerruflich und völlig risikofrei.
Anmerkung: Keine Zahlungshinweise verschicken zzt. die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein. Alle anderen Bundesländer versenden wohl noch Zahlungshinweise vor Fälligkeit. Die Erinnerung an die Fälligkeit ist bisher ein Service der Finanzverwaltung, für den es keine Verpflichtung gibt. Es muss also damit gerechnet werden, dass die anderen Länder auch darüber nachdenken, Kosten einzusparen und entsprechend auf die Zahlungshinweise verzichten.
10. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2012
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bei bestimmten Gewerbezweigen wurden für 2012 durch die Finanzbehörden neu festgesetzt und um ca. 4,3 % erhöht. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen und entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Sonderregelungen gelten für Personen vom 2. bis zum 12. Lebensjahr (50 %).
Die Werte sind über die Website „www.bundesfinanzministerium.de“ unter der Rubrik - Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung/Pauschbeträge – abrufbar.
11. Krankheitsbedingte Kündigung
Der Begriff der krankheitsbedingten Kündigung erfasst alle Fallgestaltungen, in denen eine arbeitgeberseitige Kündigung durch eine Erkrankung des Arbeitnehmers motiviert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Erkrankung des Arbeitnehmers allein als solche eine Kündigung niemals begründen kann, d. h. nur mit dem Hinweis auf eine aktuelle oder frühere Krankheit kann der Arbeitgeber eine Kündigung sozial nicht rechtfertigen. Die Erkrankung des Arbeitnehmers spielt lediglich insoweit eine Rolle, als die Ursache der Betriebsstörung die Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes ist und ggf. Daten für die negative Prognose für die Zukunft liefert. Krankheit ist andererseits auch kein Kündigungshindernis.
Eine Kündigung ist deshalb weder allein deswegen unwirksam, weil sie während einer Erkrankung ausgesprochen worden ist, noch hindert eine Erkrankung des Arbeitnehmers den Ablauf der Kündigungsfrist.
Krankheitsbedingte Fehlzeiten können deshalb eine Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers dann rechtfertigen, wenn eine negative Gesundheitsprognose zu stellen ist und aufgrund der zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers in der Zukunft von unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen für den Arbeitgeber auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine krankheitsbedingte Kündigung zusammengefasst im Rahmen einer Überprüfung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn
• aufgrund objektiver Umstände (insbesondere bisheriger Fehlzeiten) bei einer lang anhaltenden Erkrankung mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Dauer bzw. bei häufigen Kurzerkrankungen auch weiterhin („Wiederholungsgefahr“) mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten gerechnet werden muss (negative Gesundheitsprognose);
• die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers führen (erhebliche betriebliche Auswirkungen haben) und sich im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall eine unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers ergibt.
Bestreitet der Arbeitnehmer durch substantiiertes Tatsachenvorbringen die Indizwirkung der Fehlzeiten in der Vergangenheit und entbindet er die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, so ist eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber darlegt und beweist, dass bei prognostischer Beurteilung auch in Zukunft mit erheblichen weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen.
Fehlzeiten, die die Dauer von 6 Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind dabei – ausgehend von den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes – noch nicht als kündigungsrelevant anzusehen.
12. Fristlose Kündigung auch noch während der Freistellung möglich
Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in seinem Urteil v. 29.8.2011 entschieden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit Oktober 2008 bei einer Bank als Firmenkundenbetreuer tätig, seit April 2009 mit Prokura. Am 16.6.2010 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 und die Freistellung des Prokuristen ab 1.7.2010 bis 31.12.2010 bei Fortzahlung der Bezüge.
Am 29. und 30.6.2010 übermittelte der Prokurist insgesamt 94 E-Mails mit ca. 622 MB in 1660 Dateianhängen an sein privates E-Mail-Postfach. Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Darunter u. a. Daten der von ihm betreuten Kunden. Hiervon erfuhr die Bank am 7.7.2010 durch ihre Datenschutzkommission. Daraufhin kündigte sie am 20.7.2010 das Arbeitsverhältnis mit dem Prokuristen fristlos.
Das Hessische LAG kam zu dem Entschluss, dass der Prokurist eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen habe, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnis rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber nicht entgegen. Der Prokurist habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines Arbeitgebers durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer erschüttert, dass ihm das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar seien. Das Fehlverhalten habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers.
13. Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen durch Geschäftspartner berechtigt
Dem Direktor und Vertriebsleiter einer Bank wurde mehrfach fristlos, u. a. am 2.12.2010 und am 14.2.2011 gekündigt. Die Bank wirft ihm vor, er habe sich von einem ihrer Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren lassen. Er habe sich private Bauleistungen (Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) von dem Geschäftspartner bezahlen lassen. Der Banker hat eine Absprache dahingehend, dass die Kosten der Bauleistungen von einem Dritten getragen werden sollen, bestritten. Die ihm erteilten Rechnungen habe er bezahlt.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts sahen es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass sich der Direktor die Erstellung der Terrasse nebst Beleuchtungsanlage wissentlich von dem Geschäftspartner hat bezahlen lassen. Es hat dabei die vorliegenden Indizien gewürdigt. So liegen u. a. Rechnungen vor, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und der Beleuchtungsanlage von dem Geschäftspartner über ein anderes Projekt abgerechnet und nicht dem Bankdirektor in Rechnung gestellt worden sind. Die Richter gingen weiter davon aus, dass der vernommene Handwerker, der die Bauleistung ausführte, nicht bestätigt hat, dass der Banker Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner hatte, bewusst die Unwahrheit sagte. Dies würdigte das Gericht als weiteres Indiz zulasten des Bankdirektors. Die Schmiergeldzahlung berechtigte die Bank zur fristlosen Kündigung.
14. Abrechnung der Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 1.2.2012 eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sog. Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.
In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangte ein Vermieter von seinen Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Vermieter und Mieter stritten sich um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der HeizkostenV entspricht.
Die Richter des BGH entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der HeizkostenV nicht entspricht. Danach sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht. Da bei diesem Abrechnungssystem für die Vorauszahlungen nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres als Berechnungsgrundlage hergenommen wird.
Der BGH hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung entsprechend der Vorschrift in der HeizkostenV ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.
15. Kein Auskunftsanspruch des Mieters bei vereinbarter Betriebskostenpauschale
Die zulässige Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale erspart dem Vermieter die genaue Abrechnung der Betriebskosten und entlastet ihn damit von dem ansonsten jährlich anfallenden Arbeitsaufwand. Stünde dem Mieter demgegenüber – jährlich – ohne Weiteres ein Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe der anfallenden Betriebskosten zu, würde diese Arbeitserleichterung für den Vermieter entfallen, während der Mieter den mit der Pauschale verbundenen Vorteil behielte, zumindest vor-erst von einem auch zukünftig gleich bleibenden, festen Betrag der Betriebskosten ausgehen zu können.
Eine solche Unausgewogenheit widerspräche dem Sinn und Zweck der vereinbarten, im beiderseitigen Interesse liegenden Pauschale. Deshalb kann dem Mieter ein Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe der von einer Pauschale abgedeckten Nebenkosten nur dann zustehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine – nachträgliche – Ermäßigung der Betriebskosten ohne Kompensation in anderen Bereichen bestehen. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht zur Abrechnung verpflichtet.
16. Umstellung der Abrechnungen durch Vermieter
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
In ihrem Urteil vom 21.9.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass diese Regelung auch auf Altmietverträge anzuwenden ist, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden.
17. Abschleppkosten bei unberechtigt abgestelltem Fahrzeug
Eine Autofahrerin stellte – trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden – ihren Pkw unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u. a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte ein Unternehmen das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund.
Da die Autofahrerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € („Grundgebühr mit Versetzung“) zu begleichen, gab das Abschleppunternehmen ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt. Nachdem das Unternehmen der Falschparkerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, verlangte diese Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 €.
Die Richter des Bundesgerichtshofs verneinten den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sich das Abschleppunternehmen mit der Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in Verzug befunden habe.
Es habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 € seien angemessen. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
1. Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!
Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatz- oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden.
Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens. Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergesslichkeit. In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.
2. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Längerer Arbeitsweg kann günstiger sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert mit zwei Urteilen vom 16.11.2011, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
In seinen Entscheidungen stellt der BFH nunmehr fest, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o. Ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.
Anmerkung: Der BFH stellt zudem klar, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.
3. Rückwirkende Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft
Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.12.2011 ist es ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.
Die Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstritten. Gegen die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügte Neuregelung, die in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z. B. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben. Demgegenüber wird die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und die Rechtmäßigkeit von deren Erstreckung auf noch „offene Altfälle“ von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums bejaht.
Anmerkung: Der BFH hat über diese Fragen noch nicht entschieden. Die Entscheidung vom 15.6.2010 trifft hierzu keine Aussage und die zu der hier aufgeworfenen Frage beim BFH anhängigen Verfahren sind noch offen.
4. Gesetzgeber contra Bundesfinanzhof - erneut strenge Regeln für den Nachweis von Krankheitskosten
Das Finanzgericht Münster (FG) hat in seinem Urteil vom 18.1.2012 entschieden, dass gemäß der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Neuregelungen erneut erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Krankheitskosten gelten.
In dem vom FG entschiedenen Streitfall ging es um Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie). Der Bundesfinanzhof hatte seine langjährige Rechtsprechung zum Nachweis von Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation daher nur schwer zu beurteilen ist, aufgegeben. Er stellte klar, dass ein formalisierter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nicht erforderlich sei.
Dieser Rechtsprechungsänderung ist der Gesetzgeber im Steuervereinfachungsgesetz 2011 entgegengetreten. Nunmehr verlangt er formalisierte Nachweise, und zwar in allen noch offenen Fällen.
Nach Auffassung des FG gelte die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügte Änderung im Einkommensteuergesetz und die hierzu ergangene Verwaltungsregelung. Darin sei nunmehr unter anderem ausdrücklich festgelegt, dass im Fall einer medizinisch angezeigten auswärtigen Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erfolgen habe.
Die gesetzliche Neuregelung ist auch im Streitfall zu beachten, denn sie gilt in allen Fällen, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ergibt sich auch aus der vorgesehenen Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen hat. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde jedoch zugelassen.
5. Krankheitskosten bei Wahrung eines Beitragsrückerstattungs anspruchs nicht abzugsfähig
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) zu der Frage Stellung genommen, ob Krankheitskosten bei der Einkommensteuer-Veranlagung steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn die betreffenden Aufwendungen bei der zuständigen Krankenversicherung wegen eines Anspruchs auf Beitragsrückerstattung nicht geltend gemacht werden.
Im Streitfall wurden in der Einkommensteuer–Erklärung Krankheitskosten in Höhe von ca. 5.000 € bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen wurde mit „0“ beantwortet.
Das FG führte u. a. aus, Aufwendungen könnten nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine solche endgültige Belastung tritt jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen würden. Flössen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er auf eine Erstattung, um – wie im entschiedenen Fall – eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der - für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen - Zwangsläufigkeit. Könnten sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, ist eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.
6. Scheinselbstständigkeit spielt bei Betriebsprüfungen eine nennenswerte Rolle
Das Phänomen der Scheinselbstständigkeit spielt im Rahmen der Prüfungen und Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung weiterhin eine nennenswerte Rolle. Scheinselbstständigkeit beschreibt „die Tätigkeit einer Person, die zwar formal selbstständig ist, tatsächlich aber vom vermeintlichen Auftraggeber wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wird“. Sie unterfällt als Deliktform dem Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).
Scheinselbstständigkeit ist vornehmlich in den Branchen Baugewerbe (einschließlich Baunebengewerbe), Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen. Darüber hinaus kommt Scheinselbstständigkeit tendenziell auch in verschiedenen Bereichen des Handwerks sowie in der Branche Sicherheitsdienstleistungen vor. Auch in anderen, nicht explizit genannten Branchen könnten sich – je nach Fallgestaltung – im Rahmen von Prüfungen und Ermittlungen Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit ergeben.
Sofern bei den Beteiligten Zweifel bestehen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt dann den Status des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Die zuständigen Krankenkassen haben seit 2005 zwingend eine Statusfeststellung herbeizuführen, wenn sich aus der Anmeldung eines Beschäftigten ergibt, dass dieser Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.
7. Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung
Hohe Freibeträge bei Angehörigen sind häufig der Grund, eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem einzusetzen (sog. Kettenschenkung). Dabei gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte.
Maßgeblich für die Beurteilung sind insoweit die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich damit aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben.
• Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich eine Zuwendung an den Dritten vor.
• Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus.
Anmerkung: Grundsätzlich sollte vor jeder Schenkung in größerem Umfang von uns steuerlicher Rat eingeholt werden, um den vorhandenen steuerlichen Feinheiten Rechnung zu tragen und somit hoher Schenkungsteuer vorzubeugen.
8. Übergangsfrist für Nachweispflicht für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen verlängert
Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sogenannten „Gelangensbestätigung“ zu führen, die der Abnehmer dem leistenden Unternehmer erteilen muss.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt in einem Schreiben vom 9.12.2011 eine Übergangsregelung ein. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und bis zu diesem Datum ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Mit Schreiben vom 6.2.2012 verlängert das BMF diese Frist bis zum 30.6.2012.
Bitte beachten Sie! Die Übergangsfrist bis zum 30.6.2012 gilt nur für die Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für die Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen endet die Übergangsfrist unverändert am 31.3.2012!
9. Stärkere Verbraucherrechte durch Änderungen im Telekommunikationsgesetz
Das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (TKG) wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Mit der Gesetzesnovelle werden die Bedingungen für den Aus- und Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen verbessert und die Bestimmungen zum Daten- und Verbraucherschutz modernisiert. Die Gesetzesänderung trat Anfang März 2012 in Kraft.
Neben dem Breitbandausbau bildet der Verbraucherschutz einen weiteren wichtigen Baustein der TKG-Novelle. Die beschlossenen Maßnahmen im Einzelnen sind:
• Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen bei Sonderrufnummern nicht mehr eingesetzt werden.
• Die Bezahlfunktion von Handys sowie der Zugang zu Mehrwertdiensterufnummern kann gesperrt werden. Damit wird verhindert, dass den Verbrauchern über die Telefonrechnung gegen ihren Willen Geldbeträge abgebucht werden.
• Beim Anbieterwechsel dürfen Versorgungsunterbrechungen maximal einen Kalendertag andauern.
• Mobilfunkkunden haben künftig das Recht, dass ihre Mobilfunkrufnummer unabhängig von der Vertragslaufzeit mit dem bisherigen Anbieter auf einen neuen Anbieter übertragen wird.
• Bei der Auswahl eines alternativen Netzbetreibers (sogenanntes Call by Call) muss künftig der aktuelle Preis vor Gesprächsbeginn angesagt werden.
• Bei den Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche Informations- und Transparenzverpflichtungen mit dem Ziel eingeführt, sensible Daten besser zu schützen und damit die Rechtsposition des Verbrauchers zu stärken. Hierzu gehört u. a. die Verpflichtung, bei jder Ortung des Mobilfunkendgerätes dem Nutzer anzuzeigen, dass er geortet wird.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.bmwi.de – Downloads – Überblick über die Regelungen des novellierten Telekommunikationsgesetzes.
10. Gesetz gegen Abofallen im Internet
Der Bundestag hat in seiner Plenumssitzung am 2.3.2012 beschlossen, dass in Zukunft bei jedem Bestellvorgang eine Schaltfläche mit einem klaren Hinweis auf die Kosten einer Bestellung eingeblendet werden muss.
Der letzte Klick für eine Internetbestellung muss dann unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Außerdem müssen dem Verbraucher unmittelbar vor dem Vertragsschluss alle wesentlichen Vertragsinformationen klar und verständlich vor Augen geführt werden. Versteckte Hinweise an einer anderen Stelle des Internetauftritts reichen nicht. Erfüllt der Unternehmer die neuen Pflichten nicht, kommt kein Vertrag zustande. Der Verbraucher muss dann nicht zahlen. Dies gilt immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden, ob mit dem heimischen Computer, Smartphone oder Tablet-PC.
Ferner soll mit dem neuen Gesetz auch das Widerspruchsrecht der Verbraucher gestärkt werden. Fühlt sich demnach ein Kunde betrogen und verweigert daher die Zahlung, muss künftig der Anbieter nachweisen, dass der Kunde per Web die Zahlungsbereitschaft ausdrücklich erklärt hat.
Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet und voraussichtlich im Sommer 2012 in Kraft treten.
11. Neues Verbraucherinformationsgesetz voraussichtlich zum 1.9.2012
Der Weg für das neue Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist frei. Der Bundesrat hat sich am 10.2.2012 gegen eine Beratung des Gesetzes im Vermittlungsausschuss ausgesprochen und damit die Gesetzesnovelle gebilligt. Damit sich die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf die neue Rechtslage vorbereiten können, treten die Änderungen sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt – also voraussichtlich am 1.9.2012 – in Kraft.
Das neue Gesetz beinhaltet u. a., dass Verbraucher künftig nicht nur Informationen erhalten über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, sondern auch zu anderen Verbraucherprodukten wie zum Beispiel Haushaltsgeräten, Möbeln und Heimwerkerartikeln. Durch die neue verbraucherfreundliche Gebührenregelung sind sämtliche Verbraucheranfragen an Behörden bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 € kostenfrei. Liegt ein Rechtsverstoß bei einem Unternehmen vor, sind die Anfragen sogar bis zu einem Betrag von 1.000 € gratis.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) www. bmelv.bund.de – Verbraucherschutz & Informationsrechte.
12. Kundenparkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein
Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Vielmehr ist es auch auf belebten Abstellplätzen hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er weder die Kommune noch ein Unternehmen (hier: Sparkasse) haftbar machen.
In einem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz ab. Als er es verlassen hatte und auf dem Weg zur Sparkasse war, glitt er auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche aus, stürzte und zog sich eine folgenreiche Sprunggelenksverletzung zu. Der Autofahrer lastet der Bank an, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte u. a. Schadensersatz in Höhe von 2.640 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 €.
Die Richter lehnen dies ab, führten aber in ihrer Begründung aus, dass grundsätzlich die Verpflichtung bestehe, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Autofahrer hätte ausweichen können. Daher habe die Bank keinen Pflichtverstoß begangen, der Fahrer habe seinen Sturz selbst zu verantworten.
Die Sparkasse habe ihrer Versicherungspflicht genügt, da der Platz großflächig geräumt gewesen sei. Die kleine Eisfläche habe lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Autofahrer auch erkannt worden. Er hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen.
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass die Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune habe. In beiden Fällen gehe es um einen Parkplatz, der einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet sei. Deshalb unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln.
13. Arbeitszeitgesetz gilt auch für Pflegepersonal in Privathaushalten
Auch für ausländische Pflegekräfte, die in Privathaushalten arbeiten, gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG). Demnach gelten auch für im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) entsandtes Pflegepersonal die im AZG vorgesehenen Höchstarbeitszeiten, Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten. Insbesondere dürfe die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten. Die Ruhezeit zwischen dem Ende einer Arbeitszeit und dem Beginn der darauffolgenden müsse mindestens 11 ununterbrochene Stunden betragen.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung ist angehalten, die Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche auf Grundlage des AEntG zu prüfen. Zwar trifft es zu, dass die Beamten nur mit Einverständnis des Wohnungsinhabers Prüfungen in dessen Wohnung durchführen können. Wenn jedoch ausreichende Verdachtsmomente für einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit vorlägen, könne die Prüfung auch ohne dessen Einverständnis erfolgen.
14. Mehrarbeit – Vergütungserwartung
Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet das Bürgerliche Gesetzbuch den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 € bei einer Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblicher Erfordernis sollte der Lagerleiter ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt er Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.
Die BAG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Arbeitgeber dem Lagerleiter die Überstundenvergütung schuldet. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz unwirksam.
Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.
15. Kein Unfallversicherungsschutz eines Arbeitnehmers bei Trunkenheitsfahrt
Nach dem „Siebten Sozialgesetzbuch“ ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeiten erleidet.
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Versicherte Tätigkeiten sind u. a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dieser Versicherungsschutz auf dem Weg von der Arbeit zum Wohnort entfällt jedoch, wenn allein wesentlich für das Unfallereignis die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherten ist.
Sofern sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag und nicht aus anderen Umständen ergibt, erstreckt sie sich nur auf Gefahren und Umstände, die ihren Ursprung in der betrieblichen Sphäre haben.
Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus Ingerenz ist denkbar, wenn der Arbeitgeber entweder selbst Alkohol zur Verfügung stellt oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz duldet und generell keine Schutzvorkehrungen gegen das anschließende Benutzen von Pkw im verkehrsuntüchtigen Zustand trifft.
Bei einer eigenverantwortlichen Schädigung des Versicherten durch Alkoholkonsum stellt sich ein Unterlassen des Arbeitgebers aber als eine untergeordnete, nicht wesentliche Mitverursachung zumindest in Fällen des bloßen Alkoholmissbrauchs dar. Bei erkennbarer Alkoholabhängigkeit kann dies anders zu werten sein.
16. Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Versicherungsvermittlers
Nach dem „Sechsten Sozialgesetzbuch“ sind selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermittler „in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung seines Ortes und seiner Arbeitszeit“ frei war.
Beziehen sich 5/6 der Betriebseinnahmen auf die Tätigkeit für einen Auftraggeber, so wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers im Wesentlichen für diesen Arbeitgeber ausgeübt wird und damit rentenversicherungspflichtig ist.
Nur wenn ein Arbeitnehmer bei dem Versicherungsvermittler versicherungspflichtig beschäftigt ist, entfällt die Versicherungspflicht des Vermittlers.
0 Newsletter April
Rechtsanwältin
0 Titel 1Frau Rechtsanwältin Andrea Bronnert ist seit 08.01.1997 Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und als Rechtsanwältin tätig.
In unserer Kanzlei steht Ihnen Frau Bronnert als Ansprechpartner unter anderem für miet- und arbeitsrechtliche Fragen, Forderungsmanagement einschließlich der Zwangsvollstreckung und die klageweise Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung.
Von 1987-1994 absolvierte sie zunächst das Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, anschließend das Referendariat am Landgericht München I.
Bereits während des Referendariats arbeitete Frau Bronnert als freie Mitarbeiterin für mehrere Monate in Teilzeit in der Kanzlei Dr. Gritschneder & Kollegen in München (Zivilrecht).
Von 1995-2002 war Frau Bronnert als Assessorin in der Rechtsabteilung der Vereinsbank Viktoria Bauspar AG (vormals Heimstatt Bauspar Aktien-Gesellschaft) tätig. Seit 2005 ist Frau Bronnert als freie Mitarbeiterin der Kanzlei Oelmaier-Zehentner & Kollegen GbR tätig.
Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Mietrecht
Familien- und Erbrecht
1. Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und „regelmäßiger“ Arbeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten steuerlich ansetzbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang auch Bildungseinrichtungen wie z. B. Universitäten angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.
Mit zwei Urteilen vom 9.2.2012 hat der BFH jetzt entschieden, dass eine Bildungsmaßnahme regelmäßig „vorübergehend“ und nicht auf Dauer angelegt ist, auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Daher können Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sein. Betroffene können für die ersten drei Monate auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich ansetzen.
In einer Entscheidung hat der BFH die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In einem weiteren Verfahren hat er die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.
Anmerkung: Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.
2. Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme eines angebotenen Studienplatzes
Ein Kind, das sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist – nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen – beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginns steuerlich zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der Studienplatz angenommen wird.
Dies gilt jedenfalls so lange, wie sich die Eigenbemühungen als ernsthaft und nicht als nur zum Schein erfolgt darstellen, bzw. die nicht erfolgte Annahme einen sicheren Rückschluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Bemühungen zulässt.
3. Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes
Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Die Übertragung des Freibetrages verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
In einem vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger seit 2002 von seiner früheren Ehefrau, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, geschieden. Für das Streitjahr 2004 wurde er einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung gab er in der Anlage „Kind“ als Adresse der Kinder die Anschrift seiner geschiedenen Frau an. Er wurde erklärungsgemäß unter Berücksichtigung von zwei Freibeträgen in Höhe von jeweils 2.904 € (1.824 € Kinderfreibetrag und 1.080 € BEA-Freibetrag) veranlagt.
Im Oktober 2005 ging beim Finanzamt eine schriftliche Mitteilung des Wohnsitzfinanzamts der geschiedenen Ehefrau ein, wonach die BEA-Freibeträge für die beiden Kinder auf die Mutter übertragen worden sind, weil die Kinder nicht in der Wohnung des Vaters gemeldet waren. Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerfestsetzung und berücksichtigte die BEA-Freibeträge nicht mehr beim Steuerpflichtigen.
Der BFH hat entschieden, dass der BEA-Freibetrag des Vaters auf die Mutter zu übertragen war. Er ist von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht überzeugt.
4. Unterschiedliche Entscheidungen beim Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften
Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, können sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen, was wegen des progressiv ansteigenden Steuertarifs regelmäßig zu einer geringeren gemeinsamen Steuerschuld führt als die getrennte Veranlagung.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) befasste sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage, ob der Steuervorteil des sog. Splittingtarifs (bzw. – im Lohnsteuerabzugsverfahren – der Steuerklassenkombination III/V) auch von gleichgeschlechtlichen Partnern, die gemeinsam in einer „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ leben, in Anspruch genommen werden kann. Es ist zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.
Mit Urteil vom 5.12.2011 hat der 12. Senat des FG eine solche Ausdehnung des Splittingvorteils auf eingetragene Lebenspartnerschaften abgelehnt, weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche und ihr der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegenstehe, eine derartige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe eben nicht vorzunehmen. Im Ergebnis ebenfalls abschlägig beschieden hat der 4. Senat mit Beschluss vom 7.12.2011 das Anliegen zweier Lebenspartner, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf ihren Lohnsteuerkarten die günstigere Steuerklassenkombination III/V zugewiesen zu bekommen.
Der 3. Senat kam jedoch in seinen Beschlüssen vom 12.9. und vom 2.12.2011 zum gegenteiligen Ergebnis und hat im Wege der Aussetzung der Vollziehung den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V gewährt.
Anmerkung: Gegen den Beschluss des 3. Senats vom 2.12.2011 hat die unterlegene Finanzverwaltung Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Mit Beschluss vom 7.12.2011 hat auch das FG Niedersachsen die Aussetzung der Vollziehung wegen der Änderung der Steuerklassen bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt, jedoch die Beschwerde zum BFH zugelassen.
5. Steuerhinterziehung bei Verschweigen von Renteneinnahmen
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den sonstigen Einkünften und sind steuerpflichtig. I. d. R. ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Bezieht der Rentner bzw. sein Ehegatte außer der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, kann es zu einer Besteuerung der Rente kommen.
Bis 2004 waren die Renten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem sog. „Ertragsanteil“ steuerpflichtig. Die Höhe dieses Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn der Rente. Ab 2005 wurde die Rentenbesteuerung geändert.
Voraussichtlich ab Mai 2012 werden auch die Rentner, die – obwohl sie aufgrund der Höhe der Einkünfte dazu verpflichtet wären – bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Dabei wird auch berücksichtigt, welche Rentenbezieher ggf. miteinander verheiratet sind und ob dadurch Einkommensteuer anfällt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Einkommensteuer ab 2005 festgesetzt und ggf. Nachzahlungen einschließlich Zinsen anfallen.
Bitte beachten Sie! Die Einführung der Identifikationsnummer ab 1.7.2007 eröffnet der Finanzverwaltung weite Kontrollmöglichkeiten. So müssen ab dem 1.1.2005 ausgezahlte Renten durch die Rentenkasse an das Finanzamt gemeldet werden. In der Vergangenheit stellten die Finanzgerichte klar, dass die Nichtangabe von Rentenbezügen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt!
Anmerkung: Vielfach sind die Rentner – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr in der Lage ihrer Einkommensteuerpflicht nachzukommen. Es gilt deshalb der Aufruf an die Kinder, den Eltern diese Pflicht nahe zu bringen. Beim Zweifel über die Einkommensteuerpflicht stehen wir gerne mit fachkundigem Rat zur Verfügung.
6. Hinzurechnung von Zinsen und Mieten bei der Gewerbesteuer verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hält die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für verfassungswidrig. Es hat mit Beschluss vom 29.2.2012 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.
In dem zugrunde liegenden Verfahren pachtete eine Steuerpflichtige die für ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Zur Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage sind derartige Beträge jedoch dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Nach Ansicht des FG fordert der allgemeine Gleichheitssatz im Bereich des Steuerrechts eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts zu bestimmen ist. Erwirtschaftet der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und wird dieser besteuert, ohne Aufwendungen – wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen – zu berücksichtigen, ist das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt.
Die 2008 in Kraft getretene Regelung, nach der die Gewerbesteuer selbst keine bei der Gewinnermittlung abziehbare Betriebsausgabe mehr ist, hält das FG hingegen trotz verfassungsrechtlicher Zweifel für anwendbar.
7. Unzulässige Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer
In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Fall erwarb ein junges Bauherren-Ehepaar ein unbebautes Grundstück. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schloss es mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die die Kläger als Endverbraucher jedoch nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnten. Das Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde.
Das FG stellt jedoch fest, dass die Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag (zivilrechtlich: Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Insofern sind die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer nicht erfüllt, denn die Vorschrift verlangt ein Rechtsgeschäft, das den „Anspruch auf Übereignung“ begründet. Diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.
Das FG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Verschaffung eines Grundstücks in einem Zustand, den dieses erst künftig durch Bebauung erhalten soll, nicht wie der Erwerb eines bebauten Grundstücks durch einen einheitlichen Erwerbsvertrag erfüllt werden kann. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu „einheitlichen Leistungsgegenständen“ zusammen. Auf diese Rechtsprechung hatte sich das Finanzamt gestützt.
Anmerkung: Das FG hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des BFH den Großen Senat des BFH anzurufen.
8. Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften
Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.
Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 15.6.2010, nach der – für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 – auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.
9. GmbH-Gesellschafterin – und trotzdem familienversichert
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) am 29.2.2012 entschiedenen Fall war eine Ehefrau seit Ende Februar 2000 alleinige Kommanditistin sowie Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG, ohne selbst im Unternehmen (Groß- und Einzelhandel im Sanitär- und Heizungsbereich) mitzuarbeiten. Dort waren neben ihrem Ehemann vier Arbeitnehmer beschäftigt. Der Ehemann war allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer und gesetzlich krankenversichert. Aus steuerlichen Gründen hielt die Ehefrau sämtliche Geschäftsanteile. Die Krankenkasse sah die Ehefrau zunächst als über den Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert an. Sie stellte jedoch nach Überprüfung Anfang 2005 rückwirkend fest, dass dies nicht der Fall sei, weil sie seit März 2000 „hauptberuflich selbstständig erwerbstätig“ und daher von der Familienversicherung ausgeschlossen sei.
Nun haben die Richter des BSG entschieden, dass die Ehefrau familienversichert war, da sie nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitet, sondern ausschließlich die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditistin der GmbH & Co KG und als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH verbundenen Pflichten wahrnahm.
Nach Auffassung der Richter führt dies nicht schon zum Ausschluss von der Familienversicherung. Die Herleitung einer sozialrechtlich relevanten (hauptberuflichen) Tätigkeit allein aus der selbstständigen Ausübung berücksichtigt nicht, dass es vorliegend nicht um die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung geht, sondern darum, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante „Tätigkeit“ ausgeübt wurde. Selbst wenn man von einer solchen Tätigkeit der Ehefrau ausginge, übte sie diese jedenfalls nicht hauptberuflich aus.
10. Betriebsprüfungen – spätere Eingriffsmöglichkeiten in bereits geprüfte Zeiträume
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteilen vom 18.1.2011 und vom 7.10.2011 entschieden, dass bei einer Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers keine Sachverhalte aufgegriffen werden können, die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen vorangegangenen Prüfung liegen.
Ein bestandskräftiger Bescheid des die Betriebsprüfung durchführenden Rentenversicherungsträgers über einen konkreten Prüfzeitraum verhindert danach eine Nachforderung für den gleichen Zeitraum durch einen späteren Prüfbescheid, sofern der bestandskräftige Bescheid nicht zurückgenommen wird.
Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungen steht diese Entscheidung jedoch im Widerspruch zur Beitragsverfahrensverordnung, wonach die Prüfung der Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt werden kann, und zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Wirkung von Stichprobenprüfungen.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet sind. Dies gilt gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen daher fest, dass die Entscheidungen des Bayerischen LSG keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ihnen in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu folgen ist. Für bereits geprüfte Zeiträume ist eine sozialversicherungsrechtliche Auswertung z. B. in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen Lohnsteuerprüfberichte bzw. Lohnsteuerhaftungsbescheide oder anderweitige Fallkonstellationen in die geprüften Zeiträume hineinreichen.
11. Steuerfreie Zuschläge bei der Berechnung des Elterngeldes
Die Richter des Bundessozialgerichts haben in zwei Urteilen vom 5.4.2012 entschieden, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sind.
Im ersten Fall hatte ein Vater zusätzlich zu seinem Gehalt steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bezogen. Im zweiten Fall war eine Mutter vor der Geburt als Krankenschwester beschäftigt und erhielt ebenfalls Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Diese Zuschläge wurden jeweils bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
12. Kündigung einer Reinigungskraft wegen Fremdvergabe der Tätigkeiten unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat in seinem Urteil vom 7.2.2012 die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft für unwirksam erklärt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen hatte Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen und dabei unter anderem die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Reinigungsarbeiten nicht mehr durch eigene Kräfte durchzuführen, sondern diese per Fremdvergabe auszulagern. Gegenüber den Reinigungskräften, die tarifvertraglich ordentlich nicht mehr kündbar waren, wurde daraufhin eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen.
Die Richter des LAG haben den Arbeitgeber nicht für berechtigt gehalten, das Arbeitsverhältnis der Reinigungskraft durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Er könne sich – ebenso wie bei anderen Verträgen – nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber dem Arbeitnehmer lossagen, sondern müsse die ordentliche Unkündbarkeit der Reinigungskraft bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen. Umstände, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich gewesen sei, habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen. (Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.)
13. Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Ablehnung der Bewerbung
Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist einhalten. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
In einem Fall aus der Praxis wurden Mitte 2008 drei Stellen an einer Justizvollzugsanstalt ausgeschrieben. Ein Bewerber wies in seiner Bewerbung auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hin. Am 2.9.2008 erhielt er eine mit dem 29.8.2008 datierte Absage. Mit seinem Schreiben (Posteingang war der 4.11.2008) meldete der Bewerber Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts lehnten dies jedoch ab, da der Bewerber die Zweimonatsfrist nicht beachtet hatte. Denn mit Erhalt des Ablehnungsschreibens hatte er Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er abgelehnt worden war, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein.
14. Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen
Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Eine Veröffentlichung nach Ende des Arbeitsverhältnisses greift unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ein.
15. Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab dem 26.6.2012 ungültig
Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt sich im deutschen Passrecht eine wichtige Änderung: Ab dem 26.6.2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.
Es ist daher empfehlenswert, dass betroffene Eltern, bei geplanten Auslandsreisen, rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder bei ihrer zuständigen Passbehörde beantragen. Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und – je nach Reiseziel – Personalausweise zur Verfügung.
16. Europäisches elektronisches Zahlungsverfahren – SEPA
Die SEPA-Überweisung gibt es seit Anfang 2008. Sie ermöglicht neben der nationalen auch grenzüberschreitende Überweisungen. Am 1.11.2009 fiel – anknüpfend an die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie – der Startschuss für die SEPA-Lastschrift. Sie ermöglicht neben rein inländischen auch grenzüberschreitende Lastschrifteinzüge. Ende Februar 2012 hat nun auch der EU-Ministerrat den Regelungen zur Umsetzung eines europäischen Zahlungsraums zugestimmt, sodass ab dem 1.2.2014 alle Überweisungen und Lastschriften nach dem SEPA-Verfahren abgewickelt werden müssen.
17. Geplante Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskon-vention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte.
Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
• Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.
• Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder dann, wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.
• Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
• Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren – ohne persönliche Anhörung der Eltern –, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt, und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen.
• Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums wurde Anfang April an Länder und Verbände verschickt, die jetzt Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
18. Mehr Rechte für Strom- und Gaskunden
Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 30.3.2012 den neuen Regeln zur Verkürzung der Kündigungsfristen in den Bereichen Strom und Gas mit Auflagen zugestimmt. Sie wollen bei einseitigen Änderungen von Vertragsbedingungen auch für Kunden in der Grundversorgung ein fristloses Kündigungsrecht sicherstellen. Zudem setzen sie sich für einen verbesserten Datenschutz der Kunden ein, indem sie deren Offenbarungspflichten beschränken.
Mit einer begleitenden Entschließung möchte der Bundesrat zusätzlich erreichen, dass die Strom- und Gaslieferanten ihren Kunden in Veröffentlichungen Informationen über die zentralen Bestandteile ihrer Tarife und Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen müssen. Hierbei seien standardisierte Begriffe und Definitionen zu verwenden.
Mit der Verordnung verkürzt die Bundesregierung die bisher geltenden Kündigungsfristen für die sogenannten Grundversorgungsverträge in den Bereichen Strom und Gas auf zwei Wochen. Verbraucher werden damit in die Lage versetzt, kurzfristig ihren Strom- oder Gasanbieter zu wechseln und günstigere Angebote einzelner Anbieter schneller zu nutzen.
0 Newsletter Mai 1 Newsletter Mai 2012 1334937137.pdf 0 pdf Newsletter Mai
Herr Rechtsanwalt Loserth ist derzeit in folgenden Insolvenzverfahren als Verwalter bestellt:
0 Text Insverfahren 1 http://www.rws-verlag.de/indat/2006/verwp/losrthfn.htm Insolvenzverfahren Natürliche Personen (ohne Verbraucherinsolvenzen) 2006 _self 0 Natürliche Personen 2006 1 http://www.rws-verlag.de/indat/2005/verwp/losrthfn.htm Insolvenzverfahren Natürliche Personen (ohne Verbraucherinsolvenzen) 2005 _self 0 Natürliche Personen 2005 0 0 1 http://www.rws-verlag.de/indat/2006/verw/losrthfn.htm Insolvenzverfahren Juristische Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit 2006 _self 0 Juristische Personen 2006 0 0 1 http://www.rws-verlag.de/indat/2005/verw/losrthfn.htm Insolvenzverfahren Juristische Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit 2005 _self 0 Juristische Personen 2005 0 01. Neuregelung bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, muss der Arbeitnehmer einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser beträgt im Rahmen der 1-%-Regelung 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Monat.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt die Zuschlagsregelung jedoch nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzt. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Die Finanzverwaltung lässt nunmehr diese Regelung im Veranlagungsverfahren bis einschließlich 2010 – in allen offenen Fällen – zu. Der für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nicht zu ändern.
Lohnsteuerabzugsverfahren: Der Arbeitgeber ist zur Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht verpflichtet. Es bleibt ihm unbenommen, nur die Ermittlung des Zuschlags mit der 0,03-%-Regelung vorzunehmen. In Abstimmung mit dem Arbeitnehmer muss er die Anwendung der Einzelbewertung oder der 0,03-%-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle überlassenen betrieblichen Kfz festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.
Bei einer Einzelbewertung der Fahrten hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Diese Erklärungen hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Der Arbeitgeber muss für dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kfz eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nicht zulässig. Damit soll erreicht werden, dass in keinem Fall der Einzelnachweis zu einem höheren geldwerten Vorteil führt als die Monatspauschale.
Beispiel: Außendienstmitarbeiter A kann ein vom Unternehmer U überlassenes betriebliches Fahrzeug (Preis 40.000 €) auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 100 km) nutzen. A fährt zweimal die Woche zu seiner Dienststelle und legt U datumsgenaue Erklärungen über diese Fahrten für die Monate Januar bis Juni an jeweils 8 Tagen, für den Monat Juli (urlaubsbedingt) 2 Tage und für die Monate August bis Dezember an jeweils 8 Tagen vor.
In den Monaten Januar bis Juni hat U für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 8 Tage zugrunde zu legen, im Monat Juli 2 Tage und für die Monate August bis Dezember wieder jeweils 8 Tage (Anzahl der Fahrten im Jahr = 90). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
• Januar bis Juni: 0,016 % (8 Fahrten x 0,002 %)
• Juli: 0,004 % (2 Fahrten x 0,002 %)
• August bis Dezember: 0,016 % (8 Fahrten x 0,002 %).
Pauschalbewertung mit der 0,03-%-Methode: 40.000 x 0,03 % x 100 km = 1.200 € pro Monat x 12 = steuerlich anzusetzen 14.400 € im Jahr.
Einzelbewertung mit der 0,002-%-Methode: Januar bis Juni 40.000 x 0,016 % x 100 km = 640 € im Monat x 6 = 3.840 €, Juli 40.000 x 0,004 % x 100 = 160 €, August bis Dezember 40.000 x 0,016 % x 100 km = 640 € im Monat x 5 = 3.200 € – insgesamt also steuerlich anzusetzen 7.200 € im Jahr.
Hat der Arbeitgeber bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 die 0,03-%-Regelung angewandt, kann er während des Kalenderjahres 2011 zur Einzelbewertung übergehen, jedoch nicht erneut wechseln. Die Begrenzung auf 180 Tage ist für jeden Kalendermonat, in der die 0,03-%-Regelung angewandt wurde, um 15 Tage zu kürzen.
Veranlagungsverfahren: Der Arbeitnehmer ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer an die für die Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Methode nicht gebunden. Um jedoch zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten wechseln zu können, muss er fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen er das betriebliche Kfz tatsächlich für diese Fahrten genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, Bescheinigung des Arbeitgebers).
Anmerkung: Die Einzelbewertung ist von Vorteil, wenn weniger als 180 Tage im Jahr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stattfinden. Sofern beim Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung nicht überschritten sind, ergeben sich auch sozialversicherungsrechtliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
2. Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer sollten unbedingt ihre Steuerbescheide 2010 prüfen lassen
Auf den Lohnsteuerbescheinigungen 2010 waren bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge überweist, zu geringe Beiträge ausgewiesen worden. Fehlerhaft ausgestellte Bescheinigungen werden bei der Einkommensteuerveranlagung „maschinell erkannt“, versichert die Bundesregierung. „Im Regelfall“ werden daher keine Mehrbelastungen entstehen. Bei einem ledigen Arbeitnehmer hätte die maximale steuerliche Mehrbelastung rund 1.560 € betragen können.
„Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt“, schreibt die Regierung, empfiehlt aber gleichzeitig, „dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden“. Dies gelte besonders für Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung schon abgegeben hätten.
3. Höhe der Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte infrage gestellt
Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen. Die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ erfassten zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze sind jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend legitimiert ist.
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichtes erhoben in einem Fall aus der Praxis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Die Krankenversicherung kann sich nicht auf die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ berufen. Denn diese sind weder als Satzung noch durch das zur Rechtsetzung berufene Organ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden. Daher können diese Verwaltungsvorschriften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten nicht abweichend vom gesetzlichen Leitbild bestimmen.
Anmerkung: Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hat Bedeutung für die Heranziehung aller sonstigen Einnahmen, die „für den Lebensunterhalt verbraucht werden können“. Hierunter können z. B. auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung sowie Kapitalvermögen fallen, die bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind.
4. Änderung bei der ertragssteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen
Abfindungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, werden i. d. R. begünstigt nach der sog. Fünftelregelung besteuert. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich.
Dies ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr der Fall, soweit es sich dabei um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringe Zahlung (max. 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt.
Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen. Ist die Einnahmesituation in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt, kann diese in Zukunft unberücksichtigt bleiben.
5. Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit
Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Werbungskosten. Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Wird ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich auf Auswärtstätigkeit.
Der Bundesfinanzhof kam mit Urteil vom 24.2.2011 allerdings unter Aufgabe seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt werde, nicht gelte. Dies ergibt sich daraus, dass im Einkommensteuergesetz zwischen „Tätigkeitsstätte“ und „Fahrzeug“ unterschieden wird. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit sind nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit „an derselben Tätigkeitsstätte“ auf die ersten 3 Monate beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff findet jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinn statt. Der Steuerpflichtige ist daher zeitlich unbegrenzt zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen für die Verpflegung in pauschalierter Form berechtigt.
6. Privat veranlasste Kosten für umgekehrte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung nicht abziehbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2.2.2011 entschieden, dass Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten zumindest dann nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar sind, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst waren.
In dem vom BFH entschiedenen Fall lebten die Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Die Frau war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste sie in der Regel nach X. Jedoch besuchte ihr Mann sie – aufgrund privater Entscheidungen – auch mehrfach in Y.
Der BFH entschied, dass die Reisekosten des Mannes für Besuche in Y keine Werbungskosten sind. Den Besuchsreisen des Mannes lagen private Motive zugrunde; die Reise ist daher nicht beruflich veranlasst.
Anmerkung: Der Deutsche Steuerberaterverband weist darauf hin, dass der BFH sich im genannten Beschluss für die Fälle eine Hintertür offengelassen hat, in denen der umgekehrte Besuch tatsächlich beruflich veranlasst ist. Lassen Sie sich dazu beraten.
7. Lesezugriff auf eingescannte Dokumente bei einer Betriebsprüfung
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.2.2011 sind Steuerpflichtige gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Diese Verpflichtung können sie nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
Bereits mit Beschluss vom 12.11.2009 hat der BFH entschieden, dass die Anforderung von Buchhaltungsunterlagen auf einem maschinell lesbaren Datenträger das „Übermaßverbot“ nicht verletzt, wenn der Betriebsprüfer Buchhaltungsunterlagen in Papierform zur Verfügung gestellt bekommen und prüfen kann.
Das Gesetz eröffne nämlich der Finanzverwaltung die Möglichkeit, auf gespeicherte Daten zuzugreifen, ohne danach zu unterscheiden, ob die Unterlagen (auch) in Papierform vorliegen würden. Ferner werde zwischen der Vorlage der Unterlagen und dem Datenzugriff unterschieden. Der Datenzugriff soll darüber hinaus die Rechte der Finanzbehörde erweitern, nicht aber deren bisher schon bestehende Befugnisse einschränken.
8. Arbeitnehmer aus dem Ausland – Änderung zum 1.5.2011
Die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten dürfen seit dem 1.5.2011 ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Arbeitnehmer aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen somit ab diesem Tag die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der meisten anderen europäischen Staaten.
Ausnahme: Rumänische und bulgarische Staatsbürger wie auch Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten.
Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt der Grundsatz, dass immer nur das Sozialversicherungsrecht „eines“ Staates anzuwenden ist. Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten gleichzeitig aus, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Nur so können nachträgliche Forderungen ausländischer Sozialversicherungsträger vermieden werden. Zuständig über die Entscheidung der Rechtsvorschriften ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (http://www.dvka.de).
Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche Bescheinigung aus. Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, entscheidet die Krankenkasse des Arbeitnehmers über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, prüft der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt.
Wenn der Arbeitnehmer als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert ist, kümmert sich die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, um die Klärung.
Wohnt und arbeitet eine Person ausschließlich in Deutschland, gilt in den meisten Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht. Gilt für die Person das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates, muss auch der Arbeitgeber in Deutschland die Beschäftigung der ausländischen Sozialversicherung melden.
Bitte beachten Sie: Arbeitnehmer aus dem Ausland sollten grundsätzlich bei ihrer Sozialversicherung im Heimatstaat nachfragen, ob die Aufnahme eines Jobs bzw. Minijobs sich nachteilig auf ihre soziale Absicherung auswirken könnte. Durch die Ausübung eines Minijobs in Deutschland entsteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb sollten ausländische Minijobber immer vorher klären, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.
9. Keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er deswegen nicht den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen, wenn
• er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
• seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Ein Arbeitnehmer verliert jedoch diesen Anspruch, wenn er die Arbeitsunfähigkeit durch grob fahrlässiges Verhalten selbst verschuldet hat. Ein Spaziergang im Regen, der dann eine Erkältung verursacht hat, reicht hier zwar nicht aus; ein auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführender Verkehrsunfall hingegen schon.
Bei Arbeitsunfähigkeiten, die im Rahmen des Freizeitsports entstehen, wird davon ausgegangen, dass sie grundsätzlich unverschuldet sind. Wird jedoch gegen die anerkannten Regeln der Sportart verstoßen, kann u. U. schon Selbstverschulden vorliegen. Auch bei der Ausübung gefährlicher Sportarten läuft der Arbeitnehmer evtl. Gefahr, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Sportverletzung seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu verlieren. Von einer gefährlichen Sportart wird ausgegangen, wenn auch für einen gut ausgebildeten und trainierten Sportler bei genauer Beachtung der Regeln das Verletzungsrisiko noch sehr groß ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch z. B. das Drachenfliegen (im Sinne der Lohnfortzahlungsbestimmungen) als keine besonders gefährliche Sportart eingestuft, wenn der Pilot die Sicherheitsvorkehrungen und Bestimmungen beachtet.
10. Missbrauchsschutz und Mindestlöhne für die Zeitarbeit
In vielen Fällen aus der Praxis entlassen Unternehmen Arbeitnehmer und stellen sie wenig später als Zeitarbeiter mit schlechterer Entlohnung für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten wieder ein. Um dieser Tatsache entgegenzuwirken, hat der Bundestag das „Gesetz gegen den Missbrauch der Arbeitnehmer-überlassung“ verabschiedet.
In dem Gesetz wurde u. a. eine sog. „Drehtürklausel“ aufgenommen. Sie verhindert, dass Stammbeschäftigte entlassen und anschließend unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Zeitarbeitskräfte wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden.
Ferner erhält die Zeitarbeit einen Mindestlohn. Ab 1.5.2011 gelten für Westdeutschland 7,79 € und für Ostdeutschland 6,89 €. Der Mindestlohn wird als Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit festgesetzt, er gilt sowohl für die Einsatzzeit als auch für die verleihfreie Zeit.
Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass den Zeitarbeitenden künftig gleiche Löhne wie den Stammbeschäftigten des Entleihbetriebs gezahlt werden müssen. Zwar gelte der Grundsatz von gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit (Equal Pay) in der Zeitarbeitsbranche schon heute. Allerdings entscheiden die Tarifvertragsparteien darüber, ob sie davon abweichen wollen. Es ist somit die Aufgabe der Sozialpartner, dem Grundsatz des Equal Pay auch zu genügen. Gelangen die Sozialpartner innerhalb eines Jahres zu keiner entsprechenden Vereinbarung, so wird eine Kommission an ihrer statt hiermit beauftragt.
Die Bundesregierung sieht für die Zeitarbeitenden die jeweils günstigere Lösung vor: Liegt in einem Entleihbetrieb die Equal-Pay-Marke unter der festzulegenden Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit, so ist für die Entlohnung des Zeitarbeitenden der Mindestlohn in der Zeitarbeit maßgebend.
Mit dem Gesetz werden weitere notwendige Regelungen der EU-Leiharbeitsrichtlinie umgesetzt. Künftig ist allen Unternehmen gestattet, die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu betreiben. Die Arbeitnehmerüberlassung muss damit nicht gewerbsmäßig sein. Zugleich wird eine Ausnahme für die nur gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung geschaffen.
Darüber hinaus erhalten Zeitarbeitende bessere Rechte im Einsatzunternehmen. So müssen Entleiher sie künftig über freie Stellen informieren. Zudem soll das Entleihunternehmen den Zeitarbeitenden den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa der Betriebskita oder der Kantine ermöglichen.
11. Abmahnungen kein Mobbing
Mobbing ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte.
In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer innerhalb von 4 Monaten 9 Abmahnungen aus unterschiedlichen Gründen erhalten. Die LAG-Richter mussten nun entscheiden, ob es sich hier, wie der Arbeitnehmer behauptet, um Mobbing handelt.
Die auf unterschiedliche Vorwürfe gestützten Abmahnungen sprechen dafür, dass der Arbeitnehmer genau und zudem kritisch beobachtet worden ist und deuten auch auf ein systematisches Vorgehen des Arbeitgebers hin. Aber mit einem solchen Verhalten verletzt der Arbeitgeber noch nicht die Rechte des Arbeitnehmers und handelt auch nicht pflichtwidrig. Eine berechtigte Abmahnung kann grundsätzlich kein Mobbing sein, sondern stellt eine Wahrnehmung berechtigter Interessen dar. Selbst eine Abmahnung, die sich im Nachhinein als unwirksam erweist, begründet diesen Vorwurf erst dann, wenn verwerfliche Motive hinzukommen.
12. Internet-System-Verträge sind Werkverträge mit Sonderkündigungsrecht
Die Richter des Bundesgerichtshofs ordneten in ihrem Urteil vom 27.1.2011 einen sog. „Internet-System-Vertrag“ rechtlich als Werkvertrag ein. Bei einem Werkvertrag hat der Besteller ein Sonderkündigungsrecht und kann den Vertrag jederzeit kündigen.
Die Zubilligung dieses „freien“ Kündigungsrechts beruht auf der gesetzgeberischen Überlegung, dass vorzugsweise der Besteller an der Ausführung der Werkleistungen und der Erreichung des Werkerfolges interessiert ist und er deshalb die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag für den Fall erhalten soll, dass dieses Interesse entfällt. Der Besteller ist zur Kündigung des Werkvertrages unabhängig davon berechtigt, welcher Art die versprochenen Werkleistungen sind und innerhalb welchen Zeitraums der Unternehmer diese Leistungen zu erbringen hat.
Die Bemessung der zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist hier der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. So muss sich der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
13. Umlage von Renovierungskosten bei Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 30.3.2011 eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen.
In dem entschiedenen Fall aus der Praxis kündigte ein Vermieter einem Mieter den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 € monatlich an. Der Mieter teilte daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn der Vermieter einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Dieser Forderung kam er nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach Einbau des Wasserzählers legte der Vermieter die Gesamtkosten um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 € ergab. Der Mieter weigerte sich jedoch diese Mehrkosten zu zahlen.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, auf die Mieter umlegen darf. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen vom Vermieter erstatten lässt.
14. Verjährung des Erstattungsanspruchs für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
In einem Fall aus der Praxis enthielt ein Mietvertrag eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Aufgrund dieser Klausel ließ der Mieter die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses (Ende 2006) für 2.687 € renovieren. Später erfuhr er, dass er zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet war und verlangte daher im Dezember 2009 die Zahlung von 2.687 € nebst Zinsen zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu klären, ob dieser Erstattungsanspruch berechtigt oder bereits verjährt ist.
Er kam zu dem Entschluss, dass der Erstattungsanspruch verjährt war, weil die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Frist von 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
1. Musterverfahren zur sog. 1-%-Regelung
In einem beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) anhängigen Musterverfahren geht es um die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (sog. 1-%-Regelung) insoweit verfassungsmäßig ist, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung
– ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte – bemessen wird.
Im Streitfall wurde dem Steuerpflichtigen ein vom Arbeitgeber geleastes Gebrauchtfahrzeug auch für die Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Das FG hat eine Entscheidung im Verlauf des Jahres 2011 vorgesehen. Das Verfahren ist unter dem Az. 9 K 394/10 anhängig.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige können unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ersuchen.
2. Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Nutzung des Privat-Pkw für Dienstfahrten
Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber zzt. pauschal nur 0,30 € je gefahrenen Kilometer für dienstliche Fahrten mit ihrem privaten Pkw steuerfrei erstattet bekommen. Angestellte im öffentlichen Dienst können bis zu 0,35 € steuerfrei erhalten, wenn sie mit ihrem privaten Pkw Dienstreisen unternehmen. Inwiefern diese „Ungleichbehandlung“ rechtens ist, war Gegenstand eines Verfahrens, das bis zum Bundesfinanzhof (BFH) vordrang.
Der BFH kam in seinem Beschluss vom 15.3.2011 zu folgendem Ergebnis: Aufwendungen, die durch eine Auswärtstätigkeit verursacht sind, gehören zu den erwerbsbezogen veranlassten Werbungskosten. Zu den danach abziehbaren Reisekosten gehören auch Fahrtkosten, soweit nicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Kosten steuerfrei ersetzt. Bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ist der durch die beruflichen Fahrten veranlasste Anteil der gesamten Fahrzeugkosten abziehbar. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die die Finanzverwaltung festgesetzt hat. Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht (mehr) realitätsgerecht ist, sind bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen.
Anmerkung: Wegen der gleichheitswidrigen Begünstigung ist Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden (BVerG-Aktenzeichen: 2 BvR 1008/11).
3. Sind falsche Kilometerangaben Steuerhinterziehung?
Mit Urteil vom 29.3.2011 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können.
Im Streitfall erzielte eine Steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung (EStE) gab sie bei den Werbungskosten an, die einfache Entfernung, die sie mit ihrem eigenen Pkw in die Arbeit zurückgelegt habe, sei 28 km gewesen. Bei der Bearbeitung der EStE fiel dem Finanzamt (FA) auf, dass die einfache Entfernung nur 10 km beträgt. Das führte dazu, dass es entsprechend Steuern nachforderte.
Mit der dagegen angestrengten Klage monierte die Steuerpflichtige u. a., dass dem FA bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte auffallen müssen, dass die in der EStE enthaltenen Angaben zu Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits in einem offensichtlichen Widerspruch ständen. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen das FA örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe.
Das FG geht in seiner Entscheidung vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung aus, weil sich der Arbeitsplatz ab 1997 in einem der Wohnung näher gelegenen Ort befunden hat, die Steuerpflichtige aber gleichwohl die weitere Fahrtstrecke von 28 km angab. Sie muss es auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung für möglich gehalten haben, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreicht.
4. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig
Durch die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes können ab 2010 die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn diese die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen haben.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) vertritt die Auffassung, dass die Eltern die Aufwendungen immer dann tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Demnach käme es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es würde genügen, wenn die Unterhaltsverpflichtung z. B. durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird. Die Beiträge könnten daher bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden, und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.
Es wären insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe.
Beendet das Kind während des Jahres seine Ausbildung und entfällt damit der Kindergeldanspruch bzw. Anspruch auf den Kinderfreibetrag bei den Eltern, muss im Einzelfall im Rahmen einer Günstigerprüfung berechnet werden, ob die während der Ausbildung vom Arbeitslohn abgezogenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (siehe letzte Lohnabrechnung als Auszubildender) bei den Eltern oder beim Kind berücksichtigt werden sollen.
Bitte beachten Sie: Die Oberfinanzdirektion Münster hat in einer ersten Reaktion vom 25.5.2011 die Auffassung des BDL infrage gestellt. Auf Bund-Länder-Ebene soll jetzt geklärt werden, inwieweit den Ausführungen des BDL gefolgt werden kann.
5. Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland
Mit Urteil vom 24.2.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland i. d. R. nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an.
Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mitveranlasst, kann nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.
Der BFH hat nun entschieden, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen ist, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklicht werden. Das ist bei einer sog. Sprachreise der Fall. Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland ist im Übrigen regelmäßig privat mitveranlasst.
Anmerkung: Es erfolgte die Zurückweisung an das Finanzgericht zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes. Gegebenenfalls könnte ein Abzug von 50 % erfolgen.
6. Bauabzugssteuer bei der Errichtung von Fotovoltaikanlagen
Die Finanzverwaltung stuft in einer Verfügung vom 5.4.2011 die Errichtung von Fotovoltaikanlagen als „Bauleistung“ und den Errichter – durch die Einspeisung von Energie ins Stromnetz – als „Unternehmer“ ein.
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer, ist der Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss jedoch dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Anmerkung: Ohne Vorlage einer „gültigen“ Bescheinigung sollte die Bauabzugssteuer einbehalten werden!
7. Keine Steuerersparnis bei Austausch eines alten Asbestdaches im Zuge der Montage einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage
Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung können auch dann nicht steuermindernd als Betriebsausgaben bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage abgezogen werden, wenn der alte Dachbelag asbesthaltig war und im Zuge der Installation einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage gegen eine asbestfreie Ziegeleindeckung ausgetauscht wurde. Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 20.1.2011 entschieden.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige auf einer Dachhälfte des selbst genutzten Zweifamilienhauses eine sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage sowie Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Anlage installiert. Kurz zuvor hatte er die komplette, asbesthaltige Dacheindeckung gegen einen Ziegelbelag ausgetauscht, wofür er in der Einkommensteuererklärung bei dem gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage 50 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machte. Dies führte zu einem steuermindernden Verlust von 15.000 €. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Aufwendungen für die Dacherneuerung ab, weil das Dach nicht zum Betriebsvermögen der Fotovoltaikanlage gehört. Damit wurde lediglich ein Verlust von 8.000 € berücksichtigt.
Das FG kam in seiner rechtskräftigen Entscheidung zu dem Entschluss, dass die konkrete Funktion des Daches entscheidend ist. Das Dach dient der aufgesetzten Fotovoltaikanlage, die grundsätzlich auch an Fassaden oder auf dem Boden angebracht werden könnte, aber lediglich als bloße Halterung und damit in vollkommen untergeordneter Funktion. Die Dachkonstruktion gehöre zum privaten Gebäude und nicht zur betrieblichen Fotovoltaikanlage. Die aufgesetzte Fotovoltaikanlage ist durch die Installation auch kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden und bildet mit diesem auch keine wirtschaftliche Einheit.
Als sog. Betriebsvorrichtung ist die Fotovoltaikanlage als ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut ertragsteuerlich getrennt vom Gebäude zu behandeln.
Auch wenn die Fotovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen nicht auf eine asbesthaltige Dacheindeckung aufgesetzt werden darf, dient auch das neue Dach so gut wie ausschließlich dem privaten Zweck des Witterungsschutzes des Privatgebäudes. Die bloße räumliche Nähe des Daches zur Fotovoltaikanlage ist für die Zurechnung zu dem betrieblichen Bereich nicht ausreichend.
8. In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.2.2011 entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale, die das Umsatzsteuergesetz (UStG) fordert, aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Der Rechnungsempfänger verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die Steuer für unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Steuerpflichtige war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug. Daher dürfe er nicht für die Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden.
Der BFH stellte fest, dass Zweck der Regelung des UStG ist, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Die Regelung im UStG kann ihren Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines erforderlichen Merkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten.
9. Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 1.6.2011 eine Entscheidung zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung getroffen.
In einem Fall aus der Praxis entrichtete ein Mieter die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzte dies auch nach Abmahnungen des Vermieters im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte dieser wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage. Im Wege der Widerklage hat der Mieter die Rückzahlung der von ihm bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg.
Die BGH-Richter entschieden, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.
Ferner kamen die Richter zu dem Entschluss, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Regelung bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.
10. Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. So liegt ein wichtiger Grund u. a. vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
In einem Fall aus der Praxis zahlte ein Mieter in den Monaten Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008 keine Miete. Der Vermieter erklärte deswegen mit Schreiben vom 17.11.2008 ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Er verlangte vom Mieter u. a. die Räumung der Wohnung und die zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung. In der Klageschrift wurde – gestützt unter anderem auf zwischenzeitlich aufgelaufene Mietrückstände für Dezember 2008 und Januar 2009 – erneut die außerordentliche Kündigung erklärt.
Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben dem Vermieter recht und entschieden, dass ihm jedenfalls bei der in ihrer Klageschrift ausgesprochenen zweiten Kündigung ein außerordentliches Kündigungsrecht zustand, da sich die Mieter zu diesem Zeitpunkt mit der Miete für Dezember 2008 und Januar 2009 in Verzug befanden. Es kann daher dahinstehen, ob der Vermieter den Mieter bei länger zurückliegenden Mietrückständen vor einer Kündigung ausnahmsweise abmahnen muss. Der auf die zukünftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag des Vermieters ist zulässig und begründet, weil angesichts der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, die Besorgnis besteht, dass der Mieter die berechtigten Forderungen des Vermieters nicht erfüllen wird.
11. Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11.5.2011 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter (im vorliegenden Fall der Ehemann) unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Im entschiedenen Fall unterhielt die Beklagte bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3.3.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.5.2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
12. Vermögensinhaberschaft eines Sparbuches
Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg hatte die Frage zu klären, wer im Ausbildungsförderungsrecht Inhaber eines Sparkontos ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne dieses aus der Hand zu geben.
Sie kamen zu folgendem Entschluss: „Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will und er damit alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt.“
13. Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten außerhalb der Wohnung
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Willenserklärung unter Abwesenden wird erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist i. d. R. bei Ehegatten der Fall.
Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.
In einem Fall aus der beruflichen Praxis ließ ein Arbeitgeber das Kündigungsschreiben durch einen Boten dem Ehemann seiner Arbeitnehmerin überbringen. Die Kündigung zum 29.2.2008 wurde ihm am Nachmittag des 31.1.2008 an seinem Arbeitsplatz übergeben. Dieser ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1.2.2008 an seine Ehefrau weiter.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu klären, an welchem Datum die Kündigung zugegangen ist. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die Kündigung am 31.1.2008 zugegangen ist. Somit wurde das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29.2.2008 beendet. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31.1.2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemannes in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens am 31.1.2008 zu rechnen war.
14. Sozialauswahl – Alter vor Kinderzahl
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hatte in einem Urteil die Frage zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann.
Das Gesetz besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen muss.
In der Rechtsprechung ist jedoch weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind. Der Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen einer 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos war.
Die Richter des LAG entschieden, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltspflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären.
15. Kündigungsschutz während und direkt nach der Schwangerschaft
Nach dem Mutterschutzgesetz sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
Sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist, genießt die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz besteht auch, wenn der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Dieses Kündigungsverbot umfasst sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung und gilt auch während der Probezeit.
Handelt es sich jedoch um ein befristetes Arbeitsverhältnis, so endet dies zu dem vereinbarten Termin und es bedarf keiner gesonderten Kündigung.
Lässt eine Arbeitnehmerin die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, da sie von ihrer Schwangerschaft und dem damit verbundenen besonderen Kündigungsschutz noch nichts wusste, kann sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Schwangerschaft beim Arbeitsgericht beantragen, die verspätete Klage zuzulassen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Hier gilt jedoch eine absolute Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Ende der versäumten Frist gerechnet. Ein Antrag auf Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage ist dann nicht mehr möglich.
Hat die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Gericht Erfolg, muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt rückwirkend zahlen. Dies gilt auch, wenn die Frau nicht beschäftigt war.
Eine Arbeitnehmerin kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.
Wird das Arbeitsverhältnis dementsprechend aufgelöst und wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.
Einbeziehung des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt wird durch den BFH Überprüft
Auszug Originaltext DStV, Pressemitteilung vom 24.04.2009
"Für viele frisch gebackene Eltern folgt auf die Freude über den Familienzuwachs und die Zahlung des 2007 eingeführten Elterngeldes bei Erhalt des Einkommensteuerbescheides eine unangenehme Überraschung. Das ausgezahlte Elterngeld unterliegt als steuerfreie Lohnersatzleistung gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. j EStG dem Progressionsvorbehalt. Damit erhöht es den anzuwendenden Steuersatz für das gesamte zu versteuernde Einkommen und führt nicht selten zu Steuernachzahlungen."
Für weiterführende Auskünfte und Rückfragen zum Thema Elterngeld stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
0 Elterngeld Progression 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 EU-MWSt Paket - Neuerungen ab 2010 1254908874.pdf 0 EU Neuerungen pdf 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1 Reisekosten Brennpunkt - Übernachtungskosten 1271407593.pdf 0 Reisekosten pdf 1 Pfändungsschutzkonto 1282891109.pdf 0 Pfändungsschutzkonto 1 Die elektronische Bilanz (E-Bilanz) 1336384772.pdf 0 E-Bilanz pdf 1 Lohnsteuerkarte 1324299901.pdf 0 Lohnsteuerkarte pdf 1 Grenzüberschreitende Lieferungen - Wichtige Änderungen 1336384954.pdf 0 Ausfuhrlieferung pdf1. Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen und Einkaufsberechtigungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010, in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und in diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 € Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte:
• Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken,
• Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € erhalten,
• Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.
Ob Barlohn oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Des Weiteren ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen steuerbegünstigte Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
Hat der Arbeitnehmer dagegen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber den Sachbezug zuwendet.
Die Oberfinanzdirektion Münster teilt in einer Verfügung vom 17.5.2011 mit, dass sie die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen mit folgender Maßgabe allgemein anwenden will: Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien, den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil kein Bewertungserfordernis besteht (z. B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig begrenzten Gutscheinen, zweckgebundenen Geldzuwendungen).
2. Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen.
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
In diesem Zusammenhang ist das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 22.3.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zweifel eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann vorliegt, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung im Folgejahr beschließt, den Zinssatz wegen veränderter „wirtschaftlicher Gegebenheiten“ zu reduzieren, ohne dass die Darlehensverträge eine Zinsanpassungsklausel enthielten oder sonstige besondere Gründe genannt werden, die auch einem fremden Dritten gegenüber eine Reduzierung des Zinssatzes gerechtfertigt hätten.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass niemand ohne Weiteres auf vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete Zinsen verzichtet, auch nicht teilweise.
Auch wenn die nach den Anstellungsverträgen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossen hat, vereinbarten monatlichen Gehaltszahlungen tatsächlich nur (sehr) unregelmäßig erfolgten, sodass insgesamt der Eindruck entsteht, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht monatlich entlohnt worden, sondern hätten sich vielmehr nach Bedarf „bedient“, kann dies der Rechtsprechung zufolge die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen rechtfertigen.
3. Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland
In drei Urteilen zur Behandlung von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung, nach der die Bedürftigkeit einer unterstützten Person im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach unterstellt werden konnte, aufgegeben.
Vielmehr sei die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen und könne nicht typisierend unterstellt werden. Insbesondere sei in jedem Einzelfall das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Lediglich bei Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende haushaltsführende Ehefrau sei weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen, da sich der zivilrechtliche Ehegattenunterhalt insoweit vom Verwandtenunterhalt unterscheide.
Die anders lautende Bestimmung der Finanzverwaltung, wonach die Prüfung der Erwerbsobliegenheit bei Unterstützung der im Ausland lebenden Ehefrau gefordert wird, wird von ihr nicht mehr angewandt.
Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten können jedoch weiterhin dann nicht berücksichtigt werden, wenn
• dieser der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und das Veranlagungswahlrecht aufgrund einer fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten im Ausland besteht, oder
• dieser der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und der Sonderausgabenabzug aufgrund der Zahlung an den beschränkt steuerpflichtigen EU-/EWR-Auslandsehegatten vorgenommen wird.
4. Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde „klarstellend“ geregelt, dass erhaltene Stückzinsen zu versteuern sind. Dabei ist auf den Zufluss der Stückzinsen abzustellen. Damit unterliegen nach Einführung der Abgeltungsteuer auch die Stückzinsen der Besteuerung, die man für Wertpapiere erhalten hat, die bereits vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden.
Beim Finanzgericht (FG) Münster ist nunmehr ein Klageverfahren anhängig, in dem vom Kläger geltend gemacht wird, dass es sich bei der Änderung des Einkommensteuergesetzes nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestandes handeln würde.
Nach einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Münster bestehen keine Bedenken, entsprechende Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, sofern die Einspruchsführer ihren Einspruch auf das anhängige FG-Verfahren stützen. Aussetzung der Vollziehung will sie jedoch nicht gewähren.
5. Erwerb von „Mitbringsel“ im Ausland kann teuer werden
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Steuerpflichtiger bei einem gemeinsamen Urlaub mit seiner Frau in der Türkei eine neue Brille zum Preis von 690 € anfertigen ließ, weil seine bisherige Brille im Urlaub beschädigt worden war. Bei seiner Einreise nach Deutschland benutzte er den „grünen“ Ausgang für anmeldefreie Waren.
Nach einer Zollkontrolle setzte das Hauptzollamt unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75 € gegen ihn fest, da die anmeldepflichtige Freigrenze von 430 € überschritten war. Das Hauptzollamt erhob außerdem einen Zuschlag von 120,75 €, da der Kläger mit der erworbenen Brille den „grünen“ Ausgang für anmeldefreie Waren und nicht den „roten“ Ausgang für einfuhrabgabenpflichtige Waren benutzt hatte.
Das FG bestätigte das Entstehen einer Zollschuld, da die Brille aus der Türkei in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht wurde und der Wert der Brille die Freigrenze der Einreise-Freimengen-Verordnung überschritten hat. Eine Aufteilung des Warenwerts auf ihn und seine Frau und damit eine Verdopplung der Wertgrenze ist nicht möglich. Die Wertgrenze steht nur jedem Reisenden einzeln zu.
6. Umsatzsteuerpflicht von „Privatverkäufen“ bei Ebay
Das Baden-Württembergische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass eine private Auktion auf der Internetplattform „Ebay“ unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet.
Ein Steuerpflichtiger versteigerte über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf „Ebay“ mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände und erzielte hieraus Einnahmen zwischen 20.000 € und 30.000 € jährlich. Damit lag er erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 € im Kalenderjahr).
Das FG hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen. Der Steuerpflichtige ist als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht „durchgehandelt“ wurde, komme es nicht entscheidend an.
Anmerkung: Die Revision beim Bundesfinanzhof ist zugelassen worden und unter dem Aktenzeichen IX R 4/11 anhängig. Das Finanzgericht Niedersachsen kommt in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16.9.2010 zu dem gleichen Ergebnis.
7. Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Handys und Schaltkreisen
Seit dem 1.7.2011 sind von dem sog. „Reverse-Charge-Verfahren“ auch die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie. z. B. Mikroprozessoren betroffen, wenn die Summe der Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.
Bei der Lieferung dieser Gegenstände an einen Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger – und nicht mehr der leistende Unternehmer – die Umsatzsteuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.
Anmerkung: Diese Änderung gilt für alle Lieferungen, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden.
8. Vorläufige Festsetzung von Grunderwerbsteuer und Grundbesitzwerten
Die Finanzverwaltung setzt die Grunderwerbsteuer, hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen verfassungsgemäß ist, vorläufig fest.
Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig angesehen wird.
Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist nach einem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder daher insoweit nicht erforderlich.
9. Verkäufer trägt bei Ersatzlieferung die Ein- und Ausbaukosten
Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und die als Ersatz gelieferte Ware wieder einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Urteilen vom 16.6.2011 entschieden.
Im ersten Fall kauft ein Kunde polierte Bodenfliesen. Nachdem rund 2/3 der Fliesen gelegt waren, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handle, die nicht beseitigt werden könnten, sodass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei.
Im zweiten Fall erwarb eine Kundin über das Internet eine neue Spülmaschine mit der Vereinbarung, dass die Lieferung bis vor die Haustür erfolgen sollte. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem die Spülmaschine montiert war, stellte sich heraus, dass sie einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte die Kundin vom Auftragnehmer, dass er nicht nur die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass er die Aus- und Einbaukosten trägt.
Der EuGH kam zu dem Entschluss, dass es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt ist, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau der als Ersatz gelieferten Ware aufzuerlegen. Diese Zusatzkosten sind notwendig, um den Austausch vorzunehmen. Sie wären vermieden worden, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war.
10. Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos ist unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7.6.2011 entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.
Der BGH führten in seiner Begründung aus, dass es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel handelt. Eine solche liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Die Kontoführungsgebühr diene jedoch nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank.
Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen.
11. Bundesgerichtshof lockert Abrechnungs- und Ausschlussfrist bei Betriebskostenabrechnungen
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 30.3.2011 entschieden, dass ein Vermieter ausnahmsweise von dieser Regel abweichen darf.
In dem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter das Kalenderjahr 2007 am 10.12.2008 ab. Die Nebenkostenabrechnung wies statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlung von 1.895 € (versehentlich) einen Betrag von 2.640 € aus. Aus der Abrechnung ergab sich deshalb statt einer Nachforderung ein Guthaben zugunsten des Mieters. Am 14.1.2009 korrigierte der Vermieter seine Abrechnung, sodass er dem Mieter eine Nachforderung von 532 € stellte.
Der BGH erklärte, dass sich der Mieter ausnahmsweise nicht auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen könne, da der Fehler in der Abrechnung für ihn leicht erkennbar war. Der Mieter darf den Vermieter nicht an seinem für ihn offensichtlichen und später auch korrigierten Versehen festhalten.
12. Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Mieter
In einem Fall aus der Praxis waren Mieter aus einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) steht, Ende Juni 2008 ausgezogen. Bei ihrem Auszug benutzten sie zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist.
Die WEG verlangte Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Der Mieter beruft sich auf die Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Diese Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entscheiden, ob dieser Anspruch verjährt ist oder die WEG Anspruch auf Schadensersatz hat.
Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten auf einen Schadensersatzanspruch einer WEG wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von 3 Jahren.
13. Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf
Der Bundesgerichtshof hat am 6.7.2011 entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist.
Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb unwirksam.
14. Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers
Ein Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund für den Geschäftsführer kann in grundlosen Versuchen einer Entziehung oder Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis, regelmäßig auch in der Abberufung aus seiner Organstellung oder der nachträglichen Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse im Kernbereich liegen.
Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Bei einer fristlosen Kündigung aufgrund von vertragswidriger Beschränkung seiner Kompetenzen steht dem Geschäftsführer jedoch kein Schadensersatz zu, wenn die Satzung und interne organisatorische Regelungen derartige Beschränkungen zulassen.
15. Unfallschutz bei Firmenfahrten mit dem eigenen Pkw
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 28.10.2010 entschiedenen Fall wurden in einem Unternehmen die auszuliefernden Waren von Lagermitarbeitern mittels eines firmeneigenen Transporters zu den Kunden befördert.
Kleinere Sendungen lieferten auch die im Verkauf beschäftigten Mitarbeiter an die Kunden aus bzw. holten diese ab, wenn die Wohnung des Kunden auf dem Weg des Mitarbeiters von und zur Arbeit lag. Ein Arbeitnehmer fuhr bei einer solchen Fahrt auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf. Seine Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden am Pkw des Unfallgegners. Eine Kaskoversicherung für seinen Pkw bestand nicht. Der Arbeitnehmer verlangte nunmehr von seinem Arbeitgeber die Erstattung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens. Eine Dienstreisekaskoversicherung hatte das Unternehmen nicht abgeschlossen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfange Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. Dies bedeutet, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt.
Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers ganz ausgeschlossen.
Verlangt der Arbeitnehmer die volle Erstattung eines erlittenen Schadens, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen.
Anmerkung: Hier kann es unter Umständen ratsam sein, dass Arbeitgeber eine Dienstreisekaskoversicherung für Schäden an dienstlich eingesetzten Privat-Pkws ihrer Mitarbeiter abschließen.
Auch ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens.
I. d. R. hat jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privat-Pkw für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.
16. Unverzügliche Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. D. h. der Arbeitnehmer muss am ersten Tag, i. d. R. vormittags bzw. in den ersten Arbeitsstunden, telefonisch, per Fax oder per E-Mail dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren mögliche Dauer mitteilen. Kann er dieses nicht persönlich tun, z. B. wegen Verlust der Stimme aufgrund von Heiserkeit oder einem Krankenhausaufenthalt, muss er jemanden damit beauftragen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. In einem Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag kann auch eine kürzere Frist vereinbart sein.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Verstößt er gegen diese Verpflichtungen, kann eine Abmahnung und im wiederholten Fall ggf. eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Anmerkung: Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, über die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen, wenn er die Arbeitsunfähigkeit bezweifelt. Wenn der Arbeitnehmer besonders häufig am Wochenende erkrankt oder an bestimmten Wochentagen (z. B. Montag oder Freitag), sind solche Zweifel i. d. R. angebracht. Sie müssen allerdings begründet sein.
1. Der elektronische Entgeltnachweis „ELENA“ wird abgeschafft
Der elektronische Entgeltnachweis (ELENA) soll nach dem Willen der Bundesregierung nunmehr endgültig eingestellt werden. Stimmen aus der Fachwelt hatten schon während des Gesetzgebungsverfahrens erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Art von Vorratsdatenspeicherung geäußert.
Mit dem ELENA-Verfahren werden bislang alle Arbeitgeber monatlich verpflichtet, neben den Meldungen für die Lohnsteuer und zu den Trägern der Sozialversicherung eine Vielzahl weiterer, auch persönlicher Daten elektronisch mitzuteilen. Ob diese Zahlen jemals für einen Zweck benötigt werden, war ohne Bedeutung. Hierdurch sollte – ohne konkreten Bezug auf den Einzelfall – einer der größten Datenspeicher der Bundesrepublik Deutschland aufgebaut werden.
Neben den erheblichen wirtschaftlichen Fragen, ob sich der Aufwand jemals lohnen würde, bestehen unvermindert auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens. Dies belegen nicht zuletzt die unzähligen Verfassungsbeschwerden, die gegen „ELENA“ in Karlsruhe zwischenzeitlich eingelegt wurden.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des ELENA-Verfahrens vorbereitet und dem Parlament vorgelegt. Das Gesetz soll noch im Laufe dieses Jahres verabschiedet werden.
Anmerkung: Grundsätzlich wird empfohlen, die Entgelte zunächst weiterhin monatlich zu melden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.
Bitte beachten Sie! Die Abschaffung von ELENA hat keine Auswirkungen auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die „elektronische Lohnsteuerkarte“ ist davon nicht betroffen. Hier gilt also weiterhin der Starttermin Januar 2012.
2. Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig
Mit zwei Urteilen vom 21.7.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß war.
Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren – so der BFH – diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden.
3. Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr die enge Gesetzesauslegung aufgegeben und mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Steuerlich ansetzbar sind nach Auffassung des BFH derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Zivilprozesskosten sind auch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Anmerkung: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu diesem Urteil noch nicht vor. Diese bleibt noch abzuwarten.
4. Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Mit Schreiben vom 1.4.2011 hat das Bundesfinanzministerium zur Neuregelung bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Stellung genommen und Regelungen für den Arbeitnehmerbereich getroffen.
Danach kommt die Zuschlagsregelung von 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Monat nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzt. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist nunmehr ausdrücklich darauf hin, dass die für den Arbeitnehmerbereich getroffenen Regelungen nicht auch für den Unternehmer gelten. Die derzeitige Rechtsprechung betrifft ausschließlich Arbeitnehmerfälle und ist nicht auf den betrieblichen Bereich übertragbar. Bei Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist weiterhin ein pauschaler Zuschlag i. H. v. 0,03 % des Listenpreises anzusetzen.
Anmerkung: Inwieweit diese „Ungleichbehandlung“ auf Dauer standhalten wird, bleibt abzuwarten. Unter Umständen muss auch hierzu eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden, wenn die Finanzverwaltung vorher nicht einlenkt.
5. Keine Verzinsung bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darstellt.
Damit beginnt der Zinslauf für den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr ergibt, nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
Dies hat zur Folge, dass eine Vollverzinsung – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – faktisch entfällt. Auch zahlreiche Stimmen der Fachliteratur gehen davon aus, dass Steuerpflichtige nach derzeitigem Gesetzeswortlaut keine rückwirkende Verzinsung bei unterlassener Investition befürchten müssen. Diese Problematik muss mittelfristig noch höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin sollten Zinsfestsetzungen bei geänderten Steuerbescheiden wegen ausgebliebener Investition nicht bestandskräftig gelassen werden.
6. Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber – bisher weitgehend unbemerkt – das sog. Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € und kann u. a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt.
Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgeldes im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer evtl. erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern diese Sanktionsmaßnahme auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung erstreckt.
Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds von mindestens 2.500 € bis zu 250.000 € mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 € betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld anders als das Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.
Mit Beschluss vom 16.7.2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung der Sanktionsmaßnahme nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Die erneute Festsetzung wegen derselben Unterlagen sei rechtswidrig.
7. Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte prüfen
In der Regel sind ärztliche Leistungen – also Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten dienen – von der Umsatzsteuer befreit. Leistungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen dagegen der Umsatzsteuer.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat in einer Verfügung vom 5.4.2011 einen umfangreichen Katalog ärztlicher Leistungen aufgestellt, in dem sie aufzeigt, welche Leistungen umsatzsteuerbefreit und welche umsatzsteuerpflichtig sind. Den Schwerpunkt bilden Leistungen, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer als „kritisch“ eingestuft werden, wie z. B. ärztliche Gutachten, Berufsuntauglichkeitsuntersuchungen und Ähnliches.
Anmerkung: Sollten neben steuerbefreiten Arztleistungen auch noch andere steuerpflichtige Umsätze erbracht werden, kann unter weiteren Voraussetzungen bei Umsätzen bis 17.500 € im Kalenderjahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfalle beraten.
8. Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach der Scheidung
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, so lange und so weit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen.
Zugleich hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu bewei-sen.
Die gesetzliche Neuregelung verlangt zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Übergang setzt aber voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1.1.2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln.
9. Kein Rücktrittsrecht bei zu geringem Mangel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29.6.2011 eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels getroffen.
Folgender Sachverhalt lag den Richtern des BGH zur Entscheidung vor: Der Kläger kaufte Mitte 2006 von einem Händler ein Wohnmobil zum Preis von ca. 134.000 €, welches nach Übergabe vier Mal in der Werkstatt des Händlers nachgebessert werden musste. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel lagen bei knapp 1 % des Kaufpreises. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob das Rücktrittsrecht wegen Unerheblichkeit des Sachmangels ausgeschlossen ist.
Mit seinem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der „Luxusklasse“. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist. Unerheblich ist ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.
10. Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs beim Erwerb eines gebrauchten Firmen-Pkw
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2006 kaufte ein Autofahrer von einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 €. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Käufer mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die GmbH habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Das Unternehmen erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Ein Gewährleistungsausschluss ist dem Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag jedoch verwehrt.
Der Käufer hatte trotzdem das Nachsehen, da er der GmbH keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.
11. Kreditkündigung wegen unzureichender Offenlegung der Finanzlage des Kreditnehmers
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 € oder 10 % des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.
Legt ein Kreditnehmer, aufgrund einer Vorlageaufforderung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung, die geforderten Unterlagen jedoch nicht vor, ist das Kreditinstitut berechtigt, das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich ein Kontensollsaldo oder eine unregelmäßige Erfüllung der Tilgungsleistungen vorliegen muss.
12. Keine Löschung einer GmbH bei Bankguthaben
Die Entfernung vermögensloser Handelsgesellschaften aus dem Handelsregister liegt im öffentlichen Interesse. In allen Fällen, in denen ein Aktivvermögen nicht mehr vorhanden ist, besteht die Gesellschaft nur „auf dem Papier“. Die Löschung erscheint dann unbedenklich. Voraussetzung für die Löschung einer Gesellschaft ist ihre Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt der Löschungsanordnung. Wegen der schwerwiegenden Folgen der Löschung sind die tatsächlichen Umstände, aus denen auf die Vermögenslosigkeit geschlossen werden kann, besonders genau und gewissenhaft zu prüfen und festzustellen.
Seine Überzeugung von der Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft kann das Gericht nicht etwa auf unterlassene Darlegung des Geschäftsführers stützen. Vielmehr muss diese Überzeugung auf ausreichender Ermittlung des Registergerichts und positiver Feststellung im Einzelfall beruhen.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Moment der Löschungsandrohung. Vermögenslosigkeit ist gegeben, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschaft in Betracht kommen. Auch wenn sie nur ein verschwindend geringes Vermögen besitzt, darf eine Gesellschaft nicht gelöscht werden. So haben die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Urteil entschieden, dass ein Guthaben von mehr als 3.000 € auf dem Konto der Gesellschaft Vermögen darstellt.
13. Anfechtung gegen Ausschlagungserklärung bei einer Erbschaft
Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitfremder Informationen die Erbschaft aus, weil er „befürchtet, dass da nur Schulden sind“, so kann er, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt, seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten.
So hat sich der Erbe zu informieren, um welche Größenordnung es sich bei dem Nachlass tatsächlich handelt, um sodann zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte. Ergibt die Auslegung der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, so kann er sie nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten.
Die ist z. B. der Fall, wenn eine zur Begründung der Anfechtung gegebene Erklärung, er habe „befürchtet, dass da nur Schulden sind“, nur den Schluss zulässt, dass er seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob der Antritt der Erbschaft sich wohl „lohne“.
Anmerkung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann die Ausschlagung eines Erbes nur binnen sechs Wochen erfolgen. Aufgrund dieser kurzen Frist ist es dringend ratsam, im Falle einer Erbschaft rechtlichen Rat einzuholen und sich über die Erbschaft genau zu informieren.
14. Kein Versicherungsschutz bei Scheinarbeitsvertrag
Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, handelt rechtmissbräuchlich und wird nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.
In einem vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall war die nicht krankenversicherte Tochter als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab.
Die Richter des Landessozialgerichts sind von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde. Eine Arbeitsleistung habe die Tochter nicht erbracht, es sei auch für sie keine Ersatzkraft eingestellt worden. Umsätze hätte der Betrieb wohl nicht gemacht. Die geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung in bar in der Klinik entsprächen nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein. Medizinische Ermittlungen durch das Gericht wurden von der Klägerin aber verweigert.
15. Kündigung wegen Verstoßes gegen eine Trinkgeldregelung
In einem vom Landesarbeitsgericht Mainz (LAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer seit 1992 in einem Hotelrestaurant als Kellner beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Im Zuge eines Betriebsübergangs wurde das Hotel 2009 übernommen. Bis zu dem Zeitpunkt war der Kellner berechtigt, bei den Gästen zu kassieren und das Trinkgeld zu behalten. Er erzielte nach seinen Angaben Trinkgelder von nicht unter 500 € monatlich. Am 21.2.2010 erteilte ihm sein neuer Arbeitgeber die Anweisung, dass er ab sofort nicht mehr bei den Gästen kassieren dürfe, sondern nur noch die Geschäftsleitung.
Das Trinkgeld solle nunmehr in einem Geldbeutel gesammelt und dann gleichmäßig unter dem Personal aufgeteilt werden. Hiermit war der Kellner nicht einverstanden. Der Arbeitgeber erteilte ihm wegen Verstößen gegen die neue Regelung am 24.2.2010 und am 25.2.2010 eine schriftliche Abmahnung. Mit Schreiben vom 13.3.2010 und nochmals vom 30.3.2010 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Richter des LAG hatten nun zu entscheiden, ob diese Abmahnungen bzw. die Kündigungen berechtigt waren.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, gegenüber allen Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das Weisungsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben zuzuweisen oder auch zu entziehen.
Das LAG hat in dem o. g. Fall entschieden, dass der Arbeitgeber dem Kellner nicht verbieten durfte, bei den von ihm bedienten Kunden selbst zu kassieren und das ihm gegebene Trinkgeld zu behalten. Bei einem Trinkgeld handelt es sich um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Erhält das Bedienungspersonal vom Gast neben dem Rechnungsbetrag freiwillig ein Trinkgeld, so steht ihm dieses unmittelbar zu. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht berechtigt, einseitig zu bestimmen, dass das Trinkgeld von der Geschäftsleitung zu kassieren und anschließend unter dem Personal zu verteilen ist.
Kurz notiert ...
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.8.2011: Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für Umzüge ab 1.8.2011 folgende Höchstbeträge festgelegt:
• Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs 1.617 €.
• Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete 1.283 € bzw. für Ledige 641 €. Er erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 283 €.
1. Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 28.7.2011 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte.
In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm ein Steuerpflichtiger eine Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 €. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nicht selbstständige Tätigkeit als Pilot sind. Im anderen Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung.
Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung, die bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Der BFH entschied jedoch, dass aus dem Einkommensteuergesetz kein solches generelles Abzugsverbot folgt. In beiden Fällen sind die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Steuerpflichtige veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.
Anmerkung: In seiner Entscheidung weist der BFH jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Bildungsaufwendungen, die nicht in einem konkreten Zusammenhang zu einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit stehen, lediglich als Sonderausgaben abziehbar sind. Besteht jedoch ein konkreter Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließt das Einkommensteuergesetz den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug nicht aus.
Das Finanzministerium will aller Voraussicht nach das Urteil nicht mit einem Nichtanwendungserlass belegen, dafür aber das Einkommensteuergesetz ändern. Grundsätzlich sollten Aufwendungen für das Studium dennoch fortan geltend gemacht und eine entsprechende Verlustfeststellung beantragt werden. Werbungskosten können sein: Aufwendungen für Kurse, Lehrgänge, Tagungen sowie Studien- und Prüfungsgebühren. Ferner zählen hierzu die Kosten für Lernmaterialien, Fachbücher oder Kopien. Abschreibungen können sich auf Arbeitsmittel wie den Laptop ergeben. Das Gleiche gilt für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.
2. Vergütung für das Praktikum eines Studenten kann für Kindergeld nachteilig sein
Mit Urteil vom 9.6.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen zählt und nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden kann, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird. Derartige Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von 8.004 € abgegolten.
Im Streitfall unterbrach ein Kind, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Haus der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Die Praktikantenvergütung und seine außerhalb des Inlandsstudiums erzielten übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag.
Der BFH verneinte den Anspruch auf Kindergeld. Da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden.
3. Schweiz und Deutschland paraphieren Steuerabkommen
Zwischen der Schweiz und Deutschland wurde ein Steuerabkommen paraphiert. Das Abkommen, das Anfang 2013 in Kraft treten soll, umfasst insbesondere folgende Punkte:
• Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen unmittelbar über eine Abgeltungsteuer erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 % festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungsteuersatz einschließlich Solidaritätszuschlag.
• Um zu verhindern, dass unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, können die deutschen Behörden in beschränktem Maße Auskunftsgesuche stellen, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen.
• Zur Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland – einmalig – die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 % des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle einer solchen Zahlung können die Betroffenen ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenlegen.
• Die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in Deutschland wird vereinfacht und die Pflicht zur Anbahnung von Kundenbeziehungen über ein Institut vor Ort aufgehoben. Ebenfalls gelöst wurde die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten. Zum Paket gehört auch die Lösung möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitern.
4. Luxushandy keine Betriebsausgabe
Mit Urteil vom 14.7.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) zur Frage der Angemessenheit von Betriebsausgaben Stellung genommen.
In der Einkommensteuererklärung 2007 machte ein Zahnarzt Abschreibungen für ein zum Preis von 5.200 € gekauftes Handy als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend. Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon eines Herstellers von Luxus-Mobiltelefonen.
Das FG führte dazu u. a. aus: Bei der Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, im einkommensteuerlichen Sinne unangemessen sind, muss auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys ist wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste unbestritten. Für die berufliche Tätigkeit hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte.
Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben muss, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könnte. Der Betriebsausgabenabzug wurde folglich versagt.
5. Zumutbare Belastung bei den Krankheitskosten verfassungswidrig?
Das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ regelt den Sonderausgabenabzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge neu. Die Versicherungsbeiträge für die Basisversicherung sind nun unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Auch wenn die Krankenversicherung grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für die Basisversorgung abdeckt, bleiben speziell in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen Zuzahlungen durch den Versicherten zu leisten.
Laut dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine müssen jedoch Krankheitskosten vollständig – ohne Reduzierung um die sog. zumutbare Belastung – als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Betroffen sind insbesondere die Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und medizinischen Hilfsmitteln, Zuzahlungen zu stationärer Krankenhausbehandlung, Zuzahlungen zu Rehabilitation, Eigenanteil der Aufwendungen für Zahnersatz. Nicht betroffen sind dagegen Aufwendungen für Sehhilfen.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten ist derzeit ein Verfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) anhängig.
Bei Steuerpflichtigen, die privat krankenversichert sind und bei denen folglich keine gesetzlichen Zuzahlungen anfallen, sind dennoch ebenfalls bestimmte Leistungen durch die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ausgeschlossen. Zum Beispiel wenn sie aus dem Selbstbehalt für Leistungen, die der Basisversorgung zuzurechnen sind, resultieren oder sie sich wegen Kostenerstattungsantragsverzicht zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung ergeben.
Es wird empfohlen, künftig grundsätzlich alle Belege für Krankheitskosten zu sammeln und den Abzug als außergewöhnliche Belastung zu beantragen – und zwar unabhängig davon, ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht. Wenn der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung durch das Finanzamt – wie zu erwarten ganz oder teilweise – unterbleibt, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das genannte Klageverfahren beim FG das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.
6. EuGH-Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen
Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet u. a. für Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt. Die Regelung beruht auf der Ermächtigung des Rates vom 30.3.2004 zum Reverse-Charge-Verfahren „bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen“.
Mit Beschluss vom 30.6.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Leistungsempfänger beim Bezug einer Bauleistung nur dann Steuerschuldner ist, wenn zumindest 10 % seines „Weltumsatzes“ im Vorjahr aus derartigen Bauleistungen besteht. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, ob die Steuerpflichtige die „10-%-Grenze“ überschritten hat.
Die Entscheidung des EuGH hat nicht nur für die Vergangenheit Bedeutung. Die Ermächtigung wurde zwar mit Wirkung zum 1.1.2008 durch eine Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in der Richtlinie selbst ersetzt. Diese Regelung verwendet den Begriff „Bauleistungen“ und nimmt ausdrücklich auf die Regelung Bezug, wonach die Mitgliedstaaten „die Erbringung bestimmter Bauleistungen“ als Lieferungen betrachten können.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorschrift in der derzeit praktizierten Form überhaupt nicht anwendbar ist, weil für jeweils zwei betroffene Steuerpflichtige große Unsicherheiten bestehen. Das Thema „Reverse-Charge-Verfahren“ ist insgesamt sehr komplex und daher auch kompliziert. Bitte lassen Sie sich hierzu beraten.
7. Ferienhaus nicht von der Erbschaftsteuer befreit
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus (Familienwohnheim) verschafft, sind erbschaftsteuerbefreit.
Ein Familienwohnheim ist jedoch nur dann gegeben, wenn der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet und nicht (nur) als Feriendomizil genutzt wird. Vor diesem Hintergrund geht das Finanzgericht Münster davon aus, dass Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer ist, dass der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten bzw. der Familie bildet. Dies ist bei einem typischen Ferienhaus nicht der Fall.
Anmerkung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu der Frage, wie der Begriff „Familienwohnheim” zu bestimmen ist, liegen nicht vor. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde deshalb zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen II R 35/11 anhängig.
8. Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten
Die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten bzw. einer Kapitalgesellschaft, die vom Ehemann beherrscht wird, und seiner Ehefrau darf und muss davon abhängig gemacht werden, dass die Beschäftigung auch tatsächlich im vereinbarten Umfang ausgeübt worden ist. Es reicht nicht, dass die Beschäftigung ernstlich vereinbart und angemessen entlohnt wird.
In einem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall vom 1.3.2011 war eine Ausübung der Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich. Es lag demnach kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
9. Gesetzliche Unfallversicherung bei einer Betriebsfeier
In vielen Unternehmen werden regelmäßig Betriebsausflüge unternommen oder Betriebsfeiern veranstaltet. Diese dienen i. d. R. dem Zweck, das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft zu fördern und damit auch die Arbeitsfreude und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Zur Frage des Versicherungsschutzes bei solchen Veranstaltungen hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft klargestellt, dass ein Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier zur Arbeit zählt. Sie stehen daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder getragen werden, alle Mitarbeiter eingeladen sind und sie das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft fördern sollen. Ist dagegen nur eine ausgewählte Gruppe – z. B. die Einkaufsabteilung – eingeladen, handelt es sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung und die Teilnehmer sind somit nicht versichert. Anders liegt der Fall, wenn aufgrund der Unternehmensgröße keine gemeinsame Veranstaltung möglich ist. Hier besteht auch bei Veranstaltungen einzelner Niederlassungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz gilt bis zum Ende der Veranstaltung. Doch wann genau ist eine solche Veranstaltung zu Ende? Bei einem Betriebsausflug ist das i. d. R. eindeutig, doch wie bei einer Betriebsfeier? Eindeutig ist die Sachlage, wenn der Chef oder der Betriebsleiter das Ende der Feier ankündigt oder wenn sie nicht mehr von der Autorität des Betriebsleiters bzw. vom Chef getragen wird.
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Dauer der Veranstaltung selbst, sondern auch für die Wege von und zum Ort der Veranstaltung. Neben der Stammbelegschaft sind auch Zeitarbeitnehmer während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung des Entleihbetriebes versichert, wenn sie hierzu wie ihre festangestellten Kollegen eingeladen sind.
10. Kündigung wegen verspäteter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil v. 17.8.2011 entschieden, dass wiederholte Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit Mai 1993 als Vorarbeiter tätig. In der Vergangenheit war er wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber ihn schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne. Der Arbeitnehmer zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechs Mal verspätet an und wurde dafür vier Mal abgemahnt. Am 1.9.2009 meldete er wiederum nicht unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.
Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts entschieden hierzu, dass die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung rechtfertigt. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich aus dem Gesetz. Sie besteht unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Arbeitnehmers, trotz erhaltener Abmahnungen, überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem fällt dem Arbeitnehmer als Vorarbeiter noch eine herausgehobene Rolle zu.
11. Erlaubte Tätigkeiten während Arbeitsunfähigkeit
Grundsätzlich gilt ein Arbeitnehmer als arbeitsunfähig, wenn er seine vertraglich geregelte Tätigkeit aufgrund seines Gesundheitszustands nicht ausüben kann. So ist entscheidend, welche Arbeiten vom Arbeitnehmer verrichtet werden. Ein Mitarbeiter im Büro kann beispielsweise mit einem verstauchten Knöchel i. d. R. seine Tätigkeiten verrichten, ein Paketbote dagegen nicht.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht gleichzeitig Bettruhe. Es ist arbeitsunfähigen Arbeitnehmern durchaus gestattet, z. B. einzukaufen, spazieren zu gehen oder auch Freunde zu besuchen. Entscheidend ist, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nichts unternimmt, was seiner Genesung entgegensteht.
Diese Grundsätze sind auch auf eine grundsätzlich erlaubte Nebentätigkeit zu übertragen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer diese Nebentätigkeit ausüben kann, sofern dadurch der Heilungsprozess nicht negativ beeinflusst wird.
12. Befristung von Urlaubsansprüchen
Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist danach nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit 1991 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein jährlicher Urlaubsanspruch betrug 30 Arbeitstage. Vom 11.1.2005 bis 6.6.2008 war der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte ihm der Arbeitgeber an 30 Arbeitstagen Urlaub. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass der vom Arbeitnehmer erhobene Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 unterging. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund (dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe) vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie hier – in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.
Anmerkung: Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, hat das Gericht offengelassen.
13. Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Am 3.8.2011 wurde das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit traten die Änderungen zum Widerrufsrecht am 4.8.2011 in Kraft.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde eine neue, eigenständige Regelung zum Wertersatz für gezogene Nutzungen bei Fernabsatzverträgen eingefügt. Außerdem wird der Wertersatz wegen Verschlechterung der Ware geändert. So muss der Verbraucher jetzt nur dann Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache leisten, soweit diese Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er spätestens bei Vertragsabschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Anmerkung: Für alle betroffenen Händler ist es ratsam, ihre MusterWiderrufsbelehrungen anzupassen. Ein aktuelles Muster für die Widerrufsbelehrung und eine Rückgabebelehrung finden Sie im Bundesgesetzblatt 2011 I S. 1602 ff. (www.bgkl.de - kostenloser Bürgerzugang – Bundesgesetzblatt Teil 1 - Nr. 41). Gesetzlich ist eine Übergangsfrist für die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung bis zum 4.11.2011 vorgesehen.
14. Platzmietpauschale bei Verkauf eines gebrauchten Pkw
„Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen“, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.1.2011.
Bei einer Klausel, in der eine sog. Werbemittel- und Platzmietpauschale verlangt wird, handelt es sich um eine Nebenpreisabrede. Die Hauptleistungspflicht des Autohändlers besteht in der Vermittlung des Verkaufs des ihm übergebenen Fahrzeugs. Im Gegenzuge schuldet der Kunde die vereinbarte – erfolgsabhängige – Provision. Die Bewerbung und Vorführung sowie die Bereitstellung, Sicherung und Pflege des Pkw auf dem Gelände des Händlers dienen nicht unmittelbar dem Interesse des Kunden, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse des Händlers, einen Verkauf zu vermitteln, hierfür die verabredete Provision zu erlangen und sich gegen etwaige Ersatzansprüche des Kunden zu sichern.
Dementsprechend werden diese Leistungen üblicherweise nicht gesondert berechnet, sondern mit der vereinbarten Provision abgegolten. Die hiervon abweichende Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Bei längerer Standdauer kann die aufgelaufene Summe der Werbemittel- und Platzmietpauschale den Betrag der vereinbarten Provision übersteigen, sodass der Autohändler an einer alsbaldigen erfolgreichen Verkaufsvermittlung wirtschaftlich kein Interesse hat und hierdurch der eigentliche Vertragszweck gefährdet wird.
15. Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ haftet
Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 5.11.2010 entschieden.
In dem Fall aus der Praxis zeigte eine Event-GmbH während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines „Public-Viewing-Events“ Länderspiele und errichtete hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern abgesichert war. Aus dem Stand stürzte ein Zuschauer gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Daraufhin war er mehrere Monate arbeitsunfähig und verlangte vom Veranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass der Veranstalter des „Public-Viewing-Events“ seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und daher dem verletzten Zuschauer für die entstandenen Schäden haftet. Der Veranstalter sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet, führten die Richter aus. Dem Zuschauer wurde jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall gegeben. So sei die Gefahr bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Zuschauer hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können.
Kurz notiert ...
BAföG-Förderung bei mehrfachem Wechsel des Studienfachs: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.6.2011 entschieden, dass bei der Berechnung des Zeitpunktes, ab dem die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Studium nach Fachrichtungswechsel nur noch als verzinsliches Bankdarlehen gewährt wird, die Fachsemester aller vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge zu berücksichtigen sind.
1. Steuervereinfachungsgesetz nunmehr verabschiedet
Nach langem politischen Poker stimmte der Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 am 23.9.2011 endgültig zu. Es tritt – mit Ausnahmen – zum 1.1.2012 in Kraft. Einige Bestimmungen gelten aber auch schon rückwirkend zum 1.1.2011. Zu den wichtigsten Beschlüssen gehören u. a.:
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von derzeit 920 € geringfügig auf 1.000 € angehoben.
Kosten für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten werden heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung verzichtet der Gesetzgeber künftig, was dazu führt, dass mehr Steuerpflichtige von dem Steuervorteil profitieren.
Kindergeld/-freibeträge für volljährige Kinder: Sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch – widerlegbar – vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden.
Entfernungspauschale: Nutzte der Steuerpflichtige für den Arbeitsweg sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch einen Pkw, waren umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich, um die Höhe der Werbungskosten zu dokumentieren. Durch die Umstellung auf eine jährliche Vergleichsrechnung entfällt die Notwendigkeit, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen.
Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen: Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung weiter angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden steuerlich geltend gemacht wurden. Dann musste der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln und dem Finanzamt gegenüber erklären. In Zukunft wird auf diese Erklärungspflicht verzichtet.
Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt werden Gebühren erhoben. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Eine sog. „Bagatellgrenze“ in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten.
Erstattung bei Sonderausgaben: Auf ein Wiederaufrollen alter Steuerfestsetzungen aufgrund von Erstattungen für zurückliegende Jahre wird verzichtet. In solchen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.
Verbilligte Vermietung: Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung – wie sie häufig unter Angehörigen vorkommt – wurde der maßgebliche Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) vereinheitlicht. Auf die vom Steuerpflichtigen aufwendig zu erstellende Totalüberschussprognose wird verzichtet. Beträgt die Miete demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Die betroffenen Mietverhältnisse sollten daher überprüft und ggf. angepasst werden!
Klarstellung für Betriebsaufgabe bzw. -verpachtung: Zukünftig wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Die Neuregelung trägt zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bei.
Pauschale Betriebsausgaben aus Holznutzung: Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. Diese pauschalen Betriebsausgaben wurden reduziert. Sie betragen 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes (vorher 65 %) bzw. soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, 20 % (vorher 40 %) der Einnahmen aus der Veräußerung des stehenden Holzes.
Einkommensteuererklärungen alle zwei Jahre: Diese Regelung wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen. Danach sollten nicht unternehmerisch tätige Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärungen – unter weiteren Voraussetzungen – wahlweise nur noch alle zwei Jahre abgeben können.
Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung: Das Umsatzsteuergesetz sah für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen vor. Durch die Neufassung des Gesetzes werden diese Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer deutlich reduziert. Danach werden rückwirkend ab dem 1.7.2011 Papier- und elektronische Rechnungen gleich behandelt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger müssen während der jeweils für sie geltenden Dauer der Aufbewahrungsfrist die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers zu verstehen. Unversehrtheit des Inhalts liegt vor, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden.
2. Keine Ansparabschreibung (heute Investitionsabzugsbetrag) für Software
Steuerpflichtige können unter weiteren Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren „beweglichen Wirtschaftsguts“ des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.
Beweglich oder unbeweglich können nur „materielle“ Wirtschaftsgüter sein. Ist beabsichtigt, künftig immaterielle Wirtschaftsgüter anzuschaffen, kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.5.2011 keine Ansparabschreibung vorgenommen werden. Materielle Wirtschaftsgüter sind körperliche Gegenstände, ferner die auf konkrete materielle Werte gerichteten Finanzwerte. Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich davon durch ihre Unkörperlichkeit; es handelt sich zumeist um geistige Werte, z. B. Ideen und Rechte.
Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.
Anmerkung: Die Entscheidung ist auch auf den seit 2007 zu gewährenden „Investitionsabzugsbetrag“ anzuwenden. Grundsätzlich können auch für sog. „immaterielle Wirtschaftsgüter“ weder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter noch die degressive AfA für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, beansprucht werden.
3. Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält er jedoch nicht länger fest.
Unter Änderung seiner Rechtsprechung hat der BFH nun mit drei Urteilen vom 9.6.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das „Aufsplitten“ der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.
Anmerkung: Bei derartigen Arbeitsverträgen sollte die bisherige Handhabung der Berechnung des Sachbezugs und ggf. der Reisekosten geprüft und nach Rücksprache mit uns angepasst werden.
4. „Ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuch – immer ein Streitpunkt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch näher präzisiert. Danach muss das Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten, sodass der zu versteuernde Anteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Demnach reichen etwa laufend, aber lose gefertigte Aufzeichnungen nicht aus.
Auch eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.
In seinem jüngsten Beschluss vom 12.7.2011 gelangte der BFH ebenfalls zu dem Schluss, dass die mithilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen losen Aufzeichnungen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. Eine Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer zu einem späteren Zeitpunkt könne damit nicht ausgeschlossen werden.
5. Finanzämter überprüfen Versteuerung von Rentenbezügen
Durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005 geändert. Die Rentenversicherungsträger teilen die Höhe der Renten in Form von sog. Rentenbezugsmitteilungen mit.
Ab September 2011 beginnt die Finanzverwaltung nun mit der Überprüfung der Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Wenn die Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen ergibt, dass gegebenenfalls Steuern zu zahlen sind, werden die Rentner aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, fällt i. d. R. keine Steuer an. Wer nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Erwerbsminderungs-, Alters-, Witwen- oder Witwerrente) bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, muss im Regelfall auch künftig keine Steuern zahlen.
Beispiel: Ein Alleinstehender, der nur eine gesetzliche Rente bezieht, die den Betrag von ca. 1.550 € pro Monat (ca. 18.600 € jährlich) nicht übersteigt und mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterliegt, zahlt auch künftig keine Steuern. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge (ca. 3.100 € pro Monat, ca. 37.200 € jährlich).
Bitte beachten Sie jedoch, dass zu den weiteren Einkünften z. B. auch Betriebsrenten oder Renten aus privaten Versicherungsverträgen zählen.
6. Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an Imbissständen
Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7 %) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19 %) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.3.2011, das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.
Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z. B. Bratwürste oder Pommes frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z. B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.
Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z. B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden.
7. Handwerksrechtliche Beschränkung des Berufszugangs über die Meisterprüfung verfassungskonform
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.8.2011 in zwei Urteilen entschieden, dass die Handwerksordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung („Altgesellenregelung“) abhängig macht.
In einem der beiden Fälle machte ein Dachdeckergeselle geltend, er dürfe bestimmte Tätigkeiten seines Berufs ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Ablegen der Meisterprüfung, ohne qualifizierte Berufserfahrung als Altgeselle und ohne eine Ausnahmebewilligung selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben. Entgegenstehende Regelungen der Handwerksordnung schränkten die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein und diskriminierten Inländer gegenüber Handwerkern aus dem EU-Ausland.
Die Richter führten in ihrer Begründung u. a. aus, dass die vom Dachdeckergesellen beabsichtigte Berufsausübung eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt, weil mit dem Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für das Dachdeckerhandwerk wesentlich sind. Dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen „Meisterzwang“ nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetzt, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als „Altgeselle“ mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion verlangt, verletze nicht die Berufsfreiheit der Betroffenen.
Die gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Handwerks verbunden sind.
8. Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.9.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte. Ein mittelständisches Unternehmen gab nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf: „Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht. …“ Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Bewerberin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000 € an.
Die Richter des OLG führten in ihrem Urteil aus, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes darf nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral ist eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richtet. Dem ist jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt wird. Diesen Vorgaben genügte die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich ist und weder durch den Zusatz „in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert wird. Dieser männliche Begriff wird auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spricht zudem ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.
Das Unternehmen konnte die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht darlegen. Und somit hielten die Richter eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes – hier ca. 13.000 € – für angemessen.
9. Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Das gilt uneingeschränkt auch für die außerordentliche Kündigung.
Das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entweder die Schwerbehinderung bereits anerkannt oder eine Gleichstellung erfolgt ist oder die Stellung des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderung.
Ist der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt bereits als schwerbehinderter Mensch anerkannt, steht ihm der Kündigungsschutz auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder dem Anerkennungsantrag nichts wusste. Gleichwohl trifft den Arbeitnehmer – sowohl im Fall der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung – bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung bzw. der Antragstellung die Obliegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist – diese beträgt in der Regel 3 Wochen – auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen.
Der Arbeitgeber, der keine Kenntnis von dem bestehenden oder möglichen Schutztatbestand hat, hat keinen Anlass, eine behördliche Zustimmung zur Kündigung einzuholen. Je nach dem Stand des Verfahrens beim Versorgungsamt ist ihm dies sogar unmöglich. Das Erfordernis, sich zeitnah auf den besonderen Kündigungsschutz zu berufen, ist geeignet, einer Überforderung des Arbeitgebers vorzubeugen. Dieser müsste anderenfalls vor Kündigungen stets vorsorglich einen Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt stellen, damit nicht der Schutztatbestand ggf. erst nach längerem Prozess offenbar wird.
10. Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen
In einem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter über die Betriebs– und Heizkosten für das Vorjahr ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu seinen Gunsten. Zugleich verlangte er eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte er, indem er neben dem Ergebnis der monatlichen Betriebskostenabrechnung einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Der Mieter akzeptierte die Anhebung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages nicht.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 28.9.2011 klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Abrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten „Sicherheitszuschlag“ von 10 %.
11. Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.9.2011 entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen.
Den BGH-Richtern lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses beabsichtigten, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchten von den Mietern der betroffenen Wohnungen die Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie Mietern stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem „Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich“, das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie ihnen mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von 5 Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde.
Ein Mieter sah in diesem Schreiben die o. g. Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung nicht erfüllt und wollte die Arbeiten nicht dulden. Der BGH entschied jedoch anders. Die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung seien erfüllt worden, sodass der Mieter die Maßnahmen zu dulden hat.
12. Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam
Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit „D.O.“ unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 22.9.2011 entschieden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin verfasste und unterschrieb vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres „Hausstands“ einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten „mein Konto“ zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung „D.O.“
Das OLG Celle hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sehen die Richter in der Abkürzung „D.O.“ nicht erfüllt. Hiernach biete „D.O.“ auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man darin eine Abkürzung für „Die Obengenannte“ verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaubt für sich genommen nicht die Identifikation der Erblasserin.
Darüber hinaus ist die Verfügung „mein Konto“ nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lässt, welches Konto gemeint ist.
13. Ungünstigere Bedingungen für Lebensversicherungen ab 2012
Die Vorteile aus einer Lebensversicherung werden ab 2012 verschlechtert. Steuerpflichtige, die eine Lebensversicherung abschließen wollen, sollten dies – nach Prüfung aller Kriterien – noch 2011 tun.
Erfolgt der Abschluss der Versicherung noch in diesem Jahr, beträgt der Garantiezinssatz 2,25 %. Bei Neuverträgen, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, reduziert sich dieser auf nur noch 1,75 %.
Des Weiteren gilt bei Lebensversicherungsverträgen, die seit 2005 abgeschlossen werden, der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen als steuerpflichtiger Ertrag. Erfolgt die Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Diese Altersgrenze erhöht sich auf das 62. Lebensjahr, wenn der Vertrag erst in 2012 abgeschlossen wird.
14. Geringfügige Hilfeleistung nicht gesetzlich unfallversichert
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
In einem vom Hess. Landessozialgericht entschiedenen Fall half eine Frau im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb. Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine gegenüberliegende Weide. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche. Sie beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.
Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Die o. g. Hilfe war mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar und daher eine unversicherte Hilfeleistung.
Kurz notiert ...
Handy-Rechnung über 11.500 €: Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 15.9.2011 entschieden. Anstatt der ursprünglichen 11.500 € muss der Verbraucher nun lediglich ca. 36 € für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen an den Mobilfunkanbieter zahlen.
1. Start der „elektronischen Lohnsteuerkarte“ zum 1.1.2012 verschoben
Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte sollte ab 1.1.2012 durch ein elektronisches Abrufverfahren ersetzt werden. Die geplante Einführung der sog. elektronischen Lohnsteuerkarte ist auf Grund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens zeitlich verschoben worden. Der neue Termin wird frühestens auf das 2. Quartal 2012 verlegt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten oder erhielten bereits ihre sog. „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) in einem Schreiben übersandt. Dieses sollten sie sorgfältig auf ihre Richtigkeit kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der mitgeteilten Steuerklasse, der Kirchensteuermerkmale und der Kinderfreibeträge. Korrekturen können bis zum Jahresende beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Mit dem neuen Verfahren können Arbeitgeber künftig die Daten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer elektronisch abrufen.
Anmerkung: Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 bis zum ELStAM-Start nicht vernichten. Wechselt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer muss der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine für 2011 ausgestellte Ersatzbescheinigung zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber aushändigen. Für das neue Verfahren braucht der Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer der Arbeitnehmer. Diese sollte – falls noch nicht vorhanden – rechtzeitig vor der ersten Abrechnung der Bezüge des Kalenderjahres 2012 vorliegen.
2. Freibeträge für 2012 jetzt beim Finanzamt beantragen
Für 2012 müssen die Freibeträge grundsätzlich neu beantragt werden! Arbeitnehmer, die für Aufwendungen oder Pauschbeträge, die ihnen zustehen, einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem „Wohnsitz-Finanzamt“ einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Dies gilt auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen. Der Pauschbetrag für Behinderte und Hinterbliebene braucht hingegen nur dann neu beantragt zu werden, wenn dieser in der Information zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen nicht enthalten ist. Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. Für 2012 ist damit der 30.11.2012 der letzte Termin. Dies ist insbesondere interessant, wenn folgende Parameter vorliegen: hohe Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten), außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (Voraussetzung: diese müssen mindestens 600 € pro Jahr betragen), Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten, Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, haushaltsnahe Dienstleistungen und Verluste.
3. Musterverfahren zur sog. 1-%-Regelung beim Pkw
In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall und jetzt beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Musterverfahren geht es um die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (sog. 1-%-Regelung) insoweit verfassungsmäßig ist, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung – ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte – bemessen wird.
Der BFH wird nunmehr prüfen müssen, ob der Bruttolistenpreis der geeignete Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenwagen ist. I. d. R. wird in der Praxis nicht der Bruttolistenpreis, sondern ein viel geringerer Preis für das Fahrzeug bezahlt.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige können unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ersuchen.
4. Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2011
In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit vor Jahresende – auch um weitere Zukunftsplanungen oder Probleme zu besprechen!
• Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, können seit dem 1.1.2010 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wieder sofort abgeschrieben werden. Wird die Sofortabschreibung in Anspruch genommen, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Der Unternehmer kann auch Wirtschaftsgüter unter 150 € in den Sammelposten aufnehmen.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 € nur einheitlich ausgeübt werden kann.
• Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Bitte beachten Sie! Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden ab 2011 wieder von 335.000 € auf 235.000 € bzw. von 175.000 € auf 125.000 € bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zurückgeführt. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern fallen ebenfalls auf 100.000 € zurück (vorher 200.000 €).
• Investitionsabzugsbetrag: Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen (wie bei der Sonderabschreibung) – bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2012 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung auf 30.000 € vermindern, um die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2012 die Maschine an, kann er zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.
• Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %). Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Unter diesen Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.
Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt – dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer –, wird die ausschließliche betriebliche Nutzung vom Finanzamt ohne weitere Prüfung anerkannt.
• Geschenke an Geschäftsfreunde: Steuerpflichtige bedanken sich i. d. R. für die gute Zusammenarbeit am Jahresende bei ihren Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Solche „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – also z. B. Kunden, Geschäftsfreunde usw. – dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.
Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Von dieser Regelung sind dann auch Geschenke bis zu 35 € betroffen.
• Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.
• Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen (z. B. für eine Weihnachtsfeier) – höchstens zweimal im Jahr – bis 110 € (kein Bargeld!) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
• Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, besteht künftig die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (sog. E-Bilanz) durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Damit wird die bisherige Abgabe in Papierform durch Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens.
Die Regelung galt ursprünglich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Der Anwendungszeitpunkt wurde zwischenzeitlich um ein Jahr verschoben und gilt nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Aber auch für das Wirtschaftsjahr 2012 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden.
Anmerkung: Trotz der erneuten Verschiebung des Abgabetermins auf elektronischem Wege sollten die betroffenen Steuerpflichtigen entsprechende Vorbereitungen treffen und sich auf die Umstellung gut vorbereiten.
• Ungünstigere Bedingungen für Lebensversicherungen ab 2012: Erfolgt der Abschluss einer Lebensversicherung noch im Jahr 2011, beträgt der Garantiezinssatz 2,25 %. Bei Neuverträgen, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, reduziert sich dieser auf nur noch 1,75 %.
Des Weiteren gilt bei Lebensversicherungsverträgen, die seit 2005 abgeschlossen werden, der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und dem entrichteten Beiträgen als steuerpflichtiger Ertrag. Erfolgt die Auszahlung nach Ablauf von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Diese Altersgrenze erhöht sich auf das 62. Lebensjahr, wenn der Vertrag erst in 2012 abgeschlossen wird.
5. Auskunftsanspruch des „Scheinvaters“ gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.11.2011 entschieden, dass dem „Scheinvater“ nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien hatten für etwa 2Jahre in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Daraufhin gebar die Frau einen Sohn. Nachdem sie ihren Lebenspartner zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt die Vaterschaft an. Er zahlte an die Frau insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.
In der Folgezeit kam es zwischen der Mutter und dem angeblichen Vater zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten.
In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Sohnes der Frau ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Mann übergegangen. Inzwischen erhält die Mutter von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt. Dem Mann ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von seiner damaligen Lebenspartnerin Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt.
Die BGH-Richter entschieden, dass die Frau nach Treu und Glauben dem damaligen Lebenspartner Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, schuldet. Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer.
6. Weihnachtsgeld – Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vergütungsklausel
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war in einem Arbeitsvertrag unter Punkt „Vergütung und sonstige Leistungen“ u. a. Folgendes geregelt: „Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.“ In den Jahren 2006 bis 2008 zahlte der Arbeitgeber eine Sondervergütung, 2009 nicht. Der Arbeitnehmer verlangte jedoch die Zahlung aufgrund einer, nach seiner Auffassung, entstandenen betrieblichen Übung.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urt. v. 10.6.2011, dass der Anspruch für das Jahr 2009 trotz Gewährung einer Jahressonderzahlung für die früheren Jahre (2006, 2007, 2008) nicht entstanden ist. Aus betrieblicher Übung ist er nicht begründbar, da in dem Arbeitsvertrag deutlich geregelt ist, dass die Zahlung u. a. von Gratifikationen im vollen Ermessen des Arbeitgebers liegt und keinen Rechtsanspruch begründet, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Hierin liegt nach Meinung der Richter ein klarer und deutlicher Vorbehalt, der das Entstehen des Anspruchs bereits ausschließt.
7. Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt wird, seinen Arbeitsplatz verlieren kann.
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit 1997 bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist mit einem Grad von 50 % schwerbehindert und wiegt bei einer Körpergröße von 192 cm nur 64 kg. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte.
Anfang Juni 2010 wurde der Arbeitnehmer bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb ordentlich zum 30.9.2010 das Arbeitsverhältnis. Mit der dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde.
Dies ließen die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Die Erkrankung des Arbeitnehmers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Arbeitnehmer um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Besonders unverantwortlich war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts, dass er sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hat.
8. Elterngeld – Bestimmung des günstigeren Berechnungszeitraums
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden 12 Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.
Das Bundessozialgericht hat jedoch mit seinem Urteil vom 18.8.2011 entschieden, dass die o. g. Vorschrift dann nicht anzuwenden ist, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht.
Nach ihrem Sinn und Zweck soll diese Vorschrift die Betroffenen vor Nachteilen bewahren, die bei der Berechnung des Elterngeldes ansonsten auftreten würden. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung Monate mit einer – relativ geringen – Einkommensminderung außer Betracht bleiben, dafür aber Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen werden. Um dies zu vermeiden, ist es geboten, den Berechtigten die Möglichkeit einzuräumen, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten.
9. Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Nachdem der „Sicherungsschein für Pauschalreisen“ ausgestellt wurde, überwiesen die Urlauber den Reisepreis von jeweils 7.400 € an den Reiseveranstalter. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Urlaubern mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der Versicherer (Aussteller des Sicherungsscheins) lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins nicht erfasst.
Die BGH-Richter entschieden dazu Folgendes: Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, ist damit auch gegen das Risiko abgesichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann.
10. Hinzuziehung von Beratern in einer GmbH-Gesellschaftsversammlung
Grundsätzlich handelt es sich bei einer GmbH-Gesellschaftsversammlung nicht um eine öffentliche Veranstaltung. Möchte ein Gesellschafter einen externen Berater zur Versammlung mitbringen, bedarf es daher der Zustimmung der anderen Gesellschafter bzw. er muss dazu von der Satzung ausdrücklich befugt sein.
Natürlich kann sich vor der Versammlung ein Geschäftsführer und auch jeder Gesellschafter, insbesondere von Steuerberatern und/oder Rechtsanwälten, beraten lassen. Unterliegt der Geschäftsführer bzw. der Gesellschafter einer Schweigepflicht steht einer Beratung nichts im Wege, sofern dafür Sorge getragen wird, dass auch der oder die Berater unter Schweigepflicht stehen.
Ausnahme: Wenn ein Gesellschafter aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, der Struktur der Gesellschaft und der Bedeutung der Angelegenheit dringend beratungsbedürftig ist, haben die übrigen Gesellschafter die Mitwirkung bzw. Beratung eines Rechtsanwalts aufgrund ihrer Gesellschaftertreuepflicht zuzulassen.
11. Haftung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH bei Schuldbeitritt
Hat der Fremdgeschäftsführer einer GmbH für diese eine persönliche Mietsicherheit abgegeben (hier: Schuldmitübernahme/Schuldbeitritt), stellt sein Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt 2 Monate, bevor die Miete bei der Gesellschaft uneinbringlich wird, keinen wichtigen Grund zur Kündigung der Sicherheit gegenüber dem Vermieter dar.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall schloss eine GmbH mit einem Vermieter einen bis zum 30.6.2011 befristeten Mietvertrag für ein gewerbliches Mietobjekt. Der künftige Fremdgeschäftsführer der GmbH trat dem Vertrag bei, indem er ihn ohne Vertretungszusatz als „Mieter und Mithaftender“ mitunterzeichnete. Im April 2008 kündigte die GmbH (Mieterin) den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers zum 30.6.2008. Daraufhin erklärte der ehemalige Geschäftsführer gegenüber dem Vermieter „die Kündigung des Schuldbeitritts/der Schuldübernahme aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 30.6.2008 und gab als Kündigungsgrund die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit für die Mieterin an. Mit der Klage verlangte nun der Vermieter die Zahlung des Mietzinses und der Mietnebenkosten für September 2008 vom Ex-Geschäftsführer, nachdem diese bei der Mieterin (GmbH) uneinbringlich wurden.
Die Richter des BGH entschieden, dass der Ex-Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden für die Miete haftet. Durch seine Schuldmitübernahme hat er sich gegenüber dem Vermieter verpflichtet, für alle Pflichten aus dem Mietverhältnis persönlich einzustehen. Welche Pflichten im Einzelnen darunterfielen, war durch den auf 5 Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag klar umgrenzt. Der Geschäftsführer wusste daher, welche konkreten Pflichten er mit der Unterzeichnung des Vertrages auf sich nahm.
12. Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren
Das Gesetz zum Schutz von überlangen Gerichtsverfahren sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern. Es gibt nun Betroffenen die Möglichkeit, sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu wehren.
Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen.
Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürger für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – als Regelbetrag 1.200 € für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.
Der neue Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.
Der Bundesrat hat grünes Licht für das Gesetz gegeben, sodass die Regelung am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.
Internationalisierung der Rechnungslegung
Kennzeichen einer europäisierten und globalisierten Wirtschaft ist die Internationalisierung von Vorschriften, nicht nur technischer sondern auch rechtlicher und bilanzrechtlicher Art. Ziel der IAS/ IFRS ist die Harmonisierung der Finanzinformationen und die Sicherstellung einer hohen Transparenz und Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse. Die internationale Verflechtung nimmt auch im mittelständischen Unternehmen zu, z. B. durch Gründung von Produktions- und Einkaufsgesellschaften in Niedriglohnländern oder auch von Vertriebsgesellschaften in bestimmten Hauptabsatzregionen.
Die inländische Gesetzgebung berücksichtigte solche Bedürfnisse, bislang nur bei börsennotierten Gesellschaften. Nur ihnen war es gestattet, auf einen handelsrechtlichen Konzernabschluss zu verzichten und stattdessen die Konzernbilanz nach internationalen Grundsätzen aufzustellen (vergleich dazu § 292 a HGB). Das neue Bilanzrechtsreformgesetz soll nun auch nicht börsennotierten Unternehmen ab 2005 die Möglichkeit einräumen, ihren Konzernabschluss ebenfalls nach den IAS/IFRS- Regeln aufzustellen. Derzeit ist noch offen, ob und wie weit künftig auch für Einzelabschlüsse ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt werden soll.
Zielsetzung und Prinzipien des IAS/IFRS-Abschlusses
Dominierender Zweck des handelsrechtlichen Abschlusses ist die Ermittlung und Begrenzung des ausschüttungsfähigen Gewinns. Gläubigerschutz und Vorsichtsprinzip prägen daher das HGB. Der Kaufmann soll sich eher zu arm als zu reich rechnen. Der Gewinn und damit bei Kapitalgesellschaften der ausschüttungsfähige Betrag soll eher zu niedrig als zu hoch ausgewiesen werden.
Erklärter Zweck des IAS/IFRS-Abschlusses ist demgegenüber die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen (decision usefullness) an Investoren, Kreditgeber usw.. Hierbei wird davon ausgegangen, dass ökonomische Entscheidungen vor allem eines voraussetzen: eine Beurteilung der nachhaltigen Fähigkeit, Cash zu generieren. Nicht die vorsichtige Erfassung und Bewertung von Vermögensgegen- ständen steht deshalb im Vordergrund. Als Basisprinzip dient neben dem Going-concern-Grundsatz (Bewertung zu Fortführungs-, nicht zu Zerschlagungswerten) nur der Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung des nachhaltigen Gewinns .
Dieser Grundsatz kann es z.B. gebieten,
- Kursgewinne bei Wertpapieren bereits dann auszuweisen, wenn sie entstehen und nicht erst dann, wenn sie durch Umsatz realisiert sind,
- in Fällen langfristiger Auftragsfertigung den Gewinn schrittweise, über die Auftragsperioden zu erfassen.
Aus den Basisannahmen leiten sich qualitative Anforderungen an die Rechnungslegung ab: Damit die Abschlussinformationen über den periodengerechten Gewinn entscheidungsnützlich sind, müssen sie hinreichend zuverlässig (in der Bewertung), relevant, verständlich und (im Interesse der Beurteilung von Trends) vergleichbar sein.
Inhaltlich unterscheiden sich die IAS/IFRS vom Han-delsrecht durch
- die geringere Bedeutung des Vorsichtsprinzips,
- eine stärkere Orientierung an Stichtagszeitwerten (auch soweit die Anschaffungskosten überschritten werden),
- die Ersetzung von Aktivierungswahlrechten (z. B. Firmenwert oder Disagio) durch Aktivierungsgebote,
- die Einschränkungen von Passivierungswahlrechten (z. B. Aufwandsrückstellungen),
- die frühere Gewinnrealisation in bestimmten Fällen (langfristige Auftragsfertigung).
Bilanzpolitisch können auf diese Weise Eigenkapitalquoten gehoben und Gewinne verstetigt werden. Für das Standing und Rating des Bilanzierenden (z. B. gegenüber Kreditgebern) können sich hieraus wichtige Vorteile ergeben.
Wesentliche Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsvorschriften nach HGB und IAS/IFRS stellen sich wie folgt dar:
Allgemeines
- Regelungssystem: abstrakt. Einzelfallbezug nur über Rechtsprechung und Kommentare (HGB); konkret. Behandlung relevanter Einzelfälle. Daneben Framework. (IAS/IFRS)
- dominierendes Prinzip: Vorsichtsprinzip (HGB); Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung - Framework (IAS/IFRS)
- Abschlussbestandteile: Bilanz und GuV; bei KapGes auch Anhang und Lagebericht; bei börsennotiertem Konzern auch Kapitalflussrechnung und Segmentbericht (HGB); Bilanz, GuV, Eigenkapitalveränderungs-rechnung, Kapitalflussechnung, Notes; bei börsennotierter Gesellschaft auch Segmentbericht und Ergebnis je Aktie (IAS/IFRS)
Bilanz
Immaterielles AV:
- Entwicklungskosten: Aktivierungsverbot (HGB); Aktivierungsgebot; aber faktisches Wahlrecht, da Forschungskosten nicht zu aktivieren sind und die Abgrenzung eine Ermessensfrage ist (IAS/IFRS).
- Derivativer Goodwill (Einzelbilanz): Aktivierungswahlrecht - mit planmäßiger Abschreibung (HGB); Aktivierungsgebot - mit jährlicher Neubewertung (IAS/IFRS).
Sachanlagen:
- Abschreibung: Übernahme steuerlicher Abschreibungen - umgekehrte Maßgeblichkeit (HGB); keine Übernahme steuerlicher Abschreibungen (IAS/IFRS).
Vorräte:
- Gewinnrealisierung langfristige Auftragsfertigung: Realisierung bei Abschluss des Auftrages bzw. Abnahme (HGB); Realisierung nach Fertigstellungsgrad (percentage-of-completion); dabei Ermittlung Fertigstellungsgrad wahlweise nach Verhältnis Kosten/ Gesamtkosten oder Leistung/Gesamtleistung (IAS/IFRS).
Eigenkapital:
- Eigene Anteile: aktivieren (HGB); vom Eigenkapital (passivisch) absetzen (IAS/IFRS).
- EK-Veränderungsrechnung: nicht vorgesehen (HGB); zwingender Abschlussbestandteil (IAS/IFRS).
Rückstellungen:
- Aufwandsrückstellungen: Passivierung, z. T. als Wahlrecht (HGB); Passivierungsverbot (IAS/IFRS).
- Bewertung Pensionsrückstellungen: i.d.R. auf Basis aktuelles Gehalt; i.d.R. 6 % Abzinsung (HGB); auf Basis zukünftigen Gehalts (Karrieretrends); fristenadäquater Zins (IAS/IFRS).
Verbindlichkeiten:
-Zugangswert langfristige Verbindlichkeiten: Rückzahlungsbetrag, d. h. z. B. keine Kürzung um Disagio (HGB); vereinnahmter Betrag, d. h. z. B. Kürzung um Disagio (IAS/IFRS).
- Fremdwährungsverbindlichkeiten: Höchstwertprinzip, d. h. Anschaffungskosten oder höherer Stichtagswert (HGB); Stichtagsprinzip, d. h. Stichtagswert auch dann, wenn Kurs der Fremdwährung gesunken (IAS/IFRS).
Konzernbilanz
- Aufstellungspflicht: größen- und rechtsformabhängig (HGB); unabhängig von Größe und Rechtsform (IAS/IFRS).
- Konsolidierungskreis: diverse Einbeziehungswahlrechte und Einbeziehungsverbote (HGB); keine speziellen Einbeziehungswahlrechte, jedoch Materiality (Wesentlichkeit); keine Einbeziehungsverbote (IAS/IFRS).
- Erstkonsolidierungszeitpunkt Töchter: wahlweise Erwerbszeitpunkt oder erstmalige Einbeziehung in Konzernabschluss (HGB); Erwerbszeitpunkt (IAS/IFRS).
- Stichtag der Konzernbilanz: bisher div. Wahlrechte, nach TransPubG Stichtag Mutterunternehmen (HGB); Bilanzstichtag des Mutterunternehmens (IAS/IFRS).
Die vorstehenden Angaben gewähren lediglich einen ersten Überblick über die Unterschiede beider Rechnungslegungsformen. Bereits aus dieser knappen Übersicht wird aber die Tendenz sichtbar, dass eine Bilanzierung nach IAS/IFRS höhere Eigenkapitalquoten zulässt als das HGB. Die Aufstellung eines IAS/IFRS- Abschlusses macht deshalb nicht nur vor dem Hintergrund der Internationalisierung einen Sinn, sondern es können sich für das Standing und Rating des Bilanzierenden durchaus gewichtige Vorteile ergeben. Sollten Sie Informationen zu weiteren Details der internationalen Rechnungslegungsvorschriften wünschen, wenden Sie sich bitte an Frau StB. Dipl.-Kffr. Gabriele Wajand oder Herrn WP/ StB Dipl.-Kfm. Max Oelmaier.
Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen
Bei Kapitalgesellschaften sowie bei bestimmte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co.KG) sind für die Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses die Größenmerkmale nach § 267 HGB zu beachten.
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
o Bilanzsumme bis 4.015.000,00 €
o Umsatzerlöse bis 8.030.000,00 €
o Im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
o Bilanzsumme bis 16.060.000,00 €
o Umsatzerlöse bis 32.120.000,00 €
o Im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei bezeichneten Merkmale für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten.
Die Rechtsfolgen der genannten Merkmale treten nur ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der in den jeweiligen Quartalen beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die Auszubildenden.
Daraus ergibt sich im wesentlichen im Hinblick auf den Jahresabschluss folgendes:
Kleine Kapitalgesellschaften § 267 Abs. 1 HGB
Der Jahresabschluss ist bis sechs Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen. Die Aufstellung umfaßt ein verkürztes Bilanz- und GuV-Schema und einen Anhang; keinen Lagebericht. Es besteht keine Prüfungspflicht. Der Jahresabschluss muss bis elf Monate nach dem Bilanzstichtag festgestellt werden. Die Offenlegung umfasst eine verkürzte Bilanz, den Anhang ohne Angaben zur GuV und erfolgt beim Handelsregister.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften § 267 Abs. 2 HGB
Der Jahresabschluss ist bis drei Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen. Die Aufstellung umfaßt ein normales Bilanz- und GuV-Schema, den Lagebericht und einen Anhang. Es besteht eine Prüfungspflicht. Der Jahresabschluss muss bis acht Monate nach dem Bilanzstichtag festgestellt werden. Die Offenlegung umfasst eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte GuV, den Anhang und den Lagebericht und erfolgt beim Handelsregister.
Große Kapitalgesellschaften § 267 Abs. 3 HGB
Der Jahresabschluss ist bis drei Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen. Die Aufstellung umfaßt ein normales Bilanz- und GuV-Schema, den Lagebericht und einen Anhang. Es besteht eine Prüfungspflicht. Der Jahresabschluss muss bis acht Monate nach dem Bilanzstichtag festgestellt werden. Die Offenlegung umfasst eine vollständige Bilanz, eine vollständige GuV, den Anhang und den Lagebericht und erfolgt beim Bundesanzeiger.
Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, ist dieser nach Vorlage an die Gesellschafter, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
0 Prüfungspflicht 1 Prüfungspflicht 1113224780.pdf 0 Prüfungspflicht pdf 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand 1
BilMoG - Neuregelungen im Handelsrecht und ihre steuerlichen Auswirkungen
Zielsetzung des Gesetzes
Mit dem so genannten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) soll das bewährte, kostengünstige und relativ einfache handelsrechtliche Bilanzrecht auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandard gestärkt werden. Der handelsrechtliche Jahresabschluss soll die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung bleiben.
Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfes im Einzelnen sind:
- Deregulierung der Rechnungsregungsvorschriften:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von den handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten vollständig befreit. Für Kapitalgesellschaften sind ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen.
- Verbesserung der Aussagekraft der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse:
Der Gesetzgeber plant in diesem Zusammenhang ein Paket von Einzelmaßnahmen, die das Ziel haben, das derzeitige bewährte Bilanzrecht zu einem Regelwerk auszubauen, das dem internationalen Rechnungslegungsstandard gleichwertig ist aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere soll es dabei bleiben, dass die Handelsbilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung ist. Dies soll insbesondere den mittelständischen Unternehmen ermöglichen, auch weiterhin eine so genannte Einheitsbilanz aufzustellen, die als Grundlage für alle vorgenannten Zwecke dienen kann.
Nachfolgend werden die wesentlichen vorgesehenen Einzelmaßnahmen kurz erläutert und mit der Zielsetzung der Aufstellung einer Einheitsbilanz verglichen.
Wesentliche Einzelvorschriften des geplanten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
- Befreiung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
Künftig werden Einzelkaufleute, deren Umsatzerlöse 500 T€ und deren Jahresüberschuss 50 T€ in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten, von der Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit.
Diese Kaufleute brauchen in Zukunft nur noch für steuerliche Zwecke Rechnung legen, das heißt, sie brauchen grundsätzlich nur noch eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen.
- Anhebung der Schwellenwerte bezüglich der Rechnungslegungsvorschriften von Kapitalgesellschaften
Als kleine Kapitalgesellschaft gelten künftig Kapitalgesellschaften, deren Bilanzsumme 4,84 Mio. € und deren Umsatzerlöse 9,68 Mio. € und deren Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt 50 nicht überschreiten.
Als mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten künftig Unternehmen deren Bilanzsumme 19,25 Mio. €, deren Umsatzerlöse 38,5 Mio. € und deren Arbeitnehmer 250 im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.
Diese Größenmerkmale sollen unabhängig vom Inkrafttreten des BilMoGs bereits ab Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2008 beginnen.
- Bestandteile der Herstellungskosten
Anstelle des bisherigen Wahlrechtes der Einbeziehung fertigungsbezogener Gemeinkosten in die Herstellungskosten tritt künftig eine entsprechende Pflicht.
- Verbrauchsfolgeverfahren
Bei der Inventurbewertung sind künftig nur noch das so genannte Lifo- und das so genannte Fifo-Verfahren zulässig. Lifo bedeutet Last in, first out, das heißt, es wird unterstellt, dass die zuletzt eingekauften Gegenstände auch zuerst verbraucht werden. Beim Fifo-Verfahren wird unterstellt, dass zunächst die zuerst eingekauften Gegenstände auch zuerst verkauft werden. Bislang waren auch noch eine Reihe anderer Verfahren zulässig, z. B. das so genannte Hifo-Verfahren oder das so genannte Lofo-Verfahren. Hifo heißt, die Gegenstände mit dem höchsten Einkaufspreis werden zuerst entnommen, Lofo heißt, die zum niedrigsten Einkaufspreis gekauften Gegenstände werden zuerst entnommen.
- Neue Definition der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
Die Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte soll künftig unabhängig von der handelsrechtlichen Bilanzierung möglich sein. Allerdings müssen in diesem Zusammenhang Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.
Mit dieser Vorschrift lässt sich zwar die Neutralität der Handelsbilanz aufrecht erhalten, nicht aber die angestrebte Einheitsbilanz.
- Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert
Bislang hatte der Bilanzierende ein Wahlrecht, einen entgeltlich erworbenen Geschäftswert in der Bilanz anzusetzen. Dieser Wert musste in jedem folgenden Geschäftsjahr zumindest zu 25 % oder planmäßig über eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Außerplanmäßige Abschreibungen waren zulässig.
Nach neuem Recht besteht eine Ansatzpflicht für einen entgeltlich erworbenen Firmenwert. Dieser Firmenwert ist dann ganz allgemein planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben, wie bisher sind außerplanmäßige Abschreibungen möglich.
- Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Künftig sind selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Das gilt insbesondere für Entwicklungskosten. Damit sollen vor allem intensiv forschende und entwickelnde Unternehmen in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Aufwendungen und damit ihr Entwicklungspotenzial in der Bilanz zu zeigen.
Allerdings gilt das nicht für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder andere vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände.
Damit verbleibt es im Wesentlichen bei der Aktivierung von Entwicklungskosten, die allerdings künftig exakt von den so genannten Forschungsaufwendungen, die nicht aktivierungsfähig sind, abgegrenzt werden müssen.
- Finanzinstrumente im Umlaufvermögen
Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert bewertet. Allerdings werden die in diesem Zusammenhang noch nicht realisierten Gewinne grundsätzlich mit einer so genannten Ausschüttungssperre verbunden.
Bislang galt hier im Umlaufvermögen das so genannte Niederswertprinzip. Das heißt, die Vermögensgegenstände konnten höchsten mit den fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden.
- Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwand
Bislang bestand ein Aktivierungswahlrecht verbunden mit einer so genannten Ausschüttungssperre; künftig können derartige Aufwendungen nicht mehr aktiviert werden.
- Ansatz von Aufwandsrückstellungen
Künftig sind nur noch Aufwendungen für Instandhaltungsaufwendungen, die in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres tatsächlich durchgeführt werden, rückstellungsfähig. Dies gilt auch für nachzuholende Abraumbeseitigungen im folgenden Geschäftsjahr. Alle übrigen Aufwandsrückstellungen sind künftig nicht mehr zulässig.
- Bewertung von Rückstellungen
Der Ansatz erfolgt zur Zeit nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, wobei die Preisverhältnisse am Abschlussstichtag maßgebend sind. Eine Abzinsung ist nur dann zulässig und geboten, wenn die zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält.
Künftig ist der Erfüllungsbetrag zurückzustellen, das heißt künftige Preis- und Kostensteigerungen müssen berücksichtigt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Preis- und Kostensenkungen, soweit dies mit dem Vorsichtsprinzip vereinbart ist.
Eine Abzinsung ist grundsätzlich erforderlich, wenn die Restlaufzeit der Rückstellung größer als ein Jahr ist. Als Zinssatz ist ein der Restlaufzeit entsprechender durchschnittlicher (von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebener) Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre anzuwenden.
- Pensionsrückstellungen
Derzeit besteht eine Bilanzierungspflicht für unmittelbare Neuzusagen, ein Wahlrecht für mittelbare Zusagen sowie ein Wahlrecht für Altzusagen, die vor dem 01.01.1987 zugesagt worden sind. Der Ansatz erfolgt zum Barwert; der Abzinsungszinssatz liegt zwischen 3 und 6 % entsprechend den Verlautbarungen des IDW-Hautpfachausschusses Nr. 2/1988.
Bezüglich des Ansatzes bleibt es bei den bisherigen Regelungen; die Bewertung erfolgt zum Erfüllungsbetrag, für die Abzinsung gilt das selbe wie bei der allgemeinen Rückstellungsbewertung (vgl. voriger Punkt). Es besteht ein Wahlrecht, eine pauschalierte Restlaufzeit von 15 Jahren anzunehmen. Heute besteht ein Saldierungsverbot mit Vermögensgegenständen, die ausschließlich zur Bedienung der Pensionszusagen vorgesehen sind. Das neue Recht definiert ein so genanntes Planvermögen, das sind Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern dienen. Ein derartiges Planvermögen kann mit dem Altersversorgungsverpflichtungen verrechnet werden. Dabei ist das zu verrechnende Planvermögen mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen.
Bislang mussten die auf die Pensionsrückstellung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden. Künftig muss das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung (der Zinssatz, die erwarteten Lohn- und Gehaltssteigerungen, sowie die zugrunde gelegten Sterbetafeln) gesondert zusätzlich angegeben werden.
- Latente Steuern
Neben vielen weiteren Beispielen führen vor allem die Änderungen der Abschreibungsmodalitäten beim Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen der Aktivierungspflicht von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit zu einer zunehmenden Abweichung von Handels- und Steuerbilanz, die sich auf die latenten Steuern auswirkt. Das Aktivierungswahlrecht für Kapitalgesellschaften und Gesellschaften im Sinne des § 264 a HGB für aktive latente Steuern wird aufgehoben und parallel zu den passiven latenten Steuern eine Aktivierungspflicht installiert. Darüber hinaus soll zudem ein Saldierungsverbot für aktive und passive latente Steuern gelten. Kleine Kapitalgesellschaften sollen allerdings von der Steuerabgrenzung befreit werden.
Bislang wurden die latenten Steuer auf der Grundlage des zeitlich unterschiedlichen Steueranfalls aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Gewinnermittlung errechnet. Künftig werden die latenten Steuern durch einen Vergleich zwischen den Wertansätzen in der Handels- und der Steuerbilanz ermittelt. Gleichzeitig wird für die aktiven latenten Steuern (für die künftig ein Aktivierungsgebot besteht) eine Ausschüttungssperre verhängt.
- Eigenkapitalausweis
Bisher bestand ein Wahlrecht, ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite auszuweisen oder als negativen Betrag auf der Passivseite zu zeigen. Künftig wird nur noch die so genannte Netto-Methode gestattet, das heißt das ausstehende Eigenkapital, sofern es nicht eingefordert ist, wird auf der Passivseite als Negativbetrag gezeigt. Nur das bereits eingeforderte aber noch nicht eingezahlte Kapital wird auf der Aktivseite ausgewiesen, dort allerdings als Forderung im Umlaufvermögen.
- Anhangangaben und Lagebericht
Sowohl im Anhang als auch im Lagebericht sind künftig eine Reihe weitergehende Angaben zu machen. Dies betrifft insbesondere Angaben zu außerbilanziellen Geschäften, Angaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen sowie Angabe zu Anteilen am Investmentvermögen, Hinweise zur Inanspruchnahme aus Eventualschulden und bei großen Kapitalgesellschaften auch noch detaillierte Angaben über das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr abgerechnete Honorar. Darüber hinaus existiert noch eine Reihe weiterer zusätzlicher Angabepflichten, auf die hier im Rahmen dieser Kurzdarstellung nicht weiter eingegangen wird. Der Lagebericht wird künftig ebenfalls ausgeweitet, wobei der Großteil der zusätzlichen Angaben kapitalmarktorientierte Gesellschaften betrifft.
- Konzernrechnungslegung
Auch im Bereich der Konzernrechnungslegung bringt das BilMoG einige Änderungen mit sich. Zum Einen werden auch hier die Schwellwerte deutlich angehoben, darüber hinaus gilt in Bezug auf die Konsolidierungspflicht künftig das so genannte Kontrollprinzip, das heißt entscheidend ist vor allem die Mehrheit der Stimmrechte; ferner gilt bezüglich der Kapitalkonsolidierung im Rahmen der Vollkonsolidierung nur noch die so genannte Erwerbsmethode und dort nur noch die Neubewertungsmethode, das heißt die Kapitalkonsolidierung erfolgt zum Zeitpunkt zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist.
Der goodwill aus der Kapitalkonsolidierung ist künftig erfolgswirksam planmäßig über die gesamte Nutzungsdauer abzuschreiben. Außerplanmäßige Abschreibungen sind ggf. vorzunehmen.
Fremdwährungsabschlüsse sind künftig nach der so genannten modifizierten Stichtagskursmethode umzurechnen. Eventuelle Umrechnungsdifferenzen sind erfolgsneutral innerhalb des Konzerneigenkapitals zu erfassen.
- Übergangsregelungen
Grundsätzlich war vorgesehen, die neuen Regelungen auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 beginnen. Allerdings hat sich dieser Zeitplan als zu ehrgeizig herausgestellt. Nach heutigem Stand sind die neuen Vorschriften auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden die nach dem 31.12.2009 beginnen. Eine Ausnahme stellen die Befreiung von Einzelkaufleuten von Bilanzierungs- und Buchführungspflichten und die Anwendung der neuen Schwellenwerte dar, diese Vorschriften sollen alle bereits nach dem 31.12.2008 anzuwenden sein. im Übrigen regelt der Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum neuen HGB eine Reihe detaillierter Übergangsvorschriften im Bereich der Pensionsrückstellungen. Artikel 66 des Einführungsgesetzes zum neuen HGB enthält alle übrigen vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsvorschriften.
- Auswirkungen
Ohne auf alle Einzelheiten einzugehen, kann festgestellt werden, dass das Ziel des Gesetzgebers, an einer Einheitsbilanz festzuhalten, mit diesem Gesetz wohl nicht mehr erreicht werden kann. So besteht eine definitive Abweichung zwischen den Neuregelungen im Handelsgesetz und im Einkommensteuergesetz bei dem handelsrechtlichen Rechnungsabgrenzungsverbot für als Aufwand berücksichtigte Zölle, Verbrauchsteuern und Umsatzsteuer auf Anzahlungen, denen im Einkommensteuerrecht eine ebenso definitive Aktivierungspflicht gegenübersteht. Auch dem Aktivierungsgebot von Entwicklungskosten als Herstellungskosten im neuen HGB steht ein entsprechendes Aktivierungsverbot im Einkommensteuerrecht gegenüber. Das gilt auch für die Aktivierungspflicht aktiver latenter Steuern – auch hier gibt es im neuen HGB ein Aktivierungsgebot, während das Einkommensteuerrecht ein Aktivierungsverbot enthält. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Vorschriften, bei denen durchaus Abweichungen möglich sind, je nach dem welchen Ansatz bzw. welche Bewertung im Handelsgesetzbuch vorgenommen wird.
Das gilt z. B. bei den Verbrauchsfolgeverfahren im Rahmen der Bewertung von Umlaufvermögen als auch im Bereich des Passivierungsverbotes von Sonderposten mit Rücklageanteil denen ein steuerliches Wahlrecht z. B. im Bereich der 6b Rücklage, gegenübersteht. Das Gleiche gilt auch bei der Bewertung von Finanzanlagen, bei denen dem handelsrechtlichen Wahlrecht auf außerplanmäßige Abschreibungen im Steuerrecht ein generelles Abschreibungsverbot bei nur vorübergehenden Wertminderungen gegenübersteht. Dies gilt im übrigen auch für die handelsrechtlichen planmäßigen Abschreibungen des derivativen Firmenwertes, bei denen steuerlich eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren fest vorgegeben ist und beim Ansatz von Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen im Handelsrecht, denen steuerrechtlich eine Bewertung aufgrund der Wertverhältnisse zum Bilanzstichtag gegenübersteht. Im übrigen sind insbesondere im Bereich des Zinsansatzes insbesondere bei Pensionsrückstellungen starke Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz möglich, da in der Handelsbilanz ein Marktzins aufgrund entsprechender statistischer Wertvorgaben anzusetzen ist, während im Einkommensteuergesetz generell ein Zinssatz von 5 % und im Falle von Pensionsrückstellungen ein Zinssatz von 6 % als definitive Zinssätze zu verwenden sind.
Die vorstehenden Ausführungen zum künftigen BilMoG sind eine Zusammenfassung wesentlicher Vorschriften bezüglich der individuellen Anwendung des neuen BilMoGs auf Ihr Unternehmen. Setzen Sie sich bitte mit unseren Wirtschaftsprüfern bezüglich eines gesonderten Beratungstermins in Verbindung.
0 BilMoG 1 BilMoG - Neuregelungen im Handelsrecht 1246441518.pdf 0 BilMoG pdf 1 Baustein Abstand nach unten - Dieser Baustein kann nicht weiter bearbeitet werden ! 0 Abstand
Rechtsanwalt
0 Titel 1Herr Rechtsanwalt Jan Kindermann ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und seit dem 12.07.2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft sind alle Rechtsanwälte vor sämtlichen deutschen Gerichten – ausgenommen dem BGH in Zivilsachen – vertretungsberechtigt, so dass wir die Interessen unserer Mandanten überregional vertreten können.
In unserer Kanzlei ist Herr Kindermann schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung zivilrechtlicher Mandate betraut. Hierbei betreut Herr Kindermann handels- und gesellschaftsrechtliche Fragen ebenso wie allgemeines Zivilrecht, Inkassoangelegenheiten und Verkehrsunfallregulierungen. In den Jahren 1995 - 1997 absolvierte Herr Kindermann eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann in Mühldorf. Von 1998-2004 absolvierte er zunächst das Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, anschließend das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts München.
Interessensschwerpunkte:
Handels- und Gesellschaftsrecht
Forderungsbeitreibungsrecht
Mahn- und Klageverfahren
Gerichtsvollzieheraufträge einschließlich eidesstattlicher Versicherung
Forderungspfändungen und Zwangssicherungshypotheken
Allgemeines Zivilrecht:
Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen
Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit angeben zu können, stehen drei Instrumente zur Verfügung. Dieser Beitrag soll einen kleinen Einblick verschaffen, welches dieser drei Instrument u. U. für die eigene Person sinnvoll sein kann.
Betreuungsverfügung: Für jemanden, der z. B. durch einen Infarkt, Alterserkrankung (Demenz) usw. nicht mehr handlungsfähig ist, wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht als Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. In der Betreuungsverfügung wird eine Person des Vertrauens benannt die, für den Fall, dass eine eigene Betreuung erforderlich wird, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Durch eine solche Verfügung kann auf dieses Verfahren im Vorfeld Einfluss genommen werden. So kann hier z. B. Folgendes bestimmt werden:
· Wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht,
· wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll,
· was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte und
· in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw. Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt.
Vorsorgevollmacht: In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.
Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht.
Voraussetzung für eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Dieser muss also bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügen. Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen; sie bildet in der Praxis jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Vollmachtgeber auch geschäftsfähig war. So ist es in Zweifelsfällen u. U. ratsam, ein ärztliches Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt.
Grundsätzlich ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in der Form notarieller Beurkundung empfehlenswert und wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vollmacht berät und vor einer fehlerhaften Abfassung schützt. Sie ist ohnehin dann unerlässlich, wenn die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll. Banken müssen zwar Vorsorgevollmachten akzeptieren; um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich einzuführen.
Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen oder ihn vor Gericht zu vertreten.
Sofern auch eine Patientenverfügung (siehe nachfolgend) vorliegt, sollte in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist, da er ansonsten allein nach seinem Ermessen entscheiden kann.
Eine Vorsorgevollmacht setzt daher unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Patientenverfügung: Mit der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung, Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtsl-sen Erkrankung äußern. Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden – z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist.
Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Dieser ist auch an eine Patientenverfügung gebunden.
Für alle drei Verfügungsvarianten gibt es vorformulierte Vordrucke, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss. Fachleute raten davon jedoch ab und halten sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und Aufklärung sowie eigene Formulierungen für erforderlich, um den eigenen Willen wirksam niederzulegen. Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise Notaren oder Rechtsanwälten ist sicherlich empfehlenswert.
Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat. Die Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu vermeiden.
Rechtsanwalt
0 Titel 1Herr Rechtsanwalt Kesselgruber ist seit dem 01.05.2009 bei der Rechtsanwaltskammer München zugelassen und als selbstständiger Rechtsanwalt tätig.
Herr Kesselgruber studierte von 2001 – 2005 Jura an der Universität Regensburg. Während des anschließenden Referendariats im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg war Herr Kesselgruber in Anwaltskanzleien in Regensburg und Mühldorf tätig. Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft sind alle Rechtsanwälte vor sämtlichen deutschen Gerichten – ausgenommen dem BGH in Zivilsachen – vertretungsberechtigt, so dass wir die Interessen unserer Mandanten überregional vertreten können.
Seit dem Jahr 2010 verstärkt Herr Kesselgruber als freier Mitarbeiter unsere Kanzlei.
In unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Kesselgruber als Ansprechpartner unter anderem für erb- und arbeitsrechtliche Fragen, Forderungsmanagement einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die Geltendmachung und klageweise Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung.
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht
Arbeitsrecht
Verkehrs- und Schadensrecht
allgemeines Zivilrecht
Rechtsanwältin
scheibl@oelmaier.com
0 Titel 1Frau Rechtsanwältin Stefanie Scheibl ist seit 29.12.2010 Mitglied der Rechtsanwaltskammer München.
In unserer Kanzlei ist Frau Scheibl schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung zivilrechtlicher Mandate betraut. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt hierbei insbesondere im handels- und gesellschaftsrechtlichen, sowie im insolvenzrechtlichen Bereich.
Von 1998 bis 2001 absolvierte Frau Scheibl erfolgreich die Berufsausbildung zur Bankkauffrau (IHK) in München. Nach Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife absolvierte sie von 2003 bis 2008 zunächst das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg mit dem Schwerpunkt Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht, anschließend das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts München in Traunstein mit dem Schwerpunkt Steuerrecht. Aktuell befindet sich Frau Scheibl in laufender Ausbildung zur Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Interessenschwerpunkte:
Handels- und Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Allgemeines Zivilrecht